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title: "Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht"
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provisions: 8
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# Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht

## § 1 {#par_1}

Auftrag
1 Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau (BVSA) erfüllt zusätzlich zu
den ihr gemäss dem Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) vom
15. Januar 2013 1) obliegenden Aufgaben die Aufsicht gemäss Bundesgesetzgebung
gegenüber Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die ihrem Zweck nach der
beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kanton Solothurn.
2 Die Aufsicht wird gemäss Bundesrecht und ergänzend gemäss dem Recht des
Kantons Aargau ausgeübt.

## § 2 {#par_2}

Finanzierung
1 Der Gebührentarif der BVSA ist für die gemäss § 1 dieser Vereinbarung zu beaufsichtigenden Einrichtungen anwendbar.
2 Bis und mit der Prüfung der Jahresrechnung 2016 der beaufsichtigten Einrichtungen gemäss § 1 gilt die per 31. Dezember 2016 geltende jährliche Aufsichtsgebühr
gemäss Gebührentarif der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn
(BVS).
3 Der Kanton Solothurn schuldet dem Kanton Aargau beziehungsweise der BVSA
keine Entschädigung für die Übernahme der Aufsicht gemäss § 1.

## § 3 {#par_3}

Vertretung im Verwaltungsrat
1 Dem Regierungsrat des Kantons Solothurn steht ein Vorschlagsrecht für die Wahl
eines Mitglieds des Verwaltungsrats der BVSA zu.
2 Der Kanton Aargau holt den Wahlvorschlag rechtzeitig beim Kanton Solothurn
ein.
1) SAR 210.700
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
210.701

## § 4 {#par_4}

Berichterstattung
1 Der Regierungsrat des Kantons Aargau übt die Aufsicht über die BVSA aus.
2 Die BVSA informiert den Regierungsrat des Kantons Solothurn jährlich schriftlich
über die Aufsicht der Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung.
3 Änderungen bezüglich der Höhe des Dotationskapitals, Haftungsfälle der BVSA
sowie Änderungen der kantonalen Gesetzgebung, welche die BVSA betreffen, werden dem Regierungsrat des Kantons Solothurn unverzüglich mitgeteilt.

## § 5 {#par_5}

Haftung
1 Die Haftung der BVSA richtet sich nach den rechtlichen Grundlagen des Kantons
Aargau.
2 Sind in einem Haftungsfall Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betroffen, ist die BVSA verpflichtet, dem Kanton Solothurn im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten alle notwendigen Verfahrensrechte einzuräumen, ihn bei allen Verfahrensschritten einzubeziehen und diesen laufend und umfassend zu informieren.
3 Sind im Haftungsfall Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betroffen,
übernimmt der Kanton Solothurn die Ausfallhaftung.
4 Der Kanton Solothurn ist für Haftungsansprüche bezüglich Einrichtungen gemäss §
1 dieser Vereinbarung haftpflichtig, wenn unrechtmässige Handlungen oder Unterlassungen auf einen Zeitpunkt zurückgehen, der vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung liegt.

## § 6 {#par_6}

Geschäftsübergabe
1 Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung hängigen Geschäfte der
BVS, welche die Aufsicht über die Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung
betreffen, gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung an die
BVSA über. Die aus diesen Geschäften entstehenden Gebühren verbleiben bei der
BVSA.
2 Die von der BVS bearbeiteten Daten über die beaufsichtigten Institutionen werden
ab Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung von der BVSA bearbeitet.
3 Die Akten (inklusive elektronische Daten) der hängigen Geschäfte sind vollständig
und geordnet der BVSA zu übergeben. Die Übergabe ist zu protokollieren.
4 Der Kanton Solothurn stellt sicher, dass die nicht übergebenen Akten der BVSA
bei Bedarf im Rahmen der Aufbewahrungsdauer innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden.
5 Die Kosten für die Bereitstellung der Akten sowie für die Aufbewahrung der nicht
übergebenen Akten trägt der Kanton Solothurn.

## § 7 {#par_7}

Dauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung ist auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
210.701
2 Jeder Kanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Nach der Genehmigung der Vereinbarung durch die Parlamente der beiden Kantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen bestimmen die Regierungen der beiden Kantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung.
Aarau, 25. Januar 2017
Regierungsrat Aargau
Landammann
ATTIGER
Staatsschreiberin
TRIVIGNO
Solothurn, 31. Januar 2017
Regierungsrat Solothurn
Landammann
ANKLI
Staatsschreiber
ENG
Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Aargau: 20. Juni 2017
Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Solothurn: 7. März 2017
Datum der Veröffentlichung: 21. Juli 2017
Ablauf der Referendumsfrist: 19. Oktober 2017
Inkrafttreten: 1. Januar 2018
210.701
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.01.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017/9-06
210.701
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 25.01.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017/9-06
