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title: "Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel"
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provisions: 15
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# Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Sammlung von Siedlungsabfällen in der Stadt Basel sowie deren Finanzierung.

## § 2 {#par_2}

Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt die umweltgerechte und wirtschaftliche Sammlung der Siedlungsabfälle
zur Verwertung und Beseitigung.

## § 3 {#par_3}

Zuständigkeit
1 Die zuständige Behörde ist dem Bau- und Verkehrsdepartement zugeordnet.

## § 4 {#par_4}

Aufgaben
1 Der zuständigen Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Sammelstellen und Verwertungsanlagen für die Siedlungsabfälle zu bestimmen, sofern dies nicht kantonal vorgegeben ist;
b) stofflich verwertbare Siedlungsabfälle separat zu sammeln und der Verwertung zuzuführen;
c) stofflich nicht verwertbare Siedlungsabfälle zu sammeln und der Beseitigung zuzuführen;
d) die Abfallrechnung zu führen;
e) jährlich den Abfuhrplan bekanntzugeben;
f) Beratung zur Sammlung der Siedlungsabfälle anzubieten;
g) das Bereitstellen der gebührenpflichtigen Gebinde und Vignetten für die Abfallsammlungen sowie der öffentlichen Sammelinfrastruktur.
2 Die zuständige Behörde kann Aufgaben an private Anbieter mittels Konzession übertragen.

## § 5 {#par_5}

Abfuhrplan
1 Der Abfuhrplan enthält Bestimmungen über Zeit und Ort der Sammlungen der Siedlungsabfälle so -
wie deren Bereitstellung.

## § 6 {#par_6}

Sammlungen und Sammelstellen
1 Es werden in der Regel folgende Sammlungen durchgeführt:
a) zweimal wöchentlich Kehricht und Kleinsperrgut;
b) wöchentlich Grünabfälle;
1) SR 814.01
2) SR 814.600
3) SR 814.610
4) SG 780.100
Abfallbeseitigung 786.150
c) monatlich Altpapier, Karton, Grobsperrgut und Unbrennbares;
d) vierteljährlich Metall.
2 Es werden in der Regel mindestens folgende Sammelstellen bereitgestellt:
a) 50 Sammelstellen für Wertstoffe (Glas, Blech/Alu, Batterien);
b) ein Recyclingpark;
c) 25 dezentrale Sonderabfallannahmestellen;
d) eine zentrale Sonderabfallannahmestelle.
3 Die zuständige Behörde kann weitere Sammlungen oder Sammelstellen für Siedlungsabfälle anbieten.

## § 7 {#par_7}

Pflichten der Verursacherinnen und Verursacher von Abfällen
1 Siedlungsabfälle müssen den von der zuständigen Behörde bezeichneten Sammlungen oder Sammelstellen übergeben werden.
2 Die im Abfuhrplan vorgegebenen Gebinde und Anforderungen an die Bereitstellung der Siedlungsabfälle sind einzuhalten.
3 Bereitgestellte Gebinde dürfen nicht mehr als 20 kg wiegen. Ausgenommen davon sind Container.
4 Sammelstellen dürfen nur zu den angegebenen Zeiten benutzt werden.
5 Siedlungsabfälle, welche für die Sammlung bestimmt sind, dürfen ausschliesslich in der Zeit zwischen frühestens um 19.00 Uhr des Vorabends und spätestens um 7.00 Uhr des Tages der Sammlung
bereitgestellt werden.
6 Die für die Sammlung bereitgestellten Siedlungsabfälle müssen für das Abfuhrpersonal gut zugänglich sein und dürfen den Verkehr nicht behindern. Sie müssen auf nicht eingefriedetem privaten Grund
an der Allmendgrenze bereitgestellt werden. Ist dies nicht möglich, dürfen die Abfälle auf Allmend
bereitgestellt werden.
7 Die zuständige Behörde kann andere Bereitstellungsplätze für die Sammlungen bestimmen.

## § 8 {#par_8}

Spezifische Anforderungen an Container
1 Die zuständige Behörde legt die Spezifikationen für die Container fest.
2 Container sind in funktionsfähigem und sauberem Zustand zu halten.
3 Rollcontainer müssen gut sichtbar mit Namen, Adresse sowie dem Entsorgungsbetrieb beschriftet
sein und mit geschlossenem Deckel zur Leerung bereitgestellt werden.
4 Auf Allmend bereitgestellte Rollcontainer müssen nach der Entleerung innerhalb von höchstens zwei
Stunden wieder an ihren üblichen Standort zurückgestellt werden.

## § 9 {#par_9}

Pflichten der Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer
1 Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer haben ihre Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen
oder Pächter oder andere Nutzungsberechtigte zur Einhaltung der Vorschriften über die Bereitstellung
von Siedlungsabfällen anzuhalten.
2 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Siedlungsabfälle aus Überbauungen mit 20 oder mehr
Wohneinheiten oder aus Betrieben in Rollcontainern bereitgestellt werden.
3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Siedlungsabfälle aus Überbauungen mit 200 oder mehr
Wohneinheiten oder aus Betrieben in Roll- oder Unterflurcontainern bereitgestellt werden.

## § 10 {#par_10}

Finanzierung der Abfallrechnung
1 Für sämtliche Aufwendungen und Erträge im Bereich Abfallentsorgung wird eine Kostenrechnung
geführt.

## § 11 Abfallbeseitigung 786.150 {#par_11}

Verursachergerechte Finanzierung der Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle
1 Die Kosten der Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle, mit Ausnahme derjenigen im öffentlichen Raum namentlich Littering und öffentliche Abfalleimer, werden mittels mengenabhängigen
Gebühren den Verursacherinnen und Verursachern der Abfälle auferlegt.
2 Die mengenabhängigen Gebühren sind mit gebührenpflichtigen Sammelsäcken, Vignetten oder nach
Gewicht zu erheben.
3 Werden die Gebühren nach Gewicht erhoben, wird für die Leerung der Container eine Mindestgebühr erhoben.
4 Für Spezialabholungen auf Bestellung wird ein Zuschlag erhoben.

## § 12 {#par_12}

Entsorgung nach Gewicht mittels Container
1 Gebühr pro Kilogramm inkl. Mehrwertsteuer:
Abfallart Gebühr pro Kilogramm
Kehricht Fr. 0.42
Grünabfall Fr. 0.24
2 Mindestgebühr inkl. Mehrwertsteuer pro Leerung eines Containers, falls die Gebühr gemäss Abs. 1
diesen Betrag nicht überschreitet:
Containertyp Mindestgebühr
Rollcontainer Fr. 6.85

## § 13 Unterflurcontainer Fr. 53.90 {#par_13}

Entsorgung nach Volumen mittels Sammelsack
1 Gebührenpflichtige Sammelsäcke inkl. Mehrwertsteuer sowie Herstellungs- und Vertriebskosten:
Abfallart Sackvolumen (Liter) Gebühr pro Sack
Kehricht 10 Fr. 0.75
17 Fr. 1.30
35 Fr. 2.70
60 Fr. 4.65

## § 14 Rüst- und Speiseabfälle 10 Fr. 0.70 {#par_14}

Entsorgung nach Volumen und Gewicht mittels Vignette
1 Vignetten inkl. Mehrwertsteuer sowie Herstellungs- und Vertriebskosten:
Abfallart Einheit Gebühr Vignette
Sperrgut Pro 10 Kilogramm Fr. 5.00
Unbrennbare Abfälle Pro 10 Kilogramm Fr. 5.00
Grünabfälle Bis 60 Liter Fr. 4.15
Äste im Bündel Maximal: 2 Meter Länge und 60 cm Umfang Fr. 4.15

## § 15 Abfallbeseitigung 786.150 {#par_15}

Gebühren für Abholung ausserhalb des Abfuhrplans
1 Abholungen auf Bestellung (Extrafahrt) inkl. Mehrwertsteuer:
Art Gebühr pro Abholung
Sperrgut Fr. 40.00
Metall Fr. 40.00
Papier und Karton Fr. 15.00
Kehricht Fr. 15.00
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt
wird die Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel vom 11. Mai 1993 aufgehoben.
Abfallbeseitigung 786.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung KB 08.11.2025
Abfallbeseitigung 786.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.11.2025 01.01.2026 Erstfassung KB 08.11.2025
