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title: "Verordnung über die Elternpartizipation an den Volksschulen und Kindergärten"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Elternpartizipation an den Volksschulen und Kindergärten

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Elternpartizipation an den Thuner Volksschulen und Kindergärten.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

1 Die Elternpartizipation bezweckt die Förderung der Zusammenarbeit
zwischen Schule und Eltern, gewährleistet den regelmässigen Informaionsaustausch und stärkt den partnerschaftlichen Umgang.
Zweck der Elternpartizipation
t
2 Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern soll die gemeinsame Verantwortung für das Kind stärken und seinem Wohl und Interesse
dienen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern unterscheidet zwichen Mitarbeit und Mitsprache in definierten Bereichen.
Definition von
Elternpartizipation s
2 Die Elternpartizipation erfolgt im Rahmen des übergeordneten
Rechts. Sie ist begrenzt durch die Zuständigkeiten der jeweiligen Schulrgane.o
3 Aspekte der schulischen Entwicklung und des Verhaltens des einzelnen Kindes sind nicht Gegenstand der Elternpartizipation.
1 BSG 432.210
2 BSG 432.11
3 SSG 430.10.01
4 SSG 101.1
2 430.10.10

## Art. 4 II. Organe {#art_4}

1 Organe der Elternpartizipation sind:
Klasseneltern und
Elternrat . Die Klasseneltern auf Klassenebene.
2. Der Elternrat, in der Regel auf Schulstandortebene.
2 Sowohl die Klasseneltern wie auch der Elternrat halten die an den Zusammenkünften besprochenen Themen und Ergebnisse schriftlich fest
und informieren die Schule.

## Art. 5 III. Klassenebene; Klasseneltern {#art_5}

Alle Eltern einer Klasse bilden die Klasseneltern.Zusammensetzung

## Art. 6 der Klasseneltern {#art_6}

1 Die Schulleitung definiert die Organisation der Klasseneltern. Sie regelt insbesondere
Organisation der
Klasseneltern
a Aufgaben,
b Verantwortung,
c Kompetenzen und
d Einberufung.
2 Im Übrigen konstituieren sich die Klasseneltern selbst.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Zusammenkünfte der Klasseneltern dienen der Erfüllung des in
Art. 2 genannten Zwecks der Elternpartizipation sowie der Diskussion
und Mithilfe bei der Lösung aktueller und zukünftiger schulischer Herusforderungen auf Klassenebene.
Ziele und
Information der
Klasseneltern
a
2 Die Klasseneltern werden von der Lehrperson über Ziele, Inhalte,
Methoden und Schwerpunkte des Unterrichts, über besondere Arbeitsregeln und Ordnungen sowie über geplante Aktivitäten mit der Klasse
informiert.

## Art. 8 IV. Schulebene; Elternrat {#art_8}

Die delegierten Klasseneltern bilden den Elternrat.Zusammensetzung

## Art. 9 des Elternrats {#art_9}

1 Die Schulleitung definiert die Organisation des Elternrats. Sie regelt
insbesondere
Organisation des
Elternrats
a Aufgaben,
b Verantwortung,
c Kompetenzen,
3 430.10.10
d Einberufung sowie
e Anzahl, Wahl und Amtsdauer der Mitglieder des Elternrats.
3 Im Übrigen konstituiert sich der Elternrat selber.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Zusammenkünfte des Elternrats dienen der Erfüllung des in
Art. 2 genannten Zwecks der Elternpartizipation sowie der Vertretung
von Anliegen der Eltern gegenüber der Schule, die sich bei den Zusammenkünften der Klasseneltern als bedeutend für die ganze Schule
rwiesen haben.
Ziele und
Information des
Elternrats
e
2 Der Elternrat ist für die Schulleitung bei klassenübergreifenden und
die Gesamtschule betreffenden Anliegen Ansprechpartner und wird von
r über wichtige Projekte informiert.ih
3 Der Elternrat informiert regelmässig die Klasseneltern.

## Art. 11 V. Zuständigkeit und Organisation {#art_11}

1 Die Schulleitung gestaltet die Elternpartizipation im Rahmen der vorliegenden Verordnung nach ihren schulspezifischen Bedürfnissen und
legt das Konzept der Elternpartizipation der Schulkommission zur Geehmigung vor.
Umsetzung der
Elternpartizipation
n
2 Die Schulkommission kontrolliert die Umsetzung der Elternpartizipation.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Schule stellt die im Zusammenhang mit der Elternpartizipation
enötigten Räumlichkeiten gratis zur Verfügung.
Räumlichkeiten
und Finanzierung b
2 Klasseneltern und Elternrat haben keinen Anspruch auf finanzielle
Entschädigung. Die Schulleitung kann im Rahmen ihres Budgets über
allfällige Beiträge an Projekte zur Elternpartizipation entscheiden.

## Art. 13 VI. Schlussbestimmungen {#art_13}

Schulleitungen und Schulkommission setzen die Verordnung bis 1. August 2011 um. Die Schulleitungen beziehen dabei insbesondere die
bereits vor Inkrafttreten der Verordnung bestehenden Elternräte und
Elternforen mit ein.

## Art. 14 Übergangsbestimmung {#art_14}

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2010 in Kraft.Inkrafttreten
4 430.10.10
Thun, 27. Mai 2010 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Ratssekretär: Mauron
