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title: "Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage"
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provisions: 5
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# Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage

## § 1 {#par_1}



## § 2 § 1 Kommunale Ruhetage ( {#par_2}

1 Die Einwohnergemeinden bringen ihre Beschlüsse betreffend zusätzlicher
kommunaler Ruhetage der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis.
2 Sie veröffentlichen ihre Beschlüsse im ordentlichen Publikationsorgan.
2. Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen
§ 2 Ausnahmen bei Dringlichkeiten (§ 5)
1 Witterungsbedingte landwirtschaftliche Tätigkeiten und insbesondere
Erntetätigkeiten sowie das Verladen von Schlachttieren sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung und soweit erforderlich gestattet.

## § 3 {#par_3}

Ausnahmebewilligungen im Einzelfall (§ 6)
1 Ausnahmen gemäss § 6 des Gesetzes können gewährt werden, wenn:
a) überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende ausserordentliche private Interessen vorliegen, die ein Abweichen von der
ordentlichen Ruhetagsgesetzgebung rechtfertigen;
b) die fragliche Tätigkeit oder Veranstaltung einen Einzelfall darstellt;
und
c) die Tätigkeit oder Veranstaltung nicht ebenso gut an einem anderen
Tag durchgeführt werden könnte, der nicht unter die Ruhetagsgesetzgebung fällt.
1) BGS 512.41.
GS 2014, 31
512.42
3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 4 {#par_4}



## § 8 § 4 Vollzug ( {#par_8}

1 Als zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes und der Verordnung gilt
das Amt für Wirtschaft und Arbeit, sofern das Gesetz oder die Verordnung
nichts anderes vorsieht.
RRB Nr. 2014/1436 vom 19. August 2014.
Die Einspruchsfrist ist am 12. November 2014 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. September 2014.
Publiziert im Amtsblatt vom 21. November 2014.
