---
title: "Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor"
id: c09832f4-741b-4abb-a292-7b63ff5a455d
authority: intercantonal
place: "Intercantonal"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "8.5-2"
publisher_url: https://www.intlex.ch/data/8.5-2/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c09832f4-741b-4abb-a292-7b63ff5a455d
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/34561/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 7496010e662e6a8f77444d1158800a9063775afc23b41fbcdf6c9010731cf832
provisions: 17
---

# Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Unter dem Namen "Interkantonales Labor" errichten die Kantone
Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Schaffhausen
(Partnerkantone) eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt
mit Sitz und Laborbetrieb in Schaffhausen.
2 Das Interkantonale Labor betreibt mindestens eine Zweigstelle in
einem weiteren Partnerkanton.

## Art. 2 {#art_2}

1 Das Interkantonale Labor vollzieht das eidgenössische Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht für die Partnerkantone, soweit
der Vollzug der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt (Lebensmittelkontrolle), sowie für den Kanton Schaffhausen
das eidgenössische Umweltschutz-, Gewässerschutz- und Chemikalienrecht.
Name und Sitz
Zweck
Nr. 18 / 06.05.2022 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen 837
2 Das Interkantonale Labor kann für die Partnerkantone weitere,
sachverwandte Bereiche vollziehen. Ergeben sich daraus Änderungen der Globalbeiträge, so müssen die von der Änderung betroffenen Partnerkantone zustimmen.
3 Die einzelnen Aufgaben werden jährlich in Leistungsaufträgen mit
den Partnerkantonen festgelegt

## Art. 3 II. Organisation {#art_3}

Die Organe des Interkantonalen Labors sind:
a) die Aufsichtskommission;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Regierungen der Partnerkantone wählen je ein Mitglied aus ihrer Mitte in die Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst.
2 Die Aufsichtskommission:
a) genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag, einschliesslich
Budget;
b) wählt die Geschäftsleitung und bestimmt deren Vorsitz;
c) überwacht die Geschäftsleitung;
d) genehmigt den Geschäftsbericht, einschliesslich Jahresrechnung;
e) wählt die Revisionsstelle;
f) erlässt die notwendigen Reglemente zur Konkretisierung der vorliegenden Vereinbarung, namentlich in den Bereichen Organisation, Personal und Finanzen.
3 Die Aufsichtskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn alle drei Regierungsmitglieder
oder ihre regierungsrätliche Stellvertretung anwesend sind. Für Beschlüsse ist Zustimmung durch zwei Regierungsvertretungen erforderlich. Die Wahlen nach Abs. 2 lit. b und e setzen Einstimmigkeit
voraus.
Organe
Aufsichtskommission
838 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 18 / 06.05.2022

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Geschäftsleitung führt das Interkantonale Labor.
2 Sie besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Kantonschemikerin / der Kantonschemiker ist Mitglied der Geschäftsleitung.
3 Die Geschäftsleitung:
a) ist für die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie für die Einhaltung des Budgets verantwortlich;
b) erstellt den Geschäftsbericht und erteilt der Aufsichtskommission
auf Wunsch weitere Auskünfte;
c) ist besorgt um eine optimale Nutzung der Räumlichkeiten und
um die Instandhaltung der Einrichtungen.
4 Die vorsitzende Person der Geschäftsleitung
a) nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil;
b) führt das Personal des Interkantonalen Labors.

## Art. 6 {#art_6}

1 Revisionsstelle des Interkantonalen Labors ist die Finanzkontrolle
eines Partnerkantons oder ein qualifiziertes Revisionsunternehmen.
2 Die Revisionsstelle prüft die Rechnung des Interkantonalen Labors.
Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht.

## Art. 7 III. Personal und Vollzug {#art_7}

Das Personal untersteht dem Personalrecht desjenigen Kantons, in
dem der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt. Subsidiär gelten die Reglemente der Aufsichtskommission gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. f.

## Art. 8 {#art_8}

1 Das Interkantonale Labor, handelnd durch seine Organe und das
Personal, wendet in Erfüllung der ihm übertragenen Vollzugsaufgaben das geltende Recht desjenigen Partnerkantons an, welches
nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.
2 Der Rechtsschutz gegen Rechts- und Realakte des Interkantonalen Labors richtet sich nach dem Recht des Partnerkantons, welches
nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.
3 Die Haftung für Schädigung Dritter durch Organe oder das Personal in der Ausübung amtlicher Tätigkeit richtet sich nach dem Recht
Geschäftsleitung
Revisionsstelle
Personal
Anwendbares
kantonales
Recht
Nr. 18 / 06.05.2022 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen 839
desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip
zur Anwendung gelangt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Das Interkantonale Labor und die Behörden der Partnerkantone
leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
2 Die Datenbearbeitung durch das Interkantonale Labor richtet sich
nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.

## Art. 10 IV. Finanzhaushalt {#art_10}

1 Das Interkantonale Labor führt eine Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgs-, Geldfluss- und Investitionsrechnung sowie mit Anhang. Die
Rechnungslegung für das Interkantonale Labor richtet sich nach
HRM2.
2 Allfällige Ertrags- oder Aufwandüberschüsse können über das entsprechende Eigenkapitalkonto verbucht werden. Für dieses wird
eine Höhe angestrebt, die rund 10% der Globalbeiträge der Partnerkantone ausmacht.
3 Die Aufsichtskommission regelt die Einzelheiten im Finanzreglement gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. f.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die vom Interkantonalen Labor zu erbringenden Leistungen werden von den Partnerkantonen durch je einen Globalbeitrag abgegolten.
2 Die Höhe der Globalbeiträge richtet sich nach den für den jeweiligen Partnerkanton zu erbringenden Leistungen.
3 Bei der alljährlichen Erstellung des Budgets werden der Standortvorteil für den Untersuchungsstandort in Schaffhausen und die Höhe
des Eigenkapitals berücksichtigt.
4 Das Interkantonale Labor stellt die Finanzierung von Erwerb, Instandhaltung, Unterhalt und Ersatz der Einrichtungen und Installationen durch Einbezug in das Budget und die Jahresrechnung sicher.
Amtshilfe und
Datenbearbeitung
Rechnungslegung und Ertrags- / Aufwandüberschuss
Globalbeiträge
der Partnerkantone
840 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 18 / 06.05.2022

## Art. 12 {#art_12}

1 Das Interkantonale Labor erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren.
Diese richten sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.
2 Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise erhoben.

## Art. 13 V. Aufsicht und Haftung {#art_13}

Die Tätigkeit des Interkantonalen Labors untersteht den für die Oberaufsicht zuständigen parlamentarischen Kommissionen der Partnerkantone.

## Art. 14 {#art_14}

1 Für die Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Vollzug des eidgenössischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerechts haften die Partnerkantone unbeschränkt und solidarisch. In den übrigen
Aufgabenbereichen haftet derjenige Partnerkanton, für den die fragliche Amtshandlung ausgeübt worden ist.
2 Im Innenverhältnis der Lebensmittelkontrolle werden die Verbindlichkeiten nach Massgabe der Einwohnerzahlen unter den Partnerkantonen aufgeteilt.

## Art. 15 VI. Schlussbestimmungen {#art_15}

1 Diese Vereinbarung kann von jedem Partnerkanton bis Mitte eines
Kalenderjahres auf Ende des übernächsten Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung wird durch die verbleibenden Partnerkantone
weitergeführt.
2 Der austretende Partnerkanton hat Anrecht auf seinen Anteil am
Eigenkapital des Interkantonalen Labors. Weitere Ansprüche auf Abgeltung bestehen nicht.
3 Der austretende Partnerkanton haftet für die vor seinem Austritt
entstandenen Verbindlichkeiten des Interkantonalen Labors.
Gebühren
Aufsicht
Haftung
Kündigung

## Art. 16 Nr. 18 / 06.05.2022 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen 841 {#art_16}

Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 15. Dezember 2009 über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen aufgehoben.

## Art. 17 {#art_17}

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2 Die Aufsichtskommission bringt die Vereinbarung dem Bund zur
Kenntnis.
Herisau, 25. April 2022 Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Appenzell Ausserrhoden
Der Vorsteher des Departements Gesundheit und Soziales:
Yves Noël Balmer, Regierungsrat
Appenzell, 19. April 2022 Im Namen der Standeskommission
des Kantons Appenzell Innerrhoden
Die Vorsteherin des Gesundheits-
und Sozialdepartements:
Monika Rüegg Bless, Statthalter
Schaffhausen, 13. April 2022 Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Schaffhausen
Der Vorsteher des Departements des
Innern:
Walter Vogelsanger, Regierungsrat
Fussnoten:
1) bGS 815.11.
2) GS 817.010.
3) SHR 817.100.
Aufhebungen
bisheriger Vereinbarungen
Inkrafttreten
