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title: "Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition"
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provisions: 8
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# Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung
über Waffen, Waffenzubehör und Munition zuständige Behörde.

## Art. 2 {#art_2}

Vollzugsorgan
1 Die Kantonspolizei ist für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition zuständig.
2 Sie ist zuständig für alle auf der Bundesgesetzgebung beruhenden Entscheide und Massnahmen.
3 Sie kontrolliert die Geschäftsräume der Waffenhändler, die im Besitz einer
Waffenhandelsbewilligung sind.

## Art. 3 {#art_3}

Prüfungen für das Waffenhändlerpatent
1 Die Prüfungen für den Erhalt der Waffenhandelsbewilligung werden zusammen mit anderen Kantonen durchgeführt.

## Art. 4 {#art_4}

Gebühren
1 Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen sind im Bundesrecht
festgelegt.
2 Die Gebühren für die Verweigerung und den Widerruf von Bewilligungen
betragen je nach Arbeitsaufwand und Auslagen 20-300 Franken.
947.6.11
3 Gebühren bis zu einer Höhe von 200 Franken können im Voraus eingefordert werden.

## Art. 5 {#art_5}

Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

## Art. 6 {#art_6}

Übergangsbestimmung
1 Bis zur endgültigen Übertragung der Aufgaben und Befugnisse des Polizeidepartements an die Kantonspolizei ist die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) dafür zuständig.
2 Die Kantonspolizei nimmt zuhanden der Direktion zu den Bewilligungsgesuchen Stellung und kontrolliert die Geschäftsräume der Waffenhändler. Sie
kann von der Direktion mit weiteren Aufgaben betraut werden.

## Art. 7 {#art_7}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss vom 22. Dezember 1998 über Waffen, Waffenzubehör und
Munition (SGF 947.6.11) wird aufgehoben.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
947.6.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2003 2002_143
08.04.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_046
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.12.2002 01.01.2003 2002_143
Art. 6 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
