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title: "Verkehrserschliessungsverordnung"
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# Verkehrserschliessungsverordnung

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt:
a. die technischen Anforderungen an die Ausgestaltung der Strassen
der Feinerschliessung als Zufahrten,
b. die technischen Anforderungen an Ausfahrten und die zulässigen
Auswirkungen der Nutzung von Grundstücken auf Strassen der Fein-
und Groberschliessung,
c. die Abstandsvorschriften von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen im Bereich von Strassen der Fein- und Groberschliessung.

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

1 Diese Verordnung gilt für öffentliche Strassen und private
Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Sie gilt
nicht für Hauszufahrten, mit Ausnahme von § 13.
2 Die Bestimmungen des Abschnitts D gelten nicht für die Städte
Zürich und Winterthur.

## § 3 Begriffe {#par_3}

In dieser Verordnung bedeuten:
a. Strassen: Strassen, Wege und Plätze der Fein- und Groberschliessung,
b. Zufahrten: Strassen der Feinerschliessung als Verbindung ab der
Grundstückgrenze mit dem Strassennetz der Groberschliessung,
c. Hauszufahrten: private grundstücks- oder arealinterne Strassen,
Wege, Fahrspuren und Pfade für die Erreichbarkeit von Grundstücken und der darauf bestehenden oder vorgesehenen Bauten und
Anlagen,
d. Ausfahrten: die für die Benützung mit Fahrzeugen bestimmten Verbindungen zwischen einem Grundstück und einer Strasse,
e. Strassenkörper: der Ober- und Unterbau sowie die weiteren nach
der Strassengesetzgebung für den Bau und Betrieb der Strasse erforderlichen Bestandteile,
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
f. Auswirkungen: alle sich aus der Grundstücknutzung ergebenden
Emissionen körperlicher und unkörperlicher Art, namentlich durch
Gegenstände, Wasser, Schnee, Staub, Verschmutzungen, Lärm, Licht
und Gase,
g. Mauern: Mauern aller Art wie Zier-, Stütz-, Futter-, Flügelmauern
und Steinkörbe,
h. Einfriedigungen: Abgrenzungen und Abschirmungen gegenüber
Strassen, die höher als Stellriemen sind, wie Wände, Abschrankungen, Zäune, Draht, Geflechte und Gitter.

## § 4 Grundsätze {#par_4}

Zufahrten und Ausfahrten sind so zu gestalten, dass
a. sie ihren Zweck erfüllen und der vollständigen Nutzung der Grundstücke genügen,
b. die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet ist und die Bedürfnisse von
mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sowie von Kindern, insbesondere auf Schulwegen, berücksichtigt werden,
c. der Einsatz der öffentlichen Dienste, insbesondere für Notfalleinsätze, jederzeit gewährleistet ist,
d. Mauern, Einfriedigungen, Pflanzen und Auswirkungen von Grundstücknutzungen die Verkehrssicherheit sowie die Sicherheit des Strassenkörpers nicht beeinträchtigen.
Technische

## § 5 Anforderungen {#par_5}

1 Für Zufahrten und Ausfahrten gelten die technischen Anforderungen gemäss Anhängen 1–6.
2 Für die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen
ist die Norm SN 640 075 / Hindernisfreier Verkehrsraum (Ausgabe 2014)1
zu beachten.
3 Bei der Verzweigung von Strassen sowie bei Einmündungen in
Strassen der Groberschliessung gelten die technischen Anforderungen
gemäss Anhang 2 und die Sichtbereiche gemäss Anhängen 3 und 4 sinngemäss.
b. geringere

## § 6 Anforderungen {#par_6}

1 Für Zufahrten und Ausfahrten können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 aus wichtigen Gründen geringere Anforderungen gestellt werden
a. aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse,
b. im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes oder bei
anderen überwiegenden öffentlichen Interessen,
c. bei landwirtschaftlichen Betrieben.
1 Die Norm kann bei den örtlichen Baubehörden eingesehen und unter www.vss.ch
bezogen werden.
a. Regelfall
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) 700.4
2 Für Zufahrten können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 aus
wichtigen Gründen zudem geringere Anforderungen gestellt werden bei
a. gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen und Nutzungen mit verminderter Verkehrserzeugung,
b. stark verminderten Geschwindigkeiten, insbesondere in Fussgängerzonen, Begegnungszonen und Tempo-30-Zonen,
c. getrennt geführter Velo- oder Fusswegerschliessung.
3 Die Notzufahrt und die Verkehrssicherheit müssen immer gewährleistet sein.
c. erhöhte

## § 7 Anforderungen {#par_7}

Sind die Notzufahrt oder die Verkehrssicherheit trotz Erfüllung der technischen Anforderungen gemäss Anhängen 1–6 nicht gewährleistet, können erhöhte Anforderungen gestellt werden
a. aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse oder der ortsbaulichen Situation,
b. bei Einmündungen von Flurwegen oder bei Ausfahrten von landwirtschaftlichen Betrieben,
c. bei Schulwegen oder stärkerem Fussgänger- oder Veloverkehr.
Andere

## § 8 Massnahmen {#par_8}

Kann eine verkehrssichere Ausgestaltung nicht durch bauliche
Massnahmen erreicht werden, sind andere Massnahmen anzuordnen.
Besondere
Vorkehren bei
ungewöhnlich
starkem

## § 9 Verkehr {#par_9}

1 Ob besondere Vorkehren gemäss § 240 Abs. 2 PBG erforderlich sind, wird nach Art, Intensität und Geschwindigkeit des Verkehrs
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse beurteilt.
2 Besondere Vorkehren sind insbesondere:
a. Abbiegespuren, Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren,
b. Verkehrsregelungs- und Beleuchtungsanlagen,
c. Massnahmen der Strassenraumgestaltung,
d. Personenübergänge.
B. Zufahrten
Bestimmung
der Zufahrtsart
und technische

## § 10 Anforderungen {#par_10}

1 Die mögliche Zufahrtsart und die technischen Anforderungen an diese richten sich nach Anhang 1. Die Unterteilung von Zufahrten in Abschnitte ist zulässig.
2 Für die Bestimmung der Zufahrtsart ist das voraussichtliche Verkehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten gemäss den
Ausgangswerten in Anhang 1 massgebend. Andere Nutzweisen werden
nach Massgabe des voraussichtlichen Verkehrsaufkommens in Wohneinheiten umgerechnet.
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
3 Der Gemeindevorstand kann für dicht besiedelte Siedlungsteile,
die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen sind, die zulässigen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis zu den Höchstwerten gemäss Anhang 1 festlegen. Er publiziert seinen Beschluss.
4 Er kann für Siedlungsteile das voraussichtliche Verkehrsaufkommen und die Leistungsfähigkeit der Zufahrt planerisch ermitteln. Dabei
kann er die zulässigen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis
zu den Höchstwerten gemäss Anhang 1 festlegen.

## § 11 Feinerschliessungsplanung {#par_11}

Legt der Gemeindevorstand das voraussichtliche Verkehrsaufkommen zur Erschliessung eines Beizugsgebietes aufgrund planerischer Ermittlung fest, berücksichtigt er insbesondere folgende Kriterien:
a. Ausbaustand der Zufahrt,
b. Erschliessungsgüte mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
c. Art des Verkehrs,
d. Vorgaben der Bau- und Zonenordnung zu Ausnützung, Nutzweise
und Abstellplätzen,
e. vorhandene Verkehrsberuhigungsmassnahmen,
f. Bedeutung als Schulweg, Velo- und Fusswegverbindung.
b. Inhalt und
Verfahren des

## § 12 Feinerschliessungsplans {#par_12}

1 Der Gemeindevorstand setzt das Ergebnis der planerischen
Ermittlung in einem Feinerschliessungsplan fest.
2 Der Feinerschliessungsplan besteht aus einem Plan mit dem Beizugsgebiet und der Anzahl der Wohneinheiten sowie einem technischen
Bericht, in dem die planerische Ermittlung unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ausgewiesen wird.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach §§ 5–7 PBG.

## § 13 Notzufahrt {#par_13}

Ausfahrten und Hauszufahrten werden nach der Richtlinie
für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinie,
Ausgabe 2015)2 für den Notfalleinsatz der öffentlichen Dienste ausgestaltet.

## § 14 Ausweichstellen {#par_14}

Wenn es die geordnete Verkehrsabwicklung erfordert, können Ausweichstellen vorgesehen werden. Für ihre Lage und Ausgestaltung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:
a. Länge der Zufahrt,
b. Sichtbeziehungen,
c. erwartetes Verkehrsaufkommen.
2 Die Richtlinie kann unter www.feukos.ch unentgeltlich heruntergeladen werden.
a. massgebende
Kriterien
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) 700.4

## § 15 Einbahnsysteme {#par_15}

1 Wird ein Einbahnsystem vorgesehen, werden die Ausbaugrössen gesondert festgelegt.
2 Massgebend ist dabei insbesondere:
a. die Zufahrtsart,
b. die Bedeutung der Zufahrt als Schul-, Fuss- oder Veloweg,
c. die Öffnung des Einbahnsystems für Velofahrende im Gegenverkehr.
Unzulässige

## § 16 Ausfahrten {#par_16}

Im Bereich von Verzweigungen und Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel sind Ausfahrten in der Regel nicht zulässig.

## § 17 Fusswegverbindungen {#par_17}

Fusswegverbindungen sind im Bereich von Trottoirs an Strassen anzuschliessen. Ist dies nicht möglich, werden bei der Anschlussstelle
genügende Sichtbereiche und bei Bedarf ein Warteraum vorgesehen.
Nutzung von
privatem Grund
durch die

## § 18 Öffentlichkeit {#par_18}

Kann privater Grund durch die Öffentlichkeit genutzt werden, ist dieser ausreichend tragfähig zu gestalten.
C. Auswirkungen von Grundstücknutzungen und Anforderungen
an Ausfahrten
Zulässige

## § 19 Auswirkungen {#par_19}

1 Die Verkehrssicherheit und die Sicherheit des Strassenkörpers dürfen durch Auswirkungen, die von Grundstücken ausgehen, nicht
beeinträchtigt werden. Es sind die notwendigen Schutzvorkehrungen zu
treffen.
2 Die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen ist
nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
a. Bedeutung und Ausbaugrad der Strasse,
b. Signalisationsvorschriften,
c. örtliche Verhältnisse, insbesondere die Art der Überbauung, die
Zonenordnung und der Strassenverlauf.

## § 20 Lichtraum {#par_20}

1 Der Lichtraum in der Höhe beträgt
a. vorbehältlich der Ausnahmetransportrouten mindestens 4,5 m im
Fahrbahngebiet,
b. mindestens 2,65 m im Bereich von Trottoirs, Fuss- und Velowegen.
2 Der Lichtraum ist dauernd freizuhalten. Baulinien-, Abstands- und
Sondergebrauchsvorschriften bleiben vorbehalten.
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Abtrennungen

## § 21 von der Strasse {#par_21}

1 Durch bauliche Massnahmen sind von der Strasse abzugrenzen:
a. Abstell- und Wendeplätze, die gemäss Anhang 2 nur vorwärts befahren werden dürfen,
b. parallel zur Strasse verlaufende Zufahrten,
c. Vorplätze und Vorgärten.
2 Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden.
Abfliessen
von Wasser
und anderen

## § 22 Flüssigkeiten {#par_22}

1 Regen- und Schmelzwasser und andere Flüssigkeiten dürfen
nicht auf die Strasse abfliessen oder abgeleitet werden.
2 Bei besonderen topografischen Verhältnissen und kleinen Teilflächen kann davon abgewichen werden.

## § 23 Sichtbereiche {#par_23}

Die erforderlichen Sichtbereiche sind dauernd freizuhalten.
Anforderungen

## § 24 an Tankstellen {#par_24}

1 Die Wegfahrtachse bei Tankstellen muss zur Strassenachse
einen Winkel von 45–90° einhalten.
2 Zwischen der Zu- und Wegfahrt der Tankstelle muss entlang der
Strassengrenze ein mindestens 0,5 m breiter und 12 m langer Trennstreifen erstellt werden, der nicht überfahren werden kann.
3 Die Anlagen werden so gestaltet, dass die Fahrzeuge ausserhalb der
Strasse und der notwendigen Sichtbereiche bei Kurven, Verzweigungen
und Ausfahrten aufgestellt werden können.
4 Die Zapfsäulen müssen einen lichten Abstand von mindestens 4 m
zur Strasse aufweisen.

## § 25 Ausnahmetransportrouten {#par_25}

1 Die Volkswirtschaftsdirektion setzt nach Anhörung der Gemeinden Routen für Ausnahmetransporte in einem Plan fest.
2 Es gelten die Anforderungen gemäss Anhang 6.
D. Abstände von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen
Abstände von
Mauern und

## § 26 Einfriedigungen {#par_26}

1 Sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dürfen an die Strassengrenze gestellt werden:
a. offene Einfriedigungen,
b. in allen Strassenbereichen Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu 0,8 m Höhe,
c. an geraden Strassenstrecken und an der Aussenseite von Kurven,
Mauern und geschlossene Einfriedigungen von über 0,8 m Höhe.
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) 700.4
2 Fehlt in Strassenabschnitten ein normgerechter Schutz für Fussgängerinnen und Fussgänger, kann zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit die Einhaltung eines Abstandes von bis zu 0,5 m angeordnet werden.
Abstände von
Pflanzen
§ 27.5 1 Für Bäume gelten folgende Abstände, gemessen ab der
Mitte des Stammes:
a. 2 m gegenüber der Strassengrenze innerorts,
b. 4 m gegenüber der Strassengrenze ausserorts,
c. 0,5 m gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs und Velowegen.
2 Bei anderen Pflanzen gilt ein Abstand, bei dem sie nicht in den
Lichtraum hineinragen, bei Sträuchern und Hecken aber mindestens
0,5 m, gemessen ab der Stockmitte.
b. Verringerung§ 27 a.4 1 Werden die Anforderungen an die Verkehrssicherheit,
insbesondere die Sichtweiten und die Lichtraumprofile, eingehalten,
kann der Abstand von Bäumen verringert werden:
a. innerorts, sofern der Strassenkörper und die Leitungen nicht beeinträchtigt werden,
b. ausserorts im Interesse des Orts- oder des Landschaftsschutzes auf
2 m.
2 Der Werkträger kann die Verringerung des Abstandes von einem
Unterhaltsvertrag abhängig machen.
3 Ist die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann die entschädigungslose Beseitigung der Bäume angeordnet werden.
Abstände auf
der Innenseite

## § 28 von Kurven {#par_28}

Bei Mauern, geschlossenen Einfriedigungen und dichter Bepflanzung von über 0,8 m Höhe an der Innenseite von Kurven kann aus
Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt
werden.
Befreiung
von festem

## § 29 Abstandsmass {#par_29}

Soweit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, sind von festen Abstandsvorschriften befreit:
a. Ausstattungen und Ausrüstungen für den bestimmungsgemässen
Gebrauch der Strasse,
b. inventarisierte Schutzobjekte bei Strassen und Plätzen.
a. im
Allgemeinen
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
E. Übergangsbestimmung
Diese Verordnung gilt für alle Bauvorhaben, die nach ihrem Inkrafttreten bei den örtlichen Baubehörden eingereicht werden.
1 OS 75, 281; Begründung siehe ABl 2019-05-03. §§ 1–4 und 26–29 vom Kantonsrat am 20. April 2020 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2020.
3 LS 700.1.
4 Eingefügt durch RRB vom 14. September 2022 (OS 79, 429; ABl 2022-09-30).
In Kraft seit 1. Dezember 2024.
5 Fassung gemäss RRB vom 14. September 2022 (sOS 79, 429; ABl 2022-09-30).
In Kraft seit 1. Dezember 2024.
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) 700.4
Anhang 1: Technische Anforderungen an Zufahrten
Anforderungen:
1 bei Stichstrassen ist ein Wendeplatz oder eine Wendemöglichkeit notwendig
2 Höchstwert gemäss § 10 Abs. 3 und 4
3 bei Ausweichstellen nach § 14 für andere Begegnungsfälle: Trottoirbereich nicht
befahrbar mindestens 1,2 m
4 sofern Notzufahrt für Feuerwehr (vgl. § 13)
5 sofern Notzufahrt für Feuerwehr (vgl. § 13), Fahrbahn (mit befahrbarem Bankett)
mindestens 3,5 m
6 bei Gewerbe-/Industriezonen oder öffentlichem Busverkehr Fahrbahnbreite mindestens 6,10 m
7 einschliesslich Fläche teilweise befahrbarer Fussgängerschutz bei Ausweichstellen (Typ 3) oder Begegnungszone (Typ 2)
8 nach Massgabe der Verkehrsanordnungen
Abkürzungen:
WE Wohneinheiten
VF Velofahrende
PW Personenwagen
LW Lastwagen
R Radius in der Achse
B Bankett begehbar
(mindestens 0,3 m)
T Trottoir mindestens 2 m
Zufahrtsarten1 Anwendungsbereiche
Massgebender
Begegnungsfall3 Ausbaugrössen Fahrbahn Strassentypen3 Bemerkungen zum Fussgängerschutz
Nutzung WE R min m Breite (b) m Querschnitt
Zufahrtsweg bis 50 (1002) PW/VF 5,00 (10,00)4 3,005–4,00
Typ 1
Typ 28
Typ 33
– Begegnungszone8, eventuell verbreitertes
Bankett oder Trottoir teilweise befahrbar bei
Ausweichstellen3
– Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sind zu berücksichtigen.Zufahrtsstrasse 1 bis 150 (3002) PW/PW 10,00 4,006–5,707 Typ 28
Typ 34
Zufahrtsstrasse 2 bis 300 (6002) LW/PW 10,00 4,806–7,207
Typ 4
Typ 28
Typ 33
– In Abhängigkeit von Bedeutung als
Fusswegverbindung oder Schulweg eventuell
beidseitiges Trottoir
– Begegnungszone8 oder Trottoir (teilweise
befahrbar bei Ausweichstellen)4
– Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sind zu berücksichtigen.
Erschliessungsstrasse bis 600 (12002) LW/PW 15,00 4,806–6,10 Typ 4
– Eventuell beidseitiges Trottoir
– Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sind zu berücksichtigen.
Typ 1 Typ 2
Typ 3 Typ 4
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Anhang 2: Technische Anforderungen an Ausfahrten
1 Bei Notzufahrten sind die Mindestwerte einzuhalten (vgl. § 13).
Anhang 3: Sichtbereiche auf Fahrbahn
1 Die Sichtbereiche müssen vertikal in einem Bereich zwischen 0,8 m und 2,65 m bei Trottoirs, Fuss- und Velowegen bzw.
in den übrigen Fällen 3 m frei sein.
Anwendung verschiedener Ausfahrtstypen
Anschluss an Zufahrtsweg Zufahrtsstrasse Erschliessungsstrasse Übergeordnete Strasse
von
Ausfahrten mit der verkehrstechnischen
Bedeutung von:
Einzelner Abstellplatz A A A B
Zufahrtsweg A A B B
Zufahrtsstrasse 1 und 2 – A/B B/C B/C
Erschliessungsstrasse – – B/C B/C
      
Anforderungen1
Kriterium Ausfahrtstyp Typ A Typ B Typ C
Aus- und Einfahrt nur vorwärts Nein Ja Ja
Trottoir entlang übergeordneter Strasse
(falls vorhanden) (durchgehend) in der Regel durchgehend unterbrochen oder
durchgehend
Maximale Neigung innerhalb 5 m
ab Strassengrenze % ±8 ±5 ±5
Maximaler Gefällsbruch ohne Vertikalausrundung (an der Strassengrenze) % 6 6 6
Einlenkradius m 3 5 6–12
Beobachtungsdistanz ab Fahrbahnrand m 2,5 2,5 2,5
Breite der Ausfahrt
– mit Gegenverkehr
– mit Einbahnverkehr
m 3
4–5
5–6
Erforderliche Sichtbereiche je nach Geschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge
Signalisierte
Geschwindigkeit (km/h)     60 70 80
Sichtbereiche (m)1 ± ± ± ± 70–90 90–110 110–140
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) 700.4
Anhang 4: Sichtbereiche auf Velowege1
1 Separat geführt.
2 Die Sichtbereiche müssen vertikal in einem Bereich zwischen 0,8 m und 2,65 m frei sein.
Anhang 5: Messweisen
 Längsneigung der vortrittsberechtigten Anlage mit Veloverkehr
 ≥ –5% –4% –2% 0 ≤
Sichtbereiche (m)2 ≥ 50 45 35 30
Fahrbahn b
Strassengebiet
Lichtraumprofil in der Höhe
h: 4,5 m
h: 2,65 m
Strassengrenze
Strassengrenze
Trottoir
Mauer
Bankett
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Sichtbereiche auf Fahrbahn
Sichtbereiche auf Velowege
Sichtbereich (m)
Fahrbahnmitte
Grenze des
Sichtbereichs
Breite
FaKrbahnrand
Einlenkradius
Beobachtungsdistanz
Sichtbereich (m)
Veloweg
Fahrbahnrand
Fahrbahnmitte
Fahrbahnrand
Veloweg
(separat geführt)
Sichtbereich (m)
Grenze des
Sichtbereichs
Breite
Beobachtungsdistanz
Sichtbereich (m)
Einlenkradius
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) 700.4
Anhang 6: Anforderungen an Ausnahmetransportrouten
Typ I Typ II
Exportrouten Versorgungsrouten
Lichtraum in der Höhe mindestens 5,20 m 4,80 m
Lichte Breite mindestens 7,50 m 6,50 m
Totalgewicht höchstens 480 t 240 t
Achslast höchstens 30 t 20 t
