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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele"
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provisions: 12
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt:
a) die Zulässigkeit, Durchführung und Beaufsichtigung von Geldspielen,
soweit das Bundesrecht innerkantonale Regelungen zulässt;
b) die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung und Behandlung des
exzessiven Geldspiels;
c) die Verwendung des kantonalen Anteils der Erträge aus Grossspielen.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Die im Bundesgesetz über Geldspiele enthaltenen Begriffe sind anwendbar.
2 Als Unterhaltungslotterien gelten Kleinlotterien wie Tombolas oder Lottos,
a) die an einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden,
b) deren Gewinne ausschliesslich aus Sachpreisen bestehen,
c) bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung
der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
935.500 Kanton Appenzell Innerrhoden
d) bei denen die maximale Summe aller Einsätze den vom Bundesrat
festgelegten Grenzbetrag nicht übersteigt.

## Art. 3 {#art_3}

Aufsichts- und Vollzugsbehörde
1 Die Standeskommission bezeichnet die Aufsichts- und Vollzugsbehörde für
die Aufgaben, die dem Kanton nach dem Geldspielgesetz zufallen.
2 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft, ob Kleinspiele bewilligungspflichtig sind, erteilt die notwendigen Bewilligungen und beaufsichtigt die Durchführung von bewilligungspflichtigen Kleinspielen.
3 Sie kann für die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Vollzugsaufgaben der
Kantonspolizei Aufträge erteilen.
4 Sie ist berechtigt, Personendaten aus Strafentscheiden zu bearbeiten. Sie
darf Strafentscheide anderen mit dem Vollzug des Geldspielrechts betrauten
Behörden zustellen.

## Art. 4 II. Unterhaltungslotterien {#art_4}

Ausschluss
1 Unterhaltungslotterien, die gewerbsmässig oder von Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons organisiert oder geleitet werden, sind
nicht erlaubt.

## Art. 5 {#art_5}

Losverkauf
1 Der Preis des einzelnen Loses darf Fr. 10.-- nicht übersteigen.
2 Die Lose dürfen nur am Unterhaltungsanlass verkauft werden. Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann einen Vorverkauf von höchstens vier Wochen gestatten.

## Art. 6 {#art_6}

Gewinne
1 Der Wert der bereitgestellten Gewinne muss mindestens 40% der Plansumme entsprechen.
2 Als Gewinne sind ausschliesslich Waren sowie Gutscheine für nach Art
und Wert genau bezeichnete Waren und Dienstleistungen zugelassen.

## Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 935.500 {#art_7}

Bewilligung
1 Die Durchführung von Unterhaltungslotterien mit einer Plansumme über Fr.
10'000.-- bedarf einer Bewilligung der Aufsichts- und Vollzugsbehörde.
2 Die Bewilligung wird der Veranstalterin oder dem Veranstalter erteilt. Die
Bewilligung ist nicht übertragbar.
3 Das Gesuch um Bewilligung einer Unterhaltungslotterie hat zu enthalten:
a) die Angaben über die Veranstalterin oder den Veranstalter sowie der
Personen, welche die Verantwortung für die Durchführung der Unterhaltungslotterie übernehmen;
b) die Angabe des Zwecks, für den der Ertrag der Unterhaltungslotterie
verwendet werden soll;
c) die Anzahl Lose, den Lospreis, den Gesamtwert der Gewinne sowie
die Anzahl der Treffer;
d) den Ort und den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Unterhaltungsanlasses, an dem die Unterhaltungslotterie durchgeführt werden soll;
e) die Art, den Ort und Zeitpunkt der Durchführung der Ziehung;
f) den Ort, das Datum und den Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinne.
4 Das Gesuch ist spätestens einen Monat vor der Veranstaltung einzureichen.

## Art. 8 {#art_8}

Abrechnung
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert 30 Tagen nach Durchführung der Unterhaltungslotterie eine detaillierte Abrechnung einzureichen.

## Art. 9 III. Bekämpfung der Gefahren des exzessiven Geldspiels {#art_9}

Zuständigkeit und Aufgaben
1 Die Standeskommission bezeichnet die Behörde, die Präventionsmassnahmen gegen exzessives Geldspiel ergreift und ein angemessenes Beratungs-
und Behandlungsangebot für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und ihr Umfeld sicherstellt.
2 Die Behörde kann zu diesem Zweck mit anderen Kantonen zusammenarbeiten und Verträge mit öffentlichen oder privaten Anbieterinnen und Anbietern abschliessen.
935.500 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Sie entscheidet über die Verwendung der Mittel, die dem Kanton zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels nach Massgabe interkantonaler Vereinbarungen aus dem Ertrag aus Grossspielen zufliessen.

## Art. 10 IV. Verwendung der Reingewinne von Grossspielen {#art_10}

Zuständigkeit und Zuweisungen
1 Die Standeskommission bestimmt über die Verwendung des kantonalen
Anteils des Ertrags aus Grossspielen; vorbehalten bleiben die gesetzlich
vorgesehenen Zuweisungen an die Stiftung Pro Innerrhoden und an die Innerrhoder Kunststiftung sowie zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels.
2 Sie setzt vom gesamten kantonalen Anteil aus Grossspielen ein:
a) 20% zur Förderung des Sports;
b) 24% zu kulturellen und sozialen Zwecken, abzüglich der Mittel, die
dem Kanton zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels zufliessen.
3 Sie kann von den Fondsmitteln für den Sport und jenen für kulturelle und
soziale Zwecke je höchstens einen Viertel für den anderen Zweck einsetzen,
sofern für die Erfüllung dieses Zwecks Mittel fehlen und es der jeweilige
Fondsbestand erlaubt.
4 Auf Beitragsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

## Art. 11 V. Schlussbestimmungen {#art_11}

Ausführungsbestimmungen
1 Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug dieses Erlasses erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 12 {#art_12}

Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.500
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
23.08.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-49
935.500 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 23.08.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-49
