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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege"
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provisions: 17
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Ausbildungsfördergesetzes Pflege2)
im Kanton Solothurn.
2 Es bezweckt die Förderung der Ausbildung von Personen, welche den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule (HF) oder einen Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren (Pflegefachpersonen HF und FH).
3 Die Förderung der Aus- und Weiterbildung der übrigen nicht-universitären Gesundheitsberufe richtet sich nach dem Spitalgesetz (SpiG) vom
12. Mai 20043) und dem Sozialgesetz (SG) vom 31. Januar 20074).
2. Zuständigkeiten

## § 2 {#par_2}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a) übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus;
b) evaluiert die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der
Ausbildung im Bereich der Pflege.
1) SR 811.22.
2) SR 811.22.
3) BGS 817.11.
4) BGS 831.1.
GS 2024, 13
2 Er kann:
a) mit anderen Kantonen Vereinbarungen zur Förderung einer bedarfsgerechten Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse gemäss
§ 9 abschliessen;
b) Fachorganisationen und Branchenverbänden bestimmte Vollzugsaufgaben übertragen, wobei er mit diesen eine Leistungsvereinbarung abschliesst, welche Art, Menge und Qualität der zu erbringenden Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung regelt.
3. Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für

## § 3 Ausbildungsleistungen {#par_3}

Kantonale Bedarfsplanung
1 Das Departement erarbeitet die kantonale Bedarfsplanung für die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH.
2 Es überprüft die kantonale Bedarfsplanung periodisch und nimmt die erforderlichen Anpassungen vor.
3 Die kantonale Bedarfsplanung und wesentliche Anpassungen derselben
sind dem Regierungsrat zur Kenntnisnahme vorzulegen und anschliessend
zu veröffentlichen.

## § 4 {#par_4}

Ausbildungsverpflichtung
1 Folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens (Einrichtungen) mit Sitz
im Kanton Solothurn, die Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen, haben sich angemessen an der
Ausbildung gemäss § 1 zu beteiligen und ein Ausbildungskonzept zu erstellen:
a) Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen;
b) Spitäler;
c) Pflegeheime.
2 Der Regierungsrat kann das Bundesrecht ergänzende Kriterien für das
Ausbildungskonzept in einer Verordnung festlegen.

## § 5 {#par_5}

Ausbildungsleistung
1 Das Departement legt die von den Einrichtungen in einem Kalenderjahr
zu erbringenden Ausbildungsleistungen und die Mindestvorgaben zur Ausbildungsqualität in Leistungsaufträgen gemäss dem Bundesgesetz über die
Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19941) fest.
2 Es stützt sich hierbei auf folgende Grundlagen und Kriterien:
a) die kantonale Bedarfsplanung;
b) die Kriterien des Bundes zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten;
c) das Bundesrecht ergänzende Kriterien zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten.
1) SR 832.10.
3 Die Einrichtungen können die Ausbildungsleistung im eigenen Betrieb
oder in einem Ausbildungsverbund, dessen Ausbildungsplätze sich im
Kanton Solothurn befinden, erbringen oder eine im Kanton Solothurn gelegene Einrichtung damit beauftragen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Festlegung der von den Einrichtungen zu erbringenden Ausbildungsleistungen und die damit zusammenhängenden Erfüllungsmodalitäten in einer Verordnung. Er kann das
Bundesrecht ergänzende Kriterien zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten festlegen.

## § 6 {#par_6}

Abgeltung
1 Das Departement entrichtet jeder Einrichtung eine Abgeltung für die im
Kalenderjahr erbrachte Ausbildungsleistung.
2 Es kann den Einrichtungen periodische Vorauszahlungen ausrichten.
3 Sofern die Summe der Abgeltung für die erbrachte Ausbildungsleistung
unter der Summe liegt, welche die Einrichtung im betreffenden Kalenderjahr als Vorauszahlung erhalten hat, bezahlt die Einrichtung die Differenz
an das Departement.
4 Liegt die Summe der Abgeltung für die erbrachte Ausbildungsleistung
über der Summe, welche die Einrichtung im betreffenden Kalenderjahr als
Vorauszahlung erhalten hat, bezahlt das Departement die Differenz an die
Einrichtung.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgeltung
in einer Verordnung. Er kann:
a) zusätzlich die Abgeltung von Massnahmen zur Förderung der Innovation und der Qualität in der praktischen Ausbildung, wie insbesondere die Bildung von Ausbildungsverbünden und die Ausbildung
von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern, vorsehen;
b) pauschale Abgeltungen festlegen.

## § 7 {#par_7}

Ausgleichszahlung
1 Sofern die effektiv erbrachte Ausbildungsleistung unter der festgelegten
Ausbildungsleistung liegt, hat die Einrichtung eine vom Departement festgesetzte Ausgleichszahlung zu leisten.
2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht höchstens dem Betrag, der
sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt:
a) Abgeltung für die festgelegte Ausbildungsleistung;
b) dreifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Kalenderjahr erbrachter Ausbildungsleistung.
3 Die Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Differenz gemäss Absatz 2 einen Toleranzwert von höchstens 10 Prozent nicht
überschreitet.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Ausgleichszahlung und die
Höhe des Toleranzwerts in einer Verordnung.

## § 8 {#par_8}

Mitwirkungspflichten und Datenbearbeitung
1 Die Einrichtungen sind verpflichtet:*
a)* dem Departement und den mit Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz betrauten Fachorganisationen und Branchenverbänden die für
die Festlegung der Ausbildungsleistung, der Abgeltung und der Ausgleichszahlung sowie die weiteren für den Vollzug der Ausbildungsverpflichtung erforderlichen Daten unentgeltlich und elektronisch
zur Verfügung zu stellen und
b)* für den Datenaustausch mit den Vollzugsbehörden gemäss Buchstabe a ausschliesslich die vom Kanton betriebene Webapplikation, mit
welcher die Ausbildungsverpflichtung abgewickelt wird, zu verwenden, wobei das Departement in besonderen Fällen Ausnahmen vorsehen kann.
2 Bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemässer Erfüllung der Pflichten
gemäss Absatz 1 trotz Mahnung kann das Departement eine Festlegung
gemäss pflichtgemässem Ermessen vornehmen. In diesem Rahmen können
Erfahrungswerte und die Entwicklungen in den Vorjahren berücksichtigt
werden.*
2bis Es kann bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemässer Erfüllung der
Pflichten gemäss Absatz 1 trotz Mahnung zudem eine Ordnungsbusse bis
zu 1'000 Franken erheben.*
3 Das Departement kann von den Berufsbildungszentren pro Einrichtung
die Anzahl Lernender der Sekundarstufe II und die Anzahl Studierender
der Tertiärstufe, die im Bereich der Pflege tätig sind, elektronisch erheben.
4 Der Datenaustausch gemäss den Absätzen 1 und 3 kann im Rahmen eines
elektronischen Abrufverfahrens erfolgen.*
4. Beiträge an die Höhere Fachschule Pflege

## § 9 {#par_9}

Voraussetzungen
1 Der Kanton gewährt der Höheren Fachschule Pflege Olten Beiträge gemäss Artikel 6 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege1).
2 Die Beiträge gemäss Absatz 1 sind insbesondere für folgende Leistungen
zu verwenden:
a) zur Finanzierung von Massnahmen, die den Einstieg in die Ausbildung erleichtern, eine Reduktion von Ausbildungsabbrüchen bezwecken und die Lernbereiche Schule und Praxis koordinieren;
b) zur Finanzierung von Marketingvorhaben für den Bildungsgang
Pflege HF.
1) SR 811.22.
5. Ausbildungsbeiträge

## § 10 {#par_10}

Voraussetzungen, Höhe und Verfahren
1 Das Departement gewährt Absolvierenden des Bildungsgangs Pflege HF
oder des Studiengangs in Pflege FH Beiträge gemäss Artikel 7 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege1), sofern diese:
a) das 24. Altersjahr vollendet haben oder
b) elterliche Unterhaltspflichten zu erfüllen haben.
2 Keinen Anspruch auf Beiträge haben Personen, die bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben.
3 Der Regierungsrat kann die Gewährung von Beiträgen jährlich begrenzen, insbesondere wenn der kantonale Finanzhaushalt dies erfordert. In
diesem Fall legt er einen Zeitpunkt fest, bis zu welchem Gesuche um Beiträge eingereicht werden können. Auf Gesuche, die nach diesem Zeitpunkt
eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung:
a) die Höhe der Beiträge, die von der Erfüllung bestimmter persönlicher Voraussetzungen, wie insbesondere elterliche Unterhaltspflichten, abhängig gemacht werden kann;
b) die Gesuchstellung und die einzureichenden Unterlagen;
c) den Beginn und das Ende der Beitragsberechtigung sowie die Modalitäten der Auszahlung.

## § 11 {#par_11}

Mitwirkungspflichten
1 Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, dem Departement sämtliche für die Zusprechung und Bemessung von Beiträgen erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu zu melden und die erforderlichen
Unterlagen einzureichen.
2 Wer Beiträge erhält oder zurückerstatten muss, meldet dem Departement
unverzüglich jede Änderung der für die Bemessung oder die Rückerstattung von Beiträgen erheblichen Tatsachen.

## § 12 {#par_12}

Datenbearbeitung
1 Das Departement kann die für die Zusprechung, Bemessung und Rückerstattung der Beiträge erforderlichen Personendaten mit den für den
Vollzug des Ausbildungsfördergesetzes Pflege2) zuständigen ausserkantonalen Behörden austauschen sowie entsprechende Daten bei anderen Behörden erheben.
2 Der Datenaustausch kann, insbesondere in Bezug auf Personendaten der
kantonalen Einwohnerregisterplattform, im Rahmen eines elektronischen
Abrufverfahrens oder einer systematischen Meldung erfolgen.

## § 13 {#par_13}

Ausschluss von der Beitragsberechtigung
1 Personen, welche die Mitwirkungspflichten gemäss § 11 in grober Weise
oder wiederholt verletzen, können von der weiteren Beitragsberechtigung
ausgeschlossen werden.
1) SR 811.22.
2) SR 811.22.

## § 14 {#par_14}

Rückerstattung
1 Das Departement ordnet die Rückerstattung von Beiträgen an:
a) wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden;
b) bei einem Ausschluss von der Ausbildung aus disziplinarischen Gründen;
c) wenn die Person, die Beiträge erhalten hat, nach Abschluss der Ausbildung zur Pflegefachperson HF oder FH weniger als drei Jahre in
diesem Beruf tätig war.
2 Die Verzinsung von Rückerstattungsforderungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt ab Auszahlung zum Zinssatz von 5 Prozent.
3 Auf die Rückerstattung kann in folgenden Fällen ganz oder teilweise verzichtet werden:
a) bei minimalen Beträgen;
b) in Härtefällen.
4 Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückerstattungsgrundes, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Beiträge. Ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so
gilt diese Frist auch für die Rückerstattung.
5 Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Rückerstattung in einer
Verordnung.
6. Kosten

## § 15 {#par_15}

Kostenverteilung
1 Die aus dem Vollzug dieses Gesetzes resultierenden Kosten werden anteilsmässig aufgeteilt. Die Anteile betragen:
a) Kanton: drei Viertel;
b) Einwohnergemeinden: ein Viertel.
2 Der Anteil der einzelnen Einwohnergemeinden an den Kosten richtet sich
nach der Einwohnerzahl des Vorjahres gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.
7. Schlussbestimmungen

## § 16 {#par_16}

Befristung
1 Dieses Gesetz gilt während der Dauer von acht Jahren.

## § 17 {#par_17}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. Er bezeichnet insbesondere die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Departemente und
regelt das Übergangsrecht.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.05.2026 01.09.2026 § 8 Abs. 1 geändert GS 2026, 16
05.05.2026 01.09.2026 § 8 Abs. 1, a) eingefügt GS 2026, 16
05.05.2026 01.09.2026 § 8 Abs. 1, b) eingefügt GS 2026, 16
05.05.2026 01.09.2026 § 8 Abs. 2 geändert GS 2026, 16
05.05.2026 01.09.2026 § 8 Abs. 2bis eingefügt GS 2026, 16
05.05.2026 01.09.2026 § 8 Abs. 4 geändert GS 2026, 16
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 8 Abs. 1 05.05.2026 01.09.2026 geändert GS 2026, 16
§ 8 Abs. 1, a) 05.05.2026 01.09.2026 eingefügt GS 2026, 16
§ 8 Abs. 1, b) 05.05.2026 01.09.2026 eingefügt GS 2026, 16
§ 8 Abs. 2 05.05.2026 01.09.2026 geändert GS 2026, 16
§ 8 Abs. 2bis 05.05.2026 01.09.2026 eingefügt GS 2026, 16
§ 8 Abs. 4 05.05.2026 01.09.2026 geändert GS 2026, 16
