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title: "Reglement für das Berufsvorbereitungsjahr"
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provisions: 12
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# Reglement für das Berufsvorbereitungsjahr

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Reglement regelt die Form, das Verfahren und die Voraussetzungen zur Aufnahme sowie den Abschluss des kantonalen Berufsvorbereitungsjahres (BVJ).

## § 2 {#par_2}

Form
1 Das Berufsvorbereitungsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des
Folgejahres.
2 Die Lernenden arbeiten während drei Tagen pro Woche in einem Praktikumsbetrieb und besuchen an zwei Tagen pro Woche den schulischen Unterricht an der Berufsfachschule.
3 Während der Schulferien arbeiten die Lernenden fünf Tage im Praktikumsbetrieb oder beziehen ihre Ferien.

## § 3 {#par_3}

Schulischer Teil
1 Das Berufsbildungszentrum Olten (BBZ Olten) führt das BVJ.*
2 Das BBZ Olten setzt dazu eine Leitung BVJ ein.
3 Die Lernenden beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung schliessen
mit dem BBZ Olten eine Schulvereinbarung ab.

## § 4 {#par_4}

Praktischer Teil
1 Das BBZ Olten bezeichnet die zugelassenen Praktikumsbetriebe in Absprache mit der Abteilung Berufslehren des Amtes für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen.
2 Die Lernenden beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung schliessen
mit einem Praktikumsbetrieb einen einjährigen Praktikumsvertrag ab. Das
BBZ Olten genehmigt den Vertrag.
1) BGS 416.111.
2) BGS 416.112.
GS 2014, 3
416.114.1

## § 5 {#par_5}

Anzuwendendes Recht
1 Auf das Berufsvorbereitungsjahr findet die Gesetzgebung über die
Berufsbildung Anwendung.
2. Aufnahme

## § 6 {#par_6}

Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt an die Leitung BVJ.
2 Die Anmeldefrist läuft vom 15. Mai bis 15. Juni. Die Termine sind zu publizieren.
3 Eine spätere Anmeldung ist in begründeten Fällen möglich.

## § 7 {#par_7}

Voraussetzungen für die Aufnahme
1 Im Rahmen der verfügbaren Plätze wird aufgenommen, wer
a) im Kanton Solothurn wohnhaft ist;
b) die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat;
c) sich vergeblich um eine Anschlusslösung bemüht hat;
d) sich auf den Einstieg in die berufliche Grundbildung vorbereiten
will;
e) über genügend Deutschkenntnisse verfügt;
f) einen Praktikumsvertrag vorweist;
g) eine schriftliche Empfehlung der abgebenden Schule der Sekundarstufe I, in der Regel von der Klassenlehrperson, vorweist;
h) die Anmeldeunterlagen termingerecht und vollständig eingereicht
hat.
2 Wer bei Schuljahresbeginn keinen Praktikumsvertrag vorweist, kann in
begründeten Fällen provisorisch aufgenommen werden. Der Vertrag muss
spätestens am 15. September vorliegen, ansonsten muss die Schule verlassen werden.*

## § 8 {#par_8}

Aufnahmeentscheid
1 Über die Aufnahme entscheidet die Leitung BVJ.
2 Sie kann für die Entscheidfindung kantonale Beratungsstellen beiziehen.

## § 9 {#par_9}

Aufnahme von ausserkantonalen Lernenden
1 Ausserkantonale Lernende können aufgenommen werden, sofern freie
Plätze vorhanden sind.
2 Sie müssen mit Ausnahme des Wohnsitzes die Aufnahmevoraussetzungen
erfüllen.
3 Zusätzlich muss die Bewilligung des Wohnsitzkantons gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in
der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom
22. Juni 20061) oder eine schriftliche Zusicherung zur Bezahlung des Schulgeldes vorliegen.
4 Das Schulgeld bemisst sich nach der Berufsfachschulvereinbarung.
1) BGS 416.118.
416.114.1
3. Abschluss

## § 10 {#par_10}

Praktikumsbericht
1 Der Praktikumsbetrieb hält die vom Lernenden oder von der Lernenden
während des Praktikums erworbenen und entwickelten Kompetenzen in
einem Praktikumsbericht fest.

## § 11 {#par_11}

Schulzeugnis
1 Die schulischen Leistungen und die Beurteilung des Arbeits-, Lern- und
Sozialverhaltens werden am Ende des BVJ in einem Schulzeugnis festgehalten.
4. Finanzielles

## § 12 {#par_12}

Gebühren
1 Für abgegebene Lehrmittel und Kopien wird zu Beginn des BVJ ein Materialgeld erhoben.
2 Die Leitung BVJ kann für gemeinsame Veranstaltungen ausserhalb der
Schule eine Exkursionspauschale erheben.
Publiziert im Amtsblatt vom 28. Februar 2014.
416.114.1
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.01.2021 01.08.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021, 6
27.01.2021 01.08.2021 § 7 Abs. 2 geändert GS 2021, 6
416.114.1
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 Abs. 1 27.01.2021 01.08.2021 geändert GS 2021, 6
§ 7 Abs. 2 27.01.2021 01.08.2021 geändert GS 2021, 6
