---
title: "Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Vermögensausscheidung"
id: c189c73a-c498-4513-a257-39f1d216e9b9
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "105.235.1-19"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/105.235.1-19/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c189c73a-c498-4513-a257-39f1d216e9b9
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35312/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 577cff1199845b6e929f73bcdc0cb07fba81362338779165d7bb89d082218bc6
provisions: 9
---

# Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Vermögensausscheidung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt die Einzelheiten der durch das Moutier-Konkordat
vorgesehenen Vermögensausscheidung im Zusammenhang mit dem Wechsel
der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum
Kanton Jura.

## Art. 2 {#art_2}

Bestimmung des Anteils des Kantons Jura
a) am Eigenkapital
1 Der Kanton Bern bestimmt gemäss Artikel 16 des Moutier-Konkordats bis
zum 30. September 2026 den Anspruch des Kantons Jura auf einen Anteil am
Eigenkapital des Kantons Bern.
Art. 3 b) an den Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen und
Fonds im Fremdkapital
1 Der Kanton Bern bestimmt bis zum 30. September 2026 den Anspruch des
Kantons Jura auf Verbindlichkeiten gegenüber den Spezialfinanzierungen und
Fonds im Fremdkapital.
2 Der Kanton Jura stellt sicher, dass die anteilmässigen Beträge aus dem
Ersatzbeitragsfonds, dem Lotterie-, dem Sport- und dem Kulturförderungsfonds
des Kantons Bern den entsprechenden Fonds des Kantons Jura gutgeschrieben werden.
1) BSG 105.234-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-119
105.235.1-19 2
3 Der Kanton Jura ist für die Dokumentation des Übertrags gegenüber dem
Bund zuständig.

## Art. 4 {#art_4}

Belastete Standorte
1 Die durch den Kanton Bern finanzierten Massnahmen im Bereich Altlasten
werden auf den 31. Dezember 2025 abgeschlossen.
2 Das Schicksal des Standorts Nr. 07000055 des Berner Katasters der belasteten Standorte wird durch die Vollzugsvereinbarung vom 20./28. Mai 2025 zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Verwaltung der in der
Gemeinde Moutier gelegenen belasteten Standorte (Vollzugsvereinbarung Nr.
9)2) geregelt.
3 Der in Artikel 15 Absatz 3 des Moutier-Konkordats vorgesehene Pauschalbetrag wird dem in Artikel 3 erwähnten Anspruch des Kantons Jura hinzugefügt.
4 Der Kanton Jura rechnet diesen Betrag dem Abfallfonds des Kantons Jura zu.

## Art. 5 {#art_5}

Verfahren zur Begleichung des Anspruchs des Kantons Jura auf
einen Anteil am Reinvermögen des Kantons Bern
1 Der Regierungsrat des Kantons Bern legt der jurassischen Regierung bis spätestens am 30. September 2026 eine Abrechnung im Entwurf vor, die insbesondere Folgendes enthält:
a den Anspruch des Kantons Jura auf das Reinvermögen des Kantons
Bern, d. h. den Anspruch des Kantons Jura auf das Eigenkapital und auf
die Verbindlichkeiten gegenüber den Spezialfinanzierungen und Fonds im
Fremdkapital des Kantons Bern,
b den Wert aller übertragenen Vermögenswerte gemäss Anhang 4 in Verbindung mit Artikel 17 des Moutier-Konkordats,
c die Wertdifferenz zwischen dem Anspruch des Kantons Jura und der
Summe der übertragenen Vermögenswerte, d. h. den Saldo der Abrechnung.
2 Die Finanzkontrolle des Kantons Jura prüft diese Abrechnung und erstattet ihrer Kantonsregierung bis zum 31. Dezember 2026 Bericht.
3 Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura
genehmigen diese Abrechnung.
2) BSG 105.235.1-9
3 105.235.1-19

## Art. 6 {#art_6}

Begleichung des Restbetrags der Abrechnung
1 Die Zahlung des Restbetrags der Abrechnung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der Genehmigung der Schlussabrechnung durch die beiden
Kantonsregierungen.
2 Der Restbetrag der Abrechnung kann in ein zinsloses Darlehen umgewandelt
werden, wenn er mehr als 20 Millionen Franken beträgt.
3 Die Exekutive des zahlungspflichtigen Kantons entscheidet, ob der Restbetrag der Abrechnung in ein Darlehen umgewandelt wird.
4 Dieses Darlehen kann über einen Zeitraum von zehn Jahren um mindestens
1/10 pro Jahr getilgt werden.
5 Die Zahlung der Amortisationsraten erfolgt jeweils per Ende Dezember und
die Schlussrate spätestens am 31. Dezember 2035.
6 Ausserordentliche Amortisationen sind erlaubt.

## Art. 7 {#art_7}

Valorisierung der übertragenen Vermögenswerte
1 Die an den Kanton Jura übertragenen Vermögenswerte gemäss Anhang 4 in
Verbindung mit Artikel 17 des Moutier-Konkordats werden am 31. Dezember
2025 und gemäss den in Artikel 18 und 23 des Moutier-Konkordats vorgesehenen Grundsätzen bewertet.
2 Das Fischereirecht auf dem Grundstück Moutier-Grundbuchblatt Nr. 700-1481
wird dem Kanton Jura zu einem Nullwert und ausserbilanziell übertragen.

## Art. 8 {#art_8}

Modalitäten der Übertragung von Anteilen an Gesellschaften
1 Die dem Kanton Jura zustehenden Beteiligungen an Gesellschaften, die in
Anhang 4 des Moutier-Konkordats aufgeführt sind, werden ihm bis zum 31. Oktober 2026 übertragen.
2 Nutzen und Gefahr, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, gehen zum
Zeitpunkt des Kantonswechsels der Gemeinde Moutier an den Kanton Jura
über.
3 Der Kanton Jura und der Kanton Bern schulden einander keinen Ausgleich für
die Verrechnungssteuer, die auf die Anteile am Zins- und Dividendenertrag der
Beteiligungen an den Gesellschaften erhoben wird, die in Anhang 4 des Moutier-Konkordats aufgeführt sind.
105.235.1-19 4

## Art. 9 {#art_9}

Modalitäten der Übergabe und Übertragung von Grundstücken und
Kantonsstrassen
1 Die Modalitäten der Übergabe von Grundstücken vom Kanton Bern auf den
Kanton Jura werden in der Vollzugsvereinbarung vom 26./27. August 2025 zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Modalitäten der Übertragung an den Kanton Jura von Grundstücken des Kantons Bern (Vollzugsvereinbarung Nr. 12)3) sowie in der Vollzugsvereinbarung vom 26./27. August
2025 zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem
Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Übertragung
der Kantonsstrassen und den Winterdienst (Vollzugsvereinbarung Nr. 11)4) geregelt.
2 Die grundbuchrelevanten Bestimmungen für die Grundbuchdatenübertragung
vom Kanton Bern auf den Kanton Jura werden in einer separaten Vollzugsvereinbarung geregelt.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bern, 26. November 2025 / Delsberg, 25. November 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
3) BSG 105.235.1-12
4) BSG 105.235.1-11
5 105.235.1-19
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-119
105.235.1-19 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-119
