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title: "Jagdgesetz"
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provisions: 6
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# Jagdgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Jagdregal
1 Dem Kanton stehen im Rahmen der Bundesgesetzgebung das Jagdregal
sowie das Verfügungsrecht über die wildlebenden Säugetiere und Vögel zu.

## Art. 2 {#art_2}

Jagdsystem
1 Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeführt.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit und Aufgaben der Behörden
1 Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und regelt die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen.
2 Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über das Jagdwesen abzuschliessen.
Art. 3bis * Wildruhegebiete
1 Wildruhegebiete sind geschützte Lebensräume von besonderer wildtierökologischer Bedeutung. Sie dienen:
a) dem Schutz von wildlebenden Säugetieren und Vögeln vor Störung;
b) der Reduktion von Wildschäden.
2 Die Wildruhegebiete umfassen die folgenden Gebiete:
a) Chalberer;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
922.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
b) Marwees;
c) Brugger Wald.
Die Festlegung der Grenzen der Gebiete obliegt dem Grossen Rat.
3 Für die Wildruhegebiete werden Ruhezeiten festgelegt, während denen
grundsätzlich ein Wege- und Routengebot, ein Jagdverbot sowie eine Leinenpflicht für Hunde gelten.
4 Der Grosse Rat regelt den allgemeinen Betrieb in den Wildruhegebieten
und kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten vorsehen.

## Art. 4 {#art_4}

Finanzielle Leistungen
1 Der Kanton leistet Beiträge an die Wildschadenverhütung und angemessene Entschädigungen an Wildschäden.
2 Schäden, die von geschütztem Wild verursacht werden, gehen zu Lasten
des Kantons.
3 Er übernimmt die Kosten der Jagdaufsicht und der Jagdverwaltung.

## Art. 5 {#art_5}

Patenttaxen Gebühren
1 Für die Ausübung der Jagd hat der Bewerber1) je Patent eine jährliche Taxe von je Fr. 300.-- bis Fr. 1'000.-- zu entrichten, wobei insbesondere das
Abschusskontingent zu berücksichtigen ist.
2 Mit der Patenttaxe ist zudem jährlich und ohne Rücksicht auf die Anzahl
Patente in die Wildschaden- und in die Hegekasse eine Gebühr von Fr. 50.--
bis Fr. 200.-- zu leisten. Die Beitragshöhe richtet sich nach den jeweiligen
Bedürfnissen.
3 Für besondere Abschüsse können je nach Art und Grösse des Tieres Gebühren von Fr. 30.-- bis Fr. 600.-- festgelegt werden. Ausserdem können Abschussprämien gewährt werden.
4 Bei ausserkantonalen Bewerbern wird bei den Taxen und Gebühren ein
Zuschlag von 100 bis 250% erhoben.
5 Die Taxen, Gebühren und Abschussprämien werden jährlich von der Standeskommission festgelegt.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

## Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 922.000 {#art_6}

Strafbestimmungen
1 Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gemäss Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen
Strafprozessordnung. *
2 Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen werden
durch Verordnung geregelt. *
Art. 7 * Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
922.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
30.04.1989 30.04.1989 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 6 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 7 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert -
28.04.2024 01.07.2025 Art. 3bis eingefügt 2025-10
Kanton Appenzell Innerrhoden 922.000
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 30.04.1989 30.04.1989 Erstfassung -
Erlasstitel 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 3bis 28.04.2024 01.07.2025 eingefügt 2025-10
Art. 6 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 6 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 7 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
