---
title: "Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen"
id: bf354b25-903a-4138-8471-89e5ab0b2bae
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "860.31"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/860.31/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/bf354b25-903a-4138-8471-89e5ab0b2bae
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/34463/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 502114e872583dd44ad3b5941ee920725326e5a01ab517b7544d5059e22dfc65
provisions: 94
---

# Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen

## Art. 1 {#art_1}

1 Das Amt für Integration und Soziales (AIS) ist die für den Vollzug des BLG
und dieser Verordnung zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI).
2 Die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen (FiB) ist zuständig für
folgende Aufgaben:
a Durchführung von individuellen Bedarfsermittlungen,
b Beratung während den individuellen Bedarfsermittlungen.
3 Die Bedarfsprüfungsstelle (BPS) ist zuständig für folgende Aufgaben:
a Fachliche Prüfung der Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlungen,
b Bereinigung der Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlungen,
c Bemessung des individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs,
1) BSG 860.3
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
23-087
860.31 2
d Empfehlung der geprüften und bereinigten zu verfügenden Leistungsstunden zuhanden des AIS.
1.2 Digitale Lösung

## Art. 2 {#art_2}

1 Das AIS stellt eine Webapplikation für die Erledigung der Aufgaben nach den
Rechtsgrundlagen über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen zur
Verfügung.
2 Zur Nutzung der Webapplikation sind verpflichtet:
a das AIS,
b die FiB,
c die BPS,
d die Fachpersonen für individuelle Bedarfsermittlungen,
e die regulären Assistenzdienstleistenden,
f die Wohnheime,
g die anderen betreuten kollektiven Wohnformen,
h die Tagesstätten,
i allfällig vom Kanton beauftragte Dritte.
3 Insbesondere folgende Aufgaben werden mit der Webapplikation erledigt:
a Stammdatenpflege,
b Einreichung und Abwicklung der Gesuche um Zulassung und um eine
Leistungsgutsprache,
c Abwicklung des Abrechnungs- und Auszahlungsprozesses,
d Abwicklung der allgemeinen Korrespondenz,
e Erfassen von Meldungen,
f Bereitstellung von Führungsinformationen.
4 Von der Pflicht zur Nutzung der Webapplikation ausgenommen sind
a Menschen mit Behinderungen,
b Assistenzpersonen,
c gelegentliche Assistenzdienstleistende.
1.3 Definitionen und Begriffe

## Art. 3 {#art_3}

Unterstützungsbedarf
1 Als Unterstützungsbedarf im Sinne dieser Verordnung gilt der mit der individuellen Bedarfsermittlung erhobene individuelle behinderungsbedingte Unterstützungsbedarf.
3 860.31

## Art. 4 {#art_4}

Kategorien personaler Leistungen
1 A-Leistungen befähigen Menschen mit Behinderungen zur selbstbestimmten
und eigenständigen Alltagsbewältigung.
2 B-Leistungen kompensieren komplexe Handlungen, die Menschen mit Behinderungen nicht eigenständig durchführen können.
3 C-Leistungen kompensieren einfache Handlungen, die Menschen mit Behinderungen nicht eigenständig durchführen können.

## Art. 5 {#art_5}

Bereinigte und gewichtete Leistungsstunden
1 Die durch die individuelle Bedarfsermittlung erhobenen Leistungsstunden
werden bereinigt und gewichtet.
2 Bei der Bereinigung werden sämtliche durch Dritte finanzierte behinderungsbedingte Leistungen von den erhobenen Leistungsstunden abgezogen.
3 Bei der Gewichtung werden die den verschiedenen Qualifikationen zugeordneten Leistungsstunden anhand von Referenzwerten auf einen einheitlichen
Ansatz umgerechnet.
4 Die so ermittelten Stunden werden als bereinigte und gewichtete Leistungsstunden bezeichnet.

## Art. 6 {#art_6}

Vor- und nachgelagerte Leistungen
1 Vor- und nachgelagerte Leistungen umfassen Leistungen, die mit der Erbringung der personalen Leistungen zusammenhängen, jedoch keine direkte
Betreuungsleistung für Menschen mit Behinderungen darstellen.

## Art. 7 {#art_7}

Fachpersonen
1 Als Fachpersonen im Sinne dieser Verordnung gelten Fachpersonen von
Wohnheimen und der FiB, die individuelle Bedarfsermittlungen durchführen.

## Art. 8 {#art_8}

Andere betreute kollektive Wohnformen
1 Andere betreute kollektive Wohnformen im Sinne dieser Verordnung sind private Haushalte nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung vom 24. November
2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV)2).

## Art. 9 {#art_9}

Angehörige
1 Als Angehörige im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 BLG gelten
a in direkter Linie Verwandte,
2) BSG 860.21
860.31 4
b in der Seitenlinie Verwandte bis zum vierten Grad,
c Ehegatten,
d eingetragene Partnerinnen und Partner,
e Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner,
f Schwägerinnen und Schwäger,
g Stiefeltern und Stiefkinder.
h Schwiegertöchter und Schwiegersöhne.
2 Als Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner gelten nicht verheiratete Personen, die
a seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in Lebensgemeinschaft mit
gemeinsamem Haushalt leben oder
b die mit mindestens einem gemeinsamen Kind zusammenleben.

## Art. 10 {#art_10}

Assistenzdienstleistende
1 Als reguläre Assistenzdienstleistende im Sinne der vorliegenden Verordnung
gelten Assistenzdienstleistende, die wiederholt und regelmässig Assistenzdienstleistungen erbringen.
2 Als gelegentliche Assistenzdienstleistende im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten Assistenzdienstleistende, die nur einmalig oder sporadisch
Assistenzdienstleistungen erbringen.
1.4 Anforderungen an die FiB und die BPS

## Art. 11 {#art_11}

Anforderungen an die FiB
1 Die FiB erfüllt folgende Anforderungen:
a Erfahrung in der Diagnostik oder Bedarfsermittlung von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf,
b Abdeckung der Sprachen Deutsch und Französisch auf dem Sprachniveau C2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für
Sprachen (GER) durch das Personal,
c gewissenhafte Wahrnehmung der obliegenden Aufgaben,
d Unabhängigkeit von der BPS,
e Vermeidung von Interessenkonflikten im Rahmen der Leistungserbringung.
2 Die mit den fachlichen Aufgaben betrauten Personen verfügen über
a eine hinreichende Ausbildung in Bezug auf die wahrzunehmende Funktion,
5 860.31
b praktische Erfahrung in der Diagnostik oder Bedarfsermittlung von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf,
c Kenntnisse im schweizerischen System der sozialen Sicherheit,
d praktische Erfahrung in der Anwendung oder den Anwendungsmöglichkeiten der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Gesundheit (International Classification of Functioning, Disability and Health,
ICF),
e Beratungserfahrung im sozialen Bereich oder im Gesundheitsbereich.

## Art. 12 {#art_12}

Anforderungen an die BPS
1 Die BPS erfüllt folgende Anforderungen:
a Erfahrung im Rahmen der Begleitung und Betreuung von Menschen mit
Behinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf,
b Abdeckung der Sprachen Deutsch und Französisch auf dem Sprachniveau C2 nach dem GER,
c gewissenhafte Wahrnehmung der obliegenden Aufgaben,
d keine gleichzeitige Tätigkeit als FiB oder als Leistungserbringer im Sinne
von Artikel 7 Absatz 3 BLG.
2 Die mit den fachlichen Aufgaben betrauten Personen verfügen über
a eine hinreichende Ausbildung in Bezug auf die wahrzunehmende Funktion,
b Erfahrung bei der Definition, Erhebung und Beurteilung des Unterstützungsbedarfs von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf,
c Kenntnisse im schweizerischen System der sozialen Sicherheit, insbesondere im Bereich der Leistungsvergütungen,
d praktische Erfahrung in der Anwendung oder den Anwendungsmöglichkeiten der ICF.
2 Verfahren
2.1 Gesuche um Zulassung und Leistungsgutsprache

## Art. 13 {#art_13}

Gesuch um Zulassung
1 Menschen mit Behinderungen reichen das Gesuch um Zulassung elektronisch oder postalisch beim AIS ein.
2 Sie liefern folgende Angaben und entsprechende Belege dazu:
a Personalien,
860.31 6
b AHV-Nummer nach dem Gesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG)3),
c Informationen zu einer Rente nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG)4), nach dem Bundesgesetz vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)5) oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)6) oder
zu einer Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG.

## Art. 14 {#art_14}

Gesuch um eine Leistungsgutsprache
1 Menschen mit Behinderungen reichen das Gesuch um eine Leistungsgutsprache spätestens drei Monate nach der Zulassung beim AIS ein.
2 Sie liefern insbesondere folgende Angaben und entsprechende Belege dazu:
a vollständige Deklaration aller durch Dritte finanzierten behinderungsbedingten Leistungen,
b Wohn- und Arbeitsort,
c Leistungserbringer, bei denen bereits Leistungen bezogen werden.
3 Bei Belegen, die älter als fünfjährig sind, ist eine Bestätigung über die Aktualität des Inhalts des Belegs von der ausstellenden Stelle einzureichen.
2.2 Vorsorgliche Beiträge

## Art. 15 {#art_15}

Grundsatz
1 Vorsorgliche Beiträge können auf Gesuch hin gewährt werden, wenn Menschen mit Behinderungen während des Gesuchsverfahrens auf sofortige Unterstützung angewiesen sind.

## Art. 16 {#art_16}

Voraussetzungen
1 Menschen mit Behinderungen müssen sich aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses in einer dringlichen Lage befinden und Folgendes vorweisen:
a eine ärztliche Bescheinigung der Dringlichkeit,
b Zusagen von einem oder mehreren der folgenden Leistungserbringer für
die sofortige Erbringung personaler Leistungen:
1. Wohnheime oder andere betreute kollektive Wohnformen,
2. Tagesstätten,
3. reguläre Assistenzdienstleistende.
3) SR 831.10
4) SR 831.20
5) SR 832.20
6) SR 833.1
7 860.31

## Art. 17 {#art_17}

Verfügung
1 Vorsorgliche Beiträge werden als Pauschale verfügt.
2 Die Pauschale ist befristet bis die definitive Leistungsgutsprache rechtskräftig
ist.
3 Das AIS richtet die Pauschale monatlich direkt den Leistungserbringern nach
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b aus.

## Art. 18 {#art_18}

Teilnahme an der individuellen Bedarfsermittlung
1 In der Verfügung wird eine Frist festgelegt, bis wann Menschen mit Behinderungen spätestens an der individuellen Bedarfsermittlung teilnehmen müssen.
2 Nehmen Menschen mit Behinderungen nicht innert der Frist nach Absatz 1 an
der individuellen Bedarfsermittlung teil, wird die Zahlung der Pauschale eingestellt.

## Art. 19 {#art_19}

Leistungsbezug
1 Vorsorgliche Beiträge können zur Finanzierung personaler Leistungen in
Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen, Tagesstätten oder
bei regulären Assistenzdienstleistenden verwendet werden.
2 Sie können nicht zur Finanzierung personaler Leistungen von Assistenzpersonen verwendet werden.
2.3 Individuelle Bedarfsermittlung

## Art. 20 {#art_20}

Methodik
1 Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt mit dem Individuellen Hilfeplan
(IHP).
2 Selbst- oder fremdverletzendes Verhalten wird von der Fachperson im IHP-
Bogen ebenfalls erfasst. *
3 Die individuelle Bedarfsermittlung
a orientiert sich an den Zielen der Menschen mit Behinderungen,
b ermittelt unter Berücksichtigung verschiedener Perspektiven deren individuelle Teilhabeziele sowie die zu deren Erreichung erforderlichen Massnahmen und Leistungen.
860.31 8

## Art. 21 {#art_21}

Durchführung durch Wohnheime
1 Mit Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim leben, wird die individuelle Bedarfsermittlung von einer Fachperson des Wohnheims durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen kann die individuelle Bedarfsermittlung
nach Artikel 22 durchgeführt werden.
2 Das AIS entscheidet, ob ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 vorliegt.
3 Die Wohnheime sind frei, die individuellen Bedarfsermittlungen von bei ihnen
angestellten oder von ihnen beauftragten Fachpersonen durchführen zu lassen.
4 Fachpersonen nach Absatz 1 und 3 müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 2 erfüllen.

## Art. 22 {#art_22}

Durchführung durch die FiB
1 Mit Menschen mit Behinderungen, die in einer anderen betreuten kollektiven
Wohnform oder privat leben, wird die individuelle Bedarfsermittlung von einer
Fachperson der FiB durchgeführt.

## Art. 23 {#art_23}

Verfahren
1 Auf Wunsch der Menschen mit Behinderungen können an der individuellen
Bedarfsermittlung Vertrauens- und Beratungspersonen teilnehmen.
2 Die Fachperson erstellt den IHP-Bogen und stellt diesen den Menschen mit
Behinderungen zur Rückmeldung zu.
3 Nach Fertigstellung des IHP-Bogens übermittelt sie diesen der BPS.
2.4 Fachliche Prüfung, Subsidiaritätsprüfung, Gewichtung sowie

## Art. 24 Bemessung und Empfehlung durch die BPS {#art_24}

Fachliche Prüfung der Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlung
1 Die BPS prüft, ob die Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlung angemessen und nachvollziehbar sind.

## Art. 25 {#art_25}

Subsidiaritätsprüfung
1 Die BPS bereinigt die geprüften Leistungsstunden, indem sämtliche durch
Dritte finanzierten behinderungsbedingten Leistungen vom fachlich plausibilisierten Bedarf abgezogen werden.
9 860.31

## Art. 26 {#art_26}

Gewichtung
1 Die BPS gewichtet die geprüften und bereinigten Leistungsstunden, indem sie
diese mit Referenzansätzen multipliziert. *
2 Die Referenzansätze für die A-, B- und C-Leistungen werden berechnet, indem die Höhe der Entschädigung der jeweiligen Leistung (Art. 44 Abs. 1 Bst. a,
b oder c) durch die Höhe der Entschädigung der A-Leistung (Art. 44 Abs. 1 Bst.

## Art. 27 a) dividiert wird. * {#art_27}

Bemessung des Unterstützungsbedarfs und Empfehlung
1 Nach der Prüfung der Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlung sowie
der Bereinigung und Gewichtung dieses Ergebnisses bemisst die BPS den Unterstützungsbedarf.
2 Die BPS stellt dem AIS das Ergebnis zu und gibt eine Empfehlung bezüglich
der zu verfügenden Leistungsstunden ab.
2.5 Leistungsgutsprache

## Art. 28 {#art_28}

Grundsatz
1 Das AIS verfügt die Leistungsgutsprache grundsätzlich basierend auf der
Empfehlung der BPS.

## Art. 29 {#art_29}

Bedarfsstufen
1 Das AIS ordnet die empfohlenen Leistungsstunden den Bedarfsstufen nach
Anhang 1 und 2 zu.

## Art. 30 {#art_30}

Minimalbedarf
1 Der Minimalbedarf nach Artikel 8 Absatz 2 BLG beträgt vier bereinigte und
gewichtete Leistungsstunden pro Monat.

## Art. 31 {#art_31}

Maximaler Leistungsbezug
1 Die Leistungsgutsprache wird grundsätzlich auf 160 bereinigte und gewichtete Leistungsstunden pro Monat begrenzt.

## Art. 32 {#art_32}

Überschreitung des maximalen Leistungsbezugs
1 Ergibt die individuelle Bedarfsermittlung einen höheren Unterstützungsbedarf
und entspricht dieser der Empfehlung der BPS, prüft das AIS anhand eines
standardisierten Verfahrens, ob ausnahmsweise eine Überschreitung des in
Artikel 31 festgelegten maximalen Leistungsbezugs verfügt wird.
860.31 10

## Art. 33 {#art_33}

Leistungsgutsprache
1 Die Leistungsgutsprache für den Leistungsbezug in Wohnheimen, anderen
betreuten kollektiven Wohnformen und Tagesstätten beinhaltet
a die Bedarfsstufen nach Anhang 1 und 2,
b die Anzahl an Leistungsstunden, die von Assistenzpersonen und
Assistenzdienstleistenden erbracht werden und vom AIS finanziert werden können,
c die Anzahl an Leistungsstunden, die von Angehörigen erbracht und vom
AIS finanziert werden können.
2 Die Leistungsgutsprache für den Leistungsbezug von Assistenzpersonen,
Assistenzdienstleistenden und Angehörigen beinhaltet
a die Anzahl an Leistungsstunden aufgeteilt nach den Kategorien personaler Leistungen nach Artikel 4,
b die Anzahl an Leistungsstunden, die von Angehörigen erbracht und vom
AIS finanziert werden können.
3 Leistungsbezug
3.1 Einschränkung der Wahlfreiheit

## Art. 34 {#art_34}

Beschränkung des Bezugs von Assistenzleistungen
1 Assistenzleistungen werden grundsätzlich nur bis zu jenem Betrag finanziert,
der für gleichwertige Leistungen beim Leistungsbezug in einem Wohnheim, einer anderen betreuten kollektiven Wohnform oder einer Tagesstätte anfallen
würde.
2 Ausnahmen sind unter Berücksichtigung des Einzelfalls und mit Blick auf eine
angemessene Bedarfsdeckung möglich.

## Art. 35 {#art_35}

Beschränkung der Assistenzleistungen, die durch Angehörige erbracht werden können und finanziert werden
1 Das AIS finanziert Leistungen, die durch Angehörige erbracht werden, höchstens bis zu einem Drittel der durch die individuelle Bedarfsermittlung erhobenen Leistungsstunden.
11 860.31

## Art. 36 {#art_36}

Beschränkung des Bezugs personaler Leistungen bei neuer Wohnsitznahme im Kanton
1 Menschen mit Behinderungen, die neu im Kanton Wohnsitz nehmen, können
in den ersten fünf Jahren nach Wohnsitznahme personale Leistungen ausschliesslich in Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen und
Tagesstätten beziehen. *
2 Ist erst nach Wohnsitznahme ein Unterstützungsbedarf entstanden, so ist der
Bezug von Leistungen bei Assistenzpersonen und Assistenzdienstleistenden
im Rahmen des Gesuchs um eine Leistungsgutsprache zu begründen.
3.2 Änderungen beim Leistungsbezug

## Art. 37 {#art_37}

Kurzfristige und vorübergehende Änderungen
1 Kurzfristige und vorübergehende Änderungen des Bezugs der verfügten Kategorien personaler Leistungen müssen dem AIS elektronisch oder postalisch
gemeldet werden.

## Art. 38 {#art_38}

Wesentliche Änderungen
1 Wesentliche Änderungen nach Artikel 24 Absatz 2 BLG müssen dem AIS
elektronisch oder postalisch gemeldet werden.
2 Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie ununterbrochen drei Monate angedauert hat und voraussichtlich dauerhaft ist.
3 Das AIS beurteilt, ob die Änderung eine Überprüfung des individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs und eine neue Leistungsgutsprache
erfordert.
3.3 Freibetrag

## Art. 39 {#art_39}

1 Der Freibetrag deckt ausschliesslich Kosten, die Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Arbeitgeberrolle entstehen.
2 Er beträgt fünf Prozent der monatlich erbrachten Assistenzleistungen von
Assistenzpersonen, unabhängig davon, ob diese durch den IV-Assistenzbeitrag, die Hilflosenentschädigungen nach IVG, UVG oder MVG oder durch Leistungen nach dieser Verordnung finanziert werden, höchstens jedoch 150 Franken pro Monat. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
3 Der Freibetrag wird als Pauschale monatlich ausbezahlt.
860.31 12
4 Für die von Angehörigen erbrachten Assistenzleistungen wird kein Freibetrag
gewährt.
3.4 Verzicht auf Rückforderung

## Art. 40 {#art_40}

1 Auf die Rückforderung nach Artikel 26 BLG kann ausnahmsweise verzichtet
werden, wenn die Pflichtverletzung fahrlässig erfolgte und den betroffenen
Menschen mit Behinderungen dadurch eine grosse Härte entsteht.
4 Assistenzleistungen

## Art. 41 {#art_41}

Anforderungen an die Ausbildung
1 A-Leistungen können nur Personen erbringen, die grundsätzlich eine
einschlägige Ausbildung auf Tertiärstufe abgeschlossen haben, sowie Angehörige. *
2 B-Leistungen können nur Personen erbringen, die grundsätzlich eine
einschlägige Ausbildung auf Sekundarstufe II abgeschlossen haben, sowie
Angehörige. *
3 C-Leistungen können ohne einschlägige Ausbildung erbracht werden.
4 Die GSI regelt durch Direktionsverordnung
a die einschlägigen Ausbildungen nach Absatz 1 und 2,
b wann A- und B-Leistungen auch von Personen ohne die einschlägige
Ausbildung erbracht werden können, wenn sie über entsprechende Weiterbildungen oder genügend Berufserfahrung verfügen.

## Art. 42 {#art_42}

Ausbildungsnachweise
1 Reguläre Assistenzdienstleistende sind verpflichtet, die Ausbildungsnachweise nach Artikel 41 Absatz 1 und 2 der von ihnen angestellten Personen dem
AIS vorzulegen.
2 Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet, dem AIS die Ausbildungsnachweise nach Artikel 41 Absatz 1 und 2 vorzulegen von den von ihnen
a angestellten Assistenzpersonen,
b beauftragten gelegentlichen Assistenzdienstleistenden,
c * …
13 860.31

## Art. 43 {#art_43}

Privat- und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister bei Assistenzdienstleistenden
1 Reguläre Assistenzdienstleistende müssen von den von ihnen angestellten
Personen, die personale Leistungen erbringen, einen Privat- und einen
Sonderprivatauszug aus dem Strafregister nach Artikel 54 und 55 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VO-
STRA (Strafregistergesetz, StReG)7) einfordern und auf Nachfrage vorweisen.
2 Gelegentliche Assistenzdienstleistende sind von dieser Pflicht ausgenommen.
5 Finanzierung
5.1 Personale Leistungen
5.1.1 Ansätze für Assistenzleistungen

## Art. 44 {#art_44}

1 Assistenzleistungen werden pro effektiv bezogene Leistungsstunde wie folgt
entschädigt:
a * A-Leistungen zu CHF 65.75
b * B-Leistungen zu CHF 52.95
c * C-Leistungen zu CHF 35.30
d Leistungen, die durch Angehörige erbracht werden, zu CHF 25.00
2 Vor- und nachgelagerte Leistungen bei Assistenzdienstleistenden werden
pauschalisiert und wie folgt entschädigt:
a * für A-Leistungen CHF 7.81
b * für B-Leistungen CHF 6.74
c * für C-Leistungen CHF 5.27
5.1.2 Bedarfsstufen

## Art. 45 {#art_45}

Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen
1 Personale Leistungen in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven
Wohnformen werden pauschalisiert und gemäss den Bedarfsstufen im Anhang 1 pro Aufenthaltstag entschädigt.
2 Vor- und nachgelagerte Leistungen in Wohnheimen und anderen betreuten
kollektiven Wohnformen werden pauschalisiert und mit 45 Prozent des Betrags
der Bedarfsstufen nach Anhang 1 pro Aufenthaltstag entschädigt.
7) SR 330
860.31 14

## Art. 46 {#art_46}

Tagesstätten
1 Personale Leistungen in Tagesstätten werden pauschalisiert gemäss den Bedarfsstufen im Anhang 2 pro halbem oder ganzem Präsenztag entschädigt.
2 Vor- und nachgelagerte Leistungen in Tagesstätten werden pauschalisiert
und mit 45 Prozent des Betrags der Bedarfsstufen nach Anhang 2 pro halbem
oder ganzem Präsenztag entschädigt.
5.2 Nicht-personale Leistungen
5.2.1 Tarife bei Assistenzdienstleistenden

## Art. 47 {#art_47}

1 Die Tarife der nicht-personalen Leistungen für reguläre Assistenzdienstleistende betragen bei A-, B- und C-Leistungen jeweils 5.00 Franken. *
2 Gelegentlichen Assistenzdienstleistenden werden keine nicht-personalen
Leistungen ausgerichtet.
5.2.2 Tarife in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven
Wohnformen
5.2.2.1 Tarife für Menschen mit Behinderungen, die jährliche

## Art. 48 Ergänzungsleistungen beziehen {#art_48}

Anerkannte Plätze in Wohnheimen
1 Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze eines Wohnheims, die anerkannt sind, betragen pro
a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 87.40
b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 109.70
c * ganzem Aufenthaltstag CHF 132.00
d Abwesenheitstag CHF 65.00
2 Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen jeweils 34.00 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ausgewiesen werden. *
3 Die Tarife für nicht-personale Leistungen (ab Pflegestufe 3) für Plätze eines
Wohnheims, die anerkannt und auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro *
a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 146.00
b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 158.50
c * ganzem Aufenthaltstag CHF 170.95
15 860.31
d * Abwesenheitstag CHF 133.55
3a Die Tarife für nicht-personale Leistungen (Pflegestufe 2) für Plätze eines
Wohnheims, die anerkannt und auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro *
a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 139.40
b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 151.80
c * ganzem Aufenthaltstag CHF 164.30
d * Abwesenheitstag CHF 126.90
3b Die Tarife für nicht-personale Leistungen (Pflegestufe 1) für Plätze eines
Wohnheims, die anerkannt und auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro *
a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 125.30
b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 137.70
c * ganzem Aufenthaltstag CHF 150.20
d * Abwesenheitstag CHF 112.80
3c Die Tarife für nicht-personale Leistungen (Pflegestufe 0) für Plätze eines
Wohnheims, die anerkannt und auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro *
a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 123.00
b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 135.50
c * ganzem Aufenthaltstag CHF 147.95
d * Abwesenheitstag CHF 110.55
4 Von den Tarifen nach Absatz 3 bis 3c müssen jeweils 34.00 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ausgewiesen werden. *

## Art. 49 {#art_49}

Nicht anerkannte Plätze in Wohnheimen
1 Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze eines Wohnheims, die
nicht anerkannt sind, betragen pro
a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 80.65
b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 101.30
c * ganzem Aufenthaltstag CHF 122.00
d Abwesenheitstag CHF 60.00
2 Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen jeweils 29.00 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ausgewiesen werden. *
860.31 16
3 Die Tarife für nicht-personale Leistungen (ab Pflegestufe 3) für Plätze eines
Wohnheims, die nicht anerkannt, aber auf der Pflegeheimliste sind, betragen
pro *
a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 146.00
b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 158.50
c * ganzem Aufenthaltstag CHF 170.95
d * Abwesenheitstag CHF 133.55
3a Die Tarife für nicht-personale Leistungen (Pflegestufe 2) für Plätze eines
Wohnheims, die nicht anerkannt, aber auf der Pflegeheimliste sind, betragen
pro *
a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 139.40
b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 151.80
c * ganzem Aufenthaltstags CHF 164.30
d * Abwesenheitstag CHF 126.90
3b Die Tarife für nicht-personale Leistungen (Pflegestufe 1) für Plätze eines
Wohnheims, die nicht anerkannt, aber auf der Pflegeheimliste sind, betragen
pro *
a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 125.30
b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 137.70
c * ganzem Aufenthaltstag CHF 150.20
d * Abwesenheitstag CHF 112.80
3c Die Tarife für nicht-personale Leistungen (Pflegestufe 0) für Plätze eines
Wohnheims, die nicht anerkannt, aber auf der Pflegeheimliste sind, betragen
pro *
a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 123.00
b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 135.50
c * ganzem Aufenthaltstag CHF 147.95
d * Abwesenheitstag CHF 110.55
4 Von den Tarifen nach Absatz 3 bis 3c müssen jeweils 34.00 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ausgewiesen werden. *

## Art. 50 {#art_50}

Plätze in anderen betreuten kollektiven Wohnformen
1 Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze anderer betreuter kollektiver Wohnformen betragen pro
a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 69.00
b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 83.00
17 860.31
c * ganzem Aufenthaltstag CHF 97.00
d Abwesenheitstag CHF 55.00
2 Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen jeweils 24.00 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ausgewiesen werden. *
5.2.2.2 Tarife für Menschen mit Behinderungen, die keine jährlichen

## Art. 51 Ergänzungsleistungen beziehen {#art_51}

1 Beziehen Menschen mit Behinderungen keine Ergänzungsleistungen, können
Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen die Tarife der nichtpersonalen Leistungen frei festlegen.
2 Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen mindestens folgende Beträge als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ausgewiesen werden: *
a * bei Plätzen in Wohnheimen, die anerkannt sind CHF 34.00
b * bei Plätzen in Wohnheimen, die anerkannt und auf der Pflegeheimliste
sind CHF 34.00
c * bei Plätzen in Wohnheimen, die nicht anerkannt sind CHF 29.00
d * bei Plätzen in Wohnheimen, die nicht anerkannt, aber auf der Pflegeheimliste sind CHF 34.00
e * bei Plätzen in anderen betreuten kollektiven Wohnformen CHF 24.00
5.2.3 Tarife in anerkannten Tagesstätten

## Art. 52 {#art_52}

1 Die Tarife der nicht-personalen Leistungen für anerkannte Tagesstätten betragen pro ganzem Präsenztag 50.70 Franken und pro halbem Präsenztag
25.35 Franken. *
2 Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen pro ganzem Präsenztag 18.70 Franken und pro halbem Präsenztag 9.35 Franken als Infrastrukturpauschale
zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ausgewiesen werden. *
860.31 18
6 Abrechnung der personalen Leistungen
6.1 Abrechnungsmodalitäten

## Art. 53 {#art_53}

Reguläre Assistenzdienstleistende, Wohnheime, andere betreute
kollektive Wohnformen, Tagesstätten
1 Reguläre Assistenzdienstleistende rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen monatlich pro Stunde ab.
2 Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen monatlich pro Aufenthaltstag ab.
3 Tagesstätten rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen monatlich pro halbem oder ganzem Präsenztag ab.

## Art. 54 {#art_54}

Assistenzpersonen und gelegentliche Assistenzdienstleistende
1 Menschen mit Behinderungen rechnen die von den von ihnen angestellten
Assistenzpersonen und beauftragten gelegentlichen Assistenzdienstleistenden
erbrachten Leistungen monatlich pro Stunde ab.
2 In einem Monat können höchstens 150 Prozent der verfügten monatlichen
Leistungsstunden abgerechnet werden.
6.2 Rechnungseinreichung

## Art. 55 {#art_55}

1 Reguläre Assistenzdienstleistende, Wohnheime, andere betreute kollektive
Wohnformen, Tagesstätten sowie Menschen mit Behinderungen müssen ihre
Rechnungen beim AIS einreichen.
6.3 Rechnungsgenehmigung durch Menschen mit Behinderungen

## Art. 56 {#art_56}

1 Menschen mit Behinderungen genehmigen oder beanstanden die nach Artikel 55 von regulären Assistenzdienstleistenden, Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen und Tagesstätten beim AIS eingereichten Rechnungen.
2 Sie können die Rechnungen manuell oder durch automatische Freigabe genehmigen.
3 Nach erfolgter Genehmigung löst das AIS die Zahlung aus.
19 860.31
6.4 Pflichten der Menschen mit Behinderungen

## Art. 57 {#art_57}

1 Menschen mit Behinderungen müssen spätestens mit der ersten Abrechnung
folgende Unterlagen einreichen:
a die mit den Assistenzpersonen abgeschlossenen Arbeitsverträge,
b den durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigten oder vertretungsweise abgeschlossenen Arbeitsvertrag, sofern ihre Beistandsperson als Assistenzperson angestellt wird,
c den Nachweis, dass sie sich als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der
Ausgleichskasse des Kantons Bern angemeldet haben.
2 Wird der Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erbracht, so setzt das
AIS die Ausrichtung der Beiträge aus, bis ein entsprechender Nachweis erbracht worden ist.
3 Jede bezogene Leistung von Assistenzpersonen und gelegentlichen
Assistenzdienstleistenden muss vom Menschen mit Behinderungen auf Nachfrage belegt werden können.
7 Auszahlung
7.1 Personale Leistungen

## Art. 58 {#art_58}

Auszahlung bei effektiv erbrachten Leistungen
1 Das AIS richtet Menschen mit Behinderungen monatlich den Betrag für die
durch Angehörige, Assistenzpersonen sowie durch gelegentliche Assistenzdienstleistende effektiv erbrachten Leistungen aus.
2 Es richtet den regulären Assistenzdienstleistenden, Wohnheimen, anderen
betreuten kollektiven Wohnformen sowie Tagesstätten monatlich den Betrag
für die effektiv erbrachten Leistungen aus.

## Art. 59 {#art_59}

Auszahlung bei nicht erbrachten Leistungen aufgrund nicht geplanter
Abwesenheit von Menschen mit Behinderungen
1 Das AIS richtet Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen und
Tagesstätten aufgrund einer nicht geplanten Abwesenheit der Menschen mit
Behinderungen pro Abwesenheitsereignis für eine Dauer bis zu 30 Tagen Leistungen aus, die geplant gewesen sind, jedoch nicht mehr als für 180 Tage pro
Jahr.
860.31 20
2 Es richtet den Menschen mit Behinderungen während höchstens drei Monaten den durchschnittlichen Betrag für die von der Assistenzperson in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen aus, wenn die Assistenzperson die
Leistung nicht erbringen konnte.

## Art. 60 {#art_60}

Auszahlung bei nicht erbrachten Leistungen aufgrund nicht verschuldeter Verhinderung der Assistenzpersonen
1 Ist die Assistenzperson ohne ihr Verschulden am Erbringen der Leistung verhindert, richtet das AIS Menschen mit Behinderungen für die Dauer des Lohnanspruchs nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)8), jedoch höchstens
während drei Monaten, den Betrag des Durchschnitts der von der Assistenzperson in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen weiter aus.
2 Allfällige, den Menschen mit Behinderungen als Ausgleich für die wirtschaftlichen Folgen dieser Arbeitsverhinderung ausgerichtete Versicherungsleistungen werden abgezogen.

## Art. 61 {#art_61}

Auszahlung im Todesfall der Menschen mit Behinderungen
1 Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet das AIS den Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen, Tagesstätten und regulären
Assistenzdienstleistenden während sieben Tagen nach dem Todeszeitpunkt
den Betrag für die von ihnen geplanten Leistungen weiter aus.
2 Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet das AIS den Assistenzpersonen während der vereinbarten, jedoch höchstens während der ordentlichen Kündigungsfrist nach OR den durchschnittlichen Betrag für die von der
Assistenzperson in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen weiter
aus.
3 Besteht ein befristetes Arbeitsverhältnis richtet das AIS im Todesfall der Menschen mit Behinderungen den Assistenzpersonen den durchschnittlichen Betrag für die von ihnen in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen während der vereinbarten Kündigungsfrist oder höchstens bis zum Ende der Befristung weiter aus, sofern diese nicht länger als die ordentliche Kündigungsfrist
nach OR für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis dauert.
8) SR 220
21 860.31

## Art. 62 {#art_62}

Auszahlung im Todesfall der Assistenzperson
1 Im Todesfall der Assistenzperson richtet das AIS Menschen mit Behinderungen während eines Monats und nach fünfjähriger Dienstdauer während zwei
weiteren Monaten den durchschnittlichen Betrag für die von der Assistenzperson in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen aus, sofern die
Assistenzperson einen Ehegatten, eine eingetragene Partnerin, einen eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere
Personen hinterlässt, denen gegenüber sie eine Unterstützungspflicht erfüllt
hat.
2 Das AIS richtet Menschen mit Behinderungen während eines Monats den Betrag für die von einer zusätzlichen Assistenzperson effektiv erbrachten Leistungen aus.
7.2 Nicht-personale Leistungen

## Art. 63 {#art_63}

Auszahlung bei effektiv erbrachten personalen Leistungen
1 Das AIS richtet den regulären Assistenzdienstleistenden die Tarife nach Artikel 47 nach Abrechnung der von ihnen effektiv erbrachten personalen Leistung
aus.
2 Menschen mit Behinderungen richten den Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen jeweils den Tarif für den Aufenthaltstag nach Artikel 48 bis 50 nach Abrechnung der von ihnen effektiv erbrachten personalen
Leistung aus.
3 Das AIS richtet den Tagesstätten die Tarife nach Artikel 52 nach Abrechnung
der von ihnen effektiv erbrachten personalen Leistungen aus.

## Art. 64 {#art_64}

Auszahlung bei nicht erbrachten personalen Leistungen
1 Menschen mit Behinderungen richten den Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen bei nicht geplanten Abwesenheiten jeweils den Tarif für zwei Drittel eines Aufenthaltstags nach Artikel 48 bis 50 für Leistungen
aus, die geplant gewesen sind.
2 Das AIS richtet den Tagesstätten bei nicht geplanten Abwesenheiten die Tarife nach Artikel 52 für Leistungen aus, die geplant gewesen sind.
3 Die Dauer richtet sich nach Artikel 59 Absatz 1.
860.31 22

## Art. 65 {#art_65}

Auszahlung im Todesfall der Menschen mit Behinderungen
1 Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet das AIS den regulären
Assistenzdienstleistenden während sieben Tagen nach dem Todeszeitpunkt
die Tarife nach Artikel 47 für Leistungen aus, die geplant gewesen sind.
2 Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet es den Tagesstätten
während sieben Tagen nach dem Todeszeitpunkt die Tarife nach Artikel 52 für
Leistungen aus, die geplant gewesen sind. *
7.3 Vorschuss

## Art. 66 {#art_66}

Grundsatz
1 Beziehen Menschen mit Behinderungen Leistungen von Assistenzpersonen,
können sie beim AIS einen Vorschuss beantragen.
2 Die Vorschusszahlung kann gewährt werden, wenn
a die Leistungsgutsprache rechtskräftig verfügt worden ist,
b nachgewiesen wird, dass die verfügbaren Eigenmittel sowie die Mittel der
Primärfinanziererinnen und Primärfinanzierer die Kosten der personalen
Leistungen nicht decken,
c die unterzeichneten Verträge mit den Assistenzpersonen vorliegen.

## Art. 67 {#art_67}

Rückforderung
1 Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen fordert das AIS einen allfälligen Vorschuss zurück.
8 Versorgungsplanung

## Art. 68 {#art_68}

Grundsätze
1 Die GSI stellt die nach der Bundesgesetzgebung den Kantonen obliegende
Versorgung für Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz im Kanton sicher.
2 Mit der Versorgungsplanung werden namentlich folgende Versorgungsziele
sichergestellt:
a die Versorgungssicherheit,
b die Garantie von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der
Leistungen,
c die Deckung des behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs der Menschen mit Behinderungen,
d die Durchlässigkeit und Wahlfreiheit beim Leistungsbezug,
e die Steuerung der Kosten.
23 860.31
3 Die Versorgungsplanung beinhaltet eine Analyse zur Bedarfs- und Angebotslage sowie zur Bedarfsprognose.
4 Die regionalen Bedürfnisse insbesondere der französisch- und zweisprachigen Kantonsteile werden berücksichtigt.

## Art. 69 {#art_69}

Versorgungsperiode
1 Die Versorgungsplanung wird periodisch frühestens alle vier und spätestens
alle zehn Jahre überarbeitet.
2 Sie kann in Teilbereiche aufgeteilt und gestaffelt überarbeitet werden.
9 Anerkennung

## Art. 70 {#art_70}

Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung einer Anerkennung ist auf dem amtlichen Formular,
das vom AIS zur Verfügung gestellt wird, elektronisch einzureichen.

## Art. 71 {#art_71}

Voraussetzungen für Wohnheime
1 Wohnheime müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a Ein Teil oder das ganze Angebot entspricht einem ausgewiesenen Bedarf
des Kantons.
b Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der
Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)9) sind erfüllt.
c Sie sind Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsbewilligung nach Artikel 89 ff. des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)10).
d Sie bieten die Betreuung von mindestens zehn Menschen mit Behinderungen an.
e Sie halten die IVSE-Rahmenrichtlinie vom 1. Dezember 2005 zu den Qualitätsanforderungen11) ein.
f Sie verfügen über genügend Fachpersonen für die Durchführung der individuellen Bedarfsermittlungen.
9) SR 831.26
10) BSG 860.2
11) https://ch-sodk.s3.amazonaws.com/media/files/06_17.04.01_Qualit%C3%A4tsrichtlinien_dt.pdf
860.31 24

## Art. 72 {#art_72}

Voraussetzungen für Tages- und Werkstätten
1 Tages- und Werkstätten müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a Ein Teil oder das ganze Angebot entspricht einem ausgewiesenen Bedarf
des Kantons.
b Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 IFEG sind erfüllt.
c Sie bieten die Betreuung von mindestens zehn Menschen mit Behinderungen an.
d Sie halten die IVSE-Rahmenrichtlinie zu den Qualitätsanforderungen ein.
e Sie halten die von der GSI durch Direktionsverordnung zu erlassenden
Vorschriften betreffend Raumprogramm und Hindernisfreiheit ein.
2 Die Voraussetzungen müssen für jeden einzelnen Standort erfüllt werden.

## Art. 73 {#art_73}

Zeitpunkt, Meldung und Überprüfung
1 Die Voraussetzungen der Artikel 71 und 72 müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.
2 Jede Veränderung der Voraussetzungen muss dem AIS gemeldet werden.
3 Das Einhalten der Voraussetzungen wird periodisch durch das AIS überprüft.

## Art. 74 {#art_74}

Ausgewiesener Bedarf
1 Das AIS legt fest, ob das Angebot einer Institution einem ausgewiesenen Bedarf des Kantons entspricht (Versorgungsnotwendigkeit).
2 Die Versorgungsnotwendigkeit eines Angebots einer Institution wird anhand
folgender Kriterien festgelegt:
a Auslastung der Institution,
b Nachfrage des Angebots durch Menschen mit Behinderungen,
c Verteilung der Bedarfsstufen,
d Auslastung der bestehenden Angebote,
e Nachweis der bezogenen Leistungen,
f geografische Lage.

## Art. 75 {#art_75}

Erforderliche Unterlagen
1 Zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung sind alle zur Beurteilung des
Gesuchs erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere
a der Nachweis, dass die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 1 IFEG erfüllt werden,
25 860.31
b die gültige Betriebsbewilligung für den konkreten Standort des Wohnheims oder der anderen betreuten kollektiven Wohnform,
c der Nachweis, dass ein Angebot zur Betreuung von mindestens zehn
Menschen mit Behinderungen besteht,
d der Nachweis, dass die IVSE-Rahmenrichtlinie zu den Qualitätsanforderungen erfüllt werden,
e der Nachweis, dass das Wohnheim über genügend Fachpersonen für die
Durchführung der individuellen Bedarfsermittlungen verfügt.

## Art. 76 {#art_76}

Anerkennungserteilung
1 Die Anerkennung wird befristet durch Verfügung längstens bis zur nächsten
Versorgungsperiode erteilt.
2 Soll das Angebot erweitert oder reduziert werden, so ist ein neues Gesuch
um Anerkennung einzureichen.

## Art. 77 {#art_77}

Meldepflicht
1 Die für die Erteilung der Betriebsbewilligung von Wohnheimen zuständige
Stelle des AIS meldet der für die Anerkennung zuständigen Stelle des AIS automatisch jeden Entzug und jedes Erlöschen einer Betriebsbewilligung.

## Art. 78 {#art_78}

Entzug der Anerkennung
1 Fallen eine oder mehrere Anerkennungsvoraussetzungen weg oder werden
Tatsachen festgestellt, aufgrund derer die Anerkennung hätte verweigert werden müssen, entzieht das AIS die Anerkennung durch Verfügung.
10 Datenlieferung

## Art. 79 {#art_79}

1 Die Tages- und Werkstätten liefern dem AIS jeweils per 30. April insbesondere folgende Daten:
a Vollständigkeitserklärung,
b genehmigte Jahresrechnung,
c Revisionsbericht,
d Management Letter,
e Geschäftsbericht einschliesslich Bilanz und Erfolgsrechnung,
f Vergütungsbericht,
g Bestätigung der Revisionsstelle betreffend Internes Kontrollsystem (IKS),
sofern ein IKS erforderlich ist,
860.31 26
h Selbstdeklarationsblatt zur Gewährleistung der Lohngleichheit zwischen
Frau und Mann nach Artikel 7a des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)12),
i Jahres-Reporting zur Zielerreichung.
2 Die Datenlieferung erfolgt elektronisch und gestützt auf Artikel 51 BLG.
3 Das AIS kann weitere Daten erheben, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 51 Absatz 1 BLG erforderlich sind.
11 Investitionen

## Art. 80 {#art_80}

1 Die Finanzierung der Infrastruktur von Wohnheimen sowie der Tages- und
Werkstätten erfolgt grundsätzlich durch Infrastrukturpauschalen.
2 Ausnahmsweise kann das AIS neben Infrastrukturpauschalen Investitionsbeiträge gewähren, wenn
a Massnahmen der Denkmalpflege angeordnet worden sind,
b die Liegenschaft vor Inkrafttreten des BLG im Eigentum des Wohnheims,
der Tages- oder der Werkstätte gewesen ist und
c die Wohnheime, Tages- und Werkstätten nachweisen, dass es sich um
ungedeckte zwingende Mehrkosten handelt, die nicht anderweitig gedeckt
werden können.
3 Der Investitionsbeitrag ist auf 20 Prozent der gesamten Bausumme begrenzt.
12 Rechnungslegung und Kostenrechnung in anerkannten Tages-

## Art. 81 und Werkstätten {#art_81}

1 In Tages- und Werkstätten erfolgt die Rechnungslegung grundsätzlich nach
den Standards der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung
(Swiss GAAP FER)13).
2 Keine Kostenrechnung führen müssen
a Tagesstätten, die ausschliesslich Leistungen nach dem BLG und dieser
Verordnung im Rahmen der Tagesstruktur für Menschen mit Behinderungen anbieten,
12) BSG 641.1
13) Swiss Generally Accepted Accounting Principles Fachempfehlungen zur Rechnungslegung
SWISS GAAP FER; zu beziehen bei: http://www.verlagskv.ch/ (Webshop)
27 860.31
b Werkstätten, die ausschliesslich Leistungen nach dem BLG und dieser
Verordnung im Rahmen der geschützten Arbeit für Menschen mit Behinderungen anbieten.
3 Bietet eine Tages- oder Werkstätte zusätzlich andere Leistungen an, so ist eine Kostenrechnung nach den Vorgaben des Verbands Heime und Institutionen
Schweiz (CURAVIVA Schweiz) zu führen.
13 Ausgabenbewilligung für personale und nicht-personale

## Art. 82 Leistungen {#art_82}

1 Die GSI bewilligt die Ausgaben für die personalen und nicht-personalen Leistungen.
14 Übergangsbestimmungen
14.1 Überführung
14.1.1 Menschen mit Behinderungen, die in Wohnheimen leben

## Art. 83 {#art_83}

Grundsatz
1 Die erstmaligen individuellen Bedarfsermittlungen von Menschen mit Behinderungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BLG in Wohnheimen leben,
werden grundsätzlich in den im Leistungsvertrag ihres Wohnheims festgehaltenen Überführungsphase durchgeführt.
2 Ein Rechtsanspruch auf vorherige Durchführung der erstmaligen individuellen
Bedarfsermittlung besteht nicht.

## Art. 84 {#art_84}

Kategorien und Überführungsphasen der Wohnheime
1 Wohnheime werden anhand ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BLG
angebotenen Anzahl Plätze in Kategorien eingeteilt und in ihrem Leistungsvertrag festgehaltenen Überführungsphase zugeordnet.
14.1.2 Menschen mit Behinderungen, die ausserhalb von Wohnheimen

## Art. 85 leben {#art_85}

Zuteilung
1 Das AIS teilt Menschen mit Behinderungen nach Eingang des Gesuchs um
eine Leistungsgutsprache in den zur Verfügung stehenden Quartalen zu.
860.31 28
2 Es kann Menschen mit Behinderungen bei freier Kapazität die Durchführung
der erstmaligen individuellen Bedarfsermittlungen abweichend von ihrem zugeteilten Quartal anbieten.

## Art. 86 {#art_86}

Menschen mit Behinderungen, die ambulante Leistungen im Rahmen
des Pilotmodells «Assistenzbudget des Kantons Bern ABBE» beziehen
1 Mit Menschen mit Behinderungen, die ambulante Leistungen im Rahmen des
Pilotmodells «Assistenzbudget des Kantons Bern ABBE» beziehen, werden die
erstmaligen individuellen Bedarfsermittlungen im ersten Jahr der Einführungszeit durchgeführt.
2 Menschen mit Behinderungen müssen das Gesuch um eine Leistungsgutsprache bis am 30. Juni 2024 einreichen.
3 Die Kostengutsprachen dieses Pilotmodells verlieren mit rechtskräftig verfügter Leistungsgutsprache, spätestens aber mit Ablauf der Einführungszeit, ihre
Gültigkeit.

## Art. 87 {#art_87}

Tagesstätten
1 Die erstmaligen individuellen Bedarfsermittlungen von Menschen mit Behinderungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BLG Leistungen in einer
Tagesstätte beziehen und nicht in einem Wohnheim leben, werden in den im
Leistungsvertrag ihrer Tagesstätte festgehaltenen Überführungsphasen durchgeführt.
14.2 Härtefälle während der Einführungszeit

## Art. 88 {#art_88}

Darlehen
1 Können Wohnheime, Tages- oder Werkstätten während der Einführungszeit
eine dringliche Investition aufgrund unzureichender Eigenmittel und aufgrund
fehlender Investoren und Rücklagen nicht finanzieren, kann der Regierungsrat
ein Darlehen gewähren.
2 Das Darlehen wird verzinslich und rückzahlbar gewährt.

## Art. 89 {#art_89}

Investitionsbeitrag
1 Kann die Investition trotz des Darlehens nicht ausreichend finanziert werden,
kann der Regierungsrat zusätzlich einen Investitionsbeitrag gewähren.
2 Damit der Investitionsbeitrag gewährt wird, müssen die Wohnheime, Tages-
und Werkstätten nachweisen, dass es sich um ungedeckte zwingende Mehrkosten handelt, die nicht anderweitig finanziert werden können.
29 860.31
3 Der Investitionsbeitrag ist auf 20 Prozent der gesamten Bausumme begrenzt.

## Art. 90 {#art_90}

Menschen mit Behinderungen, die ambulante Leistungen im Rahmen
der Pilotmodelle «Assistenzbudgets des Kantons Bern ABBE» und «Berner
Modell» beziehen
1 Menschen mit Behinderungen, die ambulante Leistungen im Rahmen der Pilotmodelle «Assistenzbudgets des Kantons Bern ABBE» und «Berner Modell»
beziehen und die aufgrund der rechtskräftig verfügten Leistungsgutsprache
mindestens 20 Prozent weniger Leistungen erhalten als während der Pilotphase, erhalten auf Gesuch hin stattdessen während sechs Monaten seit
Rechtskraft der Leistungsgutsprache weiterhin die während der Pilotphase
ausgerichteten Leistungen.
2 Beziehen sie gleichzeitig Leistungen in einem Wohnheim, erhalten sie auf
Gesuch hin die Leistungen nach Absatz 1, wenn sie mindestens 10 Prozent
weniger Leistungen erhalten als während der Pilotphase.
3 Das AIS gewährt die zusätzlichen Leistungen zur Leistungsgutsprache durch
separate Verfügung.
4 Diese zusätzlichen Leistungen werden längstens bis zum Ende der Einführungszeit gewährt.
14.3 Betriebsbeiträge

## Art. 91 {#art_91}

1 Die GSI bewilligt die Ausgaben für die Gewährung von Betriebsbeiträgen
während der Einführungszeit.
14.4 Entschädigung von Beistandspersonen

## Art. 92 {#art_92}

1 Im Falle einer umfassenden Beistandschaft und Vertretungsbeistandschaft
mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit werden die Beistandspersonen für Aufwände während der Einführungszeit pro Mandat mit einer einmaligen Pauschale von 560 Franken entschädigt.
2 Die Auszahlung erfolgt, nachdem die Leistungsgutsprache rechtskräftig verfügt worden ist.
860.31 30
15 Schlussbestimmungen

## Art. 93 {#art_93}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)14),
b Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)15).

## Art. 94 {#art_94}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 29 und 45
Art. A1-1 Bedarfsstufen für personale Leistungen in Wohnheimen und
anderen betreuten kollektiven Wohnformen einschliesslich integrierter Tagesstätte
1 Personale Leistungen in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven
Wohnformen werden wie folgt nach Bedarfsstufen pro Aufenthaltstag monatlich
entschädigt:
Bedarfsstufe Leistungsstunden pro Monat
Leistungsstunden pro Monat
Beitrag pro Monat *
max. Beitrag pro
Tag
von bis in CHF in CHF
0 0 3,9 0 0
1 4 7,9 391 * 13.05 *
2 8 11,9 654 * 21.80 *
3 12 15,9 917 * 30.55 *
4 16 19,9 1180 * 39.35 *
5 20 23,9 1443 * 48.10 *
6 24 27,9 1706 * 56.85 *
7 28 33,9 2035 * 67.85 *
14) BSG 154.21
15) BSG 860.111
31 860.31
Bedarfsstufe Leistungsstunden pro Monat
Leistungsstunden pro Monat
Beitrag pro Monat *
max. Beitrag pro
Tag
8 34 39,9 2429 * 81.00 *
9 40 45,9 2824 * 94.15 *
10 46 51,9 3218 * 107.30 *
11 52 57,9 3613 * 120.45 *
12 58 63,9 4007 * 133.60 *
13 64 75,9 4599 * 153.30 *
14 76 87,9 5388 * 179.60 *
15 88 99,9 6177 * 205.90 *
16 100 111,9 6966 * 232.20 *
17 112 123,9 7755 * 258.50 *
18 124 135,9 8544 * 284.80 *
19 136 147,9 9333 * 311.10 *
20 148 160 10'126 * 337.45 *
A2 Anhang 2 zu Artikel 29 und 46
Art. A2-1 Bedarfsstufen für personale Leistungen in Tagesstätten
1 Personale Leistungen in Tagesstätten werden wie folgt nach Bedarfsstufen
pro Präsenztag monatlich entschädigt:
Bedarfsstufen Leistungsstunden
pro Monat
Leistungsstunden
pro Monat
Beitrag pro Präsenztag *
von bis in CHF
0 0 3,9 0
1 4 7,9 18.05 *
2 8 11,9 30.20 *
860.31 32
Bedarfsstufen Leistungsstunden
pro Monat
Leistungsstunden
pro Monat
Beitrag pro Präsenztag *
3 12 15,9 42.30 *
4 16 22,9 59.00 *
5 23 29,9 80.30 *
6 30 36,9 101.50 *
7 37 43,9 122.80 *
8 44 55,9 151.60 *
9 56 67,9 188.00 *
10 68 80 224.60 *
Bern, 22. November 2023 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Müller
Der Staatsschreiber: Auer
33 860.31
Änderungstabelle - nach Beschluss
22.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 23-087
20.11.2024 01.01.2025 Art. 20 Abs. 2 geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 36 Abs. 1 geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 1, a geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 1, b geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 1, c geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2, a geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2, b geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2, c geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 47 Abs. 1, a geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 47 Abs. 1, b geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 47 Abs. 1, c geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 48 Abs. 1, a geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 48 Abs. 1, b geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 48 Abs. 1, c geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 48 Abs. 2 geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 48 Abs. 3, a geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 48 Abs. 3, b geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 48 Abs. 3, c geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 48 Abs. 3, d geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 48 Abs. 4 geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 49 Abs. 1, a geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 49 Abs. 1, b geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 49 Abs. 1, c geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 49 Abs. 2 geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 49 Abs. 3, a geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 49 Abs. 3, b geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 49 Abs. 3, c geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 49 Abs. 3, d geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 49 Abs. 4 geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 50 Abs. 1, a geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 50 Abs. 1, b geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 50 Abs. 1, c geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 50 Abs. 2 geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 51 Abs. 2, a geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 51 Abs. 2, b geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 51 Abs. 2, c geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 51 Abs. 2, d geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 51 Abs. 2, e geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 52 Abs. 1 geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 52 Abs. 2 geändert 24-057
20.11.2024 01.01.2025 Art. 65 Abs. 2 geändert 24-057
860.31 34
Tabelle, "Beitrag
pro Monat"
umbenannt 24-057
Tabelle, "1" /
Tabelle, "2" /
Tabelle, "3" /
Tabelle, "4" /
Tabelle, "5" /
Tabelle, "6" /
35 860.31
Tabelle, "7" /
Tabelle, "8" /
Tabelle, "9" /
860.31 36
37 860.31
Tabelle, "Beitrag
pro Präsenztag"
umbenannt 24-057
860.31 38
"Beitrag pro Präsenztag"
11.06.2025 01.07.2025 Art. 26 Abs. 1, b geändert 25-053
26.11.2025 01.01.2026 Art. 26 Abs. 1 geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 26 Abs. 1, a aufgehoben 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 26 Abs. 1, b aufgehoben 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 26 Abs. 1, c aufgehoben 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 26 Abs. 2 eingefügt 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 41 Abs. 1 geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 41 Abs. 2 geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 2, c aufgehoben 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 1, a geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2, a geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2, b geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2, c geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 47 Abs. 1 geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 47 Abs. 1, a aufgehoben 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 47 Abs. 1, b aufgehoben 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 47 Abs. 1, c aufgehoben 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 1, a geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 1, b geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 1, c geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 2 geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3 geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3, a geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3, c geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3, d geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3a eingefügt 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3b eingefügt 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3c eingefügt 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 4 geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 1, a geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 1, b geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 1, c geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 2 geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3 geändert 25-108
39 860.31
26.11.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3, a geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3, c geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3, d geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3a eingefügt 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3b eingefügt 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3c eingefügt 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 4 geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 50 Abs. 1, a geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 50 Abs. 1, b geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 50 Abs. 1, c geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 50 Abs. 2 geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 51 Abs. 2 geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 51 Abs. 2, a geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 51 Abs. 2, b geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 51 Abs. 2, c geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 51 Abs. 2, d geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 51 Abs. 2, e geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 52 Abs. 1 geändert 25-108
26.11.2025 01.01.2026 Art. 52 Abs. 2 geändert 25-108
Tabelle, "1" /
Tabelle, "2" /
Tabelle, "3" /
860.31 40
Tabelle, "4" /
Tabelle, "5" /
Tabelle, "6" /
Tabelle, "7" /
Tabelle, "8" /
Tabelle, "9" /
41 860.31
860.31 42
43 860.31
"Beitrag pro Präsenztag"
10.12.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 1, a geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2, a geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3, a geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3, b geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3, c geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3, d geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3a, a geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3a, b geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3a, c geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3a, d geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3b, a geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3b, b geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3b, c geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3b, d geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3c, a geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3c, b geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3c, c geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 48 Abs. 3c, d geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3, a geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3, b geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3, c geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3, d geändert 25-137
860.31 44
10.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3a, a geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3a, b geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3a, c geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3a, d geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3b, a geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3b, b geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3b, c geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3b, d geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3c, a geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3c, b geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3c, c geändert 25-137
10.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3c, d geändert 25-137
Tabelle, "2" /
Tabelle, "3" /
Tabelle, "4" /
Tabelle, "5" /
45 860.31
Tabelle, "6" /
Tabelle, "7" /
Tabelle, "8" /
Tabelle, "9" /
860.31 46
47 860.31
860.31 48
"Beitrag pro Präsenztag"
49 860.31
Änderungstabelle - nach Artikel
Erlass 22.11.2023 01.01.2024 Erstfassung 23-087
Art. 20 Abs. 2 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 26 Abs. 1 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 26 Abs. 1, a 26.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-108
Art. 26 Abs. 1, b 11.06.2025 01.07.2025 geändert 25-053
Art. 26 Abs. 1, b 26.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-108
Art. 26 Abs. 1, c 26.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-108
Art. 26 Abs. 2 26.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-108
Art. 36 Abs. 1 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 41 Abs. 1 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 41 Abs. 2 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 42 Abs. 2, c 26.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-108
Art. 44 Abs. 1, a 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 44 Abs. 1, a 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 44 Abs. 1, a 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 44 Abs. 1, b 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 44 Abs. 1, c 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 44 Abs. 2, a 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 44 Abs. 2, a 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 44 Abs. 2, a 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 44 Abs. 2, b 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 44 Abs. 2, b 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 44 Abs. 2, c 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 44 Abs. 2, c 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 47 Abs. 1 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 47 Abs. 1, a 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 47 Abs. 1, a 26.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-108
Art. 47 Abs. 1, b 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 47 Abs. 1, b 26.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-108
Art. 47 Abs. 1, c 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 47 Abs. 1, c 26.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-108
Art. 48 Abs. 1, a 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 48 Abs. 1, a 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 48 Abs. 1, b 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 48 Abs. 1, b 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 48 Abs. 1, c 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 48 Abs. 1, c 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 48 Abs. 2 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 48 Abs. 2 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 48 Abs. 3 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 48 Abs. 3, a 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 48 Abs. 3, a 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
860.31 50
Art. 48 Abs. 3, a 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 48 Abs. 3, b 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 48 Abs. 3, b 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 48 Abs. 3, c 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 48 Abs. 3, c 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 48 Abs. 3, c 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 48 Abs. 3, d 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 48 Abs. 3, d 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 48 Abs. 3, d 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 48 Abs. 3a 26.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-108
Art. 48 Abs. 3a, a 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 48 Abs. 3a, b 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 48 Abs. 3a, c 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 48 Abs. 3a, d 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 48 Abs. 3b 26.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-108
Art. 48 Abs. 3b, a 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 48 Abs. 3b, b 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 48 Abs. 3b, c 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 48 Abs. 3b, d 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 48 Abs. 3c 26.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-108
Art. 48 Abs. 3c, a 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 48 Abs. 3c, b 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 48 Abs. 3c, c 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 48 Abs. 3c, d 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 48 Abs. 4 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 48 Abs. 4 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 49 Abs. 1, a 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 49 Abs. 1, a 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 49 Abs. 1, b 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 49 Abs. 1, b 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 49 Abs. 1, c 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 49 Abs. 1, c 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 49 Abs. 2 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 49 Abs. 2 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 49 Abs. 3 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 49 Abs. 3, a 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 49 Abs. 3, a 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 49 Abs. 3, a 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 49 Abs. 3, b 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 49 Abs. 3, b 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 49 Abs. 3, c 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 49 Abs. 3, c 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 49 Abs. 3, c 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 49 Abs. 3, d 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 49 Abs. 3, d 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
51 860.31
Art. 49 Abs. 3, d 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 49 Abs. 3a 26.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-108
Art. 49 Abs. 3a, a 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 49 Abs. 3a, b 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 49 Abs. 3a, c 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 49 Abs. 3a, d 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 49 Abs. 3b 26.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-108
Art. 49 Abs. 3b, a 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 49 Abs. 3b, b 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 49 Abs. 3b, c 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 49 Abs. 3b, d 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 49 Abs. 3c 26.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-108
Art. 49 Abs. 3c, a 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 49 Abs. 3c, b 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 49 Abs. 3c, c 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 49 Abs. 3c, d 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-137
Art. 49 Abs. 4 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 49 Abs. 4 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 50 Abs. 1, a 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 50 Abs. 1, a 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 50 Abs. 1, b 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 50 Abs. 1, b 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 50 Abs. 1, c 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 50 Abs. 1, c 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 50 Abs. 2 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 50 Abs. 2 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 51 Abs. 2 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 51 Abs. 2, a 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 51 Abs. 2, a 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 51 Abs. 2, b 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 51 Abs. 2, b 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 51 Abs. 2, c 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 51 Abs. 2, c 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 51 Abs. 2, d 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 51 Abs. 2, d 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 51 Abs. 2, e 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 51 Abs. 2, e 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 52 Abs. 1 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 52 Abs. 1 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 52 Abs. 2 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Art. 52 Abs. 2 26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-108
Art. 65 Abs. 2 20.11.2024 01.01.2025 geändert 24-057
Tabelle, "Beitrag
pro Monat"
20.11.2024 01.01.2025 umbenannt 24-057
860.31 52
Tabelle, "1" /
Tabelle, "1" /
Tabelle, "2" /
Tabelle, "2" /
Tabelle, "2" /
53 860.31
Tabelle, "3" /
Tabelle, "3" /
Tabelle, "3" /
Tabelle, "4" /
Tabelle, "4" /
Tabelle, "4" /
Tabelle, "5" /
860.31 54
Tabelle, "5" /
Tabelle, "5" /
Tabelle, "6" /
Tabelle, "6" /
Tabelle, "6" /
Tabelle, "7" /
Tabelle, "7" /
55 860.31
Tabelle, "7" /
Tabelle, "8" /
Tabelle, "8" /
Tabelle, "8" /
Tabelle, "9" /
Tabelle, "9" /
Tabelle, "9" /
860.31 56
57 860.31
860.31 58
59 860.31
860.31 60
61 860.31
Tabelle, "Beitrag
pro Präsenztag"
20.11.2024 01.01.2025 umbenannt 24-057
860.31 62
63 860.31
"Beitrag pro Präsenztag"
"Beitrag pro Präsenztag"
860.31 64
"Beitrag pro Präsenztag"
