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title: "Vertrag zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Sekundarschule La Courtine in Bellelay"
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# Vertrag zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Sekundarschule La Courtine in Bellelay

## Art. 1 vom 13.09.1995 (Stand 01.01.2002) {#art_1}

1 Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen Bern und
Jura in bezug auf die Sekundarschule La Courtine in Bellelay (nachstehend
«Schule»).

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Führung der Schule obliegt dem Schulverband Sekundarstufe I von La
Courtine (nachstehend «Verband»), welcher die bernischen Gemeinden Saicourt, Châtelat, Monible, Sornetan, Rebévelier und die jurassischen Gemeinden Lajoux und Les Genevez umfasst.

## Art. 3 {#art_3}

1 Das Organisationsreglement des Verbands unterliegt der Vorprüfung und der
Genehmigung der zuständigen Behörden beider Kantone.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Schule unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Bern.
Grössere Streitfälle werden nach Anhörung der zuständigen jurassischen Behörden entschieden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die den kantonalen Behörden zukommende Schulaufsicht obliegt dem Schulinspektorat des Kantons Bern. Für alle wichtigen Entscheidungen wird der Service de l'enseignement des Kantons Jura angehört.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Schulinspektorat des Kantons Bern zieht für die pädagogische Beratung
den Service de l'enseignement des Kantons Jura bei.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Mitglieder der Schulkommission werden gemäss Organisationsreglement
durch die Verbandsgemeinden bestimmt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-107
439.12-1 2

## Art. 8 {#art_8}

1 Als Lehrkräfte der Schule können Inhaberinnen und Inhaber eines von der
bernischen oder jurassischen Gesetzgebung anerkannten Lehrpatents,
pädagogischen Fähigkeitsausweises oder eines anderen anerkannten gleichwertigen Ausweises angestellt werden.

## Art. 9 {#art_9}

1 Frei gewordene Lehrerstellen an der Schule sind in den amtlichen Publikationsorganen beider Kantone auszuschreiben.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Lehrkräfte können sowohl im Kanton Bern als auch im Kanton Jura
Wohnsitz nehmen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern beschliesst die Massnahmen zur
obligatorischen Weiterbildung der Lehrerschaft. Die Beschlüsse werden dem
Erziehungsdepartement des Kantons Jura mitgeteilt.
2 Der Lehrerschaft der Schule steht das Fortbildungsangebot für die Lehrerschaft beider Kantone offen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Lehrerinnen und Lehrer der Schule können in Kommissionen und Arbeitsgruppen beider Kantone abgeordnet werden.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Schulleitung erhält die gleichen Informationen wie die Leitung der jurassischen Sekundarschulen.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Zulassung der Schülerinnen und Schüler an die Schule erfolgt nach dem
von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern erlassenen Verfahren.

## Art. 15 {#art_15}

1 Der Kanton Jura beteiligt sich zur Hälfte an den Staatsbeiträgen, die der
Kanton Bern an den Verband entrichtet. Die entsprechenden Subventionsbeschlüsse unterliegen dem vorgängigen Einverständnis der betroffenen jurassischen Behörden.
3 439.12-1

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern stellt dem Erziehungsdepartement
des Kantons Jura jährlich eine globale Beteiligung an den Ausgaben für die
Lehrergehälter in Rechnung; diese Beteiligung berechnet sich, indem die
durchschnittlichen Kosten eines bernischen Schülers der Sekundarstufe I mit
der Anzahl jurassischer Schüler, welche die Schule besuchen, multipliziert werden. *
2 Besteht zwischen den Durchschnittskosten eines bernischen Schülers und
den Durchschnittskosten eines jurassischen Schülers eine Differenz von über
10 Prozent, vereinbaren die Erziehungsdepartemente der beiden Kantone entsprechende Massnahmen. *
3 Das Erziehungsdepartement des Kantons Jura nimmt den Betrag dieser globalen Beteiligung in sein eigenes Verfahren zur Aufteilung der sogenannten allgemeinen Ausgaben auf.

## Art. 17 {#art_17}

1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2 Die Vertragsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vertrag wird jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr verlängert. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten vor Vertragsablauf gekündigt werden.
3 Der Vertrag vom 16. Juli 1980/30. Juli 1980 zwischen dem Kanton Bern und
der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Sekundarschule La Courtine
in Bellelay wird aufgehoben.
Bern, 5. Juli 1995
Für den Regierungsrat des Kantons Bern
Die Präsidentin: Schaer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Delsberg, 13. September 1995
Für die Regierung des Kantons Jura
Die Präsidentin: Kohler
Der Staatsschreiber: Jacquod
439.12-1 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.09.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 95-107
15.07.2006 01.01.2002 Art. 16 Abs. 1 geändert 06-37
15.07.2006 01.01.2002 Art. 16 Abs. 2 geändert 06-37
5 439.12-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 13.09.1995 01.01.1996 Erstfassung 95-107
Art. 16 Abs. 1 15.07.2006 01.01.2002 geändert 06-37
Art. 16 Abs. 2 15.07.2006 01.01.2002 geändert 06-37
