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title: "Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen"
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provisions: 17
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# Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen

## Artikel 1 {#art_1}

Errichtung und Zweck der Konferenz der Kantonsregierungen
1 Die Regierungen der Kantone richten eine ständige «Konferenz der Kantonsregierungen» ein.
2 Diese bezweckt, die Zusammenarbeit unter den Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern
und in kantonsrelevanten Angelegenheiten des Bundes die erforderliche Koordination und Information
der Kantone sicherzustellen, insbesondere in Fragen
– der Erneuerung und Weiterentwicklung des Föderalismus;
– der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
– der Willensbildung und Entscheidungsvorbereitung im Bund;
– des Vollzugs von Bundesaufgaben durch die Kantone;
– der Aussen- und Integrationspolitik.

## Artikel 2 {#art_2}

Mitglieder
1 Mitglieder der Konferenz der Kantonsregierungen sind die kantonalen Regierungen.
2 Jede Kantonsregierung hat Anspruch auf einen Sitz in der Konferenz. Wahl und Amtsdauer sind Sache der Kantonsregierungen.
3 Die Kantonsregierungen können unter Wahrung der Stimmengleichheit zusätzliche Regierungsvertreter in die Konferenz entsenden. Die Vertreter der Kantone können sich ausnahmsweise von Mitarbeitern oder von Experten begleiten lassen.

## Artikel 3 {#art_3}

Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden
1 Der Bundesrat wird eingeladen, an den Sitzungen der Konferenz der Kantonsregierungen teilzunehmen.
2 Er kann die Konferenz der Kantonsregierungen um Beratung und Beschlussfassung zu Geschäften
ersuchen, welche die Interessen der Kantone berühren.
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen sorgt für eine geeignete Koordination mit anderen Institutionen der vertikalen Kooperation.

## Artikel 4 {#art_4}

Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen
1 Die Konferenz der Kantonsregierungen arbeitet mit den Direktorenkonferenzen und mit den übrigen
interkantonalen Konferenzen zusammen.
Artikel 5 * Organe
1 Die Konferenz der Kantonsregierungen verfügt über folgende Organe
– die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern aller Kantone;
– den Leitenden Ausschuss, bestehend aus neun bis elf Mitgliedern;
– ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss untersteht.
1) Beitritt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 21. 9. 1993.
Konferenz der Kantonsregierungen: Vereinbarung 153.900

## Artikel 6 I. Plenarkonferenz {#art_6}

1. Aufgaben
1 Die Plenarkonferenz wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren (mit der Möglichkeit einer Wiederwahl)
– den Präsidenten;
– den Leitenden Ausschuss.
2 Sie bezeichnet das Sekretariat.
3 Sie fasst im Übrigen alle Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

## Artikel 7 {#art_7}

2. Ordentliche Sitzungen
1 Die Plenarkonferenz tritt jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen zusammen. Die Sitzungstermine
werden von der Plenarkonferenz im Voraus festgelegt.
2 Die Mitglieder der Konferenz werden mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich zu den Sitzungen
eingeladen.
3 Geschäfte zuhanden der Traktandenliste können anhängig machen
– der Leitende Ausschuss;
– jede Kantonsregierung;
– die Direktorenkonferenzen.

## Artikel 8 {#art_8}

3. Ausserordentliche Sitzungen
1 Die Plenarkonferenz wird zu ausserordentlichen Sitzungen durch den Präsidenten einberufen auf
Verlangen
– des Leitenden Ausschusses oder
– von mindestens drei Kantonen.
2 Bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit können
– die Einladungsliste gemäss Art. 7 Abs. 2 verkürzt werden;
– die Form der Einladung vereinfacht werden;
– Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wobei Art. 9 und 10 sinngemäss anzuwenden
sind.

## Artikel 9 {#art_9}

4. Beratung und Beschlussfassung
1 Die Plenarkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vertreter von mindestens achtzehn Kantonsregie -
rungen anwesend sind.
2 Jede Kantonsregierung hat eine Stimme.
3 Das Weitere kann die Plenarkonferenz in ihrer Geschäftsordnung regeln.

## Artikel 10 {#art_10}

5. Stellungnahmen
1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von achtzehn Kantonsregierungen, so
gilt dieser als Stellungnahme der Konferenz der Kantonsregierungen.
2 Das Recht der Kantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.

## Artikel 11 II. Leitender Ausschuss {#art_11}

1. Aufgaben
1 Der Leitende Ausschuss ist das oberste Exekutiv- und Führungsorgan der Konferenz der Kantonsregierungen. Er behandelt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen der Plenarkonferenz vor.
2 Zur Behandlung einzelner Vorlagen oder zur Bearbeitung grösserer Geschäftsbereiche kann er ständige oder nichtständige Fachkommissionen sowie Beauftragte einsetzen.

## Artikel 12 Konferenz der Kantonsregierungen: Vereinbarung 153.900 {#art_12}

2. Sitzungen
1 Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es ein
Mitglied verlangt.

## Artikel 13 III. Sekretariat {#art_13}

1 Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Sitzungen der Plenarkonferenz und des Leitenden Ausschusses sowie für die Protokollführung verantwortlich.
2 Es sorgt für eine hinreichende und laufende Information und Dokumentation der Konferenzorgane
sowie der Kantone und anderer Interessierter.

## Artikel 14 {#art_14}

Finanzierung
1 Die Kosten der Konferenz der Kantonsregierungen werden entsprechend der Einwohnerzahl von den
Kantonen getragen.

## Artikel 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Kantonsregierungen
schriftlich die Zustimmung zur Vereinbarung erklärt haben. 2) Depositarstelle ist der Regierungsrat des
Kantons Bern.

## Artikel 16 {#art_16}

Mitteilung an den Bundesrat
1 Unmittelbar nach Vorliegen aller schriftlichen Mitteilungen über die Zustimmung bringt der Regie -
rungsrat des Kantons Bern die Vereinbarung dem Bundesrat zur Kenntnis.

## Artikel 17 {#art_17}

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann von jedem Kanton jeweils auf Jahresende unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten durch Mitteilung an den Präsidenten gekündigt werden.
2 Nach einer Kündigung überprüft die Konferenz die Möglichkeiten der Fortführung dieser Vereinbarung.

## Artikel 18 {#art_18}

Publikation
1 Diese Vereinbarung wird in deutscher, französischer und italienischer Sprache abgefasst.
2 Die Kantonsregierungen sorgen für eine angemessene Veröffentlichung der Vereinbarung.
Bern, 8. Oktober 1993
Konferenz der Kantonsregierungen
2) Art. 15: Der Vereinbarung gehören alle Kantone an.
Konferenz der Kantonsregierungen: Vereinbarung 153.900
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.10.1993 08.10.1993 Erlass Erstfassung Keine Publikation
24.03.2006 24.03.2006 Artikel 5 totalrevidiert -
Konferenz der Kantonsregierungen: Vereinbarung 153.900
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.10.1993 08.10.1993 Erstfassung Keine Publikation
Artikel 5 24.03.2006 24.03.2006 totalrevidiert -
