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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten"
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provisions: 6
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten

## Art. 1 I. Zuständigkeiten und Vollzug {#art_1}

Aufsicht und Vollzug
1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und
den Zivilschutz sowie der Bundesgesetzgebung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten obliegt unter Aufsicht der Standeskommission dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement
genannt), soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten festlegt.

## Art. 2 {#art_2}

Verwaltungsvereinbarungen
1 Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen Verwaltungsvereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes sowie des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten
Konflikten abschliessen.
Art. 3 * Vollzug durch Private
1 Das Departement kann bestimmte Aufgaben an Private vergeben.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
520.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 4 Zivilschutzorganisationen
1 Für den inneren Landesteil und den äusseren Landesteil besteht je eine Zivilschutzorganisation.
2 Der Kommandant1) der Zivilschutzorganisation des inneren Landesteils und
dessen Stellvertreter werden durch die Standeskommission, jene der Zivilschutzorganisation des äusseren Landesteils durch den Bezirksrat Oberegg
bestimmt.
II. Einsätze
Art. 5 Aufgebot bei Katastrophen und Notlagen
1 Die Schutzdienstpflichtigen können bei Katastrophen und in Notlagen
durch das Departement, für Instandstellungsarbeiten sowie für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft durch die Standeskommission aufgeboten werden.
2 Aufgebote im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels können bei besonderen und
ausserordentlichen Lagen kurzfristig erfolgen.
III. Schutzbauten und Kulturgüterschutz
Art. 6 * Baupflicht
1 Die Eigentümer im Sinne von Art. 46 Abs. 1 und 2 BZG haben die Kosten
für den Bau, die Ausrüstung und den Unterhalt von Schutzräumen zu tragen
oder entsprechende Ersatzbeiträge gemäss Art. 46 Abs. 1 BZG zu leisten.
Art. 7 Bau öffentlicher Schutzräume
1 Der Bau öffentlicher Schutzräume und solcher für die Unterbringung beweglicher Kulturgüter im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der
Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten ist Sache des Kantons.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Kanton Appenzell Innerrhoden 520.000
Art. 8 Kulturgüterschutz
1 Der Schutz von unbeweglichen und beweglichen Kulturgütern im Sinne des
Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
durch bauliche, dokumentarische und organisatorische Massnahmen obliegt
dem Eigentümer oder Besitzer.
IV. Finanzierung
Art. 9 Kostentragung durch den Kanton
1 Die Kosten für den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz sowie den Kulturgüterschutz sind unter Vorbehalt von Art. 6 und 8 dieses Gesetzes vom

## Art. 3 Kanton bzw. von den Partnerorganisationen im Sinne von {#art_3}

BZG zu
übernehmen.

## Art. 10 {#art_10}

Beiträge an Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern
1 Der Kanton leistet den Eigentümern und Besitzern von unbeweglichen und
beweglichen Kulturgütern für Massnahmen im Sinne von Art. 8 dieses Gesetzes Beiträge.

## Art. 11 {#art_11}

Leistungen zugunsten Dritter
1 Erbringt der Zivilschutz Leistungen zugunsten Dritter, können diese zur
Kostentragung herangezogen werden.

## Art. 12 V. Ausführungs- und Schlussbestimmungen {#art_12}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 13 * Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
520.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
24.04.2005 24.04.2005 Erlass Erstfassung -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 3 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 13 geändert -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 6 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 520.000
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 24.04.2005 24.04.2005 Erstfassung -
Art. 3 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 6 26.04.2015 26.04.2015 geändert -
Art. 13 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
