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title: "Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 10. Oktober 2014 zur Bestimmung der Fälle, in denen keine Übermittlung der Angaben gemäss Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens erforderlich ist"
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# Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 10. Oktober 2014 zur Bestimmung der Fälle, in denen keine Übermittlung der Angaben gemäss Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens erforderlich ist

## Art. 1 {#art_1}

Bei den Warenausfuhren gemäss Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens ist keine Übermittlung von Daten erforderlich, sofern:
a) die Waren von einem Luftfahrtunternehmen übernommen werden, das die Waren aus dem Zollgebiet der Vertragsparteien befördert;
b) der Warenausgang über die Zollstelle der zweiten Vertragspartei auf dem Luftweg erfolgt;
c) der für den Ort der Warenausfuhr zuständigen Zollstelle eine summarische Ausgangsanmeldung oder eine Ausfuhranmeldung, die den durch die summarische Anmeldung festgelegten Bedingungen entspricht, vorgelegt wurde;
d) das Transportunternehmen bei der Ankunft der Waren in der Zollstelle am Ort des Warenausgangs aus dem Zollgebiet der zweiten Vertragspartei dieser Zollstelle auf Anfrage eine Kopie des Unions-Ausfuhrbegleitdokuments oder eines gleichwertigen Dokuments, das von den schweizerischen Zollbehörden ausgestellt wurde und die sicherheitsrelevanten Angaben für die betreffenden Waren enthält, zur Verfügung stellt.

## Art. 2 {#art_2}

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Vacallo am 10. Oktober 2014
Für den
Gemischten Ausschuss:
Die Vorsitzende
M. Schärer
