---
title: "Betriebs- und Investitionskostenbeiträge an die Organisationen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege der Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss"
id: bf3b691d-4581-4048-8793-31fba29cf19f
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "810.400"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/8/810/400.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/bf3b691d-4581-4048-8793-31fba29cf19f
language: de
in_force_from: 1989-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/810/400/810.400%20Betriebskostenbeitr%C3%A4ge%20Spitex%20V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 1efd086e41552afdf3ad83b2e4a6d2154df7279c5fed1cab37c8723e2dd29bb9
provisions: 1
---

# Betriebs- und Investitionskostenbeiträge an die Organisationen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege der Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss

## text {#text}

810.4001
Betriebs- und Investitionskostenbeiträge an die Organisationen
der spitalexternen Kranken- und
Gesundheitspflege der Stadt Zürich
Gemeinderatsbeschluss vom 15. Juni 1988
mit Änderung vom 29. September 19991
1.1 Die Stadt Zürich richtet an die von ihr beauftragten Organisationen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege
leistungsabhängige Betriebsbeiträge aus. Die Höhe der Betriebsbeiträge richtet sich nach der Differenz zwischen den von
der Stadt festgesetzten, gegenüber den Klientinnen und Klienten anzuwendenden Tarifansätzen und den massgebenden
Nettokostensätzen. Die Nettokostensätze ergeben sich aus den
massgebenden Vollkosten abzüglich der den Organisationen
zustehenden Ansprüche auf Beiträge von Bund und Kanton.2
1.2 Die Stadt leistet ab dem 1. Januar 1989 Beiträge an die
Investitionskosten der Spitex-Organisationen, soweit diese zur
Realisierung des Spitex-Leitbildes erforderlich sind. Bei der
Festsetzung der Beitragshöhe ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Organisationen zu berücksichtigen.
1.3 Beiträge werden nur an jene Organisationen ausgerichtet,
welche die in den von der Vorsteherin bzw. vom Vorsteher des
Gesundheits- und Umweltdepartements zu erlassenden organisatorischen, personellen und finanziellen Richtlinien aufgeführten Bedingungen erfüllen und mit dem Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich einen entsprechenden Vertrag
abgeschlossen haben.3
1.4 An Organisationen, die nur teilweise im Spitex-Bereich tätig sind, können auch jährliche Pauschalbeiträge ausgerichtet
werden.
1 AS 43, 387.
2 Fassung gemäss GRB vom 29. September 1999; Inkraftsetzung auf den
1. Januar 2000. Beitragsleistungen aufgrund der bisherigen Fassung von
Ziff. 1.1 bleiben für noch bestehende vertragliche Verpflichtungen längstens
bis 31. Dezember 2000 zulässig.
3 Fassung gemäss GRB vom 29. September 1999; Inkraftsetzung auf den
1. Januar 2000. Beitragsleistungen aufgrund der bisherigen Fassung von
Ziff. 1.1 bleiben für noch bestehende vertragliche Verpflichtungen längstens
bis 31. Dezember 2000 zulässig.
