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title: "Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (BEAÜP)"
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provisions: 15
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# Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (BEAÜP)

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Beiträgen
an pflege- oder betreuungsbedürftige Personen, die Entlastungsangebote oder Akut- und Übergangspflege in Anspruch
nehmen.

## Art. 2 {#art_2}

Diese Verordnung bezweckt:
a. die Stärkung betroffener Personen, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben und zu Hause wohnen;
b. die Entlastung von Personen, die die Pflege oder Betreuung
üblicherweise wahrnehmen.

## Art. 3 B. Beiträge {#art_3}

1 Beiträge gemäss dieser Verordnung dienen der Deckung der Kosten für Entlastungsangebote und für die Akut- und
Übergangspflege.
2 Sie werden geleistet für:
a. Hotellerie- und Betreuungskosten;
b. Anmelde- und Eintrittspauschalen;
c. Nacht- und Wochenendzuschläge.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 491 vom 8. Juni 2022.
Gegenstand
Zweck
Kostendeckung
2Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote
und die Akut- und Übergangspflege (BEAÜP)831.200
3 Keine Beiträge werden geleistet an:
a. Pflegeleistungen;
b. den Eigenanteil der Pflegeleistungen;
c. Pflichtleistungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)3.

## Art. 4 {#art_4}

1 Beitragsberechtigt sind Personen, wenn sie:
a. pflege- oder betreuungsbedürftig sind;
b. eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) vorbeziehen oder das ordentliche Rentenalter
erreicht haben;
c. individuelle Prämienverbilligung gemäss Einführungsgesetz
zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)4 erhalten;
d. keine Zusatzleistungen zur AHV/IV beziehen;
e. zu Hause leben (nicht dauerhaft in einem Heim oder Spital
wohnen); und
f. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz in der Stadt haben.
2 Die erforderliche Wohnsitzdauer wird ab 1. Januar des Jahres
berechnet, in dem das Entlastungsangebot oder die Akut- und
Übergangspflege beansprucht wird.

## Art. 5 {#art_5}

1 Beitragsberechtigt sind folgende Angebote von Alters-
und Pflegeheimen gemäss Alters- und Pflegeheimliste Kanton
Zürich:
a. Tagesaufenthalte in speziellen Tageszentren;
b. Tagesaufenthalte in bestehenden Strukturen;
c. Nachtaufenthalte;
d. regelmässige Aufenthalte;
e. Ferienaufenthalte;
f. Akut- und Übergangspflege, sofern nicht unmittelbar im Anschluss ein Eintritt in ein Heim oder in ein Spital erfolgt.
2 Der Stadtrat kann für die Angebote Qualitätsanforderungen
festlegen.
3 vom 18. März 1994, SR 832.10.
4 vom 29. April 2019, LS 832.01.
Berechtigte
Personen
Berechtigte
Angebote
3Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote

## Art. 6 und die Akut- und Übergangspflege (BEAÜP) 831.200 {#art_6}

1 Es werden folgende Beiträge an die Kosten geleistet:
a. effektive Kosten für Hotellerie- und Betreuungsleistungen:
höchstens Fr. 230.– pro Tag;
b. Anmelde- und Eintrittspauschalen: höchstens Fr. 600.– pro
Jahr;
c. allfällige Nacht- und Wochenendzuschläge.
2 Pro Person und Kalenderjahr werden höchstens Fr. 6000.– vergütet.

## Art. 7 {#art_7}

Der Stadtrat kann die Beiträge auf Beginn eines Kalenderjahres in angemessener Weise an die Lohn- und Preisentwicklung anpassen.

## Art. 8 C. Verfahren {#art_8}

1 Berechtigte Personen stellen ein Beitragsgesuch bei der
zuständigen Vollzugsstelle.
2 Die Gesuchstellenden erteilen die für die Prüfung der Beitragsberechtigung erforderlichen Informationen; diese werden soweit
möglich dokumentiert.
3 Die zuständige Vollzugsstelle stellt für die Einreichung des Gesuchs ein Formular zur Verfügung.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Vollzugsstelle prüft die Angaben und die Beitragsberechtigung.
2 Sie kann für die Prüfung auf verwaltungsintern zugängliche
Informationen zugreifen.
3 Sie stellt bei einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung des
Gesuchs eine Verfügung aus.

## Art. 10 {#art_10}

1 Beitragsberechtigte Personen finanzieren die Kosten
für Entlastungsangebote und für die Akut- und Übergangspflege
vor.
2 Die Vollzugsstelle informiert Personen auf Anfrage vorgängig
über ihren voraussichtlichen Anspruch auf Beiträge.

## Art. 11 {#art_11}

Die Vollzugsstelle zahlt Beiträge aus, wenn:
a. die Kostenübernahme für das beitragsberechtigte Angebot
nicht mehr als fünfzehn Monate nach Zustellung der Rechnung an die gesuchstellende Person geltend gemacht wird;
und
b. die vollständigen Abrechnungen und Belege vorliegen.
Beitragshöhe
Anpassung der
Beiträge
Gesuchseinreichung
Gesuchsprüfung
Auszahlung
von Beiträgen
a. Vorfinanzierung
b. Abrechnungen
und Belege
4Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote

## Art. 12 und die Akut- und Übergangspflege (BEAÜP)831.200 {#art_12}

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach
Geltendmachung, sofern alle notwendigen Rechnungen und Belege zur Gesuchsprüfung vorliegen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die gesuchstellende Person ist zur Rückerstattung ausbezahlter Beiträge verpflichtet, wenn sie:
a. bei der Gesuchseinreichung unwahre oder unvollständige
Informationen erteilt hat;
b. für die Beitragsberechtigung massgebliche Tatsachen verschwiegen oder nicht gemeldet hat.
2 Die Vollzugsstelle erlässt eine Verfügung über die Rückerstattung; die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage ab Rechtskraft.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Auszahlung der rückerstattungspflichtigen Beiträge.

## Art. 14 D. Schlussbestimmungen {#art_14}

Die Zweckerreichung gemäss Art. 2 wird ab Inkrafttreten
dieser Verordnung mindestens alle vier Jahre evaluiert.

## Art. 15 {#art_15}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.5
5 Inkrafttreten 1. Oktober 2023 (STRB Nr. 2219/2023).
c. Bearbeitungsfrist
Rückerstattung
Evaluation
Inkrafttreten
