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title: "Tarif betreffend die Parteikosten im Enteignungsverfahren"
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provisions: 5
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# Tarif betreffend die Parteikosten im Enteignungsverfahren

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieser Tarif regelt die Parteikosten im Enteignungsverfahren mit Ausnahme
des Verfahrens vor der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung wird nach Massgabe
des Arbeitsaufwandes, der Notwendigkeit der Verrichtungen und der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles innerhalb folgender Grenzen festgesetzt:
a) in erster Instanz 100 bis 20'000 Franken;
b) in zweiter Instanz 200 bis 15'000 Franken.
2 Bei besonderen Schwierigkeiten sowie wenn der Wert des enteigneten
Rechts eine Million Franken übersteigt, können die Höchstansätze bis zum
doppelten Betrag heraufgesetzt werden.
3 Die festsetzende Behörde ist weder an die Tarife der Berufsverbände noch
an Vereinbarungen zwischen einer Partei und ihrem Vertreter gebunden. Deren gegenseitige Rechte und Pflichten werden davon jedoch nicht berührt.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die festsetzende Behörde achtet namentlich darauf, dass in der dem Enteigner zugesprochenen Parteientschädigung nur Verrichtungen in der Streitsache
des betreffenden Enteigneten berücksichtigt werden.
76.17

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Partei, der eine Entschädigung zugesprochen wurde, hat innerhalb
dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides eine Aufstellung des Verdienstausfalles und der Kosten einzureichen, für die sie
Ersatz beansprucht.
2 Nach Ablauf dieser Frist kann die festsetzende Behörde, gestützt auf die
Akten, eine Pauschalentschädigung zusprechen.
3 Es findet kein kontradiktorisches Verfahren statt; die Behörde verlangt gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte und lässt Beweismittel einreichen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1984 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
76.17
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.02.1985 Erlass Grunderlass 01.07.1984 BL/AGS 1985 f 55 / d 56
03.12.1991 Art. 1 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
18.03.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 26.02.1985 01.07.1984 BL/AGS 1985 f 55 / d 56
Art. 1 geändert 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 1 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
