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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Wohnüberbauung «Im Bockler», Zürich-Schwamendingen Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 14
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Wohnüberbauung «Im Bockler», Zürich-Schwamendingen Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 mit Änderung vom 8. Dezember 1993 (3760)1 {#art_1}

Bestandteile
Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Gestaltungsplanvorschriften und dem Übersichtsplan 1: 500 (dat.:
18. März 1992) zusammen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
Der Perimeter umfasst die Grundstücke Kat.-Nrn. 1343, 3934,
3935, 3936 und den grössten Teil von Kat.-Nr. 5856 zwischen
Ahorn- und Winterthurerstrasse mit insgesamt ca. 9000 m2.

## Art. 3 {#art_3}

Geltendes Recht
1Im Perimeter gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) sowie die
Baulinien an der Winterthurerstrasse (RRB vom 1.7.48) und der
Ahornstrasse (RRB vom 31.5.56) aufgehoben.

## Art. 4 {#art_4}

Baubereiche, Bauten und Anlagen
Gebiete A: Wohngebäude
Gebiete B: Erschliessungsbauten zu den Wohngebäuden
Gebiete C: Mehrzweckgebäude und Parkierung

## Art. 5 Gebiete D: Bestehende quartiertypische Gebäude {#art_5}

Grenz- und Gebäudeabstände
1Gegenüber den Nachbargrundstücken sind die kantonalrechtlichen Abstände einzuhalten.
2Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters dürfen Gebäude den
kantonalrechtlichen Abstand unterschreiten, sofern dadurch die
Belichtung und Belüftung von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen nicht beeinträchtigt wird. Es ist darauf zu achten, dass
durch die gegenseitige Beschattung die passive Nutzung der
Sonnenenergie nicht übermässig geschmälert wird.

## Art. 6 {#art_6}

Gebäude-Dimensionen
1Die Dimension der Bauten wird bestimmt durch die im Plan
1:500 markierte Mantellinie und die Mantelhöhe ab gewachsenem Terrain gemäss Art. 7 dieses Gestaltungsplanes.
2Es dürfen keine Bauten über den Gebäudemantel hinausragen
ausser
a) einzelne oberirdische Vorsprünge um höchstens 1,50 m.
b) Erker, Balkone und Dachaufbauten um höchstens einen
Drittel der betreffenden Fassadenlänge.
c) Kamine und kleinere, technisch bedingte Aufbauten.
d) Dachgeschosse in den Gebieten D.
3Gebäude, welche nicht für den dauernden Aufenthalt von
Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei
Schrägdächern 5 m nicht übersteigt, dürfen auch ausserhalb
der Mantellinien erstellt werden. Die Grundfläche im Perimeter
darf insgesamt 700 m2 nicht übersteigen.

## Art. 7 {#art_7}

Geschosszahl/Mantelhöhe
1Innerhalb der festgelegten Mantelhöhen dürfen maximal folgende Anzahl Vollgeschosse erstellt werden:
Gebiete A 3 Vollgeschosse Mantelhöhe 11,40 m
Gebiete B 2 Vollgeschosse Mantelhöhe 8,10 m
Gebiete C1 1 Vollgeschoss Mantelhöhe 7,00 m
Gebiete C2 2 Vollgeschosse Mantelhöhe 8,10 m
Gebiete D Bestehende
Vollgeschosszahl
Mantelhöhe 11,40 m
2In allen bezeichneten Gebieten darf zusätzlich ein anrechenbares Untergeschoss erstellt werden.
3In den Gebieten D ist ein anrechenbares Dachgeschoss, in
den übrigen Gebieten sind keine Dachgeschosse zulässig.
4In den Gebieten C1 und C2 sind unter Berücksichtigung von
Art. 12 Abs. 2 Abgrabungen zur natürlichen Belichtung, Belüftung und Erschliessung der Unterniveauräume erlaubt.

## Art. 8 {#art_8}

Ausnützung und Nutzweise
1Die Bruttogeschossfläche in den Vollgeschossen (inkl. Aussenmauern) und die anrechenbare Fläche im Untergeschoss
und im Dachgeschoss gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 (inkl. Erschliessungsflächen und inneren Trennwänden) darf maximal
9500 m2 betragen. Wo anrechenbare und nicht anrechenbare
Räume zusammenstossen, wird bis zur Wandmitte gemessen.
2In den Gebieten D darf bei Umbauten die bestehende oberirdische Baumasse um maximal 10% vergrössert werden. Neubauten dürfen nur im Umfang der bestehenden oberirdischen
Baumasse erstellt werden.
3Der Wohnanteil innerhalb des Perimeters beträgt 80% der
Bruttogeschossfläche. Bei etappenweiser Realisierung der Bauten darf er nur unterschritten werden, wenn die Ausführung der
folgenden Etappe finanziell sichergestellt ist und mit dieser ein
Wohnanteil von 80% erreicht wird.

## Art. 9 {#art_9}

Empfindlichkeitsstufe
Im Gestaltungsplangebiet gelten die Empfindlichkeitsstufen II
und III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 und dem Übersichtsplan.

## Art. 10 {#art_10}

Verkehrserschliessung
1Die Erschliessung erfolgt gemäss Plan über die eingezeichneten Bereiche. Die Zufahrtswege und Abstellflächen sind, wo
immer möglich, mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen.
2Befahrbare Rampen sind so zu gestalten, dass keine Rampenheizungen nötig sind.

## Art. 11 {#art_11}

Parkierung2
1Für Bauvorhaben im Perimeter errechnet sich die Parkplatzzahl unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrserschliessung sowie lufthygienischer Aspekte wie folgt:
Wohnnutzung: 1 Parkplatz/150 m2 Bruttogeschossfläche
Büronutzung: 1 Parkplatz/200 m2 Bruttogeschossfläche
2Von der nach Ziff. 1 errechneten Anzahl sind 10% als Besucherparkplätze auszuweisen.
3Bei der Anordnung der Parkplätze sind auch ökologische Kriterien zu beachten. Die Parkplätze können unterirdisch, oberirdisch überdeckt sowie oberirdisch offen angelegt werden.
4Es sind geeignete Abstellmöglichkeiten für Velos und Kinderwagen bereitzustellen.

## Art. 12 {#art_12}

Gestaltung/Bepflanzung
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten,
dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Den ökologischen Aspekten ist besondere Beachtung zu
schenken.
2Die im Plan bezeichneten Bäume sind zu erhalten. Im Wurzelschutzperimeter darf mit Ausnahme geringfügiger Teile kein
Aushub erfolgen. Diese Bereiche sind während der Bauzeit zu
schützen:
Winterlinde 5,50 m, jedoch im Bereich Mantellinie 4,00 m Abstand vom Baumstamm
Nussbaum 5,00 m
Rotbuche 6,50 m, jedoch im Bereich Mantellinie 3,25 m Abstand vom Baumstamm
3Zwei Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten Grundfläche
innerhalb des Perimeters sind als dauernde Spiel-, Grün- oder
Ruheflächen herzurichten. Im weiteren ist darauf zu achten,
dass in grösstmöglichem Umfang ökologisch wertvolle Räume
geschaffen werden bzw. erhalten bleiben.
4Bei Ersatz und Neupflanzung sind die Standorte so zu wählen,
dass die Beschattung der Südfassaden in den Übergangszeiten
und im Winter die passive Sonnenenergienutzung nicht übermässig beeinträchtigt.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung3 durch
den Stadtrat4 in Kraft.

## Art. 14 {#art_14}

Änderung durch den Stadtrat
Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplanes
in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sich diese als
Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind im kantonalen und städtischen Amtsblatt sowie in der Amtlichen
Sammlung zu veröffentlichen.
1 AS 41, 455.
2 Gemäss StRB vom 8. Dezember 1993 (3760).
3 Regierungsratsbeschluss vom 25. Mai 1994.
4 16. Juli 1994, StRB vom 6. Juli 1994 (1690).
