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title: "Gesetz über die Einwohnerkontrolle"
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place: "Valais"
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provisions: 16
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# Gesetz über die Einwohnerkontrolle

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Festlegung der Bestimmungen über
die Einwohnerkontrolle.
2 Es stellt die nötigen Regeln zur Führung der Gemeinderegister der
Einwohnerkontrolle auf.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz gilt für schweizerische und ausländische Staatsangehörige, welche in einer Gemeinde des Kantons niedergelassen sind oder
sich dort aufhalten.
2 Die besonderen Bestimmungen über den Aufenthalt und die Niederlassung
der Ausländer bleiben vorbehalten.
3 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

## Art. 3 {#art_3}

Niederlassung
1 Jede Person muss einen Wohnsitz entsprechend den Bestimmungen des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches haben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Eine Person kann nur einen Wohnsitz haben und deshalb nur in einer
Gemeinde niedergelassen sein.
3 Eine Person hat ihren Wohnsitz und deshalb ihre Niederlassung in jener
Gemeinde, in der sie die erforderlichen Dokumente hinterlegt hat.

## Art. 4 {#art_4}

Aufenthalt
1 Eine Person hat Aufenthalt in einer Gemeinde, wenn sie dort zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während
dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines
Jahres wohnt, insbesondere zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder
Schule oder der Unterbringung in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil-
oder Strafanstalt.
2 Zuständigkeiten

## Art. 5 {#art_5}

Gemeindebüro der Einwohnerkontrolle
1 Die Gemeinden müssen eine Kontrolle über die Personen, die sich auf ihrem Gebiet niederlassen oder aufhalten, ausüben. Dazu bezeichnet der
Gemeinderat ein Amt, das für die Einwohnerkontrolle verantwortlich ist.
2 Das Gemeindebüro der Einwohnerkontrolle übt diese Aufgabe aus und hat
namentlich folgende Zuständigkeiten:
a) es führt das Register der Personen, die sich auf dem Gemeindegebiet
niederlassen oder sich dort aufhalten;
b) es nimmt die Zuzugs- und Wegzugsmeldungen, die Adressänderungen, die Änderungen des Zivilstands und der persönlichen Situation
entgegen und registriert sie;
c) es bewahrt die erforderlichen Ausweisdokumente auf und gibt sie den
Inhabern beim Wegzug zurück;
d) es achtet darauf, dass alle betreffenden Personen die Verpflichtungen
erfüllen, die ihnen das vorliegende Gesetz auferlegt, und es führt die
notwendigen Kontrollen durch. Wenn nötig kann es dazu die Unterstützung der öffentlichen Gewalt anfordern.

## Art. 6 {#art_6}

Aufsichtsbehörde
1 Das zuständige Departement übt, durch die Dienststelle für Bevölkerung
und Migration, die Aufsicht über die Einwohnerkontrolle aus.
2 Die Aufsichtsbehörde hat namentlich folgende Zuständigkeiten:
a) sie übt die Aufsicht über die Vorsteher aus und sorgt für deren Ausbildung;
b) sie gibt die nötigen Richtlinien und Weisungen heraus.
3 Ist es schwierig, bei einer Person den Wohnsitz zu bestimmen, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, wobei sie sich an die Bestimmungen des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches und die Rechtsprechung hält.
3 Meldungen

## Art. 7 {#art_7}

Meldepflicht
1 Eine Person, die sich in einer Gemeinde niederlässt, hat sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Sie hat ausserdem ihren Heimatschein oder ein ähnliches Zivilstandsdokument gegen einen Empfangsschein zu hinterlegen. Ausländische Staatsangehörige weisen ein Identitätspapier und gegebenenfalls ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
vor.
1bis Wenn die Person die Anmeldung elektronisch vornimmt, sorgt die Wegzugsgemeinde für die postalische Übermittlung des Heimatscheins oder des
analogen Dokuments an die Zuzugsgemeinde. *
2 Hält sich eine Person mehr als drei Monate hintereinander oder verteilt auf
ein Jahr in einer Gemeinde des Kantons auf, ohne jedoch die Absicht zu haben, sich dort niederzulassen, muss sie sich innert 14 Tagen bei der
Einwohnerkontrolle anmelden. Sie hat einen offiziellen Ausweis vorzulegen,
mit dem sie bezeugt, dass sie ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde
beibehält. Nach einem Jahr oder spätestens, wenn dieser Ausweis abläuft,
muss sie eine neue Bestätigung der Wohnsitzgemeinde vorweisen.
3 Die Person, die in einer Gemeinde niedergelassen ist oder sich dort aufhält, muss beim Verlassen dieser Gemeinde ihren Wegzug und ihren Zielort
persönlich oder auf elektronischem Weg melden. *
4 Jede Person, die in einer Gemeinde niedergelassen ist oder sich dort aufhält und innerhalb der Gemeinde die Adresse wechselt, muss diesen Wechsel innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle melden.
5 Die Änderungen des Namens und des Zivilstands, die im Ausland erfolgt
sind, müssen ebenfalls gemeldet werden. Bei Änderungen von Namen, Zivilstand und Heimatort müssen neue Dokumente vorgelegt werden.

## Art. 8 {#art_8}

Modalitäten der Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt persönlich oder auf elektronischem Weg bei der
Einwohnerkontrolle. Volljährige Personen müssen persönlich erscheinen,
ausser sie seien aus stichhaltigen Gründen dispensiert oder sie hätten sich
elektronisch angemeldet. *
2 Die Anmeldung der Ehegattin, des Ehegatten, der registrierten Partnerin,
des registrierten Partners und des Inhabers der elterlichen Gewalt gilt für die
Ehegattin, den Ehegatten, die registrierte Partnerin, den registrierten Partner
und für die minderjährigen Kinder, solange diese Personen in einem
gemeinsamen Haushalt leben.
3 Für die Anmeldung von bevormundeten Personen ist ihr gesetzlicher Vertreter zuständig.
4 Die Direktion von Gemeinschaftshaushalten achtet darauf, dass die Personen, die in ihrer Anstalt leben, bei der Einwohnerkontrolle gemeldet sind;
wenn nötig meldet sie den Zuzug an Stelle der betreffenden Personen.
5 Der Staatsrat erlässt ein Reglement, das insbesondere die technischen
Spezifikationen, die Organisationsmodalitäten und das anwendbare Format
für den Austausch von Daten im Bereich der Anzeigen auf elektronischem

## Art. 9 Weg betrifft, um deren Sicherheit zu gewährleisten. * {#art_9}

Auskunftspflicht
1 Jeder meldepflichtige Einwohner hat nötigenfalls alle ergänzenden Dokumente vorzuweisen, die sich für die Prüfung seines Falls, Zivilstands oder
der Zusammensetzung der Familie oder des Haushalts als notwendig erweisen können, namentlich Zivilstandsausweis, Scheidungsurteil, Trennungskonvention und Mietvertrag.
2 Die Einwohnerkontrolle kann einen Einwohner persönlich befragen, sofern
gewisse Informationen vom Gesetz vorgeschrieben werden.
3 Verpflichtet, der Einwohnerkontrolle auf Verlangen und kostenlos die Auskünfte zu den meldepflichtigen Personen zu geben, sind:
a) die Arbeitgeber für ihre Angestellten;
b) die Verwalter und Immobilienverwalter, für Mieter, die ihre Wohnungen
und Gebäude bewohnen und dort ein- und ausziehen;
c) die öffentlichen Gaststätten, die den einschlägigen Bestimmungen des
Gesetzes über die Beherbergung und die Bewirtung unterstehen;
d) die Logisgeber, für Personen, die in ihrem Haushalt leben.
4 Die Post teilt den Dienststellen der Einwohnerkontrolle auf Verlangen unentgeltlich die Adressen der Personen mit, die ihren Verpflichtungen nach
Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes nicht nachkommen.

## Art. 10 {#art_10}

Schutz der Daten im Besitz der Einwohnerkontrolle
1 Die Bekanntgabe von Daten der Einwohnerkontrolle ist durch die Datenschutzgesetzgebung geregelt.

## Art. 11 {#art_11}

Ersatzvornahme
1 Wenn trotz Mahnung die nötigen Dokumente für die Registrierung eines
Einwohners nicht hinterlegt werden und das Büro der Einwohnerkontrolle
über eine Wegzugsmeldung der vorherigen Wohnsitzgemeinde verfügt,
kann es die betreffende Person an deren Stelle registrieren.
2 Wenn eine Person ihre Wohnsitzgemeinde verlässt, ohne ihren Wegzug zu
melden, und der neue Wohnsitz bekannt ist, wird der Wegzug nach einer
Mahnung registriert und werden ihre Ausweisdokumente der neuen Wohnsitzgemeinde zugestellt.
3 Wenn der neue Wohnsitz unbekannt ist, kann die Gemeinde nach sechs
Monaten den Wegzug von Amtes wegen registrieren.
4 Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Betroffenen.
4 Weitere Bestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Gebühren
1 Für die Verwaltungstätigkeiten, die von der Einwohnerkontrolle ausgeführt
werden, dürfen Gebühren erhoben werden.
2 Die Gebühren werden vom Gemeinderat festgesetzt.

## Art. 13 {#art_13}

Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit
Busse bis 500 Franken bestraft.
2 Die Bussen werden vom Gemeinderat ausgesprochen; gegen sie kann
Einsprache erhoben werden.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Kantonsgericht Berufung eingereicht werden.

## Art. 14 {#art_14}

Verfahren
1 Gegen Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden,
kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Das Verfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 geregelt.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Gesetzesänderungen
1 Artikel 5 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29.
März 1996 wird aufgehoben.
2 Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Ausführungsreglements zum Gesetz über die
Eingliederung und die Sozialhilfe wird aufgehoben.

## Art. 16 {#art_16}

Referendum und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.11.2008 01.03.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 49/2008
15.06.2023 21.07.2023 Art. 7 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2023-084
15.06.2023 21.07.2023 Art. 7 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-084
15.06.2023 21.07.2023 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-084
15.06.2023 21.07.2023 Art. 8 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2023-084
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.11.2008 01.03.2009 Erstfassung BO/Abl. 49/2008
Art. 7 Abs. 1bis 15.06.2023 21.07.2023 eingefügt RO/AGS 2023-084
Art. 7 Abs. 3 15.06.2023 21.07.2023 geändert RO/AGS 2023-084
Art. 8 Abs. 1 15.06.2023 21.07.2023 geändert RO/AGS 2023-084
Art. 8 Abs. 5 15.06.2023 21.07.2023 eingefügt RO/AGS 2023-084
