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title: "Verordnung über die Aufsicht des Schiesswesens, die Schiessanlagen und die zuständigen Behörden, die für die Anordnung der disziplinarischen Sanktionen zuständig sind"
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# Verordnung über die Aufsicht des Schiesswesens, die Schiessanlagen und die zuständigen Behörden, die für die Anordnung der disziplinarischen Sanktionen zuständig sind

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die vorliegende Verordnung hat den Zweck:
a) die Bestimmungen des Bundesrechtes über das Schiesswesen und
die Schiessanlagen zu verdeutlichen und zu ergänzen;
b) die Grundsätze und die Anforderungen betreffend die Aufsicht des
Schiesswesens und die Sicherheitsmassnahmen festzulegen;
c) * die für die Anordnung der disziplinarischen Sanktionen aufgrund des
Militärstrafgesetzes und der Bundesverordnung über die Militärdienstpflicht zuständigen Behörden zu bezeichnen.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung kommt zur Anwendung:
a) bei Bundesübungen, freiwilligen Schiessübungen, Schiesskursen und
Combatschiessen, welche ausser Dienst mit Ordonnanzwaffen und
Ordonnanzmunition durchgeführt werden;
b) * bei Schiessen, bei denen keinerlei Ordonnanzmunition verschossen
wird namentlich Kleinkaliber-, Druckluft-, Vorderlader-, Bogen-, Armbrust-, Jagdschiessen, Dynamic-Shooting, Paintball, Airsoft und Trapschiessen (nachstehend: Sportschiessen).
2 Das Schiessen mit Jagdwaffen für die Jagdpraxis fällt nicht unter diese
Verordnung; es untersteht der Spezialgesetzgebung. *
3 Sie ist auf Entscheide der kantonalen Militärbehörden im Bereich der disziplinarischen Sanktionen anwendbar.

## Art. 3 {#art_3}

Gesetzeslücken
1 Bei fehlenden anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen handelt die Behörde im Sinne der Regeln, die sie als Gesetzgeber erlassen würde.
2 Sie orientiert sich an Lösungen der geltenden Rechtsprechung, an den
Grundsätzen der vorliegenden Verordnung, an der Gesetzgebung und den
Weisungen des Bundes sowie an den Vorschriften und Regeln des Schweizerischen Schiesssportverbandes und den Vorschriften und Weisungen der
Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine. *
3 Die behördlichen Interventionen müssen im öffentlichen Interesse und
nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfolgen.
2 Aufsicht des Schiesswesens und Schiessanlagen
2.1 Zuständige Behörden

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit des Staatsrates
1 Der Staatsrat hat die Oberaufsicht in sämtlichen Angelegenheiten des
Schiesswesens, welche in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallen.
2 Er nimmt die Befugnisse wahr, welche ihm mit der vorliegenden Verordnung übertragen werden.

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeit des Departements
1 Das Departement, welchem das Militärwesen unterstellt ist (nachstehend:
Departement), in Zusammenarbeit mit den übrigen betroffenen Departementen, ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.
2 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird es zu diesem Zwecke
unterstützt durch:
a) die eidgenössischen Schiessoffiziere;
b) die Präsidenten und Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen;
c) * das Kreiskommando;
d) die Kantonspolizei;
e) * die Gemeindebehörden;
f) * die für die Jagd zuständige kantonale Dienststelle;
g) * kantonale Experten für Sportschiessanlagen.
3 Das Departement nimmt sämtliche Befugnisse wahr, welche ihm mit der
vorliegenden Verordnung erteilt werden und die nicht ausdrücklich einer
anderen Behörde übertragen sind.
2.2 Schiesskreise

## Art. 6 {#art_6}

Eidgenössische Schiesskreise
1 Die zuständige Bundesbehörde legt die eidgenössischen Schiesskreise
fest und ernennt im Einvernehmen mit dem Staatsrat für jeden Kreis einen
eidgenössischen Schiessoffizier, welcher ihr direkt unterstellt ist.

## Art. 7 {#art_7}

Kantonale Schiesskreise
1 Die kantonalen Schiesskreise werden durch den Staatsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bundes gebildet. Ihre Zahl und die
Verteilung auf die sprachlichen Regionen werden mit einem Entscheid des
Staatsrates festgelegt.
2 Jeder Kreis wird durch den Präsidenten einer kantonalen Schiesskommission verwaltet, welchem zur Kontrolle der Vereine die notwendige Zahl Mitglieder zur Seite gestellt werden.
2.3 Kantonale Schiesskommissionen

## Art. 8 {#art_8}

Befugnisse
1 Es werden kantonale Schiesskommissionen gebildet für die Beaufsichtigung des Schiessbetriebes der ihnen unterstellten Vereine.
2 Die kantonalen Schiesskommissionen sind verantwortlich für den Kontrollbericht und die Kontrolle des Schiessberichtes.
3 Die Präsidenten und die Mitglieder der Kommissionen arbeiten nach den
gesetzlichen Vorschriften des Bundes und den Weisungen des eidgenössischen Schiessoffiziers. Sie orientieren den eidgenössischen Schiessoffizier
über die Verwaltung der Vereine, den Schiessbetrieb und den Unterhalt der
Schiessanlagen in ihrem Kreis. Der eidgenössische Schiessoffizier erstattet
Bericht an das Departement.

## Art. 9 {#art_9}

Ernennung und Entschädigungen
1 Der Präsident und die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen
werden vom Departement für die Dauer von 4 Jahren ernannt.
2 Der Präsident und die Mitglieder der kantonalen Kommissionen werden
vom Bund entschädigt.
2.3a Kantonaler Experte für Sportschiessanlagen *
Art. 9a * Kantonaler Experte
1 Das Departement ernennt für jede Sprachregion einen kantonalen Experten für Sportschiessanlagen für die Dauer von 4 Jahren.
2 Der kantonale Experte für Sportschiessanlagen untersteht der Aufsicht des
Departements.
3 Seine Aufgaben entsprechen den in der Bundesverordnung des VBS über
die Eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen festgelegten Aufgaben des eidgenössischen Schiessoffiziers, bezogen auf Sportschiessanlagen.
Art. 9b * Vergütung
1 Die für die eidgenössischen Schiessoffiziere geltenden Tarife gemäss Anhang 2 der Bundesverordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen gelten auch für die Vergütung der kantonalen Experten für Sportschiessanlagen.
2 Die kantonalen Experten für Sportschiessanlagen führen eine Buchhaltung
mit den Belegen und Quittungen im Original und stellen sie dem Departement bis 31. Januar des folgenden Jahres zur Kenntnisnahme zu.
2.4 Schiessanlagen
Art. 10 300-m-Schiessanlagen
1 Die Zuweisung und die Einrichtung von 300-m-Schiessanlagen für die Bundesübungen und die freiwilligen Übungen mit Ordonnanzmunition sind Sache der Gemeinden. Für alle übrigen Schiessanlagen besteht diese Pflicht
nicht.
2 Das zuständige eidgenössische Departement kann ausnahmsweise
Schiessanlagen mit einer kürzeren Schusslinie bewilligen. Die Anforderungen betreffend den Bau und die Sicherheit werden von Fall zu Fall durch
den eidgenössischen Schiessplatzexperten in Zusammenarbeit mit dem eidgenössischen Schiessoffizier festgelegt.

## Art. 11 {#art_11}

Gemeinschafts- und Regionalschiessanlagen
1 Damit rationeller gebaut und das vorhandene Gelände besser ausgenützt
sowie dem Umweltschutz Rechnung getragen werden kann, ist der Staatsrat
ermächtigt, mehrere Gemeinden zu verpflichten, sich zusammenzuschliessen und eine Gemeinschaftsanlage zu errichten und zu betreiben.
2 Der Staatsrat ist zuständig für die Zuweisung von Schiessanlagen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes. *

## Art. 12 {#art_12}

Sportschiessanlagen *
1 Die Genehmigung und Kontrolle von Sportschiessanlagen liegt in der Zuständigkeit des Departements. *
2 Wenn immer möglich, müssen diese Anlagen denjenigen entsprechen, auf
denen mit Ordonnanzmunition geschossen wird. Vorbehalten bleiben die
von den nationalen Verbänden und Dachverbänden herausgegebenen technischen Normen, die für jede Schiesstätigkeit gelten. *
3 Das Departement kann die Meinung des kantonalen Experten für Sportschiessanlagen einholen. *
4 Der kantonale Experte für Sportschiessanlagen prüft die Schiessanlagen
insbesondere gemäss der Bundesverordnung über die Schiessanlagen für
das Schiesswesen ausser Dienst, den Vorschriften und Richtlinien der Unfallversicherung der Schweizerischen Schützenvereine und denjenigen der

## Art. 13 nationalen Verbände und Dachverbände. * {#art_13}

Enteignungsrecht
1 Für den Bau von Schiessanlagen, die im allgemeinen Interesse sind, verfügt die Gemeinde über ein Enteignungsrecht gemäss kantonalem Gesetz.
2 Dieses Recht kann vom zuständigen eidgenössischen Departement des
Bundes erteilt werden, sofern die kantonale Gesetzgebung das Enteignungsrecht nicht vorsieht.

## Art. 14 {#art_14}

Bewilligung
1 Die Ausscheiden einer Schusslinie sowie die Realisierung, der Umbau, der
Abbruch und Wiederaufbau einer Schiessanlage unterliegen einer Baubewilligung.
2 Die Schusslinie und die Schiessanlage müssen den Bestimmungen der
Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes
und dem Baurecht entsprechen.
3 Die Bewilligung unterliegt dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren, ergänzt durch die Bestimmungen des Bewilligungsverfahrens des Bundes und
der vorliegenden Verordnung.
4 Die Baubewilligung kann erst erteilt werden, nachdem das Departement
über die Sicherheit der Schiesslinie und der Schiessanlage entschieden hat.
Der Spezialentscheid des Departements behält das ordentliche Baubewilligungsverfahren vor.

## Art. 15 {#art_15}

Sperrung oder Aufhebung einer Schiessanlage
1 Die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Schiessanlage
wird vom Departement verfügt. Die Sperrung kann entweder auf Antrag der
Eigentümer oder zwangsweise, wenn die gesetzlichen Bedingungen nicht
mehr erfüllt werden, erfolgen.
2 Der eidgenössische Schiessoffizier oder der kantonale Experte für Sportschiessanlagen kann aus sicherheitstechnischen Gründen die provisorische
Sperrung einer Schiessanlage bis zum Entscheid des Departements anordnen. *
3 Schiessanlagen für Bundesübungen, die den gesetzlichen Anforderungen
genügen oder bei denen der vorschriftsgemässe Zustand erstellt werden
kann, dürfen erst aufgehoben werden, wenn betriebsbereite Ersatzanlagen
vorhanden sind. *
2.5 Schiessvereine

## Art. 16 {#art_16}

Anerkannte Schiessvereine
1 Nur die vom Departement anerkannten Schiessvereine dürfen Schiessübungen und Ausbildungskurse im Sinne der Vorschriften des Bundes
durchführen; dieses holt die Vormeinung des eidgenössischen Schiessoffiziers und der kantonalen Schiesskommission ein.
2 Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
a) den Artikeln 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
entsprechen;
b) den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den
Statuten nennen und die Aufgaben des Vorstandes umschreiben;
c) mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen;
d) mit mindestens 15 Mitgliedern, Pistolensektionen mit mindestens acht
Mitgliedern, an Bundesübungen teilnehmen; das Departement kann
nur aus zwingenden Gründen Ausnahmen bezüglich Mindestanzahl
von Mitgliedern bewilligen;
e) Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
f) einem Landesschützenverband angehören, der vom zuständigen eidgenössischen Departement anerkannt ist;
g) * über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen
verfügen, deren Höhe in den allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung der Schweizerischen Schützenvereine festgelegt ist;
h) eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.
3 Sie unterstehen den Bestimmungen des Bundesrechts und der vorliegenden Verordnung sowie sämtlichen vom Departement erlassenen Weisungen, Vorschriften und dienstlichen Verfügungen.
4 Schiessen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition dürfen nur unter
der Verantwortung eines anerkannten Schiessvereines, dessen Statuten
vom Departement genehmigt wurden und auf anerkannten Schiessanlagen,
durchgeführt werden.

## Art. 17 {#art_17}

Statuten
1 Die Muster-Statuten für Schiessvereine des Schweizerischen Schiesssportverbandes enthalten die wichtigsten Aufgaben der Schiessvereine und
ihrer Mitglieder. Sie dienen als Wegleitung für die Aufstellung der Vereinsstatuten. *
2 Die Statuten und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das
Departement.

## Art. 18 {#art_18}

Entzug der Anerkennung und Auflösung
1 Auf Antrag des eidgenössischen Schiessoffiziers kann das Departement einem Schiessverein, welcher sich nicht an die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften hält, die Anerkennung entziehen.
2 Jegliche Auflösung eines anerkannten Schiessvereins muss dem Departement formell vom Vorstand mitgeteilt werden und auf Kosten des Vereins im
Amtsblatt veröffentlicht werden.

## Art. 19 {#art_19}

Schiesstage für das obligatorische Programm
1 Die Schiessvereine übermitteln dem Departement durch die Schiessoffiziere jährlich vor Beginn der Schiesssaison die Daten für die Durchführung des
obligatorischen Programmes sowie der übrigen Schiessen. Sie veröffentlichen die Daten und Schiessorte anhand von Anschlägen über die Gemeinde, welche diese an den dafür vorgesehenen Orten anbringen.
2.6 Pflichten der Gemeinden und der Schiessvereine

## Art. 20 {#art_20}

Pflichten der anerkannten Schiessvereine
1 Die anerkannten Schiessvereine sind für die Einhaltung der eidgenössischen und der kantonalen Vorschriften bezüglich der zu treffenden Sicherheitsmassnahmen anlässlich von Schiessübungen verantwortlich.
2 Die Vereine sind namentlich verantwortlich für:
a) die Kontrolle der Betriebssicherheit (strikte Beachtung der Vorschriften
betreffend die Leitung des Schiessbetriebes und Anwendung aller Anordnungen zur Unfallverhütung und zur Sicherheit der Schützen und
des Publikums);
b) das Beachten des Verbotes für das Seriefeuerschiessen für alle Distanzen;
c) das Absperren der Strassen und Wege in den Gefahrenzonen.
3 Vorbehalten bleibt insbesondere das Recht des Departements, zusätzliche
Schutzmassnahmen vorzuschreiben, falls sich diese als notwendig erweisen.

## Art. 21 {#art_21}

Schiessbetrieb
1 Die anerkannten Schiessvereine sind dafür verantwortlich, dass die Vorschriften über die Leitung und das Kommando der Schiessübungen strikte
befolgt werden und dass sämtliche Massnahmen zur Unfallverhütung, zur
Verringerung allfälliger Folgen und zur Sicherheit der Schützen, der Schreiber und des Publikums getroffen werden.
2 Die anerkannten Schiessvereine sind gehalten, die vom Schweizerischen
Schiesssportverband erlassenen Regeln, die Vorschriften der Unfallversicherung der Schweizerischen Schützenvereine sowie diejenigen ihrer jeweiligen Verbände und Dachverbände zu beachten. *

## Art. 22 {#art_22}

Pflichten der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Sicherheitsmassnahmen bei der
Schusslinie und bei der Schiessanlage gemäss den Vorschriften des Bundesrechts zu beachten.
2 Die zweckdienlichen Einrichtungen von 300-m-Schiessanlagen fallen zu
Lasten der Gemeinden, insbesondere:
a) der für die Erstellung einer Schiessanlage mit den Zugangswegen und
Parkplätzen notwendige Landerwerb oder die Pacht;
b) die Errichtung der notwendigen Dienstbarkeiten und deren Eintrag im
Grundbuch.
3 Sie sind insbesondere für den Bau, den Unterhalt und die Erneuerung der
Schiessanlage im eigentlichen Sinne verantwortlich, nämlich:
a) das Schützenhaus mit Schiessraum, Waffenreinigungsmöglichkeit, Büro, sanitäre Einrichtungen und Munitionsmagazin;
b) die elektrischen Einrichtungen, gegebenenfalls die Verbindungsmöglichkeiten mit dem Scheibenstand (Läute- oder Lichtsignaleinrichtungen);
c) die notwendigen Lärmschutzmassnahmen nach der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV);
d) den Scheibenstand für Zugscheiben oder elektronische Scheiben mit
allen Nebeneinrichtungen;
e) die Scheibenzüge und -rahmen oder elektronische Scheiben;
f) den Kugelfang und Wall vor den Scheiben mit den vorgeschriebenen
Panzerplatten;
g) die Hoch-, Tief- und Seitenblenden mit der vorschriftsgemässen Panzerung und den allenfalls notwendigen Verkleidungen. Die Errichtung
gleicher Anschlaghöhen für die drei Schiessstellungen, sofern vorhandene Blenden dies erfordern;
h) die Absperr- und Warnsignaleinrichtungen.
4 Die Beteiligung mit einem angemessenen Betrag an einer Gemeinschaftsschiessanlage für die Gemeinden, die über keine eigene Anlage verfügen,
wird durch das Bundesrecht geregelt.

## Art. 23 {#art_23}

Pflichten der Schiesssportvereine
1 Die Vorschriften über die Aufsicht des Schiesswesens und die Sicherheitsmassnahmen gelten ebenfalls für die Schiesssportvereine.
2 Zur Deckung von Schäden, die bei Schiessübungen entstehen, schliessen
die Schiesssportvereine eine Haftpflichtversicherung ab, deren Versicherungsbetrag dem in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der
Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine vorgesehenen Betrag
entsprechen muss. *
3 Ein Exemplar der Versicherungspolice, mit folgender Klausel, muss beim
Departement hinterlegt werden: "Der Versicherer unterrichtet das Departement über das Aussetzen oder das Aufhören der Versicherung frühestens
am Tag, an dem die vertragsgemässe Versicherungsdeckung endet. Veranlasst der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung, so hat
er dem Versicherungsnehmer die bevorstehende Meldung und deren Folgen
anzukündigen."
4 Schiessübungen auf allen Sportschiessanlagen können nur mit einer Bewilligung des Departements durchgeführt werden. Das Departement wird
vorgängig auf Kosten des veranstaltenden Vereins die Meinung des kantonalen Experten für Sportschiessanlagen über die Sicherheit einholen. *
5 Die Veranstaltung solcher Schiessübungen bei Volksfesten und öffentlichen Anlässen in Privatständen sind jedoch verboten, einzig Schiessübungen mit Druckluftgewehren sind gestattet.
2.7 Verfahren und Rechtsmittel

## Art. 24 {#art_24}

Hinweis
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 sind anwendbar.
2 Das Verfahren betreffend die Expropriation und die Baubewilligung wird in
der spezifischen Gesetzgebung geregelt.

## Art. 25 {#art_25}

Rekursrecht
1 Die anerkannten Schiessvereine und die Schiesssportvereine können gegen die Entscheide des Departements innerhalb von 30 Tagen beim Staatsrat Rekurs einreichen.
3 Zuständige Behörden, die für die Anordnung der

## Art. 26 disziplinarischen Sanktionen zuständig sind {#art_26}

Zuständigkeit des Kreiskommandanten *
1 Der Kreiskommandant ist die kantonale Militärbehörde, die für die Anordnung und den Vollzug von Disziplinarstrafen, die das Militärstrafgesetz und
die Bundesverordnung über die Militärdienstpflicht im Falle von ausserdienstlichen Disziplinarfehlern vorsieht, zuständig ist. *
2 … *
3 … *

## Art. 27 {#art_27}

Zuständigkeit des Departements *
1 Gegen Entscheide des Kreiskommandanten ist das Departement die zuständige Beschwerdeinstanz. *
2 Gegen Entscheide über Disziplinarbeschwerden, die auf Arrest oder Busse
mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lauten, kann der Bestrafte Disziplinargerichtsbeschwerde an den Ausschuss des zuständigen Militärappellationsgerichts erheben. *
3 … *

## Art. 28 {#art_28}

Verfahren
1 Das Verfahren und die Rechtsmittel sind durch das Militärstrafgesetz geregelt. *
4 Schlussbestimmungen

## Art. 29 {#art_29}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss über die Schiessvereine und die Aufsicht des Schiesswesens vom 16. Februar 1977 und der Beschluss betreffend die Ernennung
der Behörde, die für die Anordnung der disziplinarischen Sanktionen aufgrund des Militärstrafgesetzbuches und der Verordnung über das militärische Kontrollwesen zuständig sind, vom 7. Februar 1980 wird aufgehoben.

## Art. 30 {#art_30}

Übergangsbestimmungen
1 Beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung werden die laufenden Verfahren nach neuem Recht behandelt.
2 Die Genehmigung und die Kontrolle von Anlagen für sonstige Schiesstätigkeit unterliegt dem neuen Recht.
3 Die Schiessanlagen, die den gesetzlichen Vorschriften des Bundes nicht
entsprechen, müssen innerhalb der vom Bundesgesetz vorgesehenen Frist
saniert werden.

## Art. 31 {#art_31}

1 Die vorliegende Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Ausführungsgesetz
zum Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 11. Februar 1998 (AMG) in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.11.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1998 f 261 | d 287
25.01.2023 01.01.2023 Erlasstitel geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Ingress geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 1 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 2 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 2 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 5 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 5 Abs. 2, e) geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 5 Abs. 2, f) eingefügt RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 5 Abs. 2, g) eingefügt RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Titel 2.3a eingefügt RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 9a eingefügt RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 9b eingefügt RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 11 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 12 Titel geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 12 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 12 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 12 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 15 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 15 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 16 Abs. 2, g) geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 17 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 21 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 23 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 26 Titel geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 26 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 26 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 27 Titel geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 27 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 27 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 28 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-009
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 25.11.1998 01.01.1999 Erstfassung RO/AGS 1998 f 261 | d 287
Erlasstitel 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Ingress 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 1 Abs. 1, c) 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 2 Abs. 1, b) 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 2 Abs. 2 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 3 Abs. 2 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 5 Abs. 2, c) 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 5 Abs. 2, e) 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 5 Abs. 2, f) 25.01.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-009
Art. 5 Abs. 2, g) 25.01.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-009
Titel 2.3a 25.01.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-009
Art. 9a 25.01.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-009
Art. 9b 25.01.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-009
Art. 11 Abs. 3 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 12 25.01.2023 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-009
Art. 12 Abs. 1 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 12 Abs. 2 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 12 Abs. 3 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 12 Abs. 4 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 15 Abs. 2 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 15 Abs. 3 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 16 Abs. 2, g) 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 17 Abs. 1 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 21 Abs. 2 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 23 Abs. 2 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 23 Abs. 4 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 26 25.01.2023 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-009
Art. 26 Abs. 1 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 26 Abs. 2 25.01.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-009
Art. 26 Abs. 3 25.01.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-009
Art. 27 25.01.2023 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-009
Art. 27 Abs. 1 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 27 Abs. 2 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
Art. 27 Abs. 3 25.01.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-009
Art. 28 Abs. 1 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009
