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title: "Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften"
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provisions: 8
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# Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft durch Beiständinnen und
Beistände gemäss § 15 EG KESR.
Pauschale

## § 2 Entschädigung {#par_2}

Die KESB legt die Entschädigung und den Spesenersatz in
der Regel nach Ablauf der zweijährigen Berichtsperiode fest. Bei der
Festsetzung berücksichtigt sie eine kürzere Berichtsperiode angemessen.
b. Kriterien der

## § 3 Festsetzung {#par_3}

1 Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung
a. den für die Führung der Beistandschaft notwendigen Zeitaufwand,
b. die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die mit dieser verbundene Verantwortung.
2 Massgebend sind insbesondere folgende Kriterien:
a. die Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgabenbereiche,
b. die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person,
c. die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie
die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse,
d. der administrative Aufwand,
e. der rechtliche Abklärungsbedarf,
f. der Beizug Dritter.
a. Allgemeines
232.35 Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

## § 4 c. Entschädigungsrahmen {#par_4}

Die KESB setzt die Entschädigung innerhalb des folgenden
Rahmens fest:
Zeitaufwand/Schwierigkeit/ Entschädigung für zwei Jahre
Verantwortung
gering Fr. 1 000 bis Fr. 2 000
mittel Fr. 2 001 bis Fr. 8 000
hoch Fr. 8 001 bis Fr. 15 000
ausserordentlich hoch Fr. 15 001 bis Fr. 25 000
Entschädigung
nach

## § 5 Zeitaufwand {#par_5}

1 Sind für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich, ordnet die KESB die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands nach Zeitaufwand an.
2 Die KESB legt bei der Anordnung der Beistandschaft oder bei
einer Anpassung derselben an veränderte Verhältnisse insbesondere
fest:
a. die Tätigkeitsbereiche, in denen die Beiständin oder der Beistand
nach Zeitaufwand entschädigt wird,
b. den Stundenansatz,
c. den Abrechnungszeitraum.
3 Der Stundenansatz gemäss Abs. 2 lit. b richtet sich nach branchenüblichen Ansätzen.
4 Die Beiständin oder der Beistand weist in der Abrechnung das
Datum, den Zeitaufwand und die Art der Tätigkeiten aus.
Kostentragung
durch das

## § 6 Gemeinwesen {#par_6}

1 Die KESB auferlegt Entschädigung und Spesenersatz der
Gemeinde gemäss § 22 Abs. 1 EG KESR, wenn das steuerbare Vermögen folgende Werte unterschreitet:
a. Fr. 25 000 bei alleinstehenden Personen,
b. Fr. 40 000 bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerinnen und Partnern.
2 In begründeten Fällen kann sie davon abweichen.
3 Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zu ihren Beweismitteln zu äussern.
Beiständinnen
und Beistände
gemäss
Art. 449 a und
314 abis ZGB

## § 7 {#par_7}

1 Die Entschädigung von Beiständinnen und Beiständen gemäss Art. 449 a und 314 abis ZGB4 richtet sich nach § 5.
2 Der Spesenersatz richtet sich nach § 21 Abs. 2 EG KESR.
3 Die Entschädigung und der Spesenersatz werden nach § 60 Abs. 5
EG KESR auferlegt. Die Kostentragung durch das Gemeinwesen nach
§ 22 EG KESR ist ausgeschlossen.
Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) 232.35

## § 8 Übergangsbestimmung {#par_8}

Die Entschädigung und der Spesenersatz richten sich nach:
a. dieser Verordnung für die Tätigkeit der Beiständinnen und Beistände ab 1. Januar 2013,
b. bisherigem Recht für die Tätigkeit bis 31. Dezember 2012.
1 OS 67, 475; Begründung siehe ABl 2012-10-12.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
3 LS 232.3.
4 SR 210.
