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title: "Patientinnen- und Patientengesetz"
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provisions: 24
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# Patientinnen- und Patientengesetz

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Dieses Gesetz gilt bei der medizinischen Versorgung von
Patientinnen und Patienten
a. in Spitälern,
b. in von der Direktion für Alters- und Pflegeheime bewilligten
Pflegebetten.
2 Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung auch für ambulante Institutionen sowie für Institutionen
des Justizvollzuges.
3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Kindes- und
Erwachsenenschutz, insbesondere über die fürsorgerische Unterbringung und über den Straf- und Massnahmenvollzug.14
Begriffe§ 2.14 1 Die gesetzliche Vertretung im Sinne dieses Gesetzes wird
ausgeübt
a. bei minderjährigen Patientinnen und Patienten durch:
1. die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge,
2. die Vormundin oder den Vormund,
3. die Beiständin oder den Beistand, die oder der zur Vertretung
bei medizinischen Massnahmen bestimmt ist,
b. bei Patientinnen und Patienten unter umfassender Beistandschaft
durch die Beiständin oder den Beistand,
c. bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten durch die gemäss
Art. 378 ZGB7 zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen
berechtigten Personen, soweit keine gesetzliche Vertretung gemäss
lit. a oder b besteht.
a. Gesetzliche
Vertretung
813.13 Patientinnen- und Patientengesetz
2 Ist bei medizinischen Massnahmen keine gesetzliche Vertretung
gewährleistet, informieren die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte
unverzüglich die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB).
b. Bezugspersonen
§ 2 a.13 1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können Bezugspersonen bezeichnen.
2 Haben die Patientinnen und Patienten keine Bezugspersonen bezeichnet, gelten als solche in erster Linie die Lebenspartnerin oder der
Lebenspartner sowie in zweiter Linie nahe Angehörige, die mit den
Patientinnen und Patienten persönlich eng verbunden sind.
3 Den Bezugspersonen stehen die in diesem Gesetz aufgeführten
Informationsrechte zu.
4 Aus betrieblichen Gründen kann die Anzahl der von den Patientinnen und Patienten bezeichneten Bezugspersonen beschränkt werden.

## § 3 c. Direktion14 {#par_3}

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

## § 4 Behandlungsgrundsätze {#par_4}

Die Behandlung richtet sich nach den anerkannten Regeln
der Berufsausübung.

## § 5 Rechtspflege {#par_5}

1 Öffentlichrechtliche Institutionen erlassen bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz auf Verlangen eine
begründete Verfügung. Rekursinstanz ist bei den kantonalen Spitälern
die Direktion des Regierungsrates, bei den übrigen Institutionen der
Bezirksrat.
2 Wird eine Patientin oder ein Patient in einer privatrechtlichen
Institution behandelt, so werden Streitigkeiten über Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz auf dem Zivilrechtsweg beurteilt.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Verfahren bei der Anordnung
von Zwangsmassnahmen.14
4 Gegen Entscheide der Kantonalen Ethikkommission kann Rekurs
an den Regierungsrat erhoben werden.12
2. Abschnitt: Behandlungsverhältnis im Allgemeinen
A. Aufnahme, Verlegung und Entlassung

## § 6 Aufnahme {#par_6}

1 Über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten entscheiden die Institutionen gemäss ihrem Leistungs- und Versorgungsauftrag. Dabei berücksichtigen sie die Beurteilung der einweisenden
Ärztinnen und Ärzte.
Patientinnen- und Patientengesetz 813.13
2 Vorbehalten bleiben die Aufnahme- und Beistandspflichten
gemäss Gesundheitsgesetz6.

## § 7 Eintrittsorientierung {#par_7}

1 Die Patientinnen und Patienten, soweit nötig auch die gesetzliche Vertretung und die Bezugspersonen, werden in verständlicher
Weise
a. über ihre Rechte und Pflichten orientiert,
b. in die Organisation und den Tagesablauf der Institution eingeführt,
c. über die von ihnen persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen
Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt.
2 Soweit möglich, bestätigen die Patientinnen und Patienten schriftlich, im Sinne von Abs. 1 lit. c orientiert worden zu sein.
3 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten werden beim Eintritt
gefragt, ob sie13
a. eine Patientenverfügung erlassen haben,
b. in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag eine
vertretungsberechtigte Person bezeichnet haben.
4 Werden die Unterlagen gemäss Abs. 3 nicht eingereicht, ist der
Hinterlegungsort in der Patientendokumentation festzuhalten.13
Besondere
Anliegen der
Patientinnen

## § 8 und Patienten {#par_8}

Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des Gesundheitszustandes nehmen die Institutionen auf die Anliegen der
Patientinnen und Patienten Rücksicht und bieten ihnen angemessen
Gelegenheit, vertrauliche Gespräche zu führen.

## § 9 Seelsorge {#par_9}

1 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich
durch die eigene Seelsorgerin oder den eigenen Seelsorger betreuen zu
lassen. Die Spitalseelsorge kann die Patientinnen und Patienten unaufgefordert besuchen.
2 Die Seelsorgerinnen und Seelsorger achten den Willen der Patientinnen und Patienten und nehmen auf den Betrieb der Institution
Rücksicht.

## § 10 Besuche {#par_10}

1 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, Besuche
zu empfangen.
2 Aus medizinischen oder betrieblichen Gründen oder auf Wunsch
der Patientin oder des Patienten kann das Besuchsrecht eingeschränkt
werden.
Pflichten der
Patientinnen

## § 11 und Patienten {#par_11}

1 Die Patientinnen und Patienten tragen nach Möglichkeit
zu ihrer erfolgreichen Behandlung bei.
813.13 Patientinnen- und Patientengesetz
2 Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
a. sie geben den zuständigen Fachpersonen die für die Behandlung
notwendige Auskunft und halten sich an die Weisungen des Personals,
b. sie nehmen auf andere Patientinnen und Patienten sowie das Personal Rücksicht und respektieren die Hausordnung.
3 Bei schweren Pflichtverletzungen sowie bei Selbst- und Fremdgefährdung können Patientinnen und Patienten aus der sie behandelnden Institution weggewiesen oder in eine geeignete Institution verlegt
werden.
Entlassung,
Verlegung und
vorzeitiger
Austritt
§ 12.14 1 Über die Entlassung oder die Verlegung entscheiden die
zuständigen Ärztinnen und Ärzte nach Rücksprache mit dem Behandlungsteam und nach Anhörung der Patientinnen und Patienten und
gegebenenfalls der gesetzlichen Vertretung. Die Nachbetreuung ist
gebührend zu berücksichtigen.
2 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können die Institutionen jederzeit verlassen. Bestehen sie entgegen dem ärztlichen Rat und
nach erfolgter Aufklärung über Risiken und mögliche Folgen auf dem
vorzeitigen Austritt, bestätigen sie dies mit ihrer Unterschrift. Die Verweigerung der Unterschrift wird dokumentiert.
3 Der vorzeitige Austritt von urteilsunfähigen Patientinnen oder
Patienten bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung. Ist
die Nachbetreuung nicht gewährleistet, können die verantwortlichen
Ärztinnen und Ärzte bei der zuständigen KESB Massnahmen beantragen.
B. Aufklärung und Information
Aufklärung § 13.14 1 Die behandelnden Personen klären im Rahmen ihrer
Verantwortlichkeit Patientinnen und Patienten rechtzeitig, angemessen und in verständlicher Form über die Vor- und Nachteile sowie die
Risiken der medizinischen Behandlung und möglicher Alternativen
auf. Sie beantworten Fragen zum Gesundheitszustand und dessen voraussichtlicher Entwicklung.
2 Soweit die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen,
erfolgt diese Aufklärung auch gegenüber der gesetzlichen Vertretung
bei
a. minderjährigen Patientinnen und Patienten,
b. Patientinnen und Patienten, die mit Bezug auf Fragen der medizinischen Behandlung unter Beistandschaft stehen.
Patientinnen- und Patientengesetz 813.13

## § 14 Ausnahmen {#par_14}

1 Eine Aufklärung unterbleibt insoweit, als urteilsfähige
Patientinnen oder Patienten sich dagegen aussprechen. Sie bestätigen
dies mit ihrer Unterschrift.
2 Eine Aufklärung kann insoweit unterbleiben, als Gründe zur
Annahme bestehen, dass sie der Patientin oder dem Patienten Schaden zufügen würde. Sie erfolgt aber trotzdem, wenn sie ausdrücklich
gewünscht wird.
3 Ist eine vorgängige Aufklärung nicht möglich, wird sie so bald als
möglich nachgeholt.
Informationen

## § 15 an Dritte {#par_15}

1 Informationen an Dritte über Patientinnen und Patienten
dürfen nur mit deren Einverständnis erteilt werden.
2 Das Einverständnis für Informationen über den Gesundheitszustand an die gesetzliche Vertretung, die Bezugspersonen sowie die
vorbehandelnde Ärztin oder den vorbehandelnden Arzt wird vermutet, soweit die Patientin oder der Patient sich nicht dagegen ausgesprochen hat.14
3 Informationen aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten
und -rechte oder einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis
gemäss Art. 320 und 321 StGB8 bleiben vorbehalten.

## § 16 Vor- und Nachbehandlung {#par_16}

Vor- und nachbehandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie in
geeigneter Weise auch andere weiterbehandelnde Personen werden
über den Gesundheitszustand und die weiteren erforderlichen Massnahmen rechtzeitig orientiert, es sei denn, die Patientin oder der
Patient spreche sich dagegen aus.
C. Patientendokumentation

## § 17 Patientendokumentation {#par_17}

1 Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine laufend
nachzuführende Patientendokumentation über die Aufklärung und
Behandlung angelegt.
2 Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch
geführt werden. Sie soll auf einfache Weise anonymisiert werden können.
3 Die Urheberschaft der Daten muss unmittelbar ersichtlich sein.
Die Berichtigung einer Eintragung erfolgt durch eine entsprechende
Ergänzung.
4 Patientinnen und Patienten können eine Ergänzung verlangen,
wenn sie ein schützenswertes Interesse haben.
813.13 Patientinnen- und Patientengesetz
Aufbewahrung § 18.17 1 Patientendokumentationen sind Eigentum der Institution.
2 Die Institution bewahrt Patientendokumentationen während zehn
Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung auf.
3 Sie kann die Aufbewahrungsfrist im Interesse der Patientin oder
des Patienten oder zu Forschungszwecken auf 30 Jahre oder, in Absprache mit dem zuständigen Archiv, auf 50 Jahre verlängern.
4 Diese Aufbewahrungsvorschriften gelten auch im Falle einer
Betriebsaufgabe.
Archivierung
und Herausgabe
§ 18 a.16 1 Institutionen mit öffentlichen Aufgaben bieten Patientendokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ungeachtet
der beruflichen Schweigepflicht dem zuständigen Archiv zur Übernahme an.
2 Patientinnen und Patienten können verlangen, dass
a. ihre Patientendokumentation herausgegeben oder vernichtet wird,
wenn sie vom zuständigen Archiv nicht übernommen wird oder
wenn keine Anbietepflicht gemäss Abs. 1 besteht,
b. ihre von einem Archiv übernommene Patientendokumentation
nicht öffentlich zugänglich ist, sondern Dritten nur zu nicht personenbezogenen Forschungszwecken zugänglich gemacht wird.
3 Die Herausgabe gemäss Abs. 2 lit. a kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.
Vernichtung § 18 b.16 Die Institutionen vernichten oder anonymisieren Patientendokumentationen, die weder archiviert noch herausgegeben werden.

## § 19 Akteneinsicht {#par_19}

1 Patientinnen und Patienten wird auf Wunsch Einsicht in
die Patientendokumentation gewährt. Das Einsichtsrecht der gesetzlichen Vertretung richtet sich nach ihrem Recht auf Aufklärung. Die
Akteneinsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.
2 Bezugspersonen und Dritten darf Einsicht in die Patientendokumentation nur mit dem Einverständnis der Patientinnen und Patienten
oder aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten und -rechte oder
einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320
und 321 StGB8 gewährt werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung4.
4 Für die Abgabe von Kopien aus Patientendokumentationen wird
eine kostendeckende Gebühr verlangt.
Patientinnen- und Patientengesetz 813.13
D. Einwilligung zur Behandlung
Urteilsfähige
Patientinnen

## § 20 und Patienten {#par_20}

1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit
deren Einwilligung behandelt werden.
2 . . .15
§ 21.15
Unabhängige
Instanz für
Transplantationen
§ 21 a.14 Unabhängige Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. i des
Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20049 für die Zustimmung
zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen urteilsunfähiger
oder minderjähriger Personen ist die Kantonale Ethikkommission.
Ausdehnung
von operativen

## § 22 Eingriffen {#par_22}

Zeigt sich im Verlaufe einer Operation, dass sie unvorhergesehen über das vereinbarte Mass hinaus ausgedehnt werden muss,
damit eine ernsthafte Gefährdung oder ein schwer wiegender Nachteil
vermieden werden kann, sind die operierenden Ärztinnen und Ärzte
zur Ausweitung berechtigt, wenn diese dem mutmasslichen Patientenwillen entspricht.
Uneinigkeit
über

## § 23 Behandlungen {#par_23}

1 Lehnen Patientinnen oder Patienten, ihre gesetzliche Vertretung oder die KESB eine Behandlung nach erfolgter Aufklärung ab,
bestätigen sie dies auf Verlangen unterschriftlich. Die Verweigerung
der Unterschrift wird dokumentiert.14
2 Die behandelnden Personen können die Durchführung von Behandlungen ablehnen, die weder aus medizinischen noch aus ethischen
Gründen geboten sind.
3. Abschnitt: Besondere Umstände
A. Zwangsmassnahmen
Voraussetzungen§ 24.14 1 Freiheitseinschränkende Massnahmen und Zwangsbehandlungen nach diesem Gesetz sind gegen den Willen der Patientinnen und Patienten nur zulässig bei
a. fürsorgerisch untergebrachten Personen, soweit nicht die Bestimmungen über die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB7 oder Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit gemäss Art. 438 ZGB7 zur Anwendung
gelangen,
b. Personen im Straf- oder Massnahmevollzug,
c. in Fällen gemäss Art. 379 ZGB7.
813.13 Patientinnen- und Patientengesetz
2 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten in Pflegeeinrichtungen richtet sich die Zulässigkeit von Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit nach Art. 383 ff. ZGB7.
3 Die aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze bestehenden Berechtigungen zu kurzfristig zwangsweisen Hilfeleistungen und Abwehrmassnahmen bei drohenden Übergriffen auf Leib und Leben bleiben
vorbehalten.
Freiheitseinschränkende

## § 25 Massnahmen {#par_25}

1 Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken, dürfen nur bei Selbst- oder Drittgefährdung ergriffen werden
oder wenn dies für eine Zwangsbehandlung zwingend erforderlich ist.
Solche Massnahmen müssen Patientinnen und Patienten oder Dritte
vor einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr schützen und sind so
kurz wie möglich zu halten.
2 Der mündliche oder schriftliche Verkehr mit Dritten kann eingeschränkt werden, sofern dies zum Schutz von Patientinnen und Patienten oder Dritten notwendig ist.14

## § 26 Zwangsbehandlungen {#par_26}

1 Behandlungen von körperlichen und psychischen Krankheiten können in Notsituationen durchgeführt werden, um eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der
betroffenen Personen oder von Dritten abzuwenden.
2 Eine länger dauernde medikamentöse Behandlung kann durchgeführt werden, wenn
a. dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert
ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere
Massnahme erbracht werden kann oder
b. damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit
oder das Leben Dritter abgewendet werden kann.
Zuständigkeit,
Verfahren und
Rechtsschutz
§ 27.14 1 Zuständig für die Anordnung von Zwangsmassnahmen
nach diesem Gesetz sind die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte
sowie in Notsituationen bis zu deren Eintreffen das zuständige Fachpersonal.
2 Für das Verfahren und den Rechtsschutz sind die Bestimmungen
des ZGB7 sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz vom 25. Juni 20125 zu den freiheitseinschränkenden Massnahmen und den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer
Unterbringungen sinngemäss anwendbar.
Patientinnen- und Patientengesetz 813.13
B. Lehrveranstaltungen und Forschung

## § 28 Lehrveranstaltungen {#par_28}

1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit
ihrer Einwilligung in Lehrveranstaltungen einbezogen werden. Die
Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und ohne Nachteile
widerrufen werden.
2 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung notwendig.14
3 Nicht als Lehrveranstaltungen gelten der klinische Unterricht
und Visitationen durch das Fachpersonal, soweit Letztere auch im
Behandlungsinteresse stehen.

## § 29 Forschung {#par_29}

1 Forschungsuntersuchungen an menschlichen Lebewesen
bedürfen einer Bewilligung durch die Kantonale Ethikkommission.
2 Forschungsuntersuchungen bedürfen der schriftlichen Einwilligung der entsprechend aufgeklärten urteilsfähigen Patientinnen und
Patienten. Die Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und
ohne Nachteile widerrufen werden.
3 Bei urteilsfähigen, minderjährigen Patientinnen oder Patienten und
urteilsfähigen, unter umfassender Beistandschaft stehenden Patientinnen oder Patienten ist zusätzlich die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung notwendig.14
4 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertretung notwendig. Bei medizinischen Notfallsituationen ist Art. 56 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte10 sinngemäss
anzuwenden.14
5 Für die Forschung an Toten gelten die Bestimmungen über die
Obduktion.
C. Behandlung und Betreuung Sterbender

## § 30 Grundsätze {#par_30}

1 Sterbende haben Anrecht auf angemessene Behandlung
und Begleitung.
2 Den Angehörigen und Bezugspersonen wird eine würdevolle
Sterbebegleitung und ein würdevolles Abschiednehmen von der verstorbenen Person ermöglicht.
§ 31.15
813.13 Patientinnen- und Patientengesetz
D. Obduktion und Transplantation
Obduktion § 32.14 1 Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn die
verstorbene Person vor ihrem Tod im Zustand der Urteilsfähigkeit
dazu eingewilligt hat. Liegt keine Einwilligung oder Ablehnung vor, so
sind die Bezugspersonen anzufragen, ob ihnen eine solche Erklärung
bekannt ist.
2 Ist der gesetzlichen Vertretung keine Erklärung bekannt, darf
eine Obduktion mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erfolgen.
Diese hat bei ihrer Entscheidung den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten.
3 Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die
Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung strafbarer Handlungen
und durch die Direktion zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei
Verdacht auf eine Krankheit, die eine Gefahr für die Allgemeinheit
darstellt.
4 Die gesetzliche Vertretung und die Bezugspersonen können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen.
§ 33.11
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

## § 34 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_34}

Die §§ 42 a und 44–52 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 werden aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt spätestens auf den 1. Januar 2005 in Kraft2.
1 OS 59, 180.
2 In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 360).
3 ABl 2002, 273.
4 LS 170.4, LS 170.41.
5 LS 232.3.
6 LS 810.1.
7 SR 210.
8 SR 311.0.
Patientinnen- und Patientengesetz 813.13
9 SR 810.21.
10 SR 812.21.
11 Aufgehoben durch G vom 14. Januar 2008 (OS 63, 197; ABl 2007, 31). In Kraft
seit 1. Juli 2008.
12 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
13 Eingefügt durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
14 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
15 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar
2013.
16 Eingefügt durch G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 452; ABl 2012-09-28). In Kraft seit
15. Januar 2014.
17 Fassung gemäss G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 452; ABl 2012-09-28). In Kraft seit
15. Januar 2014.
