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title: "Richtlinien für den Jugendwohnkredit 2010"
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# Richtlinien für den Jugendwohnkredit 2010

## Art. 1 mit Änderungen bis 25. März 2026 {#art_1}

Diese Richtlinien regeln den Vollzug des Rahmenkredites
für die Förderung von Wohnraum für Jugendliche (Jugendwohnkredit 2010) gemäss GRB vom 14. Juli 2010.

## Art. 2 {#art_2}

Als Förderinstrumente werden unverzinsliche Darlehen
oder Betriebszuschüsse an gemeinnützige Wohnbauträger für
die Schaffung von Wohnraum für Jugendliche ausgerichtet
a. bei Neu- und Umbauten;
b. beim Kauf von bestehendem Wohnraum;
c. bei grösseren Sanierungsinvestitionen.
Bei Grundaustattungsinvestitionen der Wohnbauträger während
langfristigen Mietverhältnissen bei Dritten werden als Förderinstrument unverzinsliche Darlehen ausgerichtet. Die unterstützten
Organisationen müssen ihren Sitz in Zürich haben. Es wird nur
Wohnraum auf Stadtgebiet gefördert.
Art. 31 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt
an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben
und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der
Altersbeschränkung abgewichen werden. Der Wohnraum muss
angemessen belegt sein. Die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung unterschreitet die Zahl ganzer Zimmer
während der gesamten Mietdauer um höchstens eins.

## Art. 4 {#art_4}

Die Unterstützungsleistungen sind so zu bemessen, dass
sie eine Verbilligung der Mietzinse von maximal 25 % bewirken.
Die Verbilligungswirkung wird nach Massgabe des städtischen
Mietzinsreglementes für gemeinnützige Wohnbauträger ermittelt.
1 Fassung gem. GRB vom 25. März 2026; Inkrafttreten 1. September 2026
(STRB Nr. 2795/2026).
Zweck
Instrumente
Berechtigte
Personen,
Belegung
Bemessung
2Richtlinien für den Jugendwohnkredit 2010
843.322

## Art. 5 {#art_5}

Die Finanzierung der Vorhaben muss gesichert sein, einschliesslich der Zusicherung der Darlehen Dritter, die mit vorangehenden Grundpfandrechten gedeckt sind. Die aus dem
Jugendwohnkredit gewährten Darlehen sind ausschliesslich zur
Bezahlung des Kaufpreises, der Baukosten oder der Grundausstattungsinvestitionen zu verwenden.

## Art. 6 {#art_6}

Bei der Erstellung von Wohnraum für Jugendliche dürfen
die Darlehen nur für Bauten gewährt werden, die den Vorschriften des hindernisfreien Bauens genügen und städtebaulich und
architektonisch gut gestaltet sind. Ein einwandfreier Unterhalt
der Gebäude ist durch den Wohnbauträger zu gewährleisten.
Neu erstellter Wohnraum soll über einen preisgünstigen aber
zeitgemässen Standard verfügen.

## Art. 7 {#art_7}

Den Organen der Stadt ist das Recht einzuräumen, die
Liegenschaften zu betreten. Die jährliche Betriebsrechnung ist
dem Büro für Wohnbauförderung unaufgefordert zuzustellen.

## Art. 8 {#art_8}

Die unterstützten Wohnbauträger haben Vermietungsrichtlinien für die zweckgebundene Vermietung des unterstützten Wohnraums zu erstellen. Sie sorgen dafür, dass diese von
den Mieterinnen und Mietern eingehalten werden. Die Stadt
behält sich zur Überwachung der Zweckerhaltung eine entsprechende Kontrolle vor. Die unterstützten Wohnbauträger sind verpflichtet, dem Büro für Wohnbauförderung die für die Kontrolle
notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Stadt führt
keine behördliche Mietzinskontrolle gemäss dem städtischen
Mietzinsreglement durch. Hingegen behält sie sich die jederzeitige Kontrolle der zweckgerichteten Verwendung der Unterstützungsleistungen vor. Die unterstützten Wohnbauträger sind
gegenüber den städtischen Behörden verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die massgebenden Unterlagen zu gewähren.

## Art. 9 {#art_9}

Die Darlehen sind nicht rückzahlbar, sofern sie während
50 Jahren ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Für
die Grundausstattungsinvestitionen gemäss Art. 2 dieser Richtlinien gilt eine Dauer von 20 Jahren. Tritt vorher eine Zweckentfremdung ein, ist das Darlehen anteilsmässig ab dem Zeitpunkt
der Zweckentfremdung zurückzuzahlen. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn die nach diesen Richtlinien einzuhaltenden Anforderungen und Auflagen trotz vorgängiger Mahnung
nicht mehr erfüllt werden. Nach Ablauf der 50 beziehungsweise
20 Jahre erlischt die Forderung der Stadt dem Wohnbauträger
gegenüber. Regelmässige Betriebszuschüsse dürfen höchstens während 10 Jahren zugesprochen werden. Sie werden bei
Zweckentfremdung sofort aufgehoben.
Finanzierung
Bauliche
Anforderungen
Informationspflicht
Kontrolle
Ausrichtungsdauer, Zweckentfremdung
3Richtlinien für den Jugendwohnkredit 2010 843.322

## Art. 10 {#art_10}

Die Unterstützungsgesuche sind mit den erforderlichen
Unterlagen an das Finanzdepartement der Stadt Zürich, Büro
für Wohnbauförderung, zu richten. Dieses überprüft die Bauvorhaben im Einvernehmen mit dem Hochbaudepartement und
stellt Antrag für die Ausrichtung der Unterstützungsleistungen.
Die Zuständigkeit für deren Bewilligung richtet sich nach der Geschäftsordnung des Stadtrates.

## Art. 11 {#art_11}

Diese Richtlinien treten mit Rechtskraft des Gemeindratsbeschlusses über den Rahmenkredit für die Förderung von
Wohnraum für Jugendliche in Kraft.2
2 Inkraftsetzung auf den 21. August 2010.
Bewilligung
der Gesuche
Inkrafttreten
