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title: "Verordnung über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)

## § 1 {#par_1}

Wahlvorschläge
1 Vorschlagsberechtigte Organisationen für die Wahl der Mitglieder der TPK
sind:
a. * für die Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgebendenorganisationen:
die Wirtschaftskammer Baselland, die Handelskammer beider Basel und
der Arbeitgeberverband Region Basel;
b. * für die Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitnehmendenorganisationen:
der Gewerkschaftsbund beider Basel, die Gewerkschaft Syna und der
Kaufmännische Verband Baselland;
c. für die Vertreterinnen und Vertreter der politischen Gemeinden: der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden.
2 Verliert ein Mitglied die Funktion, aufgrund welcher es gewählt worden ist, so
scheidet es aus der TPK aus.
3 Zur Behandlung besonderer Fragen können jederzeit externe Fachpersonen
zu den Sitzungen beigezogen werden.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Die TPK:
a. beobachtet die Entwicklung des Arbeitsmarktes und schlägt dem Amt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) arbeitsmarktliche und andere
Massnahmen vor, die sich im Rahmen der Bundesgesetzgebung realisieren lassen;
1) SGS 100
2) SGS 837
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0788
2 837.21
b. berät das KIGA und dessen RAV-Koordination gemäss Art. 85c Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823) über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG);
c. kann zur Beratung des KIGA und dessen Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle) hinsichtlich arbeitsmarktlicher Massnahmen beigezogen werden;
d. nimmt in Zweifelsfällen zur Frage Stellung, ob Programme zur vorübergehenden Beschäftigung von Versicherten die private Wirtschaft unmittelbar
konkurrenzieren (Art. 72 Abs. 1 AVIG);
e. erteilt die Zustimmung betreffend die Zumutbarkeit einer Arbeit im Sinne
von Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG;
f. genehmigt das Rahmenprojekt der LAM-Stelle für die arbeitsmarktlichen
Massnahmen des Folgejahres.
2 Daneben erfüllt die TPK weitere ihr vom Bund durch Gesetz oder Verordnung
übertragene Aufgaben.
3 Das KIGA informiert die TPK periodisch über die Lage und Entwicklung auf
dem Arbeitsmarkt sowie unverzüglich über Massenentlassungen grösseren
Ausmasses.
4 Die Mitglieder der TPK sind dafür besorgt, dass die Angebote der RAV den
Mitgliedern ihrer Organisationen bekannt sind.
5 Ebenso wirken die Mitglieder der TPK darauf hin, dass die Mitglieder ihrer Organisationen den RAV neu zu besetzende Stellen melden.

## § 3 {#par_3}

Organisation
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des KIGA führt den Vorsitz der TPK.
2 Sie oder er legt im Einvernehmen mit der Kommission die Sitzungstermine
fest, schlägt die Traktanden vor und lädt zu mindestens 1 Sitzung pro Jahr ein.
3 Ausserordentliche Sitzungen werden durch das vorsitzende Mitglied oder auf
Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen.
4 Die RAV-Koordinatorin oder der RAV-Koordinator führt das Protokoll und das
Sekretariat der TPK.
5 Die TPK ist beschlussfähig, wenn mindestens je 2 Vertretende der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenorganisationen sowie das vorsitzende und
das protokollführende Mitglied anwesend sind.
6 Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit gibt die
bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid.
7 Beschlüsse über die Zustimmung zu Entscheiden betreffend die Zumutbarkeit
einer Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG werden auf dem Korrespondenzweg getroffen, sofern nicht mindestens 1 Mitglied mündliche Beratung verlangt.
3) SR 837.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0788
3 837.21

## § 4 {#par_4}

Entschädigung
1 Die Vertreterinnnen und Vertreter der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenorganisationen sowie des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen gemäss
Art. 119b Abs. 4 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV).

## § 5 {#par_5}

Schweigepflicht
1 Die Mitglieder der TPK sowie allenfalls zu Sitzungen beigezogene externe
Fachpersonen haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

## § 6 {#par_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2003 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0788
4 837.21
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.01.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0788
23.06.2026 01.07.2026 § 1 Abs. 1, Bst. a. geändert 2026.026
23.06.2026 01.07.2026 § 1 Abs. 1, Bst. b. geändert 2026.026
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0788
5 837.21
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 07.01.2003 01.01.2003 Erstfassung GS 34.0788
§ 1 Abs. 1, Bst. a. 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026.026
§ 1 Abs. 1, Bst. b. 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026.026
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0788
