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title: "Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs"
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provisions: 15
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# Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Förderung des öffentlichen Verkehrs durch den
Kanton und die Gemeinden.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit und der Ziele der Raumplanung den öffentlichen Verkehr.
2 Die Förderung verfolgt namentlich folgende Zielsetzungen:
a) Gewährleistung des Anschlusses des Kantons an das nationale und
internationale Netz des öffentlichen Verkehrs
b) Erschliessung des Kantonsgebietes mit attraktiven und leistungsfähigen öffentlichen Verkehrsverbindungen
c) Schaffung von Anreizen zur vermehrten Benützung der öffentlichen

## Art. 3 Verkehrsmittel {#art_3}

Leistungsangebot, Vereinbarungen
1 Der Kanton bestellt aufgrund der Nachfrage und des Nachfragepotenzials
ein Angebot des regionalen Personenverkehrs. Die betroffenen Gemeinden
sind bei massgeblichen Fahrplanänderungen oder Veränderungen in der Linienführung rechtzeitig vor dem Start des Fahrplanfestlegungsverfahrens
anzuhören. *
2 Der Kanton gilt den Transportunternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihm bestellten Leistungsangebotes ab. Das Leistungsangebot und die Abgeltung für die einzelnen Sparten werden im Voraus in einer Vereinbarung verbindlich festgelegt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
743.100 Kanton Schaffhausen
3 Für den Güterverkehr, die Kursschifffahrt und den Ausflugsverkehr kann
der Kanton bei vorrangigem kantonalen Interesse Vereinbarungen abschliessen und sich an den ungedeckten Kosten beteiligen. Details sind in
der Verordnung über das Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs
geregelt. *
4 Die Gemeinden oder weitere Interessierte können mit den Unternehmen
Vereinbarungen über zusätzliche Leistungsangebote abschliessen.

## Art. 4 {#art_4}

Investitionsbeiträge
1 Der Kanton kann Darlehen und Beiträge für Investitionen der Transportunternehmen, Gemeinden oder von Dritten gewähren.
2 Investitionsbeiträge werden in der Regel nur für Investitionen gewährt, die
abgeltungsberechtigten Leistungen dienen.

## Art. 5 {#art_5}

Beteiligung
1 Kanton und Gemeinden können sich an Unternehmen des öffentlichen Verkehrs gegen Aktien oder andere Rechte beteiligen.

## Art. 6 {#art_6}

Zusammenarbeit und Tarifmassnahmen
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen.
2 Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können Tarifmassnahmen treffen oder Tariferleichterungen verlangen. Insbesondere können
sie sich an Tarif- oder Verkehrsverbunden beteiligen.
3 Sie zahlen den Unternehmen dafür eine entsprechende Entschädigung.

## Art. 7 {#art_7}

Information
1 Der Kanton betreibt Information zugunsten des öffentlichen Verkehrs oder
beteiligt sich an solchen Massnahmen.

## Art. 8 {#art_8}

Agglomerationsverkehr
1 Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können für den Agglomerationsverkehr Zweckverbände gründen, sie unterstützen oder sich an
solchen beteiligen.

## Art. 9 Kanton Schaffhausen 743.100 {#art_9}

Ortsverkehr
1 Der Ortsverkehr fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden.
2 Der Kanton leistet aufgrund von Vereinbarungen Beiträge in der Höhe von
22.5 Prozent der ungedeckten Betriebskosten. *
3 Die Höhe des maximalen jährlichen Beitrages an die ungedeckten
Betriebskosten legt der Kantonsrat in einem Beschluss fest. *
4 Die für den Ortsverkehr zuständigen Gemeinden können beim Regierungsrat einen Antrag zur Anpassung des maximalen jährlichen Beitrages stellen.
Der Regierungsrat stellt dem Kantonsrat Antrag auf Anpassung des Beitrages. *

## Art. 10 {#art_10}

Beiträge des Kantons
1 Der Kanton trägt die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen, soweit
diese nicht vom Bund, von Nachbarkantonen, von Gemeinden oder von weiteren Interessierten übernommen werden.
2 Die finanziellen Leistungen des Kantons können davon abhängig gemacht
werden, dass auch der Bund, Nachbarkantone, Gemeinden oder weitere Interessierte angemessene Leistungen erbringen.
3 Die Kantonsleistungen werden aus allgemeinen Staatsmitteln und mit einem Anteil von mindestens 75 Prozent des Kantonsanteils am Reinertrag
der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe finanziert.

## Art. 11 {#art_11}

Beiträge der Gemeinden
1 Die durch ein Angebot des regionalen Personenverkehrs erschlossenen
Gemeinden haben zusammen 22.5 Prozent an die Aufwendungen zu leisten, welche dem Kanton erwachsen aus: *
a) Abgeltungen der ungedeckten Kosten im regionalen Personenverkehr
b) Beteiligungen an Tarif- oder Verkehrsverbunden
c) weiteren Tarifmassnahmen oder Tariferleichterungen
2 Die Leistungen an Abgeltungen für den Güter- und den Ausflugsverkehr
richten sich nach den Vorteilen, die den betroffenen Gemeinden erwachsen.
3 Sofern den Gemeinden aus dem Bau oder der Erneuerung von standortgebundenen Anlagen oder Einrichtungen für den öffentlichen Verkehr Vorteile
erwachsen, haben sie sich mit 10 bis 50 Prozent an den kantonalen Investitionsbeiträgen zu beteiligen.
743.100 Kanton Schaffhausen

## Art. 12 {#art_12}

Bemessung der Gemeindebeiträge
1 Die Beiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 werden je zur Hälfte nach dem Verkehrsangebot und der Zahl der Einwohner festgelegt. Die Berechnung wird
alle zwei Jahre den veränderten Verhältnissen angepasst.
2 Die Beiträge gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 werden nach dem Umfang der
Vorteile festgelegt.

## Art. 13 {#art_13}

Zuständigkeiten
1 Die Zuständigkeiten und Finanzbefugnisse von Kantonsrat und Regierungsrat richten sich grundsätzlich nach der Kantonsverfassung.
2 Der Kantonsrat befindet abschliessend über neue jährlich wiederkehrende
Ausgaben bis Fr. 1'000'000.00 und Darlehen bis zu einem Betrag von
Fr. 15'000'000.00 gemäss diesem Gesetz sowie Beteiligungen an Tarif- oder
Verkehrsverbünden und weitere Tarifmassnahmen oder Tariferleichterungen, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist. *
3 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen
weiteren Bestimmungen.

## Art. 14 {#art_14}

Koordination
1 Das zuständige Departement leitet und beaufsichtigt den Vollzug dieses
Gesetzes und legt die Gemeindebeiträge gemäss Art. 12 fest.
2 Der Vollzug obliegt der Koordinationsstelle öffentlicher Verkehr.

## Art. 16 Art. 15 * … {#art_16}

In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten1).
3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) In Kraft getreten am 1. Januar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1784).
2) Amtsblatt 2005, S. 637.
Kanton Schaffhausen 743.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.05.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 637, S. 1784
06.06.2011 01.11.2011 Art. 13 Abs. 2 geändert Abl. 2011, S. 759, S. 1436
25.08.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 1 geändert Abl. 29.08.2025, S. 13, Abl. 29.05.2026,
25.08.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 3 geändert Abl. 29.08.2025, S. 13, Abl. 29.05.2026,
25.08.2025 01.01.2026 Art. 9 Abs. 2 geändert Abl. 29.08.2025, S. 13, Abl. 29.05.2026,
25.08.2025 01.01.2026 Art. 9 Abs. 3 geändert Abl. 29.08.2025, S. 13, Abl. 29.05.2026,
25.08.2025 01.01.2026 Art. 9 Abs. 4 geändert Abl. 29.08.2025, S. 13, Abl. 29.05.2026,
25.08.2025 01.01.2026 Art. 11 Abs. 1 geändert Abl. 29.08.2025, S. 13, Abl. 29.05.2026,
25.08.2025 01.01.2026 Art. 15 aufgehoben Abl. 29.08.2025, S. 13, Abl. 29.05.2026,
743.100 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.05.2005 01.01.2006 Erstfassung Abl. 2005, S. 637, S. 1784
Art. 3 Abs. 1 25.08.2025 01.01.2026 geändert Abl. 29.08.2025, S. 13, Abl. 29.05.2026,
Art. 3 Abs. 3 25.08.2025 01.01.2026 geändert Abl. 29.08.2025, S. 13, Abl. 29.05.2026,
Art. 9 Abs. 2 25.08.2025 01.01.2026 geändert Abl. 29.08.2025, S. 13, Abl. 29.05.2026,
Art. 9 Abs. 3 25.08.2025 01.01.2026 geändert Abl. 29.08.2025, S. 13, Abl. 29.05.2026,
Art. 9 Abs. 4 25.08.2025 01.01.2026 geändert Abl. 29.08.2025, S. 13, Abl. 29.05.2026,
Art. 11 Abs. 1 25.08.2025 01.01.2026 geändert Abl. 29.08.2025, S. 13, Abl. 29.05.2026,
Art. 13 Abs. 2 06.06.2011 01.11.2011 geändert Abl. 2011, S. 759, S. 1436
Art. 15 25.08.2025 01.01.2026 aufgehoben Abl. 29.08.2025, S. 13, Abl. 29.05.2026,
