---
title: "Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken"
id: c0020465-38af-40ba-9461-b7679f76ddab
authority: ag
place: "Aargau"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "970.111"
publisher_url: https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/970.111/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c0020465-38af-40ba-9461-b7679f76ddab
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/100/de
read_on: 2026-11-01
sha256: ad7153db918ad4d38a16b9ab02c247ea1802d061ef1676fd96a1e5cfb2a1d117
provisions: 26
---

# Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken

## § 1 {#par_1}

Begriff
1 Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn Speisen
oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle über dem Einkaufspreis abgegeben
werden.
2 Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit liegt auch vor, wenn für die Abgabe von Speisen oder Getränken an Stelle eines höheren Verkaufspreises ein Eintrittspreis oder ein
Mitgliedschaftsbeitrag erhoben wird.
3 Keine Wirtetätigkeit stellt die Abgabe von Speisen oder Getränken mittels Automaten dar.

## § 2 {#par_2}

Betriebsführung
1 Die Person, die über den Fähigkeitsausweis verfügt, muss den Gastgewerbebetrieb
gesamthaft führen oder den Verpflegungsbereich leiten und während den Hauptbetriebszeiten in der Regel im Betrieb anwesend sein.
1) SAR 970.100
1.2. Wirten ohne Fähigkeitsausweis

## § 3 {#par_3}

Besondere Betriebsarten
1 Ein Fähigkeitsausweis ist nicht erforderlich, wenn der Betrieb
a) * über Ausschankräume mit einer Gesamtfläche von maximal 25 m² verfügt oder
maximal 16 Sitzplätze und keine Stehplätze anbietet oder die wöchentliche Öffnungszeit von 20 Stunden nicht übersteigt;
b) * im Sortiment maximal 3 einzelne vergorene alkoholhaltige Getränke und keine
Spirituosen und spirituosenhaltigen Getränke führt und
c) * selbst gekochte oder sonstwie selbst verarbeitete Lebensmittel ausschliesslich
gleichentags abgibt.
2 In Betrieben und Einrichtungen, die dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) vom 12. Januar 2016 2) unterstellt
sind, ist für die Erbringung der Verpflegung im Rahmen ihrer Betreuungsaufgabe kein

## § 4 Fähigkeitsausweis erforderlich. * {#par_4}

Einzelanlässe
1 Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe
mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des
Vereins oder der Organisation erscheint.
2 Für die Durchführung von Degustationen ist kein Fähigkeitsausweis erforderlich.

## § 5 {#par_5}

Zwischenregelung
1 Im Falle des Todes, bei unfall- oder krankheitsbedingtem Ausfall sowie bei anderen
begründeten Abwesenheiten der Person, die den Fähigkeitsausweis besitzt, kann der
Gastgewerbebetrieb vorübergehend durch eine geeignete Person weitergeführt werden.
2 Einer Person, die neu einen Gastgewerbebetrieb übernehmen will, jedoch nicht über
den erforderlichen Fähigkeitsausweis verfügt, erlaubt der Gemeinderat die Betriebsführung während einer Frist von 12 Monaten. Innert dieser Frist ist der Fähigkeitsausweis zu erwerben. *
2) SAR 815.300
1.3. Aufnahme der Wirtetätigkeit

## § 6 {#par_6}

Meldepflicht
1 Die Meldung einer dauerhaften Betriebsaufnahme muss mindestens 30 Tage im Voraus erfolgen und folgende Angaben enthalten:
a) Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse) der betriebsführenden Person sowie der Person mit Fähigkeitsausweis, sofern diese
nicht identisch sind;
b) Name, Beschreibung und Postzustelladresse des Gastgewerbebetriebes.
2 Die Durchführung eines Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit ist mindestens 10 Tage
vor dem Anlass zu melden.
3 Sofern die Art des Betriebes oder des Anlasses es erfordert, sind der Meldung eine
Kopie der Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen beziehungsweise das Gesuch für die Erteilung der Bewilligung beizulegen sowie alternativ: *
a) * eine Kopie des aargauischen Fähigkeitsausweises;
b) * eine Kopie des kantonal anerkannten Fähigkeitsausweises oder Berufsbildungsnachweises gemäss § 17 Abs. 3;
c) * eine Kopie der Niveaubestätigung oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit
des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) gemäss
§ 17 Abs. 4;
d) * eine Kopie des anzuerkennenden Fähigkeitsausweises oder Berufsbildungsnachweises und der Nachweis einer ausreichenden praktischen Tätigkeit gemäss § 10 Abs. 1;
e) * das Gesuch um Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5.
4 Änderungen in der Betriebsführung sind dem Gemeinderat unverzüglich zu melden.

## § 7 {#par_7}

Prüfung des Fähigkeitsausweises
1 Der Gemeinderat prüft den aargauischen Fähigkeitsausweis, den kantonal anerkannten Fähigkeitsausweis beziehungsweise den kantonal anerkannten Berufsbildungsnachweis (§ 17 Abs. 3) auf die Gültigkeit. *
2 Er übermittelt andere Fähigkeitsausweise oder Berufsbildungsnachweise zusammen
mit dem Praxisnachweis gemäss § 10 Abs. 1, Niveaubestätigungen oder Gleichwertigkeitsanerkennungen des SBFI gemäss § 17 Abs. 4 sowie Anträge auf Anerkennung
der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5 dem Amt für Verbraucherschutz (AVS) zur
Durchführung des Anerkennungsverfahrens. *
1.4. Aargauischer Fähigkeitsausweis

## § 8 {#par_8}

Grundsatz
1 Der aargauische Fähigkeitsausweis wird erteilt auf Grund der bestandenen Wirtefachprüfung.
2 Die Wirtefachprüfung ist vor der kantonalen Wirteprüfungskommission abzulegen.

## § 9 {#par_9}

Wirteprüfungskommission
1 Das AVS wählt eine kantonale Wirteprüfungskommission, die sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie den erforderlichen Fachpersonen zusammensetzt. *
2 Die Wirteprüfungskommission bestimmt die Termine sowie den Ablauf der Prüfungen.
3 Die Wirteprüfungskommission gibt ein Merkblatt über die Prüfungsmodalitäten (namentlich die Anmelde- und Annullationsbedingungen, die Zahlungsmodalitäten sowie die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel) heraus. *

## § 10 {#par_10}

Zulassung zur Wirtefachprüfung
1 … *
2 … *
3 Eine fristgerechte Zahlung der Prüfungsgebühr ist Voraussetzung für die Zulassung
zur Wirtefachprüfung. *
§ 10a * …
§ 10b * Termine
1 Die Wirtefachprüfungen werden drei bis fünf Mal jährlich durch die Wirteprüfungskommission durchgeführt. Die maximale Teilnehmerzahl pro Prüfungstermin kann
durch die Wirteprüfungskommission beschränkt werden.
2 Die Prüfungsdaten und die dazugehörigen Fristen werden spätestens zu Beginn des
Kalenderjahres durch die Wirteprüfungskommission in geeigneter Form bekannt gegeben.
§ 10c * Modalitäten Wirtefachprüfung
1 Die Prüfung findet unter Aufsicht statt.
2 Während der Wirtefachprüfung ist einzig die Verwendung der im Merkblatt (§ 9
Abs. 3) genannten oder am Prüfungstag abgegebenen Hilfsmittel erlaubt.
3 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht
die Prüfung nicht und wird für mindestens ein Jahr von einer weiteren Prüfung ausgeschlossen. Allfällig bereits bestandene Teilprüfungen und die einbezahlte Prüfungsgebühr verfallen.
4 Im Rahmen der Prüfungseinsicht haben die Kandidatinnen und Kandidaten keinen
Anspruch auf die Aushändigung der Aufgaben und der schriftlichen Lösungen der
einzelnen Prüfungsfächer. Es dürfen davon keine Fotografien oder andere technische
Kopien gemacht werden.

## § 11 {#par_11}

Umfang der Wirtefachprüfung
1 Die Wirtefachprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
a) Gastgewerberecht (inklusive Alkoholgesetzgebung) sowie betriebsbezogene
Rechtsvorschriften der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung (inklusive Brandschutzvorschriften);
b) Lebensmittelrecht;
c) Personalrecht (Arbeitsrecht, Ausländerrecht, Sozialversicherungsrecht);
d) Rechtsvorschriften über die kaufmännische Buchführung und das Steuerwesen.
2 Jedes Prüfungsfach wird 90 Minuten schriftlich geprüft. Prüfungssprache ist
deutsch.
3 Die Prüfungsfächer können einzeln abgelegt werden, wobei die ganze Wirtefachprüfung innerhalb von zwei Jahren seit der ersten Teilprüfung zu absolvieren ist.

## § 12 {#par_12}

Notengebung
1 Die Fachpersonen bewerten die einzelnen Prüfungsfächer mit den Noten 6 (sehr
gut), 5 (gut), 4 (genügend), 3 (ungenügend), 2 (schwach) und 1 (unbrauchbar oder
nicht ausgeführt).
2 Halbe Noten sind zulässig.

## § 13 {#par_13}

Bestehen der Wirtefachprüfung
1 Die Wirtefachprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote der Fachnoten
den Wert von 4,0 erreicht, und höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt, jedoch den
Wert von 3,0 nicht unterschreitet.

## § 14 {#par_14}

Eröffnung des Prüfungsergebnisses
1 Nach Abschluss der Wirtefachprüfung orientiert der Präsident oder die Präsidentin
der Wirteprüfungskommission die Kandidaten und Kandidatinnen über das Prüfungsergebnis.
2 Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die Wirtefachprüfung nicht bestanden, wird
das Prüfungsergebnis mit schriftlicher Verfügung eröffnet.

## § 15 {#par_15}

Nachprüfung
1 Kandidaten und Kandidatinnen, die in höchstens zwei Prüfungsfächern die Note 4,0
nicht erreichen, können die betreffenden Fächer im Rahmen der ordentlichen Wirtefachprüfung wiederholen.
2 Die Wirtefachprüfung gilt als bestanden, wenn das Ergebnis der Nachprüfung zusammen mit den bestandenen Fächern der Hauptprüfung gesamthaft ausreichend ist
im Sinne von § 13.
3 Die Wiederholung der Nachprüfung ist ausgeschlossen.

## § 16 {#par_16}

Erteilung des Fähigkeitsausweises
1 Der Fähigkeitsausweis wird nach erfolgreich bestandener Wirtefachprüfung und
dem Nachweis einer mindestens halbjährigen Tätigkeit in einem Verpflegungsbetrieb
oder einem ähnlichen Betrieb erteilt. *
2 Das Anrecht auf Erteilung des Fähigkeitsausweises fällt dahin, wenn nicht innert
einer Frist von drei Jahren nach bestandener Wirtefachprüfung der Nachweis der praktischen Tätigkeit gemäss Absatz 1 erbracht wird. *
1.5. Anerkennung von Fähigkeitsausweisen

## § 17 {#par_17}

Grundsatz
1 Nichtaargauische Fähigkeitsausweise werden kantonal anerkannt, wenn sie auf
Grund einer Fachprüfung, die der aargauischen Wirtefachprüfung gleichwertig ist,
ausgestellt worden sind, und die ausweistragende Person eine ausreichende praktische
Tätigkeit gemäss § 10 nachweist.
2 Vom SBFI anerkannte eidgenössische Diplome und Fachausweise der Lebensmittelbranche ab Niveau Berufsprüfung werden kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt. *
3 Das AVS konkretisiert in einer Weisung, welche Fähigkeitsausweise gemäss Absatz 1 und Berufsbildungsnachweise gemäss Absatz 2 ohne Anerkennungsverfahren
kantonal anerkannt sind, und veröffentlicht eine entsprechende Liste im Internet. *
4 Im Ausland erworbene Berufsbildungsnachweise werden kantonal als gleichwertig
zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt, wenn eine Niveaubestätigung oder
eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des SBFI zu einer Berufsausbildung gemäss
Absatz 2 vorgelegt wird. *
5 Wer über einen tadellosen Leumund verfügt und den Nachweis erbringen kann, ununterbrochen während dreier Jahre einen Gastgewerbebetrieb, der nicht die Kriterien
der besonderen Betriebsarten gemäss § 3 erfüllt, in einem anderen Kanton geführt zu
haben, dessen Berufserfahrung wird kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt. *
6 Der tadellose Leumund ist mit einem Straf- und einem Betreibungsregisterauszug
nachzuweisen. Deren Ausstellungsdatum darf nicht mehr als sechs Monate zurückliegen. *

## § 18 {#par_18}

Anerkennungsverfahren *
1 Das AVS ist zuständig für die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen und Berufsbildungsnachweisen, die nicht bereits im Rahmen von § 17 Abs. 3 allgemein anerkannt worden sind, wie auch für die Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17
Abs. 5. *
2 Der Entscheid wird der ausweistragenden Person schriftlich eröffnet.
3 Das Anerkennungsverfahren ist unentgeltlich. *

## § 19 {#par_19}

Ergänzungsprüfung
1 Personen mit einem Fähigkeitsausweis oder einem Berufsbildungsnachweis, der
dem aargauischen Fähigkeitsausweis nicht gleichwertig ist, werden zur Absolvierung
einer Ergänzungsprüfung in den erforderlichen Fächern im Rahmen der ordentlichen
Wirtefachprüfung zugelassen. *
2 Die Ergänzungsprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote der erreichten Fachnoten den Wert von 4,0 erreicht, und höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt,
jedoch den Wert von 3,0 nicht unterschreitet.
3 Gilt die Ergänzungsprüfung nicht als bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
1.6. Verlängerung der Öffnungszeiten

## § 20 {#par_20}

Gesuch
1 Das Gesuch für die Bewilligung der Verlängerung der Öffnungszeit für einen bestimmten Anlass muss in der Regel mindestens zwei Werktage im Voraus beim Gemeinderat eingereicht werden.
2. Beherbergung

## § 21 {#par_21}

Aufbewahrungsfrist
1 Die Unterlagen der Gästekontrolle sind während fünf Jahren aufzubewahren.
3. Kleinhandel mit Spirituosen

## § 22 {#par_22}

Bewilligung
1 Die Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person.
2 Die Bewilligung wird durch das AVS erteilt, wenn nicht nach Gesetz die Gemeinde
dafür zuständig ist. *
4. Abgaben

## § 23 {#par_23}

Gebühren
1 Die Gemeinderäte erheben folgende Gebühren: *
a) Für die Bearbeitung der Meldung über die dauerhafte
Aufnahme der Wirtetätigkeit Fr. 150.–
b) Für die Bearbeitung der Meldung von Änderungen in der
Betriebsführung Fr. 100.–
c) * …
d) * …
e) * Für die Prüfung von Gesuchen auf Verlängerung der Öffnungszeit, wenn diese nicht Bestandteil eines Baubewilligungsverfahrens sind Fr. 30.– bis Fr. 100.–

## § 24 f) * … {#par_24}

Alkoholabgabe
1 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen sind verpflichtet, die zur Festsetzung der Alkoholabgabe erforderlichen Umsatzzahlen dem AVS mitzuteilen. *
1bis Gastwirtschaftsbetriebe, die den Umsatz mit Spirituosen nicht separat erfassen,
können alternativ zu Absatz 1 das Total des Wareneinkaufswerts mitteilen. Wird der
Wareneinkaufswert deklariert, so gilt dieser multipliziert mit dem Faktor 10 als massgeblicher Umsatz zur Festsetzung der Alkoholabgabe. *
2 Die Festsetzung der jährlich zu entrichtenden Alkoholabgabe erfolgt alle vier Jahre
durch Verfügung des AVS auf Grund des Umsatzes im vorletzten Jahr der vergangenen Veranlagungsperiode. *
2bis Weicht der effektive Spirituosenumsatz innerhalb der vierjährigen Veranlagungsperiode um mindestens 20 % von dem der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten
Umsatz ab, nimmt das AVS auf entsprechenden Antrag eine Zwischenveranlagung
vor. *
2ter Kommt die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Kleinhandel mit
Spirituosen der Pflicht zur Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht innert gesetzter Frist
nach, erfolgt eine Festsetzung der Alkoholabgabe nach Ermessen. Eine Zwischenveranlagung gemäss Absatz 2bis ist in diesen Fällen frühestens nach Ablauf eines Jahres
wieder möglich. *
3 Bei Aufnahme der Wirte- oder Verkaufstätigkeit während einer Veranlagungsperiode wird die Alkoholabgabe bis zur nächsten ordentlichen Veranlagung nach Ermessen festgesetzt.
4 Die Alkoholabgabe ist im Voraus zu entrichten.
§ 24a * Einzelanlässe
1 Die Alkoholabgabe für den Kleinhandel mit Spirituosen an Einzelanlässen beträgt:
a) Für Einzelanlässe, die höchstens einen Tag dauern Fr. 30.–
b) Für Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern,
pro Folgetag Fr. 10.– bis Fr. 30.–
c) Für Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern und mehrere
Festwirtschaften umfassen Fr. 250.– bis Fr. 2'000.–
5. Verfahren

## § 25 {#par_25}

Zuständigkeit
1 Soweit durch Gesetz oder Verordnung keine besondere Behörde bezeichnet wird,
liegt der Vollzug beim Gemeinderat.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26 * …
§ 27 * …
§ 28 * …
§ 28a * Übergangsbestimmung zu § 3
1 Wer bisher ohne Fähigkeitsausweis einen Betrieb geführt hat, der nicht unter die
besonderen Betriebsarten gemäss § 3 fällt, hat ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ein
Jahr Zeit, den Fähigkeitsausweis zu erlangen.
2 Auf langjährige Wirtinnen und Wirte ist die Regelung gemäss § 17 Abs. 5 sinngemäss anwendbar.

## § 29 {#par_29}

Publikation; Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt zusammen
mit dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 1997 3) am 1. Mai 1998 in
Kraft.
Aarau, 25. März 1998 Regierungsrat Aargau
Landammann
MÖRIKOFER
Staatsschreiber
PFIRTER
3) SAR 970.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.03.1998 01.05.1998 Erlass Erstfassung 1998 S. 111
10.08.2005 01.09.2005 § 7 Abs. 2 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 9 Abs. 1 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 10 Abs. 2 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 18 Abs. 1 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 22 Abs. 2 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 24 Abs. 1 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 24 Abs. 2 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 28 totalrevidiert 2005 S. 462
01.07.2015 01.09.2015 § 23 Abs. 1, lit. d) geändert 2015/4-03
01.07.2015 01.09.2015 § 24a eingefügt 2015/4-03
02.11.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 2 geändert 2016/7-39
02.11.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 1 geändert 2016/7-39
02.11.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 2 geändert 2016/7-39
02.11.2016 01.01.2017 § 18 Abs. 1 geändert 2016/7-39
02.11.2016 01.01.2017 § 22 Abs. 2 geändert 2016/7-39
02.11.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 1 geändert 2016/7-39
02.11.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 2 geändert 2016/7-39
02.11.2016 01.01.2017 § 28 aufgehoben 2016/7-39
17.01.2018 01.03.2018 Ingress geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 7 Abs. 2 geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 9 Abs. 1 geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 10 Abs. 2 geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 18 Abs. 1 geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 22 Abs. 2 geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 23 Abs. 1, lit. e) geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 24 Abs. 1 geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 24 Abs. 2 geändert 2018/1-11
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. a) geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 2 eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3 geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. e) eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 1 geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 2 geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 3 eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 3 geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 10a eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 10b eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 10c eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 2 eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 3 eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 4 eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 5 eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 6 eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 18 Titel geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 18 Abs. 1 geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 19 Abs. 1 geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 23 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1bis eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 2bis eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 2ter eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 28a eingefügt 2020/15-16
13.03.2024 01.07.2024 § 10a aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 18 Abs. 3 geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Abs. 1 geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2024/04-03
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 26 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 27 aufgehoben 2024/04-03
22.01.2025 01.03.2025 § 3 Abs. 1, lit. a) geändert 2025/01-05
22.01.2025 01.03.2025 § 3 Abs. 2 eingefügt 2025/01-05
22.01.2025 01.03.2025 § 5 Abs. 2 geändert 2025/01-05
22.01.2025 01.03.2025 § 10 Abs. 1 aufgehoben 2025/01-05
22.01.2025 01.03.2025 § 10 Abs. 2 aufgehoben 2025/01-05
22.01.2025 01.03.2025 § 10 Abs. 3 geändert 2025/01-05
22.01.2025 01.03.2025 § 16 Abs. 1 geändert 2025/01-05
22.01.2025 01.03.2025 § 16 Abs. 2 eingefügt 2025/01-05
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 25.03.1998 01.05.1998 Erstfassung 1998 S. 111
Ingress 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 3 Abs. 1, lit. a) 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 3 Abs. 1, lit. a) 22.01.2025 01.03.2025 geändert 2025/01-05
§ 3 Abs. 1, lit. b) 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 3 Abs. 1, lit. c) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 3 Abs. 2 22.01.2025 01.03.2025 eingefügt 2025/01-05
§ 5 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 5 Abs. 2 22.01.2025 01.03.2025 geändert 2025/01-05
§ 6 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 6 Abs. 3, lit. a) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 6 Abs. 3, lit. b) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 6 Abs. 3, lit. c) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 6 Abs. 3, lit. d) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 6 Abs. 3, lit. e) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 7 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 7 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 7 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-39
§ 7 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 7 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 9 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 9 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-39
§ 9 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 9 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 10 Abs. 1 22.01.2025 01.03.2025 aufgehoben 2025/01-05
§ 10 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 10 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-39
§ 10 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 10 Abs. 2 22.01.2025 01.03.2025 aufgehoben 2025/01-05
§ 10 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 10 Abs. 3 22.01.2025 01.03.2025 geändert 2025/01-05
§ 10a 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 10a 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 10b 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 10c 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 16 Abs. 1 22.01.2025 01.03.2025 geändert 2025/01-05
§ 16 Abs. 2 22.01.2025 01.03.2025 eingefügt 2025/01-05
§ 17 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 17 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 17 Abs. 4 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 17 Abs. 5 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 17 Abs. 6 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 18 21.10.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020/15-16
§ 18 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 18 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-39
§ 18 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 18 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 18 Abs. 3 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 19 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 22 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 22 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-39
§ 22 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 23 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 23 Abs. 1, lit. c) 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 23 Abs. 1, lit. d) 01.07.2015 01.09.2015 geändert 2015/4-03
§ 23 Abs. 1, lit. d) 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 23 Abs. 1, lit. e) 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 23 Abs. 1, lit. f) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 23 Abs. 1, lit. f) 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 24 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 24 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-39
§ 24 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 24 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 24 Abs. 1bis 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 24 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 24 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-39
§ 24 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 24 Abs. 2bis 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 24 Abs. 2ter 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 24a 01.07.2015 01.09.2015 eingefügt 2015/4-03
§ 26 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 27 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 28 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 462
§ 28 02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-39
§ 28a 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
