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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt"
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provisions: 16
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts und interkantonaler
Vereinbarungen die Schifffahrt auf den Gewässern des Kantons Zug sowie
den Vollzug des Binnenschifffahrtsgesetzes.

## § 2 {#par_2}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons Zug aus. Er ist insbesondere zuständig für:
a) die Einschränkung der Schifffahrt und die Begrenzung der Zahl der
auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe (Art. 3 Abs. 2 BSG);
b) den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen (Art. 4 Abs. 1 BSG);
c) den Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen
(Art. 8 Abs. 1 BSG; Art. 160 BSV) sowie über das Stationieren von
Booten;
1) BGS 111.1
2) SR 747.201
3) SR 747.201.1
GS 23, 227 1
d) den Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit
der Schifffahrt oder im Interesse des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3
BSG);
e) den Erlass von Vorschriften für den Sturmwarn- und den Seerettungsdienst (Art. 26 Abs. 1 BSG);
f) die Festsetzung der Gebühren für die Verrichtungen der Schifffahrtskontrolle (Art. 62 Abs. 1 BSG);
g) die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äussern Uferzone
(Art. 53 Abs. 4 BSV);
h) die Bewilligung von Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifahren (Art. 54 BSV);
i) die Bewilligung von Längsfahrten in der innern Uferzone
(Art. 163 Abs. 1 Bst. a BSV).

## § 3 {#par_3}

Sicherheitsdirektion *
1 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons Zug und die Tätigkeit der Schifffahrtskontrolle aus. *
2 Sie vertritt den Kanton Zug in der Interkantonalen Kommission für die
Schifffahrt auf dem Zugersee.
3 Sie ist namentlich zuständig für:
a) den Vollzug der Vorschriften interkantonaler Vereinbarungen
(Art. 4 Abs. 1 BSG);
b) * den Entzug des Schiffsführerausweises, des Schiffsausweises und der
Kennzeichen (Art. 19 und Art. 20 BSG);
c) die Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen
(Art. 27 BSG; Art. 72 BSV);
d) die Bewilligung zum Setzen und Entfernen von Schifffahrtszeichen
(Art. 36 BSV) sowie zur Kennzeichnung von Häfen und Landestellen
(Art. 38 Abs. 3 BSV);
e) die Bewilligung zum Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern
sowie von Fluggeräten (Art. 163 Abs. 1 Bst. b BSV);
f) die Bewilligung zum Wassern von Wasserflugzeugen;
g) * die Freigabe gefrorener Seeflächen zum Betreten;
h) * Beitragsentscheide an den Seerettungsdienst (§ 10 Abs. 3).

## § 4 {#par_4}

Schifffahrtskontrolle
1 Die Schifffahrtskontrolle vollzieht die Vorschriften über die Schifffahrt,
soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht eine andere Behörde als zuständig erklärt.
2 Sie ist namentlich zuständig für:
a) die Immatrikulation der Schiffe (Art. 15 Abs. 2 BSG; Art. 97 Abs. 2
BSV), die Bewilligung zum Inverkehrsetzen von Schiffen
(Art. 13 Abs. 3 BSG) sowie den Entzug des Schiffsausweises
(Art. 19/20 BSG);
b) die Abnahme der Schiffsführerprüfungen (Art. 17 Abs. 2 BSG);
c) die Ausfertigung, Änderung und Ergänzung des Schiffsführerausweises (Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 BSV);
d) die Bewilligung zum kurzfristigen Einsatz von Schiffen, die in einem
andern Kanton immatrikuliert sind (Art. 13 Abs. 3 BSG) sowie die
Bewilligung zur Inbetriebnahme ausländischer Schiffe
(Art. 105 Abs. 2 BSV);
e) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 163
Abs. 1 Bst. c bis i und Art. 166 Abs. 3 BSV);
f) die Bewilligung von Sondertransporten (Art. 73 BSV);
g) die Bewilligung von Personentransporten auf Güterschiffen (Art. 74
BSV);
h) die Entfernung und Verwahrung festgefahrener, gesunkener oder
betriebsuntauglicher Schiffe oder anderer Gegenstände (Art. 6 Abs. 1
BSG) sowie das Setzen oder Entfernen von Schifffahrtszeichen
(Art. 36 BSV);
i) die Ausstellung der Gebührenrechnungen.
2. Erteilung und Entzug kantonaler Bewilligungen

## § 5 {#par_5}

Standplatznachweis
1 Auf dem Zuger- und Ägerisee werden nur so viele Schiffe zum Verkehr
zugelassen, als von den Uferkantonen dieser Seen in ihrem Kantonsgebiet
Standplätze bewilligt werden.
2 Wer auf dem Zuger- oder Ägerisee ein im Kanton Zug zu immatrikulierendes Schiff in Verkehr setzen will, hat zuvor den Nachweis zu erbringen,
dass er über einen bewilligten Standplatz verfügt.

## § 6 {#par_6}

Halterwechsel oder Standplatzänderungen
1 Der Halter eines im Kanton Zug immatrikulierten Schiffes hat der Schifffahrtskontrolle jeden Halterwechsel und jede Standplatzänderung anzuzeigen. Bei Missachtung wird eine Ordnungsbusse erhoben.

## § 7 {#par_7}

Temporäre Bewilligungen
1 Wer ein Schiff, das nicht im Kanton Zug immatrikuliert ist, vorübergehend
auf einem zugerischen Gewässer einsetzen will, bedarf einer Bewilligung
der Schifffahrtskontrolle (Art. 13 Abs. 3 BSG). Mit der Bewilligung wird
eine Kontrollvignette abgegeben.
2 Schiffe, die in den Kantonen Schwyz und Luzern immatrikuliert sind, bedürfen für den Zugersee keiner solchen Bewilligung.
3 Bei nautischen Veranstaltungen entfällt die Bewilligungspflicht.

## § 8 {#par_8}

Entzug
1 Wenn die Halterin oder der Halter mit der Entrichtung von Gebühren oder
Steuern im Rückstand ist oder die Voraussetzungen für die Inverkehrsetzung von Schiffen nicht mehr gegeben sind, können der Schiffsausweis und
die Kennzeichen verweigert oder entzogen werden. *
3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften

## § 9 {#par_9}

Verkehrsbeschränkungen
1 Soweit es der Ufer-, Landschafts- oder Immissionsschutz oder die Sicherheit des Wasserverkehrs erfordern, kann der Regierungsrat Verkehrs- oder
Zulassungsbeschränkungen erlassen.
2 Zulässig sind namentlich:
a) Verbote oder Beschränkungen des Befahrens von Kleinseen, bestimmter Seegebiete oder von Flussbecken durch kennzeichnungs- und immatrikulationspflichtige Schiffe;
b) Beschränkungen des Verkehrs mit nicht kennzeichnungspflichtigen
Schiffen wie Paddelbooten, Kajaks, Windsurfern, Strand- und ähnlichen kleinen Vergnügungsbooten;
c) Beschränkungen der Zahl nautischer Veranstaltungen.

## § 10 {#par_10}

Sturmwarn- und Seerettungsdienst
1 Der Kanton unterhält für den Zuger- und den Ägerisee einen Sturmwarndienst (Art. 26 BSG).
2 Der Seerettungsdienst ist Sache der Seeufergemeinden. Sie können diese
Aufgabe gemeinsam lösen. Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken (Art. 26 BSG).
3 Der Kanton kann sich mittels Beitragsentscheiden an den Kosten des Seerettungsdienstes beteiligen. *

## § 11 {#par_11}

Motorboot- und Segelschulen
1 Gewerbsmässiger Unterricht für die Benützer von Segel- und Motorbooten
darf nur von Personen erteilt werden, die das 20. Altersjahr zurückgelegt
haben und den Schiffsführerausweis seit mindestens zwei Jahren besitzen.

## § 12 {#par_12}

Schleppangelfischerei
1 Auf Schiffe, mit denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet
Art. 53 Abs. 1 Bst. a der BSV keine Anwendung.
4. Steuern und Gebühren *

## § 13 {#par_13}

Gebührentarif
1 Steuern und Gebühren werden erhoben auf Schiffe, die gemäss Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt kennzeichnungspflichtig sind. *
2 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif. *
§ 13a * Steuerpflicht
1 Steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter von Schiffen, die ihren
Standort im Kanton Zug haben oder die länger als einen Monat im Kantonsgebiet genutzt werden.
2 Von der Steuer befreit sind:
a) Schiffe des Bundes;
b) Schiffe der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
c) Schiffe des Kantons, der Polizei, der Feuerwehr, der Fischereiaufsicht
und der Seerettungsdienste;
d) Ruderboote und Pedalos;
e) Schiffe zur Ausübung der Berufsfischerei.
§ 13b * Steuerperiode
1 Die Schiffssteuer wird pauschal jährlich im Voraus erhoben.
2 Für das laufende Jahr bereits bezahlte Steuern werden rückvergütet, wenn
das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt wird.
3 Die Hälfte der Steuer ist geschuldet, wenn das Schiff nach dem 31. Juli in
Verkehr oder zwischen dem 1. April und dem 31. Juli ausser Verkehr gesetzt wird.
§ 13c * Bemessungsgrundlage
1 Die Grundlagen für die Bemessung bilden die Schiffslänge in Dezimeter
(dm) und die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW).
§ 13d * Steuertarif
1 Die jährliche Grundsteuer beträgt pro vollen oder angebrochenen dm
Schiffslänge 1 Franken.
2 Der Zuschlag je volle oder angebrochene 1-kW-Motorleistung beträgt 3
Franken.
3 Die Steuer für den Schiffs-Kollektivausweis beträgt 500 Franken.
4 Die Mindeststeuer pro Jahr beträgt pauschal 50 Franken.
§ 13e * Besteuerung von Schiffen mit verschiedenen Motoren
1 Bei Schiffen, die mit verschiedenen Motoren betrieben werden, wird die
Steuer für den Motor mit dem höchsten Ansatz erhoben.
2 Bei Schiffen, die mit gleichartigen Motoren betrieben werden, wird die gesamte Motorenleistung berücksichtigt.
§ 13f * Steuernachforderungen, Steuerrückerstattungen und Verjährung
1 Entgangene Schiffssteuern werden nachgefordert.
2 Nicht geschuldete Schiffssteuern werden gutgeschrieben und verrechnet
oder auf Verlangen zurückbezahlt.
3 Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf Jahren.
5. Rechtsschutz

## § 14 {#par_14}

Verwaltungsbeschwerde
1 Alle Verwaltungsentscheide, die aufgrund des Schifffahrtsrechts des Bundes oder des Kantons ergehen, können nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes4) durch Verwaltungsbeschwerde angefochten
werden.
6. Schlussbestimmungen

## § 15 {#par_15}

Aufhebung widersprechenden Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der interkantonalen Verordnung über die Schifffahrt auf dem Zugersee vom 27. Juli 19505);
b) Interkantonale Verordnung über die Schifffahrt auf dem Zugersee
vom 28. Dezember 19506);
c) Regierungsratsbeschluss über einschränkende Massnahmen für die
Schifffahrt auf dem Zuger- und Ägerisee vom 12. Juni 19737).

## § 16 {#par_16}

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der
Kantonsverfassung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft.8)
4) BGS 162.1
5) GS 16, 492
6) GS 16, 469
7) GS 20, 293
8) Inkrafttreten am 1. Jan. 1989 (GS 23, 233).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.09.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung GS 23, 227
22.12.1998 01.01.1999 § 3 Titel geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 1 geändert GS 26, 191
31.08.2017 01.01.2019 Ingress geändert GS 2018/049
31.08.2017 01.01.2019 § 3 Abs. 3, b) geändert GS 2018/049
31.08.2017 01.01.2019 § 3 Abs. 3, g) geändert GS 2018/049
31.08.2017 01.01.2019 § 3 Abs. 3, h) eingefügt GS 2018/049
31.08.2017 01.01.2019 § 8 Abs. 1 geändert GS 2018/049
31.08.2017 01.01.2019 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 2018/049
31.08.2017 01.01.2019 Titel 4. geändert GS 2018/049
31.08.2017 01.01.2019 § 13 Abs. 1 geändert GS 2018/049
31.08.2017 01.01.2019 § 13 Abs. 2 eingefügt GS 2018/049
31.08.2017 01.01.2019 § 13a eingefügt GS 2018/049
31.08.2017 01.01.2019 § 13b eingefügt GS 2018/049
31.08.2017 01.01.2019 § 13c eingefügt GS 2018/049
31.08.2017 01.01.2019 § 13d eingefügt GS 2018/049
31.08.2017 01.01.2019 § 13e eingefügt GS 2018/049
31.08.2017 01.01.2019 § 13f eingefügt GS 2018/049
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.09.1988 01.01.1989 Erstfassung GS 23, 227
Ingress 31.08.2017 01.01.2019 geändert GS 2018/049
§ 3 22.12.1998 01.01.1999 Titel geändert GS 26, 191
§ 3 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 3 Abs. 3, b) 31.08.2017 01.01.2019 geändert GS 2018/049
§ 3 Abs. 3, g) 31.08.2017 01.01.2019 geändert GS 2018/049
§ 3 Abs. 3, h) 31.08.2017 01.01.2019 eingefügt GS 2018/049
§ 8 Abs. 1 31.08.2017 01.01.2019 geändert GS 2018/049
§ 10 Abs. 3 31.08.2017 01.01.2019 eingefügt GS 2018/049
Titel 4. 31.08.2017 01.01.2019 geändert GS 2018/049
§ 13 Abs. 1 31.08.2017 01.01.2019 geändert GS 2018/049
§ 13 Abs. 2 31.08.2017 01.01.2019 eingefügt GS 2018/049
§ 13a 31.08.2017 01.01.2019 eingefügt GS 2018/049
§ 13b 31.08.2017 01.01.2019 eingefügt GS 2018/049
§ 13c 31.08.2017 01.01.2019 eingefügt GS 2018/049
§ 13d 31.08.2017 01.01.2019 eingefügt GS 2018/049
§ 13e 31.08.2017 01.01.2019 eingefügt GS 2018/049
§ 13f 31.08.2017 01.01.2019 eingefügt GS 2018/049
