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title: "Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung"
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provisions: 19
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# Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung

## § 1 {#par_1}

1 Diese Verordnung regelt das Engagement des Kantons Solothurn in der
Förderung zeitgenössischer Kultur; sie nennt die beteiligten Gremien, bestimmt ihre Kompetenzen und regelt das Verfahren.
2. Organe

## § 2 {#par_2}

Kuratorium
1 Das Kuratorium für Kulturförderung (nachstehend Kuratorium genannt)
ist ein im Auftrag des Regierungsrates tätiges Fachgremium von Kultursachverständigen.
2 Es untersteht dem Departement für Bildung und Kultur.
3 Organe des Kuratoriums sind:
a) der Leitende Ausschuss;
b) die Fachkommissionen;
c) die Geschäftsstelle.

## § 3 {#par_3}

Leitender Ausschuss
1 Der Leitende Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kuratoriums;
b) dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Kuratoriums;
c) den Leitern oder Leiterinnen der Fachkommissionen.
2 Der Leitende Ausschuss des Kuratoriums ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die
Präsidentin den Stichentscheid.
1) GS 84,44 (BGS 431.11).

## § 4 GS 99, 50 {#par_4}

Fachkommissionen
1 Es bestehen Fachkommissionen zu sechs Sachgebieten:
a) Bildende Kunst und Architektur;
b) Foto und Film;
c)* Kulturpflege;
d) Literatur;
e) Musik;
f) Theater und Tanz.
2 Die Fachkommissionen setzen sich zusammen aus:
a) dem Leiter oder der Leiterin;
b)* zwei bis vier weiteren Mitgliedern.
3 Mindestens ein Mitglied je Fachkommission muss Kunst- beziehungsweise
Kulturschaffender oder Kunst- beziehungsweise Kulturschaffende sein.*
4 Die Fachkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Leiter oder die Leiterin den Stichentscheid.

## § 5 {#par_5}

Wahlen
1 Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Regierungsrat auf Antrag
des Leitenden Ausschusses gewählt. Der Regierungsrat bezeichnet auch
den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Vizepräsidenten oder die
Vizepräsidentin.
2 Die Kuratoriumsmitglieder können den Fachkommissionen während
höchstens acht Jahren ununterbrochen angehören. Die maximale Amtsdauer für Mitglieder des Leitenden Ausschusses beträgt ununterbrochen
höchstens zwölf Jahre.
3 Die Fachkommissionen konstituieren sich selber.

## § 6 {#par_6}

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle des Kuratoriums wird im zuständigen Amt des Departementes für Bildung und Kultur geführt.
2 Dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin obliegt die ordnungsgemässe, gesetzes- und leistungsvertragskonforme Erledigung aller
administrativen Aufgaben des Kuratoriums.
3 In der Regel nimmt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle an Sitzungen des Kuratoriums teil.
3. Grundsätze der Tätigkeiten und der

## § 7 Förderung {#par_7}

Kuratorium
a) Im Allgemeinen
1 Das Kuratorium fördert, unterstützt und vermittelt im Kanton Solothurn
zeitgenössisches Kunst- und Kulturschaffen, pflegt die kulturellen Traditionen, den Bereich angewandte Kunst und fördert den kulturellen Austausch
unter den Regionen des Kantons. Darüber hinaus fördert es den kulturellen Austausch über die Kantonsgrenzen, indem es in der Arbeitsgruppe für
das Begegnungszentrum Waldegg mitwirkt.
2 Es wirkt im Rahmen der Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten vom 4. Juli 19781) bei der Planung der
künstlerischen Ausschmückung kantonseigener Bauten und Anlagen mit.
3 Es wirkt bei der Dokumentation über das Kulturschaffen im Kanton mit.
4 Es plant und beantragt die Durchführung von Wettbewerben und kulturfördernden Aktionen und überwacht deren Ausführung.
5 Es informiert und orientiert öffentlich über seine Aktivitäten.
§ 8 b) einzelne Tätigkeitsbereiche
1 Das Kuratorium erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch:
a) Beurteilung von Gesuchen um Produktions- und Publikationsbeiträge sowie Defizitdeckungsgarantien, Gewährung von Werkjahrbeiträgen, Ausschreibung von Wettbewerben und anderen kulturfördernden Massnahmen.
b) Beratung von Kulturschaffenden und kulturellen Institutionen, Veranstaltern und Veranstalterinnen.
c) Antrag auf Ankauf von Kunstwerken.
d) Mitwirkung bei der Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen
des Kulturaustausches.
2 Das Kuratorium unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Auszeichnung des künstlerischen Schaffens (Auszeichnungspreise).

## § 9 {#par_9}

Förderungsgrundsätze
1 Es können gefördert werden:
a) Kunst- und Kulturschaffende, die im Kanton Solothurn Wohnsitz haben oder einen engen Bezug zum Kanton Solothurn aufweisen;
b) im Bereich der Kunst- und Kultur tätige Institutionen, die ihren Sitz
im Kanton Solothurn haben oder zu deren Tätigkeitsgebiet der
Kanton Solothurn gehört;
c) Projekte, die in engem Bezug zum Kanton Solothurn stehen.

## § 10 {#par_10}

Subsidiaritätsprinzip
1 Der Kanton unterstützt und fördert vorzugsweise Projekte, die zur
Hauptsache mit Leistungen von Dritten und Eigenleistungen realisiert werden. Die Leistungen des Kantons sind subsidiär.
1) GS 87, 582 (BGS 431.117).
2 Projekte werden unter qualitativen, inhaltlichen, formalen und finanziellen Aspekten geprüft. Projekte werden nur unterstützt, wenn sie qualitativ
überzeugen und die Realisierungskosten angemessen sind.
4. Die Aufgaben und Kompetenzen im

## § 11 Einzelnen {#par_11}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Kuratoriums über:
a) schöpferische Aufträge im Bereiche der Kultur;
b) die Vergabe von Auszeichnungspreisen für Verdienste im Bereich
des künstlerischen und kulturellen Schaffens;
c)* die Gewährung von Produktions- und Publikationsbeiträgen sowie
Defizitdeckungsgarantien zulasten des Swisslos-Fonds;
d) den Ankauf von Kunstwerken;
e) die Realisierung von Projekten mit grosser kulturpolitischer Bedeutung.

## § 12 {#par_12}

Leitender Ausschuss
1 Der Leitende Ausschuss leitet und koordiniert die Aktivitäten des Kuratoriums.
2 Er ist insbesondere zuständig für folgende Geschäfte:
a) Gewährung von Werkjahrbeiträgen;
b) Vorschlag auf Verleihung von Auszeichnungspreisen;
c) Durchführung von Wettbewerben zur Förderung des kulturellen
Schaffens;
d) Stellungnahme zu Sachgeschäften aus den Bereichen Kunst und Kultur, die ihm vom Regierungsrat oder vom Departement für Bildung
und Kultur zugewiesen werden;
e) Behandlung jener Gesuche, die keiner Fachkommission zugewiesen
werden können;
f) Erfüllung des Informationsauftrages über die Tätigkeit des Kuratoriums gegenüber der Öffentlichkeit.
3 In den Fällen von Absatz 2 litera a bis c unterbreiten ihm die zuständigen
Fachkommissionen einen Vorschlag.
4 Der Leitende Ausschuss gibt sich Richtlinien über seine weiteren Tätigkeiten, welche vom Departement für Bildung und Kultur zu genehmigen sind.

## § 13 {#par_13}

Fachkommissionen
1 Die Fachkommissionen unterstützen und fördern das zeitgenössische
Kunst- und Kulturschaffen und die Leistungen von Kulturvermittelnden, indem sie Produktionsbeiträge, Publikationsbeiträge und Defizitdeckungsgarantien beantragen sowie Anträge auf Ankauf von Kunstwerken einreichen und Kulturschaffenden und kulturellen Institutionen, Veranstaltern
und Veranstalterinnen Beratungen anbieten oder an solchen Beratungen
Dritter partizipieren.*
2 Sie beantragen dem Leitenden Ausschuss u.a. Vorschläge auf Verleihung
von Auszeichnungspreisen, die Gewährung von Werkjahrbeiträgen, die Organisation von Künstlerbegegnungen und die Durchführung von Wettbewerben zur Förderung des kulturellen Schaffens.
3 Um Fördermittel fachspezifisch einsetzen zu können, geben sich die einzelnen Fachkommissionen Richtlinien, welche vom Leitenden Ausschuss genehmigt werden.
4 Die einzelnen Fachkommissionen erarbeiten Richtlinien zur Beurteilung
von Routine-Unterstützungsgesuchen durch die Geschäftsstelle, welche
vom Leitenden Ausschuss genehmigt werden.

## § 14 {#par_14}

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle entscheidet in Ausführung der diesbezüglichen Richtlinien der Fachkommissionen über Routine-Unterstützungsgesuche.
2 Die Geschäftsstelle weist Gesuche von grundsätzlicher Bedeutung den
Fachkommissionen zur inhaltlichen Beurteilung zu.
5. Verfahren

## § 15 {#par_15}

Gesuche
1 Gesuche müssen in der Regel zehn Wochen vor dem Anlassdatum oder
dem Produktionsbeginn eingereicht werden. Für bestimmte Sachgebiete
kann das Kuratorium andere Einreichungsfristen festlegen.

## § 16 {#par_16}

Ausstand
1 Ist ein Mitglied des Kuratoriums an einem Geschäft beteiligt, so gelten
folgende Verfahrensregeln:
a) der Leitende Ausschuss entscheidet anstelle der Fachkommission auf
deren Antrag;
b) das betroffene Mitglied beteiligt sich nicht an den Beratungen und
an der Beschlussfassung.
2 Mitgliedern des Kuratoriums werden weder Auszeichnungspreise noch
Werkjahrbeiträge ausgerichtet. Die Beteiligung an Wettbewerben des Kuratoriums ist Mitgliedern dieses Gremiums nicht möglich.
3 Im übrigen gelten die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes
über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19771) sinngemäss.

## § 17 {#par_17}

Antragstellung
1 Das Kuratorium und die Fachkommissionen richten die Anträge aus ihrem
Aufgabenbereich an das zuständige Amt im Departement für Bildung und
Kultur. Das Amt leitet die Anträge auf Bewilligung von Förderleistungen
zulasten des Lotterie-Fonds an das Departement des Innern weiter.
2 Vor ablehnenden Entscheiden zu den Anträgen des Kuratoriums oder der
Fachkommissionen hört das Departement für Bildung und Kultur den Präsidenten oder die Präsidentin des Kuratoriums an.
1) GS 87, 195 (BGS 125.12).
6. Schlussbestimmungen

## § 18 {#par_18}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Die Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung vom
10. Juni 19971);
b) die Verordnung über den Betrieb des Palais Besenval vom 30. Mai
19892).

## § 19 {#par_19}

Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

## § 20 {#par_20}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 am 1. Juli 2004 in
Kraft.
2 § 5 Absatz 2 dieser Verordnung tritt am 31. Juli 2005 in Kraft.
3 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat
am 11. Mai 2004 abgelehnt.
Publiziert im Amtsblatt vom 21. Mai 2004.
1) GS 87, 474 (BGS 431.115).
2) GS 91, 374 (BGS 431.221).
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.01.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 1, c) geändert GS 2021, 4
25.01.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 2, b) geändert GS 2021, 4
25.01.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 3 geändert GS 2021, 4
25.01.2021 01.04.2021 § 11 Abs. 1, c) geändert GS 2021, 4
25.01.2021 01.04.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2021, 4
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 4 Abs. 1, c) 25.01.2021 01.04.2021 geändert GS 2021, 4
§ 4 Abs. 2, b) 25.01.2021 01.04.2021 geändert GS 2021, 4
§ 4 Abs. 3 25.01.2021 01.04.2021 geändert GS 2021, 4
§ 11 Abs. 1, c) 25.01.2021 01.04.2021 geändert GS 2021, 4
§ 13 Abs. 1 25.01.2021 01.04.2021 geändert GS 2021, 4
