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title: "Feuerwehrreglement"
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provisions: 15
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# Feuerwehrreglement

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Dieses Feuerwehrreglement regelt die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeit sowie die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr.

## Art. 2 Organisation {#art_2}

1
Organigramm:

## Art. 3 Gemeinderat {#art_3}

1
Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben gemäss FSG.
2
Er ist überdies zuständig für:
a)
die Gesuchstellung für Feuerschutzbeiträge bei der Gebäudeversicherung Zug
b)
die Festlegung der Ansätze für Sold sowie der Übungsersatzzahlung, auf Antrag der Feuerwehrkommission gemäss Verordnung zum Anstellungsreglement
c)
den Erlass von Richtlinien zum Feuerwehrreglement, in welchen die Gebühren für Fehl- und Falschalarme, Gebühren für Dienstleistungen, die Meldepflicht, der Ausschluss aus der Feuerwehr, der Bestand der Angehörigen der Feuerwehr, der Umgang mit unentschuldigte Absenzen bei obligatorischen Kursen und Übungen, die Beanspruchung von Sachen Dritter im Ernstfall oder bei Übungen geregelt sind. Der Gemeinderat behält sich das Recht vor, bei Bedarf zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem FSG festzulegen
d)
die Wahl des Vertreters Feuerwehr in den Gemeindeführungsstab

## Art. 4 Feuerwehrkommission {#art_4}

1
Der Feuerwehrkommission gehören mindestens der Kommandant der Gemeindefeuerwehr sowie das für die Feuerwehr zuständige Mitglied des Gemeinderats von Amtes wegen an; dieses führt den Vorsitz.
2
Sie kann Feuerwehroffiziere oder Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
3
Der Rechnungsführer führt das Protokoll.

## Art. 5 Aufgaben der Feuerwehrkommission {#art_5}

1
Die Feuerwehrkommission erfüllt die gemäss FSG oder vom Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben.
2
Sie ist überdies zuständig für:
a)
die Wahl der Feuerwehroffiziere
b)
den Ausschluss von Angehörigen der Feuerwehr gemäss Richtlinie zum Feuerwehrreglement
c)
den Erlass von Pflichtenheften, internen Richtlinien und Weisungen
d)
den Vorschlag zur Wahl des Materialwarts und des Rechnungsführers
3
Sie stellt Antrag an den Gemeinderat über:
a)
die Wahl des Kommandanten, der Vizekommandanten, des Rechnungsführers und des Materialwarts
b)
das Feuerwehrbudget
c)
die Gesuchstellung für Feuerschutzbeiträge bei der Gebäudeversicherung Zug

## Art. 6 Feuerwehrkommando {#art_6}

1
Das Feuerwehrkommando setzt sich aus dem Kommandanten und zwei Vizekommandanten zusammen. Das Kommando kann zur Unterstützung einen Stab einsetzen.

## Art. 7 Aufgaben des Feuerwehrkommandos {#art_7}

1
Das Feuerwehrkommando ist zuständig für:
a)
die Einsatzbereitschaft
b)
den Dienstbetrieb
c)
die interne Dienstorganisation und Aufgabenzuteilung
d)
den Unterhalt der Fahrzeuge und Geräte sowie des Korpsmaterials
e)
die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr
f)
die Ausrüstung der Angehörigen der Feuerwehr
g)
das Aufgebot für die Rekrutierung
h)
die Ernennung von Unteroffizieren, Gefreiten und Spezialisten
i)
den Vorschlag für die Wahl von Offizieren zuhanden der Feuerwehrkommission
j)
die Dispensation von Angehörigen der Feuerwehr
k)
die Entlassung von Feuerwehrleuten
l)
die Förderung der Zusammenarbeit mit Nachbarfeuerwehren
m)
die Erarbeitung des Feuerwehrbudgets
n)
die Führung der Rechnung über die Betriebskosten

## Art. 8 Stab {#art_8}

1
Der Stab unterstützt das Feuerwehrkommando bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er erarbeitet das Feuerwehrbudget und unterbreitet dieses der Feuerwehrkommission.

## Art. 9 Feuerwehr-Offizierskorps {#art_9}

1
Am Kaderrapport haben die Offizierskorps bei der Neuwahl von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos ein Vorschlagsrecht zuhanden der Feuerwehrkommission.

## Art. 10 Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr {#art_10}

1
Angehörige der Feuerwehr sind verpflichtet, sich an das kantonale Alarmsystem anzuschliessen.
2
Angehörige der Feuerwehr unterliegen der Schweigepflicht.
3
Angehörige der Feuerwehr unterliegen einer Meldepflicht.

## Art. 11 Rekrutierung, Einteilung, Entlassung und Ausbildung {#art_11}

1
Eine Rekrutierung für die Feuerwehr kann bei Bedarf durchgeführt werden. Das Feuerwehrkommando führt das Aufgebot aus.
2
Die definitive Aufnahme in die Feuerwehr erfolgt nach absolvierter Grundausbildung. Die Einteilung erfolgt durch das Feuerwehrkommando.
3
Das Feuerwehrkommando kann auf begründetes Gesuch hin Feuerwehrleute vorübergehend vom Übungs- und Einsatzdienst dispensieren.
4
Die Entlassung aus der Feuerwehr erfolgt am Jahresschlussrapport. Das entsprechende Austrittsschreiben ist 2 Monate vor dem Jahresschlussrapport dem Feuerwehrkommando einzureichen.
5
Ein Ausschluss kann jederzeit gemäss der Richtlinie zum Feuerwehrreglement erfolgen.

## Art. 12 Jahresschlussrapport {#art_12}

1
Die Feuerwehr führt jährlich einen Jahresschlussrapport durch. Er umfasst insbesondere folgende Traktanden:
a)
Jahresbericht des Kommandanten
b)
Beförderungen, Eintritte, Austritte
c)
Ehrungen
2
Die Teilnahme am Jahresschlussrapport ist für alle Angehörigen der Feuerwehr obligatorisch.

## Art. 13 Kurse, Übungen {#art_13}

1
Die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr richtet sich nach dem FSG.
2
Angeordnete Kurse und Übungen sind für die Aufgebotenen gemäss FSG obligatorisch.
3
Entschuldigungen sind umgehend nach Erhalt des Aufgebotes oder unmittelbar nach Eintritt des Verhinderungsgrundes schriftlich der aufbietenden Stelle einzureichen. Als Entschuldigungsgründe gelten insbesondere Krankheit, Unfall, Ferien und Militärdienst oder längere Ortsabwesenheit.
4
Für unentschuldigtes Fernbleiben wird eine Übungsersatzzahlung gemäss Richtlinie zum Feuerwehrreglement erhoben.

## Art. 14 Besoldung {#art_14}

1
Die Angehörigen der Feuerwehr werden für Kurse, Übungen und Ernstfalleinsätze gemäss Verordnung zum Anstellungsreglement besoldet.

## Art. 15 Versicherung {#art_15}

1
Der Gemeinderat schliesst die Versicherungen gemäss FSG ab. Er kann darüber hinaus Fahrzeuge, Geräte, aufgebotene oder requirierte Fahrzeuge sowie die bei Übungen oder Einsätzen verwendeten privaten Fahrzeuge von Feuerwehrleuten oder Dritten versichern.
