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title: "Richtlinien Musiklager"
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provisions: 15
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# Richtlinien Musiklager

## Art. 1 Ziel und Zweck {#art_1}

1
Musiklager und Probewochenenden fördern die Qualität des Musizierens, das Zusammenleben von Schülerinnen, Schülern, Musiklehrpersonen sowie das sich Einfügen können in eine Gemeinschaft.

## Art. 2 Teilnehmerkreis {#art_2}

1
Musiklager und Probewochenenden stehen ganzjährig probenden Ensembles und Projektensembles offen.

## Art. 3 Bewilligung {#art_3}

1
Die Musikschulleitung überprüft und bewilligt das Musiklager/Probewochenende. Eingabeschluss für das folgende Jahr ist der 30. Mai. *

## Art. 4 Personaleinsatz {#art_4}

1
Jedes Musiklager/Probewochenende wird in der Regel von mindestens zwei Personen begleitet (Ensembleleitung und eine Musiklehrperson oder andere Person). Bei Grossensembles ist der Personalbestand in Absprache mit der Musikschulleitung anzupassen. Die Lagerleitung sorgt für geeignetes Begleitpersonal. In gemischten Musiklagern/Probewochenenden (Mädchen und Knaben) muss mindestens eine erwachsene Frau, resp. ein erwachsener Mann eingesetzt werden.

## Art. 5 Lagerort {#art_5}

1
Die zuständigen Musiklehrpersonen suchen Lagerorte, bei welchen die Infrastruktur (Proberäume etc.) gewährleistet ist.

## Art. 6 Budgetierung {#art_6}

1
Musiklehrpersonen, die beabsichtigen, ein Musiklager/Probewochenende durchzuführen, melden dies im vorhergehenden Kalenderjahr im Rahmen des Budgetierungsprozesses (Ensemble, Anzahl Schülerinnen und Schüler, Begleitpersonen, evtl. Ort).
2
Die Musikschulleitung bringt im Rahmen des Budgetierungsprozesses die im nächsten Kalenderjahr zur Durchführung gelangenden Musiklager/Probewochenenden ein.

## Art. 7 Schülerbeiträge {#art_7}

1
a)
Musiklager
CHF 25.00 pro Tag
b)
Probewochenende
CHF 25.00 pro Tag

## Art. 8 Spesenentschädigung {#art_8}

1
a)
Kilometer-Entschädigung für max. ein Fahrzeug
CHF 0.70 pro km
b)
Rekognoszierungskosten
Bahnbillet 2. Klasse oder CHF 0.70 pro km

## Art. 9 Entschädigungen {#art_9}

1
Begleit- und Hilfspersonen, die nicht Angestellte der Musikschule Hünenberg sind, werden mit CHF 150.00 pro Tag entschädigt.
2
Musiklehrpersonen, welche als Probenhilfen eingesetzt werden, werden mit CHF 300.00 pro Tag, resp. CHF 150.00 pro Halbtag entschädigt.
3
Die Hauptleitung (Ensembleleitung) des Musiklagers oder Probewochenendes wird mit CHF 500.00 pro Tag entschädigt. *
4
Es werden keine Entschädigungen ausbezahlt, wenn die Lehrperson an diesen Tagen an der Musikschule Hünenberg Unterricht erteilen würde. *

## Art. 10 Finanzierung {#art_10}

1
Gemeindebeiträge
a)
Die Gemeinde richtet pro Teilnehmenden pro Tag einen Beitrag aus.
b)
Die Gemeinde übernimmt die Entschädigung für Begleitpersonen und die Lagerleitung.
2
Elternbeiträge
Die Elternbeiträge sind angemessen festzulegen (siehe Art. 2 Schülerbeiträge).
3
Weitere Beiträge
Eigen- oder Mitfinanzierungen durch die Musikschulensembles sind zu fördern.

## Art. 11 Schülerinnen und Schüler {#art_11}

1
Die Unfallversicherung ist Sache der Schülerinnen und Schüler. *

## Art. 12 Musiklehrpersonen {#art_12}

1
Musiklehrpersonen sind gegen Unfall im Rahmen der gemeindlichen Unfallversicherung für Angestellte versichert.

## Art. 13 Schulfremdes Begleit- und Hilfspersonal {#art_13}

1
Die Unfallversicherung ist grundsätzlich Sache des Begleit- und Hilfspersonals. Es besteht aber eine Kollektiv-Unfallversicherung für nicht UVG-Versicherte bzw. Begleitpersonen. *

## Art. 14 Ordnung und Disziplin {#art_14}

1
a) *
Schülerinnen und Schüler, die den Lagerbetrieb stören, sich nicht an die Anweisungen der Leitung halten oder gegen die Lager- und Hausordnung verstossen, können von der Leitung auf eigene Kosten nach Hause geschickt werden (die Eltern sind unverzüglich zu informieren).
b)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schul- und Disziplinarordnung der Schulen Hünenberg.

## Art. 15 Information {#art_15}

1
Folgende Stellen sind rechtzeitig zu informieren:
*
Verantwortlich
Stellen
Musiklehrpersonen
Musikschulleitung/Eltern/Involvierte Musiklehrpersonen
Eltern
Musiklehrpersonen/Musikschule
