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title: "Liegenschaftssteuerreglement der Stadt Thun (LStR)"
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provisions: 10
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# Liegenschaftssteuerreglement der Stadt Thun (LStR)

## Art. 1 I. Steuererhebung {#art_1}

Die Stadt Thun erhebt in Anwendung von Art. 258 ff. des Steuergesetzes (StG) auf den amtlichen Werten eine Liegenschaftssteuer.

## Art. 2 {#art_2}

1 Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am
Ende des Kalenderjahres im Register der amtlichen Werte der Stadt
Thun als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen
sind (Art. 259 Abs. 1 StG).
2 Besteht eine Nutzniessung gemäss Art. 746 Abs. 1 ZGB, so ist die
Nutzniesserin oder der Nutzniesser steuerpflichtig (Art. 259 Abs. 2 StG).
3 Bei den nicht im Grundbuch eingetragenen Rechten und Bauten (Art.
52 Abs. 1 Bst. d bis f StG) ist die wirtschaftlich berechtigte Person
steuerpflichtig (Art. 259 Abs. 3 StG).

## Art. 3 {#art_3}

1 Keine Liegenschaftssteuer wird erhoben (Art. 259 Abs. 4 StG),
a wenn Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst,
b auf Amts- und Verwaltungsgebäuden, Kirchen, Synagogen und Pfarrhäusern (einschliesslich Hausplätzen, Weg- und Hofanlagen) des
Kantons, der Gemeinden, ihrer Unterabteilungen, der Gemeindeverbände, der Burgergemeinden, der Kirchgemeinden, der Gesamtkirchgemeinden und der nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden3 anerkannten Körperschaften.
2 Die übrigen Bestimmungen des Steuergesetzes über Ausnahmen von
der Steuerpflicht sind nicht anwendbar (Art. 259 Abs. 5 StG).
1 BSG 661.11
2 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1
3 BSG 410.51
Gegenstand
Steuerpflicht
Ausnahmen von
der Steuerpflicht
2 661.1

## Art. 4 {#art_4}

1 Steuerperiode ist das Kalenderjahr (Art. 260 Abs. 1 StG).
2 Die Liegenschaftssteuer wird auf dem amtlichen Wert am Ende des
Steuerjahres ohne Abzug der Schulden berechnet (Art. 260 Abs. 2 StG).

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Satz der Liegenschaftssteuer wird zusammen mit dem Beschluss über das Budget1 der Erfolgsrechnung1 durch das für das
Budget1 zuständige Organ jährlich festgesetzt (Art. 261 Abs. 1 StG).
2 Der Steuersatz beträgt höchstens 1,5 Promille des amtlichen Wertes
(Art. 261 Abs. 2 StG).

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Liegenschaftssteuer wird von der Steuerverwaltung der Stadt
Thun2 veranlagt (Art. 262 Abs. 1 StG). Die Eröffnung der Verfügung
kann durch die Steuerverwaltung2 erfolgen oder der kantonalen Steuerverwaltung übertragen werden.
2 Gegen die Veranlagungsverfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Steuerverwaltung der Stadt Thun2 Einsprache erhoben
werden. Rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte können in diesem
Verfahren nicht angefochten werden (Art. 262 Abs. 2 StG).
3 Gegen den Einspracheentscheid steht der Rekurs an die Steuerrekurskommission nach Massgabe der Art. 195 ff. StG offen (Art. 262
Abs. 3 StG).

## Art. 7 {#art_7}

Der Bezug der Liegenschaftssteuer erfolgt durch die Stadtkasse 2.

## Art. 8 {#art_8}

Die vollendete oder versuchte Hinterziehung der Liegenschaftssteuer
wird mit einer Busse bis zum Betrag von 5000 Franken bestraft (Art.
267 StG). Die Busse wird durch die Steuerverwaltung der Stadt Thun2
ausgesprochen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Für die Liegenschaftssteuer besteht zugunsten der Stadt ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 241 StG (Art. 270 Abs. 1 Bst. c
StG).
2 Das Grundpfandrecht der Stadt geht einzig dem Grundpfandrecht
des Kantons nach (Art. 270 Abs. 2 StG).
1 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498)
2 Neu: Finanzverwaltung, Bereich Steuern und Inkasso
Steuerberechnung
Steuersatz
Verfahren
Steuerbezug
Widerhandlungen,
Busse
Sicherung
3 661.1

## Art. 10 {#art_10}

1 Dieses Reglement tritt auf den 31. Dezember 2001 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben:
- das Steuerreglement vom 27. Juni 1997,
- Art. 20 und 47 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 des Organisations- und Finanzreglements vom 21. Oktober 19941.
Thun, 25. Oktober 2001 Namens des Gemeinderates
Der Stadtratspräsident: Straubhaar
Der Stadtschreiber: Bietenhard
1 Heute vollständig aufgehoben durch die neue Organisationsverordnung vom 15.11.
2002/13.12.2002 (OVO); SSG 101.11
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
