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title: "Dringliche Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung"
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provisions: 12
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# Dringliche Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung dient dem dringenden Vollzug des Bundesgesetzes über
die Raumplanung4) und regelt die Zuständigkeiten, soweit sie nicht bereits
durch das Planungs- und Baugesetz5) sowie die entsprechende Verordnung
festgelegt sind.
1) SR 700
2) BGS 111.1
3) BGS 721.11
4) SR 700
5) BGS 721.11
GS 2026/030 1
711.11
2. Abbruchprämie

## § 2 {#par_2}

Abbruchprämie (Art. 5a RPG)
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen erhalten eine
Abbruchprämie nach Art. 5a RPG für den Abbruch von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Die Höhe der Abbruchprämie ergibt sich aus
den pauschalisierten Kosten für den Abbruch des Gebäudevolumens in Kubikmetern und der Flächen in Quadratmetern unter Ausschluss allfälliger
Aufwendungen für die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben die
Kosten für den Rückbau folgender Bauten und Anlagen sowie der anschliessenden Rekultivierung selbst zu tragen und erhalten keine Abbruchprämie bei:
a) Infrastruktur- und Energieanlagen im öffentlichen Interesse;
b) nicht bewilligten Bauten und Anlagen;
c) befristet bewilligten Bauten und Anlagen;
d) mit auflösender Bedingung bewilligten Bauten und Anlagen, sofern es
sich nicht um zonenkonforme landwirtschaftliche Bauten oder Anlagen handelt;
e) Bauten und Anlagen des Kantons, von Gemeinden nach § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden
(Gemeindegesetz, GG) vom 4. September 19806) und Dritten, die in
Erfüllung von ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben erstellt wurden und die unmittelbar öffentlichen Zwecken gedient haben;
f) der Beseitigung von Bauten und Anlagen ohne landwirtschaftliche
oder touristische Nutzung, wenn ein Ersatzneubau vorgesehen ist;
g) nicht bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen;
h) Gebäude mit einer Gebäudegrundfläche von weniger als 6 m².

## § 3 {#par_3}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Das Gesuch um Entrichtung einer Abbruchprämie nach Art. 5a RPG ist
vor Beginn des Abbruchs bei der Standortgemeinde einzureichen. Auf später eingereichte Abbruchprämiengesuche wird nicht eingetreten. Erfolgt der
Abbruch im Rahmen eines Baugesuchs, sind das Baugesuch und das Abbruchprämiengesuch zu koordinieren. Das Baubewilligungsverfahren ist dabei das Leitverfahren.
6) BGS 171.1
711.11
2 Das Abbruchprämiengesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten:
a) aktueller Grundbuchauszug;
b) Pläne, soweit vorhanden, und aktuelle Fotos zum Bestand des Gebäudes;
c) Kubatur-Berechnung;
d) Angaben zur bisherigen Verwendung;
e) rechtskräftige Baubewilligung oder weitere Angaben, soweit vorhanden, aus denen hervorgeht, dass das Gebäude rechtmässig erstellt wurde;
f) Umgebungsplan mit Schnitten der Rekultivierung;
g) Entsorgungskonzept bei über 200 m³ (fest) oder bei gesundheitsgefährdenden Bauabfällen;
h) Abklärung zu Gebäudeschadstoffen bei Bauten und Anlagen, die vor
dem Jahr 1990 erstellt wurden;
i) Kontoangaben für die Ausrichtung der Abbruchprämie.
3 Die Standortgemeinde leitet das Gesuch der Baudirektion weiter. Die Baudirektion prüft das Abbruchprämiengesuch, kann weitere Unterlagen wie
z. B. Offerten einfordern und entscheidet mit einer anfechtbaren Verfügung,
ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Abbruchprämie zugesichert oder ob
das Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen wird.
4 Nach Rechtskraft der Zusicherungsverfügung darf – vorbehältlich anderer
notwendiger Bewilligungen – mit dem Abbruch begonnen werden. Die Fertigstellung des Rückbaus und der Rekultivierung sind der Standortgemeinde
zu melden, falls der Abbruch im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens
erfolgt und sonst der Baudirektion.
5 Die Auszahlung erfolgt durch die Baudirektion nach dem vollständigen
Rückbau, der Vornahme der Rekultivierung sowie der Erfüllung allfälliger
Auflagen.

## § 4 {#par_4}

Finanzierung
1 Die Finanzierung der Abbruchprämie erfolgt – nach Abzug allfälliger
Bundesbeiträge - primär mit den kantonalen Erträgen der Mehrwertabgaben. Sind keine oder nicht genügend Mehrwertabgabeerträge vorhanden, erfolgt die Finanzierung über die allgemeine Staatskasse.
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## § 5 {#par_5}

Berichterstattung (Art. 24f RPG und Art. 43d RPV)
1 Das Amt für Raum und Verkehr erstatten dem Bund Bericht gemäss
Art. 24f RPG und Art. 43d der Raumplanungsverordnung (RPV) vom
28. Juni 20007).
3. Stabilisierungsziel

## § 6 {#par_6}

Veränderungsbilanz (Art. 25c RPV)
1 Das Amt für Raum und Verkehr führt eine Bilanz nach Art. 25c Abs. 1
RPV.

## § 7 {#par_7}

Kompensationspflicht (Art. 25f RPV)
1 Die Spielräume nach Art. 25b Abs. 1 RPV und die kompensatorischen Abbrüche nach den Art. 25e, Art. 33a und Art. 43 RPV werden für neue Gebäude wie folgt genutzt:
a) 80 Prozent für neue, zonenkonforme Land- und Forstwirtschaftsgebäude; und
b) 20 Prozent für neue Gebäude im öffentlichen Interesse sowie neue Gebäude in den Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften.
2 Neue Gebäude ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 25a Abs. 1
RPV, die weder öffentlichen Interessen noch der zonenkonformen Land-
oder Forstwirtschaft dienen und nicht in den Übrigen Zonen mit speziellen
Vorschriften liegen, werden nur bewilligt, wenn als Kompensation ein
anderes Gebäude zurückgebaut wird. Sind 80 Prozent der Spielräume nach
Art. 25b Abs. 1 RPV erreicht, gilt die Kompensationspflicht für alle neuen
Gebäude ausserhalb der Bauzone.
3 Die Spielräume nach Art. 25b Abs. 1 RPV und die kompensatorischen Abbrüche nach den Art. 25e, Art. 33a und Art. 43 RPV werden für neue versiegelte Flächen genutzt, die mit Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse zusammenhängen oder sich in den Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften befinden.
4 Neue versiegelte Flächen ausserhalb der Bauzone im Sinne von
Art. 25a Abs. 2 RPV, die weder im öffentlichen Interesse liegen noch der
Land-, Forstwirtschaft oder dem Tourismus dienen und nicht in den Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften liegen, sind nur zulässig, wenn sie
im gleichen Umfang und gleichwertig kompensiert werden.
7) SR 700.1
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5 Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die kompensatorischen Abbrüche und Rekultivierungen erfolgt oder zumindest sichergestellt sind.
6 Die Baudirektion kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Vorschriften dieser Bestimmung im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würden.
4. Baupolizei und Baubewilligungsverfahren

## § 8 {#par_8}

Baupolizeiliche Aufgaben des Amts für Raum und Verkehr
1 Die Baudirektion entscheidet ausserhalb der Bauzone bei unbewilligten
Bauten und Anlagen oder unbewilligten Nutzungen alleine über den ausnahmsweisen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Innerhalb des Waldes nimmt die Direktion des Innern als Baupolizeibehörde im Wald diesen Entscheid vor.
2 Das Amt für Raum und Verkehr führt die kantonale Fachstelle Baupolizei
zur fachlichen Unterstützung der Gemeinden bei ihren baupolizeilichen
Aufgaben.

## § 9 {#par_9}

Verfahren bei unbewilligten Bauten und Anlagen sowie
unbewilligten Nutzungen
1 Die zuständige Baupolizeibehörde stellt sicher, dass unbewilligte Nutzungen innert nützlicher Frist festgestellt und anschliessend sofort untersagt
und unterbunden werden. Angeordnete Nutzungsverbote und die zu ihrer
Durchsetzung angeordneten Massnahmen sind in der Regel innert 30 Tagen
nach Eröffnung der Verfügung durchzusetzen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Nutzung rechtmässig ist.
2 Die zuständige Baupolizeibehörde stellt sicher, dass Rückbauten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ohne Verzug angeordnet und
vollzogen werden. Über Rückbauten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist in einem einzigen, auch ein allfälliges nachträgliches Baubewilligungsverfahren einschliessendes Verfahren so zu entscheiden, dass
nach Rechtskraft des Entscheids und ungenutztem Ablauf der angesetzten
Frist die Wiederherstellung ersatzvornahmeweise durchgeführt werden
kann. Auf die öffentliche Publikation kann verzichtet werden.
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3 Die zuständigen kantonalen oder kommunalen Baubewilligungsbehörden
können bei einer für das gleiche Areal verfügten oder noch hängigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands folgende Anordnungen treffen:
a) Die Baubewilligung oder die kantonale Zustimmung für neue Bauten
und Anlagen wird erst nach erfolgtem Vollzug einer für das gleiche
Areal angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erteilt und das Baubewilligungsverfahren bis dahin sistiert.
b) Die Baubewilligung oder die Zustimmungsverfügung wird mit der
Auflage verknüpft, dass mit dem Bau von neuen Bauten und Anlagen
erst nach erfolgtem Vollzug der Wiederherstellung begonnen werden
darf.

## § 10 {#par_10}

Prüfung der Rechtmässigkeit von bestehenden Bauten und
Anlagen im Baubewilligungsverfahren
1 Die zuständige Baupolizeibehörde prüft im Baubewilligungsverfahren
summarisch, ob die bestehenden Bauten und Anlagen und Nutzungen rechtmässig bestehen.
5. Weitere Bestimmungen

## § 11 {#par_11}

Gebiet mit Geruchsbestimmungen der ursprünglichen Nutzung
1 Die Gemeinden können bei Ein- und Umzonungen Gebiete in Bauzonen
bezeichnen, in denen die Geruchsbestimmungen weiterhin der ursprünglichen Nutzung entsprechen, sodass bestehende landwirtschaftliche und
gewerbliche Betriebe erhalten und erneuert sowie auch zugunsten des Tierwohls angepasst werden können.
2 Diese Gebiete sind im Zonenplan als überlagernde Zonen mit dem Vermerk «Gebiet mit Geruchsbestimmungen der ursprünglichen Nutzung» zu
bezeichnen.

## § 12 {#par_12}

Umweltschutzrechtliche Erleichterungen
1 Die Baudirektion gewährt innerhalb der Landwirtschaftszone umweltschutzrechtliche Erleichterungen im Sinne von Art. 38a RPV, soweit die Interessen der Landwirtschaft das Interesse an der Einhaltung des Mindestabstands zum Schutz vor Gerüchen oder der Bestimmungen zum Schutz vor
Lärm überwiegen.
711.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.06.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung GS 2026/030
711.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.06.2026 01.08.2026 Erstfassung GS 2026/030
