---
title: "Vertrag zwischen der Rennbahnklinik in Muttenz und dem Verband Basellandschaftlicher Krankenkassen"
id: c18b66fa-af88-44c7-b739-b35b8993f7e4
authority: bl
place: "Basel-Landschaft"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "921.91"
publisher_url: https://bl.clex.ch/data/921.91/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c18b66fa-af88-44c7-b739-b35b8993f7e4
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/3348/de
read_on: 2026-10-23
sha256: b5fd63e9c82761428cdb61fc2166e051b356bf72b2277ddf712b215adc099fad
provisions: 13
---

# Vertrag zwischen der Rennbahnklinik in Muttenz und dem Verband Basellandschaftlicher Krankenkassen

## § 1 {#par_1}

1 Der Vertrag bezieht sich auf Personen, die bei einer Kasse für Krankenpflege
versichert sind und die als Patienten in die Allgemeine Abteilung der Klinik eintreten.
2 Nicht unter den Vertrag fallen Patienten, die in eine andere als die Allgemeine
Abteilung eintreten.
3 Die Höhe der Tagesvollpauschale und die damit abgegoltenen Leistungen
richten sich nach den jeweils für die Kantonsspitäler im Kanton Basel-Landschaft geltenden Bestimmungen.
4 Die Kassen sind berechtigt, den Versicherten einen Verpflegungskostenanteil
von 30 Fr. täglich in Rechnung zu stellen.

## § 2 {#par_2}

1 Für die Eintritts- und Austrittstage gilt die volle Tagespauschale, ausgenommen für den Austrittstag bei Verlegung in eine andere Klinik. Für Urlaubstage
darf keine Tagespauschale verrechnet werden.

## § 3 {#par_3}

1 Zusätzlich zur Tagespauschale garantieren die Kassen der Klinik die Anschaffungskosten für Endoprothesen und für verlangte ausführliche Berichte.
2 Die Klinik ist berechtigt, den Patienten nur für folgendes direkt Rechnung zu
stellen: Kosten der persönlichen Bedürfnisse, Krankentransportkosten und
Auslagen für Begleitungen, Patientenbehelfe wie Prothesen, Stöcke und andere Hilfsmittel, die Kosten der auf Wunsch des Patienten oder seiner Angehörigen zugezogenen klinikfremden Ärzte, Reparaturkosten bei Sachbeschädigungen und zahnärztliche Leistungen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.15
2 921.91

## § 4 {#par_4}

1 Bei Unfällen garantiert die Kasse nur, wenn der Patient gegen das betreffende Unfallereignis versichert ist.

## § 5 {#par_5}

1 Ein allfälliger Pflegezuschlag für Patienten, die Bezüger einer Hilflosenentschädigung gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind, wird von den Kassen nicht übernommen.

## § 6 {#par_6}

1 Wird bei Klinikeintritt keine Kostengutsprache der Kasse abgegeben, stellt die
Klinik der Kasse sofort nach Eintritt des Patienten ein Kostengutsprachegesuch
unter Angabe des für die Bestimmung der Leistungspflicht notwendigen
Einweisungsgrundes zu.
2 Die Kasse hat der Klinik innert 5 Tagen nach Erhalt des Gutsprachegesuches
Kostengutsprache zu leisten oder die Klinik schriftlich zu benachrichtigen,
wenn und warum das Mitglied nicht genussberechtigt, oder weshalb die Kasse
nicht leistungspflichtig ist.
3 Die Kostengutsprache gilt für die Dauer des Klinikaufenthaltes, sofern diese
nicht ausdrücklich befristet wird. Ist beabsichtigt, Kassenleistungen zu reduzieren oder einzustellen, so hat die Kasse der Klinik die Garantie mit einer Frist
von 10 Tagen zu kündigen. Die Kostengutsprache schafft für die Kasse eine
selbständige, unbedingte Zahlungspflicht, sofern der Kostengutsprache nicht
falsche oder unvollständige, die Leistungspflicht beeinflussende Angaben der
Klinik zugrundeliegen. Die Kasse kann sich insbesondere der Klinik gegenüber
nicht darauf berufen, dass sie sich über die Leistungspflicht dem Mitglied gegenüber geirrt habe.

## § 7 {#par_7}

1 Die Klinik stellt der Kasse in der Regel innert 30 Tagen nach Entlassung des
Patienten Rechnung. Bei längerem Aufenthalt erfolgt die Rechnungsstellung
periodisch. Kosten, die nach erfolgter Rechnungsstellung bekannt werden,
können nachbelastet werden. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

## § 8 {#par_8}

1 Die Kassen haben Anspruch auf die genaue Austrittsdiagnose.

## § 9 {#par_9}

1 Alle für die Bestimmungen der Garantie- und der Leistungspflicht der Kassen
notwendigen medizinischen und Versicherungsangaben erfolgen nach VESKA-
Code für Orthopädie.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.15
3 921.91

## § 10 {#par_10}

1 Vor Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges sind allfällige Streitigkeiten
über Bestand, Auslegung und Anwendung des Vertrages einer vertraglichen
Schlichtungsinstanz vorzulegen.
2 Dieser vertraglichen Schlichtungsstelle gehört je ein Vertreter der Klinik, der
Kassen und der Sanitätsdirektion an. Die Sanitätsdirektion führt das Sekretariat.

## § 11 {#par_11}

1 Allfällige Streitigkeiten der Vertragsparteien über Bestand, Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss den Bestimmungen des Gesetzes
vom 22. Juni 1959/25. September 19721) über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen sowie der Verordnung vom 21. Dezember 19722) betreffend die Gerichtsbarkeit in Sozialversicherungssachen zu entscheiden.

## § 12 {#par_12}

1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann ganz
oder teilweise unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

## § 13 {#par_13}

1 Dieser Vertrag ist vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zu genehmigen3). Er tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1981 in Kraft.
1) SGS 1053, GS 21.470,24.893
2) SGS 1061, GS 24.958
3) Am 26. Januar 1982 genehmigt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.15
4 921.91
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.01.1982 01.07.1981 Erlass Erstfassung GS 28.15
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.15
5 921.91
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.01.1982 01.07.1981 Erstfassung GS 28.15
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.15
