---
title: "Notariatsgesetz"
id: c17bb9bf-481a-41c6-8c01-3a0968a0a39a
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "178.1"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/178.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c17bb9bf-481a-41c6-8c01-3a0968a0a39a
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18790/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 7c53570485e22188dd613913c1f8d8cad6ffe51edf04eb880d40a41686572ee6
provisions: 115
---

# Notariatsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz ist anwendbar:
a) auf die zur Berufsausübung berechtigten Notare;
b) auf die Inhaber des Notariatsdiploms, welche eine Berufsausübungsbewilligung verlangen;
c) auf die Inhaber eines Lizentiates, eines Doktorats in Rechtswissenschaften oder eines gleichwertigen akademischen Titels, welche ein
Notariatspraktikum absolvieren.
2 Das im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehene vereinfachte öffentliche Beurkundungsverfahren wird nicht geregelt.
3 Die Bestimmungen des Bundesrechts über die öffentliche Beurkundung
bleiben vorbehalten.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Zweck
1 Das vorliegende Gesetz will die mit der öffentlichen Beurkundung verbundenen Garantien sowie den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr gewährleisten.

## Art. 3 {#art_3}

Rechtsstatus des Notars *
1 Der Notar ist ein Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit und übt eine staatliche Funktion aus.
2 Er ist eine Amtsperson, die ihre Amtstätigkeit unabhängig unter staatlicher
Aufsicht ausübt; er ist kein Staatsbeamter.
3 Ein Notar kann seinen Beruf ausüben als Angestellter: *
a) eines anderen Notars, der im Kanton zugelassen ist;
b) einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gemäss den in den Artikeln 23a und 23b genannten Bedingungen.

## Art. 4 {#art_4}

Sachliche und örtliche Zuständigkeit
1 Unter Vorbehalt der durch die Gesetzgebung anderen Urkundspersonen
oder Behörden übertragenen Befugnisse sind die Notare ausschliesslich zuständig, die öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen und Feststellungen vorzunehmen, denen die Beteiligten einen öffentlichen Charakter
verleihen wollen oder verleihen müssen.
2 Der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes zur Berufsausübung zugelassene Notar kann Beurkundungen im ganzen Kantonsgebiet vornehmen.
3 Der Notar kann ausserhalb des Kantons einen Akt beurkunden, wenn er
durch die zuständige Behörde des Beurkundungsortes oder durch das Gesetz dazu ermächtigt wurde. *
4 … *

## Art. 5 {#art_5}

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit - Grundsätze
1 Der Notar haftet zivilrechtlich für jeden Schaden, den er entweder rechtswidrig, vorsätzlich oder fahrlässig oder in Verletzung seiner vertraglichen
Verpflichtungen verursacht, auch dann, wenn er von einem anderen Notar
angestellt ist oder wenn die Kanzlei in der Form einer Kapitalgesellschaft
betrieben wird: *
a) in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit;
b) in Ausübung seiner mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängenden
beruflichen Tätigkeit.
2 Er haftet für die Handlungen seiner Hilfspersonen.
3 Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Kopien haftet er nicht für den
Inhalt der Urkunden, ausser wenn es sich um eine Urkunde handelt, die er
selber beurkundet hat oder zu deren Errichtung er beigetragen hat.
4 Der Staat haftet nicht für die zivilrechtlichen Folgen der vom Notar begangenen Fehler.
5 Vorbehalten bleibt die Verantwortlichkeit des Notars, der als Hilfsperson
der Gerichtsbarkeit handelt.

## Art. 6 {#art_6}

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit - Anwendbare Bestimmungen
und Verfahren
1 Die Zivilklagen aus der amtlichen oder beruflichen Verantwortlichkeit des
Notars sind den Bestimmungen des Obligationenrechts über die vertragliche
Haftung des Beauftragten (Art. 97 ff., 127 ff., 394 ff. OR) unterstellt, welche
ergänzendes kantonales Recht bilden.
2 Der Zivilrichter beurteilt die Verantwortlichkeitsklage. Die Schweizerische

## Art. 7 Zivilprozessordnung ist anwendbar. * {#art_7}

Walliser Notarenverband - Aufsichtskammer
1 Der Verband der Walliser Notare besteht aus sämtlichen im Kanton praktizierenden Notaren. Seine Statuten werden dem Staatsrat zur Genehmigung
unterbreitet.
2 Er wacht über die Wahrung der allgemeinen Belange und die Würde des
Berufsstandes; er nimmt zu allen ihm vom Staatsrat unterbreiteten Fragen
betreffend die Rechtsstellung der Notare und die Ausübung des Notariats
Stellung.
3 Er erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Gemäss Artikel 7
Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 6 dient ein Teil dieser Beiträge der Finanzierung der Weiterbildung.
4 Er bestellt eine Aufsichtskammer aus fünf bis sieben Mitgliedern, welche
ihre Ernennung für einen Zeitraum von vier Jahren annehmen müssen. Im
Übrigen wird die Organisation der Aufsichtskammer durch ein Reglement
des Staatsrats und die Statuten bestimmt.
5 Er gewährleistet die Weiterbildung seiner Mitglieder.

## Art. 8 {#art_8}

Allgemeine Zuständigkeit und Verfahren
1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen sorgt das für die Notare zuständige Departement (nachstehend: Departement) für die Anwendung dieses Gesetzes und der Ausführungsgesetzgebung.
2 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege ist anwendbar.

## Art. 9 {#art_9}

Veröffentlichung im Amtsblatt
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Notariats, der Verzicht auf die Notariatstätigkeit, der Entzug der Ausübungsbewilligung, die Einstellung und die
Amtsenthebung sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

## Art. 10 {#art_10}

Gleichstellung von Mann und Frau
1 Jede im vorliegenden Gesetz benutzte Bezeichnung einer Person, eines
Statuts, einer Funktion oder eines Berufes wird für Mann und Frau im gleichen Sinne verwendet.
1.2 Zulassung zum Beruf und Beendigung der Tätigkeit
1.2.1 Praktikum und Examen

## Art. 11 {#art_11}

Praktikum - Grundsätze
1 Niemand kann ein Notariatspraktikum ohne Bewilligung des Departements
absolvieren; diese wird jenem Kandidaten erteilt, der:
a) über die volle Handlungsfähigkeit verfügt;
b) * ein Rechtsstudium an einer schweizerischen Universität mit einem Lizentiat oder einem Bachelor und einem Master oder einem Doktorat
abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen akademischen Titel
verfügt;
c) die in Artikel 17 Buchstaben b und c vorgesehenen Bedingungen erfüllt;
d) die Bestätigung eines im Kanton praktizierenden Notars vorweist, womit dieser seinen Willen bekräftigt, den Kandidaten auszubilden.
2 Das Praktikum dient grundsätzlich der beruflichen Ausbildung des Notars.
3 Es kann nicht mit dem Anwaltspraktikum verbunden werden.

## Art. 12 {#art_12}

Modalitäten des Praktikums
1 Das Notariatspraktikum dauert mindestens 12 Monate, grundsätzlich ohne
Unterbruch. *
2 Ein zusammenhängender Unterbruch von mehr als acht Wochen wird an
die Praktikumsdauer nicht angerechnet.
3 Nur vollständig innerhalb der 5 Jahre vor der Prüfung absolvierte Praktika
werden für die Zulassung zur Prüfung berücksichtigt. *
4 Das Praktikum wird in der Kanzlei eines oder nacheinander mehrerer Notare des Kantons absolviert.
5 Ein Teil des Praktikums muss je in einem Grundbuch- und in einem Handelsregisteramt absolviert werden. Im Übrigen kann ein Teil des Praktikums
in einer kantonalen Dienststelle geleistet werden, deren Aufgabenbereich
einen direkten Bezug zur amtlichen Tätigkeit des Notars hat. *
6 Um zum Examen zugelassen zu werden, muss der Praktikant Weiterbildungskurse besucht haben, welche vom Notarenverband in Zusammenarbeit mit dem Departement organisiert werden. Die Finanzierung dieser
Kurse erfolgt zu 30 Prozent durch die Praktikanten und zu 70 Prozent durch
den Notarenverband.
7 Das Reglement des Staatsrates legt die Dauer und die Modalitäten der obligatorischen Praktika fest.

## Art. 13 {#art_13}

Prüfungen - Grundsätze
1 Das Notariatsexamen erstreckt sich auf die erforderlichen Rechtskenntnisse und die Berufsregeln.
2 Es umfasst ein schriftliches und mündliches Examen.
3 Das dritte Nichtbestehen der Prüfung ist endgültig. *
4 Die Prüfungen werden von einer kantonalen Examenskommission abgenommen, welche vom Staatsrat ernannt wird. Die Kommission entscheidet
in erster Instanz. Die Entscheide können mit Beschwerde an das Kantonsgericht weiter gezogen werden. Das Reglement bestimmt die Zusammensetzung und die Organisation der Examenskommission wie auch die Kognition
der Beschwerdeinstanz. *
5 Gemäss dem vom Staatsrat bestimmten Tarif wird eine Prüfungsgebühr erhoben. Diese Gebühr ist nicht höher als die Gerichtsgebühr, die von einem
Departement in einer nicht geldwerten Verwaltungsangelegenheit erhoben
wird.

## Art. 14 {#art_14}

Prüfungsstoff
1 Die schriftliche Prüfung umfasst die Abfassung von vier öffentlichen oder
nicht öffentlichen Urkunden oder Verträgen.
2 Das mündliche Examen erstreckt sich über folgende Bereiche:
a) das Notariatsrecht, die Standesregeln und die Führung einer Kanzlei;
b) das öffentliche Bundes- und Kantonsrecht;
c) das Zivilrecht des Bundes und des Kantons;
d) das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
e) das internationale Privatrecht;
f) das kantonale Verwaltungs- und Zivilverfahren;
g) die allgemeinen Begriffe der kaufmännischen Buchführung.
3 Die Examenskommission erstellt für jedes Examen eine detaillierte Liste
des Prüfungsstoffes.

## Art. 15 {#art_15}

Fähigkeitszeugnis
1 Das Notariatsdiplom erhält, wer das Praktikum absolviert und das Examen
bestanden hat.
2 Im Weiteren bestimmt der Staatsrat durch ein Reglement die Modalitäten
und den Ablauf des Praktikums und des Examens.
1.2.2 Berufsausübungsbewilligung

## Art. 16 {#art_16}

Grundsatz
1 Die Ausübung des Notariats erfordert eine durch den Staatsrat auf Bericht
des Departements erteilte Bewilligung. Aus dem Bericht muss sich ergeben,
dass der Gesuchsteller die für die Ausübung des Notariats erforderlichen
Bedingungen erfüllt.
2 Die Berufsausübungsbewilligung, welche das Statut einer Amtsperson verleiht, wird in der Staatsratssitzung, in der der Notar den Eid leistet, erteilt.
Das Reglement regelt das Vereidigungsverfahren.
3 Der zur Berufsausübung berechtigte Notar erhält ein amtliches Siegel, dessen Gebrauch durch das Reglement festgelegt wird.
4 Das Departement publiziert jährlich im Amtsblatt die Liste der amtlichen
Notare.

## Art. 17 {#art_17}

Bedingungen für die Notariatsausübung
1 Wer die Bewilligung zur Ausübung des Notariats beantragt, muss folgende
Bedingungen erfüllen: *
a) Schweizerbürger sein und die volle Handlungsfähigkeit besitzen;
b) nicht strafrechtlich verurteilt sein wegen Handlungen, die mit der Ausübung oder der Würde des Berufs nicht zu vereinbaren sind und deren
Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist;
c) sich weder im Konkurs befinden noch von einem provisorischen oder
definitiven Verlustschein betroffen sein;
d) * während der Ausübung der amtlichen Tätigkeit im Kanton wohnhaft
sein; andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Kanzlei als Wohnsitz für alle amtlichen und beruflichen Angelegenheiten gewählt wurde;
dbis) * über eine Kanzlei im Kanton verfügen oder bei dieser angestellt sein;
e) Inhaber des Walliser Notariatsdiploms sein;
f) eine genügende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und die
vom Gesetz vorgesehene Sicherheit geleistet haben;
g) Mitglied des Walliser Notarenverbandes sein.

## Art. 18 {#art_18}

Kanzlei
1 Der Notar muss über eine der Öffentlichkeit zugängliche und für die Berufsausübung geeignete Kanzlei verfügen, die von jedem anderen Büro, Anwaltskanzleien ausgenommen, getrennt ist. *
2 Er kann über eine zweite Kanzlei verfügen, wenn das öffentliche Interesse

## Art. 19 dies rechtfertigt. * {#art_19}

Berufshaftpflichtversicherung und Sicherheiten
1 Zur Sicherstellung allfälliger sich aus der amtlichen oder mit dieser zusammenhängenden beruflichen Tätigkeit ergebenden Schadensersatzansprüche
hat der Notar:
a) eine genügende Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen;
b) zusätzliche genügende Garantien in Form von Sicherheiten zu leisten.
2 Der Staatsrat legt:
a) den minimalen Deckungsbetrag der Berufshaftpflichtversicherung fest;
b) den Betrag und die Modalitäten der Sicherheiten, die Regelung der
Ansprüche gegenüber den Sicherheiten im Falle mehrerer Geschädigter und die Rückgabefrist für die Sicherheiten nach Beendigung der
Berufstätigkeit fest.

## Art. 20 {#art_20}

Unvereinbarkeiten - Grundsatz
1 Die notarielle Tätigkeit ist mit jeder anderen überwiegend gewinnbringenden Tätigkeit unvereinbar, ausgenommen jener des Anwalts. Vorbehalten
bleiben Artikel 21 und 22.
2 Der Notar darf keine Urkunde errichten, die direkt eine Angelegenheit
betrifft, in der er selbst oder einer seiner Büropartner als Anwalt tätig war.

## Art. 21 {#art_21}

Unvereinbarkeitsgründe
1 Mit der notariellen Tätigkeit sind unvereinbar:
a) die Funktionen und Anstellungen, die bei Gemeinwesen und öffentlichen Körperschaften sowie deren Anstalten ausgeübt werden;
b) die Funktion als Vorsteher oder Angestellter eines Betreibungs- und
Konkursamtes, eines Grundbuchamtes oder eines Handelsregisteramtes;
c) der Verkauf, der Handel und die gewerbsmässige Vermittlung von Immobilien;
d) die gewerbsmässigen Bankgeschäfte und die gewerbsmässige Vermögensverwaltung;
e) der Erhalt einer vollständigen Ruhegehaltsleistung der 2. Säule durch
eine öffentliche Kasse oder durch eine private Kasse, welche vom öffentlichen Gemeinwesen finanziert wird;
f) der Erhalt einer Ruhegehaltsrente der 2. Säule nach Vollendung des
65. Lebensjahrs durch eine öffentliche Kasse oder durch eine private
Kasse, welche vom öffentlichen Gemeinwesen finanziert wird.

## Art. 22 {#art_22}

Vereinbare Tätigkeiten
1 Die notarielle Tätigkeit ist namentlich vereinbar mit der gleichzeitigen Ausübung:
a) eines nebenamtlichen Lehrauftrags;
b) eines politischen Mandats in Teilzeit;
c) der Funktion des Gemeinderichters oder des Suppleanten eines Gerichtsmagistraten oder als Mitglied einer kommunalen, kantonalen oder
eidgenössischen Verwaltungskommission;
d) * der Funktion eines juristischen Schreibers einer kommunalen oder interkommunalen Behörde und einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2 Sofern er in eigenem Namen handelt, ist der Notar im Übrigen ermächtigt,
amtlich oder in privatem Auftrag Immobilien und Güter zu verwalten.

## Art. 23 {#art_23}

Kanzleigemeinschaft
1 Unabhängig von der Gesellschaftsform ist es dem Notar verboten, sich mit
einem Vertreter eines anderen Berufs zusammenzuschliessen, ausgenommen jenes des Notars oder Anwalts.
2 Jeder Notar übt seine Tätigkeit in eigener Verantwortung aus.
3 Im Falle einer Kanzleigemeinschaft hat der Notar: *
a) * seine Verzeichnisse, Urschriften, die ihm anvertrauten handschriftlichen Testamente und andere Dokumente sowie die Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden separat zu führen. Er bewahrt als Beilage zu seinen Urkunden alle darin erwähnten Belege auf.
b) * …
Art. 23a * Kapitalgesellschaft – Ausübungsbedingungen
1 Wird eine Kanzlei in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben, finden die
nachfolgenden Zusatzbestimmungen Anwendung:
a) am Kapital der Gesellschaft beteiligt sein dürfen ausschliesslich ein
oder mehrere im Kanton Wallis zur Berufsausübung zugelassene Notare oder eine Gesellschaft, an der wiederum ausschliesslich ein oder
mehrere im Kanton Wallis zur Berufsausübung zugelassene Notare
beteiligt sind;
b) die Kapitalgesellschaft hat ihren Sitz im Kanton Wallis;
c) die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen, die mit
dem Betrieb einer Kanzlei verbunden sind;
d) nur der oder die am Kapital der Gesellschaft beteiligten Notare können
im Verwaltungsrat Einsitz nehmen, die Funktion eines Generaldirektors innehaben oder als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig sein;
e) ein Notar darf keine Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften
mit dem gleichen Zweck halten;
f) die Veräusserung von Stammanteilen oder Aktien unterliegt den in den
Artikeln 685a und 685b OR vorgesehenen Beschränkungen;
g) die Gründungsurkunde und die Statuten der Kapitalgesellschaft wurden dem Departement zur Prüfung vorgelegt.
2 Das Reglement des Staatrates bezeichnet die weiteren zweckdienlichen
Unterlagen und Dokumente, für die in Absatz 1 Buchstabe g vorgesehene
Prüfung durch das Departement.
3 Wenn ein oder mehrere Notare ein Notariat in Form einer Kapitalgesellschaft betreiben und gleichzeitig den Beruf des Rechtsanwalts ausüben,
können sie beide Berufstätigkeiten innerhalb der gleichen Kapitalgesellschaft ausüben.
Art. 23b * Kapitalgesellschaft – Prüfung
1 Der Notar meldet dem Departement unverzüglich alle Änderungen betreffend die in Artikel 23a vorgesehenen Bedingungen.
2 Die Einhaltung dieser Bedingungen wird im Rahmen der eingeschränkten
Revision überprüft, zu der Notare, die ihre Tätigkeit im Rahmen einer Kapitalgesellschaft ausüben, verpflichtet sind. Der Notar übermittelt die Ergebnisse dieser Revision zusammen mit dem Revisionsbericht an das Departement.
1.2.3 Ende der Berufsausübung

## Art. 24 {#art_24}

Gründe
1 Der Notar kann jederzeit auf die Berufsausübung verzichten. Die Verzichtserklärung hat uneingeschränkt zu erfolgen. Er benachrichtigt darüber schriftlich das Departement und den Notarenverband.
2 Im Übrigen wird die Berufsausübung bei Erreichen des 70. Altersjahrs, im
Todesfall, beim Entzug der Berufsausübungsbewilligung oder bei der Amtsenthebung beendet.

## Art. 25 {#art_25}

Amtliche Massnahmen
1 Bei Beendigung der Berufsausübung hat das Departement:
a) die notwendigen Publikationen im Amtsblatt anzuordnen;
b) den Inspektor zu ernennen, der für die Sicherstellung der Akten und
das Liquidationsverfahren verantwortlich ist.
2 Unter Vorbehalt der dem Departement und dem Liquidationsnotar übertragenen Aufgaben erlässt der Inspektor die erforderlichen Anordnungen hinsichtlich:
a) der Sicherstellung der Verzeichnisse, der Urschriften, der handschriftlichen Testamente oder der anderen anvertrauten Akten, der Kopien
der im Original ausgehändigten Urkunden sowie aller in diesen Urkunden erwähnten Belege;
b) der Befugnis zur Auflösung der Kanzlei.
3 In allen Fällen und unverzüglich hat der Inspektor:
a) eine Feststellung über die Führung der Verzeichnisse und der Buchhaltung zu treffen;
b) das Inventar der nicht eingetragenen Urkunden und der hängigen Fälle
zu erstellen;
c) zuhanden des Departements einen Bericht zu erstellen.
4 Gestützt auf den Schlussbericht des Inspektors oder des Liquidationsnotars stellt das Departement mittels Entscheid fest, dass das Liquidationsverfahren beendet ist.

## Art. 26 {#art_26}

Pflichten des Notars
1 Bei Beendigung der Berufsausübung muss der Notar:
a) * seine Kanzlei schliessen oder seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft veräussern;
b) die nicht eingetragenen Urkunden innert nützlicher Frist erledigen;
c) die Rechnung der Kanzlei abschliessen;
d) dem Departement das amtliche Siegel und die Berufsausübungsbewilligung zurückgeben;
e) mit dem Inspektor und dem Liquidationsnotar zusammenarbeiten.
2 Er muss dem Staatsarchiv Wallis innert der vom Departement festgelegten
Frist und unter Aufsicht des Inspektors die Verzeichnisse, die Urschriften,
die ihm anvertrauten handschriftlichen Testamente oder anderen Dokumente, die Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden sowie alle darin erwähnten Belege aushändigen; die Akten müssen in Archivschachteln in der
Reihenfolge der Nummerierung der Verzeichnisse versorgt werden. *
3 Im Todesfall müssen die Rechtsnachfolger alle Handlungen hinsichtlich der
Auflösung der Kanzlei zulassen.

## Art. 27 {#art_27}

Liquidationsnotar - Grundsätze
1 Das Departement bestimmt einen Liquidationsnotar:
a) wenn der Notar seinen Pflichten bei der Beendigung seiner Berufstätigkeit nicht nachkommt;
b) wenn die Beendigung der Berufstätigkeit auf den Todesfall, den Entzug der Ausübungsbewilligung oder die Amtsenthebung zurückzuführen ist.
2 Ausser beim Vorliegen wichtiger Gründe ist jeder praktizierende Notar verpflichtet, das Amt des Liquidationsnotars anzunehmen.
3 Der Liquidationsnotar übt seine Tätigkeit im Namen und auf Rechnung des
ersetzten Notars oder dessen Rechtsnachfolger aus. Letztere können sich
Liquidationshandlungen nicht widersetzen oder solche selber gültig vornehmen. Der Liquidationsnotar ist namentlich befugt, zu quittieren und Konti zu
saldieren.
4 Er ist für jeden Schaden zivilrechtlich verantwortlich, den er schuldhaft in
Ausübung seiner Aufgabe verursacht; seine Berufshaftpflichtversicherung
erstreckt sich ebenfalls auf seine Tätigkeit als Liquidationsnotar.

## Art. 28 {#art_28}

Aufgabe des Liquidationsnotars
1 Der Liquidationsnotar hat die amtliche Aufgabe, die Urkunden sicherzustellen und aufzubewahren. Sie besteht insbesondere in:
a) der Erfüllung aller Formalitäten zur Wahrung des öffentlichen Interesses;
b) der Sicherung der Titel, Dokumente und Werte;
c) der Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere der Vornahme
der auf die Beurkundung folgenden Formalitäten;
d) der Aushändigung der Abschriften an die Rechtsnachfolger und der
Beglaubigung von Kopien;
e) der Nachführung der Verzeichnisse;
f) dem Inkasso der tarifkonformen Gebühren für die hängigen Urkunden;
g) der Entnahme des für die Eintragung einer bestimmten Urkunde vorgeschossenen Betrages aus dem Betriebskonto;
h) der Führung der Buchhaltung betreffend das hängige Verfahren.
2 Am Ende seiner Tätigkeit erstattet der Liquidationsnotar dem Departement
Bericht. Dieses befreit ihn von seinem Auftrag mit der Genehmigung des Berichtes.

## Art. 29 {#art_29}

Entschädigung des Liquidationsnotars
1 Der Liquidationsnotar hat für jene Handlungen, die er selber vornimmt, Anspruch auf die tarifgemässen Gebühren.
2 Im Übrigen hat er Anspruch auf Rückerstattung seiner Kosten und eine
nach Schwierigkeit und Umfang des Auftrags sowie der notwendig aufgewendeten Zeit festgesetzten Entschädigung.
3 Das Departement legt den Anspruch des Liquidationsnotars aufgrund einer
Abrechnung des Liquidationsnotars über seine Kosten und seine Honorare
und nach Anhörung der Interessierten im Sinne von Absatz 2 fest.
4 Der Liquidationsnotar verlangt die Bezahlung beim ersetzten Notar oder
dessen Rechtsnachfolger. Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
a) bezahlt das Departement dem Liquidationsnotar seine Kosten und
Honorare;
b) kann es vom ersetzten Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Rückzahlung der erbrachten Leistung verlangen. Die Rückforderungsklage
verjährt mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Departementsentscheid,
mit welchem der Liquidationsnotar von seinem Auftrag befreit wird.

## Art. 30 {#art_30}

Dauerhafte Verhinderung
1 Ist ein Notar dauernd verhindert seine Tätigkeit auszuüben, sind die Bestimmungen über die Beendigung der Berufsausübung analog anwendbar.

## Art. 31 {#art_31}

Einstellung der Berufstätigkeit
1 Der im Amt eingestellte Notar behält das amtliche Siegel, die Verzeichnisse, die Urschriften, die handschriftlichen Testamente oder die anderen anvertrauten Akten, die Kopien der im Original ausgehändigten Akten sowie
die in diesen Urkunden erwähnten Belege; er kann Abschriften erstellen.
2 Die Bestimmungen über die Beendigung der Berufsausübung sind analog
auf die Beendigung der hängigen Geschäfte anwendbar.
1.3 Allgemeine Pflichten des Notars

## Art. 32 {#art_32}

Grundsätze
1 Die Sorgfaltspflicht verlangt vom Notar ein bestimmtes Mass an Aufmerksamkeit gegenüber den Urkundsparteien und exakte Ausführung, um jede
Nachlässigkeit, jeden Fehler oder jede Unterlassung in der Ausübung seiner
amtlichen Tätigkeit und unter Einhaltung der Rechtsordnung zu verhindern.
2 Vorbehalten bleiben die speziellen mit dem Beurkundungsverfahren verbundenen Pflichten.

## Art. 33 {#art_33}

Die freie Notarswahl
1 Der Notar unterlässt jede Art von Kundenakquisition und öffentlicher Werbung. Ausgenommen sind:
a) die üblichen erlaubten Anzeigen, namentlich bei Kanzleieröffnung,
Adressenwechsel oder Änderungen in der Bürogemeinschaft;
b) die durch den Notarenverband im Interesse des Berufes organisierte
gemeinsame Werbung.
2 Er enthält sich ebenfalls jeglicher Art von Abmachungen, welche Klienten
an der freien Notarswahl hindern.

## Art. 34 {#art_34}

Urkundspflicht - Grundsatz
1 Der Notar ist verpflichtet seine Dienste anzubieten, wenn er darum ersucht
wird und der Gegenstand in seine Zuständigkeit fällt.

## Art. 35 {#art_35}

Urkundspflicht - Ausnahmen
1 Der Notar muss seine Dienste verweigern:
a) wenn ihm das Gesetz diese verbietet;
b) wenn der Urkundeninhalt rechtswidrig ist, gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst, wenn es sich um ein Scheingeschäft handelt oder die Urkunde Rechte Dritter verletzt;
c) wenn eine zur Teilnahme an der Beurkundung verpflichtete Person offensichtlich urteilsunfähig ist.
2 Der Notar kann seine Dienste verweigern, wenn ihn objektive und wichtige
Gründe an der Beurkundung hindern. Es handelt sich namentlich um Verhinderungen im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen,
Krankheit oder begründeter Absenz.

## Art. 36 {#art_36}

Urkundspflicht - Prüfung der persönlichen Zuständigkeit
1 Dem Notar ist es verboten eine Urkunde zu errichten:
a) bei der er selbst Beteiligter, Vertreter oder Vollmachtgeber ist, als Bevollmächtigter diese Vollmacht an Dritte substituiert, oder wenn die Urkunde eine Bestimmung zu seinen Gunsten enthält. Vorbehalten bleibt
der Auftrag zur Vornahme der mit der Beurkundung zusammenhängenden Folgehandlungen oder seine Bezeichnung als Testamentsvollstrecker;
b) in welcher Verwandte oder Verschwägerte des Notars in gerader Linie
in allen Graden und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad einschliesslich beteiligt sind. Der Vormund, Beirat und Bevollmächtigte gilt nicht
als beteiligte Person;
c) betreffend eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, der er als Gesellschafter angehört oder wenn einer der Gesellschafter ein Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad einschliesslich ist;
d) betreffend eine juristische Person, deren Verwaltung oder Vertretung
nach aussen ihm allein oder zusammen mit anderen Personen zukommt;
e) wenn ihn die Urkunde als Exekutivorgan eines öffentlichen Gemeinwesens betrifft.
2 Der Notar kann keine Gesellschaftsbeschlüsse beurkunden, wenn er selber abstimmen will oder wenn er für Dritte als gesetzlicher Vertreter oder gestützt auf eine Vollmacht handelt; im Übrigen bleibt der Ausstandsgrund von
Absatz 1 Buchstabe d vorbehalten.
3 Bei öffentlichen Versteigerungen gelten die Ausstandsgründe nur in Bezug
auf den Verkäufer. Ein Notar kann im Übrigen in einer öffentlichen Versteigerung, die er beurkundet, nicht selber Ersteigerer oder dessen Vertreter
sein.
4 Die Bestimmungen über den Ausstand sind auf die Unterschriftsbeglaubigung nicht anwendbar; er kann jedoch seine eigene Unterschrift nicht beglaubigen.
5 Bei gesetzlich vorgesehenem Ausstand ist die Teilung der Gebühren zulässig.

## Art. 37 {#art_37}

Wahrheitspflicht
1 Der Notar kann nur Willenserklärungen und Tatsachen beurkunden, die er
selbst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen wahrgenommen hat.
2 Er muss insbesondere unter Verwendung der geeigneten Mittel:
a) die Identität der Parteien und deren Handlungsfähigkeit prüfen;
b) die Identität, die Fähigkeit und die Vollmachten der Vertreter oder
eventuell Beteiligter prüfen;
c) den wirklichen Parteiwillen abklären und diesen genau abfassen;
d) jede Feststellung unterlassen, von der er weiss, dass sie ungenau ist.
3 Die Urkunde ist wahrheitsgetreu und klar abzufassen.

## Art. 38 {#art_38}

Informations- und Beratungspflicht
1 Der Notar informiert die Parteien über die Form, die Natur, die Bedeutung,
den Inhalt und die rechtliche Wirkung der Urkunde; er macht sie auf die
Steueraspekte sowie die Notariatsgebühren und die Kosten der Einregistrierung der von den Parteien unterzeichneten Urkunde aufmerksam. Bei Beurkundung eines Eigentumsübergangs klärt er die Parteien über den Inhalt
und die Folgen der nicht eingetragenen gesetzlichen Grundpfandrechte
betreffend den verurkundeten Akt auf.
2 Er macht sie auf seine Verpflichtung aufmerksam, der Walliser Testamentenzentrale und dem Zentralen Testamentenregister alle von ihm verurkundeten oder erhaltenen Testamente oder errichteten Erbverträge anzumelden.
3 Er macht sie auf die straf- und steuerrechtlichen Folgen der Erschleichung
einer falschen Beurkundung aufmerksam.
4 Der Notar hat gegenüber den Parteien eine Beratungspflicht.

## Art. 39 {#art_39}

Pflicht zur Unparteilichkeit
1 Der Notar muss die Interessen der Parteien gleichmässig und unparteiisch
wahren.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ausstandspflicht.

## Art. 40 {#art_40}

Berufsgeheimnis
1 Der Notar hat über Tatsachen und Erklärungen, die ihm von den Parteien
anvertraut wurden oder von denen er im Rahmen der Beurkundung für diese
erfahren hat, Stillschweigen zu bewahren. Er darf unbefugten Dritten keine
Einsicht in Schriftstücke gewähren, welche solche Tatsachen oder Erklärungen enthalten.
2 Die Mitarbeiter des Notars, die Sachverständigen, die Dolmetscher und die
Übersetzer sind dem Berufsgeheimnis ebenfalls unterstellt. Der Notar überwacht dies.
3 Das Berufsgeheimnis entfällt:
a) wenn sämtliche Beteiligten den Notar davon entbinden;
b) * wenn der Notar auf sein Gesuch hin vom Departement vom Berufsgeheimnis entbunden wurde. Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn die
Entbindung zum Schutze eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses zwingend erforderlich ist;
c) wenn die richtige Erfüllung seiner beruflichen Verpflichtungen die Bekanntgabe an Dritte erfordert.

## Art. 41 {#art_41}

Anträge
1 Der Notar hat von Amtes wegen für die Vornahme der Handlungen, Eintragungen, Genehmigungen und Zustimmungen zu sorgen, welche die von ihm
beurkundeten Verträge mit sich bringen oder notwendig machen, um volle
Rechtswirkung zu erlangen.
2 Die Dauer der gesetzlichen Vertretung für die Anmeldung beträgt drei Jahre (Art. 963 Abs. 3 ZGB). Nach Ablauf dieser Frist müssen die Urkundsparteien die Anmeldungen bestätigen.
3 Nachdem die Beurkundung vollständig ist, haben die Anmeldungen innert
einer Frist von höchstens 30 Tagen zu erfolgen.

## Art. 42 {#art_42}

Buchführungspflicht
1 Jegliche notarielle Tätigkeit ist Gegenstand einer Buchführung in kaufmännischer Form. Darin ist der gesamte Zahlungsverkehr für Dritte in einer separaten Rubrik auszuweisen. Sie wird per 31. Dezember abgeschlossen. *
2 Die dem Notar anvertrauten Mittel werden unter ihrer Rubrik auf ein Klientengelder-Konto der Kanzlei einbezahlt. *
3 Der Notar achtet darauf, dass zu Gunsten des Kanzleikontos eine Verrechnungsausschlussklausel seitens der Bank besteht.
4 Die Buchhaltungsbelege sind während zehn Jahren aufzubewahren. Der
Staatsrat kann spezielle Vorschriften über die Buchführung und die dem Notar in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit zur Aufbewahrung anvertrauten
Werte erlassen.
5 Die Buchhaltung wird alle zwei Jahre einer Prüfung im Sinne der eingeschränkten Revision gemäss Artikel 727a OR und gemäss den im Reglement aufgeführten Grundsätzen unterzogen. Die eingeschränkte Revision
wird von einem zugelassenen Revisor vorgenommen. Auf diese Revision

## Art. 43 kann nicht verzichtet werden. * {#art_43}

Klientengelder-Konti *
1 Der Gegenwert der dem Notar aus irgendeinem Grund anvertrauten Gelder
muss jederzeit in liquider Form verfügbar sein (Kasse, Kontokorrentkonto
oder Postscheckkonto). Er kann auf einem speziellen Konto deponiert werden, welches vom Notarenverband eröffnet wurde.
2 Bank- oder Postscheckkonti des Notars, auf die Klientengelder einbezahlt
werden, dürfen nicht der Verrechnung unterliegen und müssen ausdrücklich
als ''Klientengelder-Konto'' bezeichnet werden.
3 Ohne anders lautende präzise Instruktionen des Klienten hat die Rückerstattung der Gelder nach Erledigung des Geschäfts von Amtes wegen zu erfolgen.

## Art. 44 {#art_44}

Notar - Hilfsperson der Gerichtsbarkeit
1 Der Notar handelt als Hilfsperson der Gerichtsbarkeit, wenn er auf Gesuch
des Richters oder der Vormundschaftsbehörde diese im Verfahren unterstützt.
2 Für die Verantwortlichkeit des Notars als Hilfsperson der Gerichtsbarkeit
gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

## Art. 45 {#art_45}

Information der Öffentlichkeit
1 Der Notarenverband oder das Departement informieren die Öffentlichkeit
periodisch über die allgemeinen Pflichten des Notars.
1.4 Entschädigung der Notare

## Art. 46 {#art_46}

Entschädigungsarten
1 Der Notar hat Anspruch auf:
a) eine verhältnismässige oder feste Grundgebühr;
b) eine Stundengebühr für Vorkehren, Handlungen und Formalitäten,
welche ausnahmsweise für die Beurkundung einer komplexen Urkunde erforderlich sind;
c) die Rückerstattung seiner Auslagen;
d) die Leistung eines Kostenvorschusses für seine Entschädigung;
e) einen Auslagenvorschuss für die geschuldeten öffentlichen Abgaben.
2 Vorbehalten bleibt die Entschädigung der nicht amtlichen Tätigkeiten des
Notars. *
3 Der Staatsrat erlässt den Tarif der Gebühren und Auslagen im Rahmen
des vorliegenden Gesetzes.

## Art. 47 {#art_47}

Grundgebühr - Grundsätze
1 Die im Staatsratstarif vorgesehene Grundgebühr enthält die Vorbereitungsarbeiten, die Redaktion der Urkunde, deren Beurkundung und Aufbewahrung sowie die Eintragungsbegehren und die Aushändigung der ersten Abschriften für die Parteien.
2 Die verhältnismässige Gebühr beträgt mindestens 200 Franken.
3 Die verhältnismässige Gebühr berechnet sich in Promillen von einem Referenzwert gemäss einer abnehmenden Skala von 5 bis 1 Promille. Der
Staatsrat bestimmt die Referenzwerte der der öffentlichen Beurkundung unterliegenden Urkunden, sowie die Umstände, welche eine Reduktion der
verhältnismässigen Gebühr erfordern.
4 Die feste Gebühr darf 3'000 Franken nicht übersteigen.

## Art. 48 {#art_48}

Abweichungen vom Tarif
1 Es ist dem Notar untersagt, von den Tarifnormen abzuweichen.
2 Unter den im Reglement vorgesehenen Voraussetzungen kann das Departement mittels begründeten Entscheids, welcher dem Notarenverband zur
Information mitgeteilt wird, die Gebühr erlassen.

## Art. 49 {#art_49}

Stundengebühr
1 Der Notar kann im Rahmen von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b eine übliche Stundengebühr verlangen.
2 Die Stundengebühr ist geschuldet, selbst wenn die entsprechende Urkunde nicht beurkundet wurde.

## Art. 50 {#art_50}

Maximalgebühr
1 Die Maximalgebühr, welche gleichzeitig die Grundgebühr und die Stundengebühr beinhaltet, darf 100'000 Franken nicht überschreiten.

## Art. 51 {#art_51}

Vertragliche Gebühr
1 Für Urkunden, die der Form der öffentlichen Beurkundung nicht bedürfen,
denen aber die Parteien diese Form geben wollen, werden die Gebühren vor
der Beurkundung vertraglich und gemäss den Schwierigkeiten des Rechtsgeschäftes festgelegt.

## Art. 52 {#art_52}

Anpassung der Gebühren
1 Der Staatsrat kann auf dem Beschlussweg die Höhe der Gebühren dem
Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.

## Art. 53 {#art_53}

Auslagen
1 Der Notar hat Anspruch auf die Rückerstattung der tarifgemässen Auslagen.
2 Unter Auslagen des Notars werden seine eigenen Kosten verstanden, namentlich Kosten für Kopien, Porto und Reiseentschädigungen. Sie unterscheiden sich von den durch eine Beurkundung verursachten öffentlichen
Abgaben, insbesondere von den Handänderungs- und Stempelgebühren sowie den Gebühren für eingeholte Bewilligungen.

## Art. 54 {#art_54}

Kostennote
1 Nach Abschluss der Tätigkeit übergibt der Notar dem Klienten seine Abrechnung über die Gebühren, die Stundengebühren sowie die Auslagen. Allfällige an eine Behörde geleistete Kostenvorschüsse werden in der Kostennote berücksichtigt.
2 Die Rechnung präzisiert:
a) die Bezeichnung der Urkunde, die entscheidenden Vertragswerte und
die angewendete Grundgebühr;
b) die Stundengebühr nach Zeitaufwand;
c) die Auslagen.
Art. 54a * Abtretung des Anspruchs auf Gebühren und Auslagen
1 Der Notar kann seinen Anspruch auf Gebühren und Auslagen wie folgt abtreten:
a) an einen anderen Notar der gleichen Kanzlei, deren Angestellter er ist;
b) an die Kapitalgesellschaft, bei der er angestellt ist.

## Art. 55 {#art_55}

Zahlung der Gebühren, Stundengebühren und Auslagen
1 Die Parteien haften dem Notar solidarisch für die Bezahlung der Gebühren,
Stundengebühren und Auslagen.

## Art. 56 {#art_56}

Streitigkeiten - Grundsätze
1 Der Zivilrichter beurteilt die Klage des Notars betreffend Gebühren, Auslagen oder Rückerstattung von Kostenvorschüssen. *
2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar. *
3 … *
4 … *
Art. 57 * …
Art. 58 * …
1.5 Verwaltungsaufsicht

## Art. 59 {#art_59}

Geltungsbereich
1 Der Verwaltungsaufsicht unterliegen:
a) die Zulassungsbedingungen zum Beruf;
b) die Führung der Verzeichnisse, die Aushändigung von Abschriften und
die Aufbewahrung der Urschriften, handschriftlichen Testamente oder
die anderen anvertrauten Akten, die Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden sowie die in diesen Urkunden erwähnten Belege;
c) die Kontrolle der Urkunden, deren Eintragung nicht verlangt wurde;
d) * die Kontrolle der Buchführung und der Aufbewahrung der im Rahmen
der amtlichen Tätigkeit anvertrauten Wertsachen;
e) * die Kontrolle der gemäss Artikel 23a vorgesehenen Bedingungen, falls
der Notar seine Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft ausübt.
2 Vorbehalten bleiben:
a) die disziplinarische Aufsicht;
b) die Standesaufsicht;
c) die Kontrolle des Grundbuchverwalters über die Gültigkeit des Titels
(Art. 965 Abs. 3 ZGB).

## Art. 60 {#art_60}

Ausübung der Aufsicht
1 Das Departement übt die Verwaltungsaufsicht aus:
a) wenn es eine entsprechende Information erhält;
b) auf Klage hin;
c) nach Erhalt des Berichts des Inspektors.
2 Die Dienststelle für Grundbuchämter nimmt die Inspektionen vor; sie verfügt hierzu über Inspektoren mit Notariatsdiplom. Die Anzahl hängt von den
Aufgaben ab, welche das Gesetz diesen überträgt.
3 Sie erstattet dem Departement Bericht.

## Art. 61 {#art_61}

Gegenstand der Inspektion
1 Die Inspektion dient der Überprüfung, ob:
a) der Notar die Bedingungen für die Berufsausübung erfüllt;
b) die Organisation der Kanzlei, die Geheimhaltung und eine würdige
Ausübung der amtlichen Tätigkeit gewährleistet sind;
c) die Urkunden aufbewahrt und die Verzeichnisse in der vorgeschriebenen Form geführt werden;
d) * für die nicht eingetragenen Urkunden sachliche Gründe vorliegen;
e) * der Notar stets über eine genügende Haftpflichtversicherung verfügt.
2 Im Übrigen prüft der Inspektor stichprobenweise ob der Notar:
a) die Abschriften gemäss der ihm obliegenden Pflicht raschmöglichst zustellt;
b) die Gebühren tarifkonform berechnet;
c) die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes betreffend die Führung
der Buchhaltung und die Aufbewahrung der ihm im Rahmen seiner
amtlichen Tätigkeit anvertrauten Wertgegenstände einhält.

## Art. 62 {#art_62}

Inspektionsmodalitäten
1 Die Inspektion findet jedes Jahr für das vergangene Jahr statt; sie muss 30
Tage im Voraus angekündigt werden. Sie findet in der Kanzlei des Notars
statt.
2 Der Notar muss bei der Inspektion persönlich anwesend sein und alle verlangten Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen.
3 Er muss seine Verzeichnisse, Urschriften, handschriftlichen Testamente
oder anderen anvertrauten Akten, Kopien der im Original ausgehändigten
Urkunden sowie alle in diesen Urkunden erwähnten Belege vorlegen, sowie
jede Kontrolle, die Feststellungen betreffend die Kanzleiführung ermöglicht,
zulassen. Bei dieser Gelegenheit übergibt er dem Inspektor ein unterzeichnetes Doppel seiner Verzeichnisse.
4 Das Reglement des Staatsrates legt die anderen Modalitäten der Inspektion fest.

## Art. 63 {#art_63}

Inspektionsbericht
1 Der Inspektor stellt dem Departement und dem betroffenen Notar spätestens 30 Tage nach erfolgter Kontrolle den ordentlichen Inspektionsbericht
zu.
2 Auf Gesuch des Departements oder von Amtes wegen erstellt er einen Zusatzbericht oder einen Spezialbericht.
3 Der Bericht informiert über das Resultat der Inspektion und erwähnt eingehend jede Nichtbeachtung des Gesetzes oder seines Ausführungsreglementes.
4 Nach Prüfung des Berichts klassiert das Departement diesen oder eröffnet:
a) ein administratives Verfahren zur Einhaltung des Gesetzes (Art. 65);
b) ein Disziplinarverfahren (Art. 67 ff.).

## Art. 64 {#art_64}

Spezielle Prüfung der Zahlungsfähigkeit und der Ehrenhaftigkeit
1 Der Vorsteher des Schuldbetreibungs- und Konkursamtes, bzw. der Richter, teilt dem Departement unverzüglich jeden provisorischen oder definitiven
Verlustschein, jedes Konkursurteil und jedes Gesuch um Bewilligung eines
Nachlassvertrages betreffend einen Notar mit.
2 Die mit dem Strafvollzug betraute Dienststelle unterrichtet das Departement unverzüglich über jede Verurteilung eines Notars wegen Handlungen,
die mit der Berufsausübung nicht vereinbar sind.
3 Zu diesem Zweck überweist das Departement regelmässig der übergeordneten Instanz die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Notare.

## Art. 65 {#art_65}

Aufsichtsmassnahmen
1 Um die Einhaltung des Gesetzes zu garantieren, kann das Departement
die eine oder andere der folgenden Massnahmen anordnen:
a) die Verwarnung;
b) die Aufforderung zu einer Handlung oder Unterlassung;
c) die Aufforderung zu einer Handlung oder Unterlassung, verbunden mit
einer strafrechtlichen Sanktion im Falle der Nichtbeachtung im Sinne
von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches;
d) den Entzug der Berufausübungsbewilligung;
e) die zwangsweise Vornahme im Sinne der Artikel 37 und folgende des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

## Art. 66 {#art_66}

Vorsorgliche Massnahme
1 Das Departement kann ausnahmsweise vorsorglich die Berufsausübungsbewilligung entziehen, wenn sich der Notar offensichtlich in einer Situation
befindet, die mit der Ausübung der ihm anvertrauten amtlichen Tätigkeit
nicht mehr vereinbar ist, namentlich aufgrund:
a) eines Entmündigungsverfahrens;
b) einer Strafverfolgung wegen gravierenden Handlungen (Art. 17 Bst.
b) , auf Vorschlag des Staatsanwaltes;
c) eines Gesuchs um Nachlassstundung, bis zum Entscheid darüber.
1.6 Disziplinarische Aufsicht

## Art. 67 {#art_67}

Disziplinarische Verantwortlichkeit
1 Der Notar, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes oder der Ausführungsgesetzgebung verstösst, kann
unabhängig von den Folgen seiner zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft werden.
2 Vorbehalten bleibt die Standeskontrolle durch die Aufsichtskammer der Notare.
3 Der Verzicht auf die Ausübung des Notariats beendet die disziplinarische
Verantwortlichkeit nicht.

## Art. 68 {#art_68}

Disziplinarsanktionen
1 Die Disziplinarbehörde kann folgende Sanktionen aussprechen:
a) einen Verweis;
b) eine Busse bis 10'000 Franken;
c) eine Geldstrafe bis zum fünffachen des zu viel erhobenen oder nicht
erhobenen Betrages im Falle des unlauteren Wettbewerbs bei der Anwendung des Gebührentarifs;
d) die Einstellung der Berufstätigkeit von sechs Monaten bis zu zwei
Jahren;
e) die endgültige Amtsenthebung.
2 Die disziplinarische Sanktion wird aufgrund der Schwere des Verschuldens
des Notars, seines Vorlebens und der gefährdeten oder verletzten Interessen festgesetzt.
3 Mehrere Sanktionen können miteinander verbunden werden.
4 In der Regel kann die Amtsenthebung nur für schwere Verfehlungen des
Notars und im Wiederholungsfall ausgesprochen werden.
5 In einem leichten Fall kann auf jegliche disziplinarische Sanktion verzichtet
werden, wenn vermutlich ein einfacher Hinweis zur Ordnung genügt, um die
künftig einwandfreie Amtsausübung durch den Notar zu gewährleisten.

## Art. 69 {#art_69}

Verfahren
1 Das Departement ist die erstinstanzliche Disziplinarbehörde.
2 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege ist auf das Disziplinarverfahren anwendbar.
3 Der Richter und die Verwaltungsbehörde zeigen dem Departement jeden
Notar an, der gegen das vorliegende Gesetz oder die Ausführungsgesetzgebung verstossen hat.
4 Ein Dritter kann das Departement auf das Verhalten eines Notars aufmerksam machen. Der Anzeiger ist im Verfahren nicht Partei und hat kein Beschwerderecht.
5 Ist das öffentliche Interesse nicht tangiert oder beschreitet der Anzeiger
den Rechtsweg zur Durchsetzung seiner Interessen, so kann das Disziplinarverfahren aufgeschoben werden.

## Art. 70 {#art_70}

Verjährung der Disziplinarverfolgung
1 Die Disziplinarverfolgung verjährt mit Ablauf eines Jahres seit Kenntnis des
Verstosses und spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Tat.
2 Die Verjährung wird durch jede Untersuchungs- oder Verfahrenshandlung
unterbrochen.
3 Wenn die der disziplinarischen Verfolgung zugrunde liegenden Tatsachen
Gegenstand eines Zivil- oder Strafverfahrens bilden, kann eine disziplinarische Sanktion auch noch nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Fristen,
innert zwei Jahren seit Beendigung des Gerichtsverfahrens, ausgesprochen
werden.

## Art. 71 {#art_71}

Standesaufsicht
1 Die Aufsichtskammer über die Notare ergreift, auf eine Beschwerde hin
oder von Amtes wegen, alle Massnahmen, die ihr zur Verhinderung oder
Ahndung von Verletzungen der Berufswürde geeignet erscheinen. Zu diesem Zweck kann sie bei schuldhaftem Verhalten folgende Sanktionen vorsehen:
a) einen Verweis;
b) eine Busse bis zu 10'000 Franken, welche auf das Konto des Kantons
zu überweisen ist;
c) die Einstellung der Berufsausübung von sechs Monaten bis zu zwei
Jahren;
d) den Ausschluss aus dem Notarenverband.
2 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes über das Disziplinarverfahren und seine Verwirkung sind analog anwendbar.
3 Der Notar, der mit derselben Handlung sowohl gegen das Gesetz als auch
das Ansehen des Notariatsstandes verstösst, bildet Gegenstand eines einzigen vom Departement geführten Disziplinarverfahrens. Das Departement
hört die Aufsichtskammer an.
2 Das Beurkundungsverfahren
2.1 Die öffentliche Urkunde

## Art. 72 {#art_72}

Definition
1 Jede vom Notar erstellte Urkunde ist eine öffentliche Urkunde, einschliesslich die Urkunde über die Feststellung einer Tatsache.

## Art. 73 {#art_73}

Beurkundungsverfahren
1 Unter Vorbehalt anderer bundes- und kantonsrechtlicher Bestimmungen
muss die öffentliche Urkunde gemäss den in diesem Gesetz vorgesehenen
Verfahren errichtet werden.

## Art. 74 {#art_74}

Urschrift
1 Unter Urschrift versteht man die öffentliche Urkunde, deren Original samt
den dazugehörenden Belegen beim Notar verwahrt wird.

## Art. 75 {#art_75}

Im Original ausgelieferte Urkunde
1 Unter einer im Original ausgelieferten Urkunde versteht man jene öffentliche Urkunde, deren Original den Berechtigten ausgehändigt wird.
2 Nur folgende Urkunden dürfen im Original ausgeliefert werden:
a) die Wechselproteste;
b) die Streichungen;
c) die Quittungen;
d) die Hinterlegungsurkunden;
e) die Unterschriftenbeglaubigungen;
f) die beglaubigten Kopien;
g) die Vollmachten;
h) die Feststellungen;
i) die Offenkundigkeitsurkunden;
j) die eidesstattlichen Erklärungen.

## Art. 76 {#art_76}

Ort der Beurkundung
1 In der Regel findet die öffentliche Beurkundung in der Kanzlei des Notars
statt.
2 In jedem Fall muss der Beurkundungsort für die Ausübung des Notariats
geeignet sein und eine ausgewogene Interessenwahrung der Parteien
gewährleisten.

## Art. 77 {#art_77}

Zeitliche Einschränkung der Beurkundung
1 Der Notar darf am Sonntag und an anderen, im kantonalen Arbeitsgesetz
vorgesehenen Feiertagen keine öffentliche Urkunde errichten.
2 Ausnahmen gelten für:
a) Urkunden, welche letztwillige Verfügungen enthalten;
b) Urkunden, die krankheitshalber dringlich sind. In diesem Fall muss ein
der Urkunde beigelegtes Arztzeugnis die Dringlichkeit bescheinigen.

## Art. 78 {#art_78}

Sprache - Grundsatz
1 Die Urschrift muss in Deutsch oder Französisch (Amtssprachen) abgefasst
sein.
2 Im Original auslieferte Urkunden können in einer anderen, vom Notar und
der ihn beiziehenden Partei beherrschten Sprache abgefasst sein.

## Art. 79 {#art_79}

Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache
1 Eine Partei kann die Errichtung einer öffentlichen Urkunde in einer fremden
Sprache verlangen (Art. 55 Abs. 2 Schlusstitel ZGB). In diesem Fall hat die
Beurkundung ebenfalls in einer Amtssprache zu erfolgen.
Die in einer fremden Sprache verfasste Urkunde ist vom Dolmetscher zu unterzeichnen, der damit deren Übereinstimmung mit einer Amtssprache bestätigt. Dieser Vorgang sowie das ihm voraus gehende zweimalige Verlesen
der Urkunde ist vom Notar zu beurkunden. Wird die Übersetzung vom Notar
oder einem Zeugen vorgenommen, so ist dieser Umstand ebenfalls zu beurkunden.
2 Wenn eine Partei es verlangt oder wenn sie keiner der Amtssprachen kundig ist, hat die Beurkundung ebenfalls in einer für die Partei verständlichen
Sprache zu erfolgen.
Der Beizug eines Dolmetschers ist erforderlich, wenn der Notar oder ein diese Sprache beherrschender Zeuge nicht die exakte Übersetzung der Urkunde zusichern können. Das Verlesen der Urkunde in einer Amtssprache geht
der Übersetzung der Urkunde in die andere Sprache voraus. Dieser Umstand sowie der Beizug des Dolmetschers sind zu beurkunden.
3 Urkunden in einer Amtssprache und die in einer anderen Sprache verfassten Urkunden haben die gleiche Beweiskraft.

## Art. 80 {#art_80}

Inhalt
1 Die öffentliche Urkunde muss nebst dem öffentlich zu beurkundenden Gegenstand enthalten:
a) den Vornamen und Namen des Notars sowie den Sitz seiner Kanzlei;
b) den Ort und das Datum (Tag, Monat, Jahr) der Beurkundung;
c) den Vornamen, den Namen, das Geburtsdatum, den Namen des Vaters, den Zivilstand, den Burgerort oder die Nationalität, den Wohnsitz
und die Adresse der Parteien;
d) die Gesellschaftsform, den Sitz und die Rechtsform der juristischen
Personen gemäss beigelegtem Auszug des Handelsregisters oder der
Statuten;
e) den Vornamen, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnsitz der
Vertreter mit Angabe des Vertretungsverhältnisses sowie den Vornamen, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnsitz der Zeugen
und der Nebenpersonen des Notars;
f) die Erwähnung der Vollmachten sowie der Bewilligungen, Registerauszüge und anderen notwendigen Dokumente;
g) die Willenserklärungen der Parteien oder die festgestellten Tatsachen;
h) die Bestätigung der Erfüllung der für die Beurkundung von Willenserklärungen vorgesehenen Formalitäten;
i) die Unterschrift aller an der Beurkundung beteiligten Personen, ausser
in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.
2 Wenn die Urkunde ein Grundstück betrifft, muss diese im Akt genau bezeichnet werden.

## Art. 81 {#art_81}

Form
1 Die öffentliche Urkunde wird vom Notar in unveränderbaren Schriftzeichen,
von Hand oder auf jede andere Weise, auf Papier erstellt.
2 Die in der Urkunde erwähnten Belege werden dieser im Original oder in
Kopie beigelegt.
3 Die öffentliche Urkunde wird zusammenhängend in einem Mal errichtet.
4 Das Datum der Urkunde und die numerischen Angaben zur Umschreibung
des Urkundsgegenstandes, die Verpflichtungen und Leistungen der Parteien
müssen mindestens einmal in Buchstaben voll ausgeschrieben und zugleich
in Ziffern erwähnt werden. Wenn die Urkunde rechnerische Vorgänge enthält, ist nur das Resultat in Buchstaben auszuschreiben.
5 Die üblichen Abkürzungen sind erlaubt.
6 Jede zur Unterschrift verpflichtete Partei paraphiert am Rande jeder Urkundenseite.
7 Vorbehalten bleiben das Reglement des Staatsrates sowie die Weisungen
des Departements, des Grundbuchamtes und des Handelsregisters betreffend die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen Unterlagen.

## Art. 82 {#art_82}

Änderungen
1 Zu entfernende Worte sind zu streichen. Die gestrichenen Worte müssen
lesbar bleiben.
2 Wörter werden durch Randbemerkungen oder Nachträge unmittelbar vor
dem Schlussverbal hinzugefügt.
3 Die Beifügungen, die Streichungen, die Randbemerkungen und Nachträge,
welche nicht der Form dieses Artikels entsprechen, werden als nicht zur öffentlichen Urkunde gehörend betrachtet.
4 Der Notar und die Parteien paraphieren jede vorgenommene Änderung.

## Art. 83 {#art_83}

Korrekturen
1 Der Notar kann jederzeit in eigener Verantwortung Ungenauigkeiten, die
offensichtlich auf Unaufmerksamkeit beruhen, sowie Schreib- oder Rechnungsfehler korrigieren, sofern dadurch keine Änderung des Parteiwillens
bewirkt wird.
2 Diese Korrekturen werden, allenfalls mit Angabe der Rechtfertigung, nach
dem Schlussverbal und den Unterschriften erwähnt. Sie werden nie in den
Text der Urkunde eingeführt.
3 Der Notar bestätigt deren Rechtsgültigkeit mit seinem Siegel und seiner
Unterschrift.
4 Bei Nichtbeachtung der Absätze 2 und 3 gelten die Korrekturen als nicht
geschrieben.

## Art. 84 {#art_84}

Erstellung der Urkunde
1 Die verschiedenen Blätter einer Urkunde sowie die in der Urkunde erwähnten Belege müssen in einem Dokument vereinigt sein und ein Ganzes bilden.

## Art. 85 {#art_85}

Nichtbeachtung der öffentlichen Beurkundungsform - im Allgemeinen
1 Die notarielle Urkunde wird nicht öffentlich:
a) wenn sie von einem nicht zur Berufsausübung berechtigten oder suspendierten Notar beurkundet wird;
b) wenn sie von einem Notar errichtet wird, der nicht zuständig ist im Sinne von Artikel 4;
c) wenn die Bestimmungen der Artikel 78, 79 Absätze 1 und 2 zweiter
Paragraph, 80, 81 Absatz 1, 87 Absatz 2, 90, 92, 93, 96 Absätze 1 und
2, 97 Absätze 1, 2 und 6 sowie Artikel 98 nicht beachtet wurden, oder
wenn Artikel 195 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch nicht beachtet wurde.
2 Die von einem im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, 2 und 4 nicht ermächtigten Notar oder in Verletzung der Artikel 79 Absatz 2 erster Paragraph, 88
Absatz 2 und 89 Absatz 2 errichtete notarielle Urkunde kann gerichtlich, auf
Gesuch einer Partei oder deren Rechtsnachfolger innert der Frist von zwei
Jahren seit der Beurkundung, annulliert werden.
3 Die Verletzung einer Formvorschrift bewirkt die Verantwortlichkeit des Notars, unabhängig von der Gültigkeit der Urkunde.
4 … *

## Art. 86 {#art_86}

Nichtbeachtung der öffentlichen Beurkundungsform - besondere
Fälle
1 Die öffentliche Beurkundungsform ist trotzdem eingehalten:
a) wenn der Beurkundungsort und das Beurkundungsdatum nicht gesetzeskonform bezeichnet werden, die Urkunde aber räumlich und zeitlich
so bestimmt werden kann, dass jeder Zweifel ausgeschlossen ist;
b) wenn der Urkundsgegenstand oder die an der Beurkundung beteiligten
Personen nicht gesetzeskonform, jedoch genügend genau bezeichnet
sind, um jeden diesbezüglichen Zweifel auszuschliessen;
c) wenn die Vorschrift von Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe f nicht eingehalten wurde.
2.2 Die an der Urkunde beteiligten Personen

## Art. 87 {#art_87}

Parteien und Vertreter
1 Urkundspartei ist jene, welche sich durch ihre Erklärungen verpflichten
oder Rechte erwerben möchte.
2 Die Parteien müssen persönlich bei der Beurkundung anwesend sein oder
sich dabei vertreten lassen.
3 Der Vertreter handelt aufgrund einer vorgelegten oder vorzulegenden Vollmacht. Diese untersteht den im Bundesrecht vorgesehenen Formvorschriften.
4 Handelt der Vertreter für eine Person, deren Handlungsfähigkeit im Sinne
des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts eingeschränkt ist, so legt er den
ihn ernennenden Entscheid vor. *
5 Die Vollmacht wird der Urkunde im Original oder in beglaubigter Kopie beigelegt.
6 Vorbehalten bleiben die Fälle gesetzlicher Vertretung.

## Art. 88 {#art_88}

Zeugen
1 Der Beizug von Zeugen ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen
notwendig.
2 Als Zeugen können nicht auftreten:
a) Personen, die nicht handlungsfähig sind;
b) Personen, die weder lesen noch schreiben können;
c) die Nachkommen, Vorfahren, Brüder und Schwestern der Parteien,
deren Ehegatten und die Ehegatten der Parteien oder Komparenten.

## Art. 89 {#art_89}

Nebenpersonen des Notars
1 Der Übersetzer und der Dolmetscher können den Notar bei der Ausübung
seines Amtes unterstützen.
2 Sie müssen dieselben Fähigkeitsanforderungen wie die Zeugen erfüllen.
3 Der Notar muss sich auf zweckmässige Weise über die Fähigkeiten dieser
Nebenpersonen vergewissern und diese auf deren Pflichten aufmerksam
machen.
2.3 Beurkundung von Willenserklärungen

## Art. 90 {#art_90}

Lesung und Genehmigung der Urkunde
1 Der Notar liest die Urkunde den Komparenten vor oder gibt sie diesen in
seiner Gegenwart zum Lesen und vergewissert sich, dass sie gelesen wird.
2 Nach erfolgter Lesung bestätigen die Komparenten, dass die Urkunde ihrem Willen entspreche und unterzeichnen diese mit dem Notar.
3 Wenn ein Komparent erklärt, nicht unterzeichnen zu können, so erwähnt
dies der Notar in der Urkunde unter Angabe der Gründe. In diesem Fall stipuliert der Notar die Urkunde in Gegenwart von zwei Zeugen, welche mit
den Komparenten und dem Notar unterzeichnen.
4 Wenn die wesentlichen Bestimmungen einer Urkunde von dieser formell
getrennt in einem anderen Dokument enthalten sind, auf welches die Urkunde verweist, sind diese nur gültig beurkundet, sofern die Formalitäten gemäss den Absätzen 1 bis 3 in diesem Artikel eingehalten wurden. Der Notar
muss dies in der Urkunde bestätigen.

## Art. 91 {#art_91}

Eidesstattliche Erklärung
1 Der Verfasser einer schriftlichen Erklärung, der diese unter Eid bestätigen
will, tut dies persönlich in Gegenwart des Notars und nach Unterzeichnung
der Erklärung.
2 Der Notar ergänzt die Erklärung des Komparenten mit einer Bestätigung,
wonach dieser die Erklärung unterzeichnet und unter Eid als wahr bezeichnet hat.
3 Die Form des Eides wird in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.

## Art. 92 {#art_92}

Behinderte Komparenten
1 Wenn ein Komparent weder die Lesung der Urkunde hören noch diese selber vornehmen kann, so gibt ihm ein Übersetzer davon in Gegenwart des
Notars Kenntnis.
2 Der Komparent erklärt anschliessend dem Notar, dass er von der Urkunde
Kenntnis erhalten hat und diese ihrem Willen entspricht.
3 Wenn ein Komparent nicht sprechen kann, bestätigt der Übersetzer mit seiner Unterschrift, dass der Komparent von der Urkunde Kenntnis erhalten hat
und der Urkunde zustimmt.
4 Im Übrigen wird gemäss Artikel 90 verfahren.

## Art. 93 {#art_93}

Einheit der Urkunde
1 Unter Vorbehalt gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere
Artikel 501 und 502 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, müssen die an
der Beurkundung beteiligten Personen während der ganzen Dauer der Beurkundung anwesend sein.
2 Die Lesung und die Unterzeichnung der Urkunde folgen sich ohne Unterbruch in Gegenwart aller Komparenten.
2.4 Beurkundung von Feststellungen

## Art. 94 {#art_94}

Beglaubigung von Unterschriften
1 Die Beglaubigung von Unterschriften wird im Einführungsgesetz zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt.

## Art. 95 {#art_95}

Beglaubigung von Kopien
1 Die Beglaubigung einer Kopie besteht in einer Bestätigung des Notars,
dass sie ein ihm vorgewiesenes Dokument vollständig und richtig wiedergibt.
Enthält die Kopie nur einen Auszug, so ist dieser Umstand zu vermerken.
2 Die Bestätigung vermerkt die Art des Dokumentes (Original, Abschrift, bereits beglaubigte Kopie oder nicht), sofern dies nicht bereits aus der Kopie
hervorgeht.

## Art. 96 {#art_96}

Feststellung eines Datums oder einer Tatsache
1 Die Feststellung des Datums einer Privaturkunde wird auf dieser Urkunde
angebracht und vermerkt den Ort und das Datum der Feststellung sowie den
Namen der Auftrag gebenden Person.
2 Die Tatsachenfeststellung enthält eine genaue Beschreibung der Tatsache
und gibt den Ort, das Datum und nötigenfalls die Stunde der Feststellung an.
Im Weiteren gibt sie die Identität des Gesuchstellers an.
3 Betrifft die Feststellung ein Grundstück, so wird dieses genau bezeichnet.

## Art. 97 {#art_97}

Protokoll - ordentliche Beurkundung
1 Der mit der Bestätigung von Versammlungsbeschlüssen beauftragte Notar
nimmt an der Versammlung persönlich teil.
2 Die Urkunde über eine Versammlung enthält:
a) den Ort, das Datum und die Tageszeit, während welcher der Notar an
der Versammlung teilgenommen hat;
b) die Feststellung des Vorsitzenden über die Einberufung, Konstituierung und Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie die allfälligen
Einwendungen gegen die Durchführung der Versammlung;
c) die Beschlüsse unter Angabe der Art des Abstimmungsverfahrens und
der Abstimmungsresultate. Anträge und andere Erklärungen sind nur
auf Verlangen des betreffenden Teilnehmers oder auf Beschluss der
Versammlung in die Urkunde aufzunehmen.
3 Das Protokoll wird vom Notar, dem Vorsitzenden und dem Sekretär der
Versammlung unterzeichnet.
4 Die Urkunde über die Versammlung kann im Anschluss an diese errichtet
werden; der Notar vermerkt diese Tatsache in der Urkunde.
5 Wenn neben dem öffentlich beurkundeten Protokoll der Versammlung noch
ein weiteres errichtet wird, so vermerkt der Notar dies in der Urkunde.
6 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten analog für die Beurkundung von
Entscheiden des Verwaltungsrates.

## Art. 98 {#art_98}

Protokoll - Fernbeurkundung
1 Das Protokoll einer Generalversammlung oder einer Verwaltungsratssitzung kann gültig durch eine Fernbeurkundung öffentlich errichtet werden.
Ein Reglement des Staatsrates regelt die Modalitäten der Fernbeurkundung.
2.5 Verzeichnisse, Aufbewahrung und Abschriften

## Art. 99 {#art_99}

Verzeichnisse - Rechtsnatur
1 Die Verzeichnisse, die der Notar über die von ihm errichteten öffentlichen
Urkunden führen muss, stellen ihrerseits öffentliche Urkunden dar.

## Art. 100 {#art_100}

Verzeichnisse - Arten
1 Der Notar führt folgende Verzeichnisse:
a) das Verzeichnis der Urschriften, in welchem alle Urkunden, deren Originale in seinem Besitz bleiben, eingetragen sind;
b) das Verzeichnis der im Original ausgehändigten Urkunden, in welchem
er alle Urkunden, deren Originale an den Berechtigten übergeben wurden, eingetragen sind;
c) das Verzeichnis der letztwilligen Verfügungen, in welchem er alle öffentlichen Testamente, die Erbverträge und die ihm zur Aufbewahrung
anvertrauten handschriftlichen Testamente einträgt.
2 Die beglaubigte Kopie, welche der Verwaltung übergeben wurde, sowie
diejenige, deren Original im Besitz des Notars bleibt, muss nicht ins Verzeichnis der im Original ausgehändigten Urkunden eingetragen werden.

## Art. 101 {#art_101}

Form und Inhalt der Verzeichnisse
1 Die Verzeichnisse werden auf gewöhnlichem Papier im Format A4 und gebunden geführt.
2 Die Führung in elektronischer Form ist gestattet, sofern jeder Eintrag entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes unterzeichnet ist.
3 Die Verzeichnisse enthalten:
a) die Ordnungsnummer der Urkunde gemäss chronologischer Reihenfolge;
b) das Beurkundungsdatum;
c) die Personalien der Parteien;
d) einen kurzen Beschrieb des Urkundsgegenstandes;
e) den Stipulationswert;
f) die für die Beurkundung bezogenen Gebühren. Falls diese Gebühren
aufgeteilt werden, muss der Notar den Grund und den Empfänger erwähnen.
4 Im Übrigen vermerkt der Notar im vorgeschriebenen Verzeichnis:
a) das Datum der Eintragung im Grundbuch für die sich auf dingliche
Rechte beziehenden Urkunden;
b) das Datum der Anzeige an die Walliser Testamentenzentrale und an
das Zentrale Testamentenregister der Urkunden betreffend die letztwilligen Verfügungen;
c) das Einregistrierungsdatum für alle anderen Urkunden.
5 Im Weiteren legt ein Reglement des Staatsrates die Vorschriften betreffend
Form und Inhalt der Verzeichnisse fest.

## Art. 102 {#art_102}

Eintragung
1 Sobald die Beurkundung abgeschlossen ist, nummeriert der Notar die Urkunde in chronologischer Reihenfolge, trägt diese ohne Unterbruch ins vorgeschriebene Verzeichnis ein und unterzeichnet die Eintragung.
2 Die Unterschriftenbeglaubigungen, die Beglaubigungen von Kopien und die
auf mehreren Exemplaren desselben Dokuments angebrachten Feststellungen bilden Gegenstand einer einzigen Eintragung mit Angabe der Anzahl
der überprüften Exemplare.
3 Solange die Urkunden im vorgeschriebenen Register nicht eingetragen
sind, dürfen im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden keine Handlungen vorgenommen werden.
4 Bei Verlust des Originals gilt die Eintragung als Beweis für den Bestand der
Urkunde.

## Art. 103 {#art_103}

Aufbewahrung - Grundsätze
1 Der Notar verwahrt die Urschrift der als Abschriften ausgehändigten Urkunden. Er behält eine beglaubigte Kopie der im Original ausgehändigten Urkunden.
2 Er bewahrt alle Belege, die in den Urschriften und in den Kopien der im
Original ausgehändigten Urkunden erwähnt sind, als Beilage zur Urschrift
oder zur Kopie auf.
3 Über die ihm zur Aufbewahrung anvertrauten Dokumente erstellt er einen
Depotschein, welcher das Dokument summarisch umschreibt. Eine Kopie
dieses Scheins wird dem hinterlegten Dokument beigefügt.

## Art. 104 {#art_104}

Art der Aufbewahrung
1 Die Verzeichnisse, Urschriften, die Kopien der im Original ausgehändigten
Urkunden sowie alle in diesen Urkunden erwähnten Belege sind dem Notar
anvertrautes öffentliches Eigentum.
2 Sie werden zweckmässig aufbewahrt. Die elektronische Archivierung der
öffentlichen Urkunden erfolgt unter den im Reglement festgelegten Bedingungen.
3 Das Reglement des Staatsrates legt die Aufbewahrungsmodalitäten fest.

## Art. 105 {#art_105}

Verbot der Aushändigung der Urschrift
1 Der Notar darf die Urschrift oder die ihr beiliegenden Dokumente nur zur
Vorlegung beim Grundbuch- oder Einregistrierungsamt aushändigen.
2 Im Übrigen kann er sie mit Entscheid der Aufsichtsbehörde oder des Richters aushändigen.
3 Vor der Aushändigung der Urschrift erstellt der Notar eine Abschrift, welche
die Urschrift bis zu deren Rückgabe ersetzt. Diese Abschrift erwähnt das
Datum und die Person, an welche die Urschrift ausgehändigt wurde.
4 Der Verfasser eines Testamentes kann die Urschrift jederzeit zurückverlangen. Die Rückgabeerklärung bildet Gegenstand einer öffentlichen Feststellung, welche das Testament ersetzt.

## Art. 106 {#art_106}

Abschriften - Rechtsnatur und Form
1 Die Abschrift ist der ausgehändigte Titel zum Beweis der durch die Urkunde verliehenen Rechte oder Pflichten oder der festgestellten Tatsachen.
2 Sie besteht aus einer beglaubigten Kopie der Urschrift und wird als Abschrift bezeichnet.
3 Die im Original angebrachten Abänderungen oder Korrekturen werden in
den Text der Abschrift integriert, sofern die Wiedergabemittel dies erlauben.
Im Übrigen sind die für Abänderungen und Korrekturen vorgesehenen Formen auch auf die Abschriften anwendbar.
4 Es können Teilabschriften erstellt werden, welche als solche zu bezeichnen sind.
5 Belege zur Urschrift sind der Abschrift in beglaubigten Kopien oder Auszügen nachzutragen oder beizufügen, soweit es für den Zweck der Abschrift
erforderlich oder durch andere Bestimmungen vorgeschrieben ist.

## Art. 107 {#art_107}

Verfasser der Abschriften und beglaubigten Kopien *
1 Nur der Notar, der die Urschrift unterzeichnet hat, oder der Liquidationsnotar können Abschriften aushändigen.
2 Der Staatsarchivar händigt, allenfalls mit der Unterstützung der für das
Grundbuch zuständigen Dienststelle, beglaubigte Kopien der beim Walliser
Staatsarchiv hinterlegten Urkunden aus, mit Ausnahme der Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibung. *

## Art. 108 {#art_108}

Empfänger der Abschriften
1 Grundsätzlich händigt der Notar all jenen Personen eine erste Abschrift
aus, welchen die Urkunde Rechte oder Pflichten verleiht. Bei Schuldtiteln
hingegen darf dem(n) Gläubiger(n) insgesamt nur eine Abschrift ausgehändigt werden.
2 Bei Testamenten oder Erbverträgen wird eine Abschrift nur dem Verfügenden oder den Vertragsschliessenden ausgehändigt.
3 Die Abschrift erwähnt die Einregistrierung oder gegebenenfalls die Eintragung im Grundbuch.
4 Der Notar erwähnt auf jeder Abschrift die Person, an welche diese ausgehändigt wird.
5 Er vermerkt auf der Urschrift die Errichtung jeder Abschrift mit dem Namen
des Empfängers und dem Datum der Aushändigung.

## Art. 109 {#art_109}

Andere Abschriften
1 Der Notar kann weitere Abschriften aushändigen, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird und kein Missbrauch zu befürchten ist.
2 Handelt es sich bei der Abschrift um einen Schuldtitel, so kann eine weitere
Abschrift nur auf gerichtlichen Entscheid hin ausgehändigt werden. Die neue
Abschrift erwähnt, dass es sich um einen Ersatztitel handelt.
3 Die Bestimmungen über die Wertpapiere bleiben vorbehalten.
3 Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 110 {#art_110}

Anmassung der Berufsbezeichnung
1 Wer ohne Berechtigung den Titel eines Notars führt, wird mit Busse bestraft.
2 Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt beim Departement.
3 Das Urteil kann veröffentlicht werden.

## Art. 111 {#art_111}

Übergangsbestimmungen - Grundsätze
1 Ohne gegenteilige Bestimmung ist das vorliegende Gesetz ab seinem Inkrafttreten anwendbar.
2 Das Diplom und die Ausübungsbewilligung nach altem Recht bleiben unter
Vorbehalt der Artikel 115 und 116 erhalten.
3 Eine vom Notar nach vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes errichtete Urkunde gilt als öffentlich, wenn sie die Gültigkeitsvoraussetzungen nach
altem Recht oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes erfüllt.

## Art. 112 {#art_112}

Übergangsbestimmungen - Notarspraktikant
1 Der Notariatspraktikant, der sein Praktikum vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begonnen hat, wird dem alten Recht unterstellt.

## Art. 113 {#art_113}

Übergangsbestimmungen - Berufshaftpflicht und Sicherheiten
1 Der Notar hat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine den Anforderungen von Artikel 19 genügende Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen und Sicherheiten zu hinterlegen.

## Art. 114 {#art_114}

Übergangsbestimmungen - Unvereinbarkeiten
1 Der Notar hat innert drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes:
a) eine mit dem Notariatsberuf nicht mehr vereinbare Tätigkeit zu beenden;
b) im Rahmen von Artikel 21 Buchstaben e und f auf eine Ruhegehaltsrente der zweiten Säule, die von einer öffentlichen Kasse oder einer
privaten Kasse, welche vom öffentlichen Gemeinwesen finanziert wird,
zu verzichten.

## Art. 115 {#art_115}

Übergangsbestimmungen - Disziplinarische Aufsicht
1 Die Nichtbeachtung von Bestimmungen zur Notariatsausübung wird nach
dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht beurteilt. Wenn das vorliegende
Gesetz eine weniger strenge Sanktion vorsieht, so ist es auch auf Taten, die
vor dessen Inkrafttreten begangen wurden, anwendbar.

## Art. 116 {#art_116}

Aufhebungen
1 Aufgehoben sind alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über das Notariat vom 15. Mai 1942.

## Art. 117 {#art_117}

Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz ist dem fakultativen Referendum unterstellt.
2 Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt
und bestimmt dessen Inkrafttreten. Das Inkrafttreten der Alterslimite wird für
drei Jahre aufgeschoben.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 9.
September 2021 *
Art. T1-1 * Zulassungen zum Praktikum vor der Änderung vom 9. September 2021
1 Zulassungen zum Praktikum, die vor Inkrafttreten dieser Änderung erteilt
wurden, unterliegen dem bisherigen Recht.
Art. T1-2 * Frist für das Bestehen der Prüfung
1 Personen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum Praktikum zugelassen wurden, können während einer Übergangsfrist von 5 Jahren das
alte Recht in Anspruch nehmen, um die Prüfung zu bestehen.
T2 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2023 *
Art. T2-1 *
1 Anweisungen, die Kandidaten erteilt wurden, die ihr Praktikum vor dem Inkrafttreten der Änderung von Artikel 12 Absatz 5 begonnen haben, behalten
für sie Gültigkeit.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.12.2004 01.01.2006 Erlass Erstfassung BO/Abl. 2/2005, 46/2005
09.11.2006 01.07.2007 Art. 40 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 48/2006, 22/2007
11.02.2009 01.01.2011 Art. 6 Abs. 2 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 56 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 56 Abs. 2 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 56 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 56 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 57 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 58 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 85 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
15.11.2013 01.03.2014 Art. 13 Abs. 4 geändert BO/Abl. 48/2013, 9/2014
09.09.2021 07.01.2022 Art. 11 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-005, 2022-006
09.09.2021 07.01.2022 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-005, 2022-006
09.09.2021 07.01.2022 Art. 12 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-005, 2022-006
09.09.2021 07.01.2022 Art. 13 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-005, 2022-006
09.09.2021 07.01.2022 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2022-005, 2022-006
09.09.2021 07.01.2022 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2022-005, 2022-006
09.09.2021 07.01.2022 Art. T1-2 eingefügt RO/AGS 2022-005, 2022-006
15.06.2023 01.01.2024 Art. 3 Titel geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 3 eingefügt RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 3 geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 5 geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 1 geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 1, d) geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 1, dbis) eingefügt RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 2 geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 1, d) geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 3 geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 3, a) geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 3, b) aufgehoben RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 23a eingefügt RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 23b eingefügt RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1, a) geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 2 geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 1 geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 2 geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 5 eingefügt RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 43 Titel geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 46 Abs. 2 geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 54a eingefügt RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 59 Abs. 1, d) geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 59 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 61 Abs. 1, d) geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 61 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 87 Abs. 4 geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 107 Titel geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Art. 107 Abs. 2 geändert RO/AGS-124
15.06.2023 01.01.2024 Titel T2 eingefügt RO/AGS-124
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.06.2023 01.01.2024 Art. T2-1 eingefügt RO/AGS-124
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.12.2004 01.01.2006 Erstfassung BO/Abl. 2/2005, 46/2005
Art. 3 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS-124
Art. 3 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS-124
Art. 4 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 4 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS-124
Art. 5 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 6 Abs. 2 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 11 Abs. 1, b) 09.09.2021 07.01.2022 geändert RO/AGS 2022-005, 2022-006
Art. 12 Abs. 1 09.09.2021 07.01.2022 geändert RO/AGS 2022-005, 2022-006
Art. 12 Abs. 3 09.09.2021 07.01.2022 geändert RO/AGS 2022-005, 2022-006
Art. 12 Abs. 5 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 13 Abs. 3 09.09.2021 07.01.2022 geändert RO/AGS 2022-005, 2022-006
Art. 13 Abs. 4 15.11.2013 01.03.2014 geändert BO/Abl. 48/2013, 9/2014
Art. 17 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 17 Abs. 1, d) 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 17 Abs. 1, dbis) 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS-124
Art. 18 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 18 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 22 Abs. 1, d) 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 23 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 23 Abs. 3, a) 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 23 Abs. 3, b) 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS-124
Art. 23a 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS-124
Art. 23b 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS-124
Art. 26 Abs. 1, a) 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 26 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 40 Abs. 3, b) 09.11.2006 01.07.2007 geändert BO/Abl. 48/2006, 22/2007
Art. 42 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 42 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 42 Abs. 5 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS-124
Art. 43 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS-124
Art. 46 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 54a 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS-124
Art. 56 Abs. 1 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 56 Abs. 2 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 56 Abs. 3 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 56 Abs. 4 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 57 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 58 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 59 Abs. 1, d) 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 59 Abs. 1, e) 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS-124
Art. 61 Abs. 1, d) 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 61 Abs. 1, e) 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS-124
Art. 85 Abs. 4 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 87 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Art. 107 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS-124
Art. 107 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS-124
Titel T1 09.09.2021 07.01.2022 eingefügt RO/AGS 2022-005, 2022-006
Art. T1-1 09.09.2021 07.01.2022 eingefügt RO/AGS 2022-005, 2022-006
Art. T1-2 09.09.2021 07.01.2022 eingefügt RO/AGS 2022-005, 2022-006
Titel T2 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS-124
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. T2-1 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS-124
