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title: "Verordnung über die schulärztliche Betreuung"
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provisions: 11
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# Verordnung über die schulärztliche Betreuung

## Art. 1 {#art_1}

Organisation – Gemeinden
1 Die Gemeinden organisieren die schulärztliche Betreuung im Rahmen von
Artikel 30 GesG, von Artikel 41 SchG, dieser Verordnung und der Richtlinien der Gesundheitsbehörden.
2 Sie ernennen die Schulärztin oder den Schularzt oder die Schulgesundheitsfachperson.
3 Sie teilen den Namen der ernannten Person dem Kantonsarztamt (KAA)
mit.

## Art. 2 {#art_2}

Organisation – Staat
1 Das KAA übt die Kompetenzen nach Artikel 30 GesG aus.
2 Der Staat schafft die Funktion einer kantonalen Schulärztin oder eines
kantonalen Schularztes; diese oder dieser berät und überwacht die Erbringer
der schulärztlichen Leistungen.
3 Der Staat kann eine Software zur Nutzung von Gesundheitsfragebögen und
medizinischen Dossiers durch die Schulärztin oder den Schularzt oder die
Schulgesundheitsfachperson einführen. Das KAA kann diese zur Erhebung
anonymisierter Statistikdaten nutzen.
4 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt unterstützt die Gemeinden bei ihren
Aufgaben im Bereich der schulärztlichen Betreuung.

## Art. 3 Schulärztliche Betreuung V 821.0.81 {#art_3}

Primarschule
1 Vor dem ersten Schuljahr (1. HarmoS) wird jedes Schulkind im Kanton
Freiburg von einer Privatärztin oder einem Privatarzt untersucht. Diese Untersuchung ist Teil der Vorsorgeuntersuchungen gemäss den Empfehlungen
der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie.
2 Die Wohngemeinde teilt den Eltern mit oder lässt den Eltern mitteilen, dass
die ärztliche Untersuchung obligatorisch ist, und übermittelt ihnen die vom
KAA zur Verfügung gestellten Unterlagen.
3 Die Eltern holen bei der Privatärztin oder beim Privatarzt eine Bescheinigung der gemäss den Empfehlungen durchgeführten Untersuchung des Kindes ein. Die Gemeinde organisiert die Überprüfung dieser Bescheinigungen.
4 Zum Ende des ersten Semesters schickt die Schule den Eltern, die noch keine Bescheinigung eingereicht haben, ein entsprechendes Erinnerungsschreiben.

## Art. 4 {#art_4}

Orientierungsschule
1 In der Orientierungsschule wird jedes Schulkind im Kanton von der
Schulärztin oder vom Schularzt oder von der Schulgesundheitsfachperson untersucht.
2 Normalerweise finden die Untersuchung und die Impfungen in der 9. HarmoS statt; sie können aber auch in der 10. HarmoS durchgeführt werden.
3 Die Untersuchung findet in einem geeigneten Raum statt, der die Vertraulichkeit gewährleistet.
4 Auf Gesuch der Eltern kann die ärztliche Untersuchung von einer Privatärztin oder einem Privatarzt durchgeführt werden. In diesem Fall tragen die Eltern die Kosten. Die Untersuchung erfolgt gemäss dem vom KAA erstellten
Fragebogen.
5 Die Untersuchung ist vor allem auf die psychosozialen Aspekte ausgerichtet.
6 Stellt die Schulärztin oder der Schularzt oder die Schulpflegefachperson gesundheitliche Probleme fest, so schlägt sie oder er wenn nötig eine entsprechende Betreuung durch eine spezialisierte Fachperson vor. Melderecht und
Meldepflicht sowie die Bestimmungen im Zusammenhang mit der ärztlichen
Schweigepflicht bleiben vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Freiwillige und kostenlose Impfungen
1 Bei den schulärztlichen Untersuchungen werden die im Schweizerischen
Impfplan empfohlenen freiwilligen Impfungen verabreicht.
Schulärztliche Betreuung V 821.0.81
2 Die Gemeinde- oder Schulbehörden organisieren die Information der Schülerinnen und Schüler und der Eltern, die systematische Kontrolle der Impfausweise, die Einholung der schriftlichen Impfeinverständniserklärung der
Eltern und die Impftermine.
3 Die Schulärztin oder der Schularzt oder die Schulgesundheitsfachperson,
die oder der die Impfungen verabreicht, bestellt diese direkt beim Lieferanten; dazu verwendet sie oder er das dafür vorgesehene Formular. Die Rechnungen für die Impfungen werden ans KAA übermittelt.

## Art. 6 {#art_6}

Jahresbericht
1 Die Schulärztin oder der Schularzt oder die Schulgesundheitsfachperson unterbreitet dem KAA jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht in der verlangten
Form.

## Art. 7 {#art_7}

Weitere Aufgaben
1 Der Schulärztin oder dem Schularzt oder der Schulgesundheitsfachperson
können weitere Aufgaben übertragen werden, wie zum Beispiel:
a) Verantwortung im Zusammenhang mit der Raumhygiene;
b) Organisation von Untersuchungen nach Vereinbarung;
c) Koordinationsaufgaben;
d) Beratungsleistungen im Bereich der Schulgesundheit für die Schule, die
Schülerinnen und Schüler oder die Eltern.

## Art. 8 {#art_8}

Übergangsrecht
1 Diese Verordnung wird von den Gemeinden innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten umgesetzt.

## Art. 9 {#art_9}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 14. Juni 2004 über Gesundheitsförderung und Prävention (SGF 821.0.11) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 10 {#art_10}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) die Verordnung vom 8. März 2005 über die schulärztliche Betreuung
im Kindergarten (SGF 821.0.81);
b) die Verordnung vom 8. März 2005 über die schulärztliche Betreuung in
der Primarschule (SGF 821.0.82).

## Art. 11 Schulärztliche Betreuung V 821.0.81 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Schulärztliche Betreuung V 821.0.81
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.04.2018 Erlass Grunderlass 01.07.2019 2018_025
08.02.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_016
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 17.04.2018 01.07.2019 2018_025
Art. 8 Abs. 1 geändert 08.02.2021 01.07.2021 2021_016
