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title: "Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen"
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provisions: 6
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# Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen im Kanton Basel-Stadt.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit und Aufsicht
1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über das Messwesen und der dazu gehörenden Vorschriften des
Bundes wird dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt übertragen.
2 Das Eichamt als kantonale Fachstelle ist dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt als Aufsichtsbehörde unterstellt.

## § 3 {#par_3}

Eichkreis und Eichamt
1 Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.
2 Der Kanton stellt für das Eichamt ein geeignetes Lokal zur Verfügung.

## § 4 {#par_4}

Eichmeisterin oder Eichmeister
1 Der Regierungsrat wählt die Eichmeisterin oder den Eichmeister.
2 Die Eichmeisterin oder der Eichmeister sorgt zusammen mit der Aufsichtsbehörde für den Vollzug
der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
3 Besondere Aufgaben, Befugnisse, Verantwortlichkeiten und die Entschädigung der Eichmeisterin
oder des Eichmeisters bilden Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt und der Eichmeisterin oder dem Eichmeister.

## § 5 {#par_5}

Erlass von Verfügungen und Rechtsschutz
1 Auf Antrag der Eichmeisterin oder des Eichmeisters erlässt das Amt für Wirtschaft und Arbeit erstinstanzliche Verfügungen.
2 Gegen Verfügungen kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 bei der Vorsteherin
oder dem Vorsteher des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Rekurs erhoben werden.

## § 6 {#par_6}

Strafverfolgung
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Messwesen werden
nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom
5. Oktober 2007 verfolgt.
1) SR 941.20
2) SR 941.206
Bundesgesetz über das Messwesen: Verordnung 910.400
2 Die Eichmeisterin oder der Eichmeister meldet Widerhandlungen dem Amt für Wirtschaft und
Arbeit, das für die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und für die Überweisung an
die Staatsanwaltschaft zuständig ist.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
Bundesgesetz über das Messwesen: Verordnung 910.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.01.2021 01.02.2021 Erlass Erstfassung KB 16.01.2021
Bundesgesetz über das Messwesen: Verordnung 910.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.01.2021 01.02.2021 Erstfassung KB 16.01.2021
