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title: "Entscheid betreffend den Schutz des Sumpfgebietes von Poutafontanaz"
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# Entscheid betreffend den Schutz des Sumpfgebietes von Poutafontanaz

## Art. 1 {#art_1}

1 Das Gebiet von Poutafontanaz, welches im Norden durch den Rhonedamm, im Osten durch den Weg zwischen Pramagnon und der Rhone,
neben dem Punkt 499, im Süden durch die Strasse Brämis-Grône - mit Ausschluss der kultivierten Grundgüter - im Westen durch den Damm, der die
Strasse Brämis - Grône und den Rhonedamm verbindet (ca. 300m westlich
der Brücke von St. Leonhard) abgegrenzt ist, wird als Schutzzone erklärt.
2 Es sind daher alles Abholzen, alle Nivellierung sowie sämtliche Arbeiten,
wodurch die Form des Bodens dieser Gegend eine wesentliche Änderung
erfährt, ohne eine vorgängige Bewilligung durch die kantonale Baukommission verboten.

## Art. 2 {#art_2}

1 Zuwiderhandlungen gegen diesen Entscheid werden mit Busse von 10 bis
3'000 Franken bestraft. Die Busse wird durch das Baudepartement auf Vorschlag der kantonalen Baukommission ausgesprochen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
451.320
2 Gegen Bussenverfügungen kann innert zehn Tagen nach deren Anzeige
Rekurs an den Staatsrat eingereicht werden.

## Art. 3 {#art_3}

1 Bei Zuwiderhandlungen kann das Baudepartement die Arbeit einstellen
lassen und auf Kosten der Zuwiderhandelnden die Wiederherstellung der
abgeholzten oder nivellierten Parzellen anordnen.
2 Diese Entscheide können binnen zehn Tagen nach ihrer Anzeige Gegenstand eines Rekurses an den Staatsrat bilden. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 4 {#art_4}

1 Dieser Entscheid tritt sofort in Kraft.
451.320
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.06.1959 09.06.1959 Erlass Erstfassung RO/AGS 1959 f 55 | d 56
451.320
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 09.06.1959 09.06.1959 Erstfassung RO/AGS 1959 f 55 | d 56
