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title: "Reglement über die Verleihung des Gleichstellungspreises (Gleichstellungspreisreglement)"
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provisions: 17
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# Reglement über die Verleihung des Gleichstellungspreises (Gleichstellungspreisreglement)

## Art. 1 A. Zweck {#art_1}

1 Die Stadt zeichnet alle zwei Jahre ausserordentliche
Leistungen und Engagements auf dem Gebiet der Gleichstel
lung von Frau und Mann und/oder von Lesben, Schwulen, Bi
sexuellen, trans oder intergeschlechtlichen Menschen in allen
Lebensbereichen mit dem Gleichstellungspreis in Höhe von
Fr. 20 000.– aus.
2 Dieses Reglement regelt die Zusammensetzung, Wahl und Or
ganisation der Jury sowie das Verfahren über die Verleihung des
Gleichstellungspreises.

## Art. 2 B. Zusammensetzung und Wahl der Jury {#art_2}

1 Die Jury setzt sich aus einer Stadträtin oder einem Stadt
rat (Vorsitz) sowie mindestens weiteren vier bis maximal sechs
Personen zusammen.
2 In der Jury sind Fachleute und Persönlichkeiten aus verschie
denen Bereichen vertreten, die sich für die Gleichstellung von
Frau und Mann und/oder von Lesben, Schwulen, Bisexuellen,
trans oder intergeschlechtlichen Menschen engagieren.
3 Die Geschlechter sind ausgewogen vertreten.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Jurymitglieder werden vom Stadtrat auf Antrag der
Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten jeweils für eine or
dentliche Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Es gilt eine Amtsdauer von maximal acht Jahren.
1 LS 131.1
2 AS 101.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 916 vom 30. September 2020.
Auszeichnung
und Regelungs
gegenstand
Zusammen
setzung und
fachliche
Qualifikation
Wahl und
Amtsdauer
2Gleichstellungspreisreglement
151.130
3 Scheidet ein Jurymitglied vor Ablauf einer Amtsdauer aus, er
folgt eine Ersatzwahl.

## Art. 4 C. Organisation der Jury {#art_4}

1 Jurymitglieder müssen offenlegen, wenn sie selber oder
ihre unmittelbaren Angehörigen im Zusammenhang mit einer
Bewerbung befangen sind.
2 Sie treten bei der Beratung und Beurteilung der Bewerbung in
den Ausstand und verlassen den Raum.

## Art. 5 {#art_5}

Die Beratungen der Jury sind geheim und unterstehen
dem Amtsgeheimnis.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Jury ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller
Jurymitglieder anwesend ist. Die oder der Vorsitzende muss an
wesend sein, ausgenommen sie oder er tritt in den Ausstand
gemäss Art. 4.
2 Die Jury fällt ihre Beurteilungen mit relativem Mehr der anwe
senden Jurymitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
oder der Vorsitzende mit Stichentscheid.

## Art. 7 {#art_7}

Die Entschädigung der Jurymitglieder richtet sich nach
dem Stadtratsbeschluss betreffend Sitzungsgelder und weitere
Entschädigungen an die Mitglieder der vom Stadtrat bestellten
Kommissionen4.
D. Verfahren zur Verleihung des

## Art. 8 Gleichstellungspreises {#art_8}

1 Die Fachstelle für Gleichstellung führt das Sekretariat
des Gleichstellungspreises.
2 Das Sekretariat ist nicht Teil der Jury und hat kein Stimmrecht.

## Art. 9 {#art_9}

1 Das Sekretariat schreibt den Gleichstellungspreis auf
der Webseite und via Versände und Medien aus.
2 Die Bewerbungen müssen bis zur festgelegten Frist mittels Be
werbungsformular beim Sekretariat eingereicht werden. Unvoll
ständige oder zu spät eingereichte Dossiers werden nicht be
rücksichtigt.

## Art. 10 {#art_10}

1 Das Sekretariat ist für die formelle Prüfung der Bewer
bungen zuständig.
2 Das Sekretariat leitet die Bewerbungen an die Jury weiter, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 11 erfüllt sind.
4 vom 21. November 2001, AS 177.310.
Offenlegung
Interessen
konflikte und
Ausstand
Beratung
Beschluss
fähigkeit und
Mehrheit
Entschädigung
Sekretariat
Ausschreibung
und Bewerbung
Formelle
Prüfung
a. Vorgehen
3Gleichstellungspreisreglement 151.130
3 Die Bewerbenden werden entsprechend informiert.

## Art. 11 {#art_11}

1 Es können sich Nichtregierungsorganisationen, Institu
tionen, Vereine, Gruppierungen, Unternehmen und Einzelperso
nen bewerben.
2 Bewerbende sind von vornherein ausgeschlossen, wenn sie
bei den letzten drei Verleihungen mit dem Gleichstellungspreis
ausgezeichnet wurden.
3 Bewerbende müssen folgende Voraussetzungen kumulativ er
füllen:
a. Wohn oder Firmensitz in der Stadt Zürich;
b. die Aktivitäten im Bereich der Gleichstellung kommen den
Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Zürich zugute;
c. die Aktivitäten sind nicht kommerzieller Natur und werden
nicht vorwiegend von der öffentlichen Hand finanziert.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Jury ist für die inhaltliche Beurteilung der Bewer
bungen zuständig.
2 Ausgezeichnet werden Beiträge oder Aktivitäten für die Gleich
stellung in der Stadt Zürich, insbesondere aus den folgenden
Bereichen:
a. Wirtschaft / Arbeit: Vereinbarkeit von Beruf und Familie, fa
milienfreundliche Personalpolitik, Lohngleichheit, gerechte
Verteilung von unbezahlter und bezahlter Arbeit, Förde
rung einer ausgewogenen Geschlechterverteilung, Qualifi
zierungsmassnahmen für Migrantinnen, homo und trans
freundliche Betriebskultur;
b. Bildung: gendersensibler Unterricht oder gendersensible
Lehrmittel, Förderung einer offenen Berufswahl bei Kindern
und Jugendlichen, betriebliche Weiterbildungsmassnah
men zur Förderung der Gleichstellung;
c. Jugendarbeit: Projekte, die gängige Rollenmuster hinterfra
gen, Prävention von Homo und Transfeindlichkeit;
d. Abbau von Gewalt: Bekämpfung von häuslicher Gewalt,
Präventionsmassnahmen gegen sexuelle und sexistische
Belästigung, geschlechtsspezifische Gewaltprävention;
e. Medien / Kultur: Auseinandersetzung mit gängigen Ge
schlechterbildern sowie mit Sexismus, Homo und Trans
feindlichkeit in Sprache und Werbung;
b. Zulassungs
voraus
setzungen
Inhaltliche
Beurteilung
a. Auszeichnung
und Kriterien
4Gleichstellungspreisreglement
151.130
f. Politik / Stadtentwicklung: Förderung einer ausgewogenen
Partizipation und Repräsentation aller Geschlechter.
3 Kriterien für die Beurteilung sind Leistungsausweis, freiwilliges
Engagement der Bewerbenden, Innovationskraft, Praxisnähe,
Kontinuität und Glaubwürdigkeit des Engagements, Ausstrah
lungskraft und Nachhaltigkeit einer Bewerbung.

## Art. 13 {#art_13}

Die Jury schliesst ihre Beurteilung mit einer begründe
ten Empfehlung zuhanden des Stadtrats für die Verleihung des
Gleichstellungspreises ab.

## Art. 14 {#art_14}

1 Der Stadtrat entscheidet über die Verleihung des
Gleichstellungspreises.
2 Die Fachstelle für Gleichstellung informiert über die Verleihung
des Gleichstellungspreises.

## Art. 15 {#art_15}

Der Gleichstellungspreis wird im Rahmen einer Feier
verliehen. Sie wird aus dem Budget der Fachstelle für Gleich
stellung finanziert.

## Art. 16 E. Schlussbestimmungen {#art_16}

Das Reglement über die Ausrichtung und Verleihung
des Gleichstellungspreises vom 28. Mai 2014 wird aufgehoben5.

## Art. 17 {#art_17}

Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
5 STRB Nr. 476/2014
b. Empfehlung
Jury
Entscheid
Stadtrat
Preisverleihung
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
