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title: "Reglement über die sprachliche Gleichstellung"
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place: "Zürich (city)"
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number: "151.120"
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provisions: 12
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# Reglement über die sprachliche Gleichstellung

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieses Reglement dient der Anwendung eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs, mit dem alle Geschlechter gleichermassen angesprochen und sprachlich sichtbar gemacht
werden.

## Art. 2 {#art_2}

Dieses Reglement gilt für alle behördlichen Texte, die:
a. von der städtischen Verwaltung verfasst werden;
b. sich an verwaltungsinterne oder -externe Personen oder
Stellen richten.

## Art. 3 {#art_3}

1 Personen aller Geschlechter bedeutet Frauen, Männer
und non-binäre Personen.
2 Non-binäre Personen sind Personen, die sich nicht oder nicht
ausschliesslich als männlich oder weiblich identifizieren.
3 Personenbezeichnungen sind alle sprachlichen Mittel, die sich
auf einzelne, mehrere oder alle Personen beziehen; dazu gehören insbesondere Anredeformen, Berufs-, Amts- und Funktionsbezeichnungen.

## Art. 4 B. Vorgaben zum Verfassen von Texten {#art_4}

In behördlichen Texten werden Personen aller Geschlechter sprachlich gleichberechtigt behandelt.
1 LS 131.1
2 AS 101.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 465 vom 1. Juni 2022.
Zweck
Geltungsbereich
Begriffe
Grundsatz
2Reglement über die sprachliche Gleichstellung
151.120

## Art. 5 {#art_5}

1 Bezieht sich eine Aussage auf Personen verschiedener
Geschlechter oder ist von einer Person die von ihr erwünschte
geschlechtsbezogene Bezeichnung nicht bekannt, werden verwendet:
a. geschlechtsneutrale und -abstrahierende Personenbezeichnungen;

## Art. 6 b. typografische Zeichen gemäss {#art_6}

2 Von Abs. 1 kann ausnahmsweise abgewichen werden:
a. aus Gründen der Eindeutigkeit, Verständlichkeit oder
Rechtssicherheit;
b. wenn die Umsetzung einen unverhältnismässig grossen
Aufwand verursacht.
Art. 6 1 Für den Einbezug und die Bezeichnung von non-binären
Personen kann ein typografisches Zeichen gesetzt werden.
2 Als typografisches Zeichen wird der Genderstern (*) verwendet.
3 Typografische Zeichen werden nicht verwendet in:
a. Texten, die in der Amtlichen Sammlung publiziert werden;
b. Verfügungen;
c. Eingaben an Gerichte und Rechtsmittelinstanzen;
d. Anträgen an den Stadtrat, den Gemeinderat und die Stimmberechtigten.

## Art. 7 {#art_7}

Geschlechtsbezogene Personenbezeichnungen werden
verwendet, wenn eine Aussage:
a. sich ausschliesslich auf Frauen oder ausschliesslich auf
Männer bezieht;
b. Personen einer spezifischen geschlechtlichen Gruppe anspricht oder spezifisch für sie geltende Zusammenhänge
nennt.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Fachstelle für Gleichstellung erstellt eine Anleitung
mit Beispielen und Entscheidungshilfen für die Umsetzung dieses Reglements.
2 Die Anleitung orientiert sich an den Bedürfnissen der Verwaltung.
3 Sie ist für die Verwaltung verbindlich.
Geschlechtlich
gemischte
Gruppe
a. Wahl der
sprachlichen
Mittel
b. typografisches
Zeichen
Geschlechtsbezogene Wahl
Anleitung zur
Umsetzung
3Reglement über die sprachliche Gleichstellung 151.120

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Fachstelle für Gleichstellung ist für die Aktualisierung der Anleitung zuständig.
2 Die Konferenz der Kommunikationsleitenden der Departemente
wirkt jeweils bei Aktualisierungen mit.

## Art. 10 C. Schlussbestimmungen {#art_10}

1 Die Organisationseinheiten nehmen die für die Umsetzung notwendigen Anpassungen innert zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Reglements vor.
2 Bei Inkrafttreten dieses Reglements bestehende behördliche
Texte werden spätestens mit deren Bearbeitung, Änderung oder
Neuauflage den Bestimmungen dieses Reglements angepasst.

## Art. 11 {#art_11}

Das Reglement für die sprachliche Gleichstellung vom
11. September 19964 wird aufgehoben.

## Art. 12 {#art_12}

Dieses Reglement tritt am 1. August 2022 in Kraft.
4 AS 151.120
Aktualisierung
Umsetzungsfrist
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
