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title: "Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strahlenwehr der Zentralschweiz"
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# Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strahlenwehr der Zentralschweiz

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich ·
Die vorliegende Vereinbarung regelt die Organisation, die.Aus- und Weiterbildung, die Hilfeleistung im Ernstfall

## Art. 2 und die Finanzierung der Strahlenwehr in den Vereinbarungskantonen. · {#art_2}

Zweck
1 Die vorliegende Vereinbarung bezweckt, die Strahlenwehr in der Zentralschweiz unabhängig von
Kantonsgrenzen wirtschaftlich und fachlich optimal zu organisieren.
2 Sie hat sicher zu stellen, dass in jedem Zentralschweizer Kanton die Schutzziele bei Strahlenereignissen mit
einem effizienten und angemessenen Mitteleinsatz in hoher Qualität erfüllt werden können.
3 Die Schutzziele bei einem Strahlenereignis richten sich nach den Vorgaben der Feuerwehr Konzeption der
Feuerwehr Koordination Schweiz.

## Art. 3 II. ORGANISATION {#art_3}

Kantonale Schadenwehrorganisation
Die Organisation der kantonalen, regionalen und kommunalen Schadenwehrorganisationen richtet sich nach der
Gesetzgebung der Vereinbarungskantone.

## Art. 4 {#art_4}

Kantonale Strahlenwehrexperten
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine verantwortliche Person als kantonale Strahlenwehrexpertin oder
kantonalen Strahlenwehrexperten.
2 Die kantonalen Strahlenwehrexpertinnen und Strahlenwehrexperten sind Ansprechpartnerinnen und
Ansprechpartner für alle Belange der Strahlenwehr in ihrem Kanton.

## Art. 5 {#art_5}

Strahlenwehrstützpunkt Zentralschweiz
Die-Berufsfeuerwehr der Stadt Luzern betreibt im Auftrag des Kantons Luzern, vertreten durch das
Feuerwehrinspektorat Luzern, den Strahlenwehrstützpunkt Zentralschweiz,

## Art. 6 {#art_6}

Aufsicht
1 Der Strahlenwehrstützpunkt Zentralschweiz erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und legt diesen der
Zentralschweizerischen Feuerwehrinspektoren-Konferenz zur KenntnisnahmB vor.
2 Die Zentralschweizerische Feuerwehrinspektoren-Konferenz überprüft die Zweckerreichung dieser
Vereinbarung. Sie kann den Kantonen Vereinbarungsänderungen vorschlagen.
111. AUS- UND WEITERBILDUNG

## Art. 7 {#art_7}

Kantonale Verantwortlichkeiten
1 Die Vereinbarungskantone sorgen selbstständig für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Schaden-
und Feuerwehren im Bereich Strahlenwehr.
2 Die Aus- und Weiterbildung richtet sich nach den Vorgaben der Feuerwehr Koordination Schweiz.

## Art. 8 {#art_8}

Strahlenwehrstützpunkt Zentralschweiz
1 Der Strahlenwehrstützpunkt Zentralschweiz sorgt selbstständig für die Aus- und Weiterbildung seines
Personals.
2 Die Aus- und Weiterbildung richtet sich nach den Vorgaben der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung des
Eidgenössischen Departements des Innern (EDI).
IV. STRAHLENWEHREREIGNIS

## Art. 9 A. Bereitschaft {#art_9}

Kantonale Verantwortlichkeiten
Jeder Vereinbarungskanton erstellt und aktualisiert
a) einen Kataster der Strahlenquellen auf seinem Kantonsgebiet;
b) die notwendigen Einsatzpläne.

## Art. 10 {#art_10}

Einsatzplanung
Die Berufsfeuerwehr der Stadt Luzern erarbeitet zusammen mit den kantonalen Strahlenwehrexpertinnen und
Strahlenwehrexperten Richtlinien für die Einsatzplanung des Strahlenwehrstützpunkts Zentralschweiz.

## Art. 11 B. Hilfeleistung im Ernstfall {#art_11}

Aufgebot und Alarmierung
Die kantonalen Alarm-Meldestellen sind zuständig, für die Hilfeleistung im Ernstfall die Unterstützung des
Strahlenwehrstützpunkts Zentralschweiz anzufordern.

## Art. 12 {#art_12}

Einsatzgebiet
Die Berufsfeuerwehr der Stadt Luzern ist als Strahlenwehrstützpurikt Zentralschweiz bei Verstrahlungsgefahr
oder Auftreten eines Strahlenschadens zuständig in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden
und Zug.

## Art. 13 {#art_13}

Einsatzleitung
Der Strahlenwehrstützpunkt Zentralschweiz spricht sich im Ereignisfall mit den ebenfalls im Einsatz befindlichen
Einsatzkräften über die Organisation der Einsatzleitung vor Ort ab.

## Art. 14 {#art_14}

Verantwortlichkeit
1 Der Kanton, in dem der Ernstfall-Einsatz erfolgt, haftet für den Einsatz des Strahlenwehrstützpunkts
Zentralschweiz.
2 Der Strahlenwehrstützpunkt Zentralschweiz haftet dem Kanton, in dem der Ernstfall-Einsatz erfolgt, für den
Schaden, der letzterem durch grobfahrlässige und vorsätzliche Handlungen und Unterlassungen des
Strahlenwehrstützpunktes Zentralschweiz im Zusammenhang mit dein Ernstfall-Einsatz entstehen. Über den
Anspruch entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.

## Art. 15 V. FINANZIELLES {#art_15}

Grundsatz
Jeder Vereinbarungskanton trägt die Kosten, die ihm aufgrund dieser Vereinbarung und der Sicherstellung des ·
Strahlenwehrstützpunkts Zentralschweiz erwachsen, selbst.

## Art. 16 {#art_16}

Entschädigung für einsatzun~bhängige Leistungen
1 Die Berufsfeuerwehr der Stadt Luzern wird für ihre einsatzunabhängigen Leistungen pauschal entschädigt:
a) vom Kanton Luzern mit Fr. 12'000..- jährlich;
b) vom Kanton Uri mit Fr. 4'000.- jährlich; ·
c) vom Kanton Schwyz mit Fr. 6'000.- jährlich;
d) vom Kanton Obwalden mit Fr. 4'000.- jährlich;
e) vom Kanton Nidwalden mit Fr. 4'000.- jährlich;
D vom Kanton Zug mit Fr. 5'000.- jährlich.
2 Die Pauschalentschädigungen gemäss Absatz 1 sind gerundet und basieren auf dem ZRK-Schlüssel (50%
paritätisch, 50% nach Bevölkerungszahl). Sie werden im Zeitpunkt der Auszahlung mit dem ZRK-Schlüssel neue
berechnet und alle 4 Jahre der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2029 (Index August 2023 =
106.4; Basis Dezember 2020).
3 Die Berufsfeuerwehr der Stadt Luzern wird für die einmaligen lnitialkosten entschädigt:.
a) vom Kanton Luzern mit Fr. 15'000.- einmalig;
b) vom Kanton Uri mit Fr. 5'000.- einmalig
c) vom Kanton Schwyz mit Fr. 8'000.- einmalig;
d) vom Kanton Obwalden mit Fr. 5'000.- einmalig;
e) vom Kanton Nidwalden mit Fr. 5'000.- einmalig;
D vom Kanton Zug mit Fr. 7'000.- einmalig.

## Art. 17 {#art_17}

Entschädigung für Ernstfall-Einsätze
1 Der Ernstfall-Einsatz des Strahlenwehrstützpunkts Zentralschweiz ist zu entschädigen gemäss der
Entschädigungsordnung der Feuerwehr Stadt Luzern.
2 Die Entschädigung ist geschuldet vom Kanton, in dem der Ernstfall-Einsatz stattfindet. Die Rechnungsstellung
erfolgt vom Strahlenwehrstützpunkt Zentralschweiz direkt an den entschädigungspflichtigen Kanton.
3 Es ist Sache des Kantons, in dem der Ernstfall-Einsatz stattfand, die Aufwendungen des
Strahlenwehrstützpunkts Zentralschweiz nach seinem eigenen Recht dem Verursacher in Rechnung zu stellen.
VI . SCHLUSSBESTIMMUNGEN

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller sechs Vereinbarungskantone.
2 Die Genehmigung ist dem Feuerwehrinspektorat Luzern als Verwahrerin der Vereinbarung mitzuteilen. Es
notifiziert den Vereinbarungskantonen das Zustandekommen.
3 Kommt die Vereinbarung zustande, tritt sie am 1. Januar 2026 in Kraft.
4 Sie ersetzt die Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strahlenwehr
der Zentralschweiz (Strahlenwehr-Vereinbarung) vom 31. März 2006, geändert am 10. Januar 2012.

## Art. 19 {#art_19}

Geltungsdauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie kann von jedem Vereinbarungskanton mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines
Kalenderjahres gekündigtwerden, erstmals per 31. Dezember 2027.
3 Die Kündigung ist gegenüber dem Feuerwehrinspektorat Luzern zu erklären. Es notifiziert die Kündigung, die
das Ausserkrafttreten der Vereinbarung bewirkt, allen Vereinbarungsparteien.

## Art. 20 {#art_20}

Änderung der Vereinbarung
Mit Zustimmung aller Parteien kann die Vereinbarung unbeachtlich der Kündigungsfristen und Termine jederzeit
abgeändert werden.
Luzern, 2=f. S. 2ll
Altdorf, .AJ /or/V/
Schwyz, '2 ~ );_ 2oW
Im Namen des Regierungsr~tes,
Regierungsrätin Ylfete Fanaj,
Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements:
Im Namen des Regierungsrates,
Landesstatthalter Dimitri Moretti,
Sicherheitsdirektor:
Im Namen des Regierungsrates,
Regierungsrat Xaver Schuler,
Vorsteher des Sicherheit epart~ nts:
Samen, 1-. A. 0 ~ . 2_C9 'L'f-
Stans, 0~. 06, z ~ .
Zug, At?, b. ZL{
. 1
Im Namen des Regierungsrates,
Im Namen des Regierungsrates,
Regierungsrätin Karin Kayser-Frutschi,
Justiz- und Sicherheitsdirektorin:
Im Namen des Regierungsrates,
Regierungsrätin Laura Dittli,
Sicherheitsdirektorin:
