---
title: "Kantonale Sportförderungsverordnung"
id: c19dea20-0f25-474c-85a4-b99b27dc1ca4
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "437.111"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/437.111/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c19dea20-0f25-474c-85a4-b99b27dc1ca4
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/34000/de
read_on: 2026-10-23
sha256: aef4fda683d17a2d77c0e3b925de01c919ece684358d099ef835165b2925fbcb
provisions: 66
---

# Kantonale Sportförderungsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum KSpoFöG.
1.2 Begriffe

## Art. 2 {#art_2}

Sport und Bewegung
1 Unter Sport ist die regelmässige und zielgerichtete Betätigung zu verstehen,
die einen hohen Anteil an aktiver körperlicher Bewegung erfordert.
2 Unter Bewegung ist die regelmässige, moderate körperliche Aktivität mit dem
Ziel der Erhaltung und Förderung der Gesundheit zu verstehen.

## Art. 3 {#art_3}

Breitensport
1 Unter Breitensport sind sämtliche Sport- und Bewegungsaktivitäten der Bevölkerung mit dem Ziel der Förderung eines aktiven Lebensstils und der Lebensqualität zu verstehen.
1) BSG 437.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-056
437.111 2

## Art. 4 {#art_4}

Leistungssport
1 Unter Leistungssport
a ist die intensive Ausübung einer Sportart durch ein umfangreiches und gezieltes Training zu verstehen, mit dem Ziel, in Wettkämpfen hohe Leistungen zu erzielen,
b fallen der leistungsorientierte Nachwuchssport und der Spitzensport.
2 Für den leistungsorientierten Nachwuchssport gilt, dass
a er in den Förderstufen lokal, regional und national der nationalen Sportverbände ausgeübt wird,
b leistungsorientierte Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler in
der Regel im Besitz einer von Swiss Olympic ausgestellten Talent Card
sind.
3 Unter Spitzensport ist der Elitebereich auf dem Niveau der internationalen
Spitze zu verstehen.

## Art. 5 {#art_5}

Berner Talente
1 Berner Talente sind von Sportverbänden und Sportvereinen definierte Jugendliche, die im Rahmen der Talentförderung
a gemäss den Konzepten der kantonalen Sportverbände als Talent eingestuft werden,
b in der Regel eine Swiss Olympic Talent Card, eine Swiss Olympic Elite
Card oder eine andere qualifizierte Bestätigung ihres Talents besitzen,
c die sportlichen Kriterien der Expertengruppe Leistungssport (Artikel 43)
erfüllen, und
d eine hohe Motivation vorweisen.
2 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 überprüft, ob die jeweiligen sportartenspezifischen Anforderungen erfüllt werden und entscheidet über die Vergabe des Status Berner Talent.
3 Sie betreibt eine Plattform für die Anmeldung und Verwaltung der Berner Talente.

## Art. 6 {#art_6}

Sportanlagen
1 Als Sportanlagen im Sinne von Artikel 19 KSpoFöG gelten namentlich:
a Trainings- und Übungsplätze,
b Turn- und Sporthallen,
c Fitnesscenter,
d Bäder und Badeanlagen,
3 437.111
e Eissportanlagen,
f sportartenspezifische Anlagen wie
1. Aerosportanlagen,
2. Beachsportanlagen,
3. Golfsportanlagen,
4. Klettersportanlagen,
5. Laufsportanlagen,
6. Radsportanlagen,
7. Reitsportanlagen,
8. Rollsportanlagen,
9. Rückschlagspielanlagen,
10. Schiesssportanlagen,
11. Wassersportanlagen,
12. Wintersportanlagen.
1.3 Natur und Umwelt

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Kanton berücksichtigt bei der Förderung von Sport und Bewegung den
Natur- und Umweltschutz.
2 Insbesondere achtet er auf
a die natürlichen Ressourcen Wasser, Boden und Luft sowie die Biodiversität,
b die Tiere, Pflanzen, Wälder und naturbelassene Gebiete,
c das Landschafts- und Ortsbild,
d die nachhaltige Produktion und Entsorgung von Sportartikeln,
e eine verträgliche Lärm- und Lichtbelastung.
1.4 Gleichstellung von Frauen und Männern

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Kanton berücksichtigt bei der Förderung von Sport und Bewegung die
Gleichstellung von Frauen und Männern.
2 Dabei achtet er insbesondere auf
a das Vermeiden von Stereotypen im Sport,
b den gleichberechtigten Zugang zu den Sportangeboten,
c eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter bei den Trainerinnen und
Trainern sowie den Funktionärinnen und Funktionären.
437.111 4
1.5 Kantonale Strategien und Konzepte

## Art. 9 {#art_9}

Kantonale Sportstrategie
1 Die kantonale Sportstrategie ist alle vier Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

## Art. 10 {#art_10}

Weitere gesamtkantonale Strategien und Konzepte
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei ziehen die zuständige Stelle gemäss
Artikel 14 oder andere Fachämter bei der Erarbeitung und Überarbeitung weiterer kantonaler Konzepte und Strategien gemäss Artikel 6 KSpoFöG frühzeitig
bei.
2 Gemeinsame Bestimmungen zur Gewährung von Beiträgen

## Art. 11 {#art_11}

Grundlagen, Zweck und Voraussetzungen
1 Der Kanton gewährt im Rahmen der bereitgestellten Mittel Beiträge gemäss
KSpoFöG und dieser Verordnung als Finanzhilfen im Sinne von Artikel 3 des
Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)2).
2 Finanzhilfen dienen der Verwirklichung der Ziele zur Förderung von Sport und
Bewegung im Kanton und sind subsidiär zu anderen Leistungen auszurichten.
3 Sie können bewilligt werden, wenn
a sie für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig sind,
b sie dem voraussichtlichen Nutzen zur Förderung von Sport und Bewegung angemessen sind,
c das Vorhaben
1. längerfristig wirtschaftlich tragbar ist,
2. nicht der Strukturerhaltung dient,
3. den Grundsätzen nachhaltiger Entwicklung entspricht.

## Art. 12 {#art_12}

Bedingungen und Auflagen
1 Finanzhilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, insbesondere über die Verwendung der Finanzhilfe oder zur Berichterstattung
über die Entwicklung des Vorhabens.
2 Bedingungen und Auflagen können befristet werden.

## Art. 13 {#art_13}

Gesuche
1 Finanzhilfen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
2) BSG 641.1
5 437.111
2 Das Gesuch ist beim Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM)
einzureichen und die eingeforderten Unterlagen sind beizulegen.
3 Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.
3 Zuständigkeiten

## Art. 14 {#art_14}

Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM)
1 Das BSM ist die für den Sport zuständige Organisationseinheit der Sicherheitsdirektion (SID).
2 Ihm obliegen in den Bereichen Sport und Bewegung namentlich folgende Aufgaben:
a Vollzug des KSpoFöG, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde vorsieht,
b kantonale Ansprech- und Koordinationsstelle für Sport, unter Vorbehalt
der Zuständigkeiten anderer Direktionen,
c Bindeglied zwischen dem Bundesamt für Sport (BASPO), Sportverbänden
und Sportvereinen sowie der Bevölkerung,
d Organisation von Aus- und Weiterbildungskursen im Bereich Jugend und
Sport (J+S) sowie J+S-Coachkursen für sämtliche Sportvereine und
Schulen mit J+S-Angeboten und Beratung der J+S-Kader,
e Bewilligung und Administration von J+S nach den Vorgaben des Bundes,
f Koordination und Unterstützung von Massnahmen in allen übrigen Sportbereichen sowie Schaffung von Anreizen für eine vermehrte sportliche
Betätigung,
g Sicherstellung der Schnittstellen zu den verantwortlichen Verwaltungsstellen des Schulsports, des Sportfonds und anderen im Sportbereich tätigen
Verwaltungsstellen,
h Führung einer oder eines kantonalen Beauftragten für Leistungssport,
i Initiierung und Koordination von Projekten im Bereich des Sports mit
Schwerpunkt Breitensport,
k Koordination und Monitoring der Umsetzung der kantonalen Sportstrategie,
l Ausrichtung von Beträgen gemäss KSpoFöG und dieser Verordnung im
Rahmen seiner ordentlichen Ausgabenkompetenzen,
m Erlass von Weisungen und Reglementen in seinem Zuständigkeitsbereich,
n Führung der Sportanlagendatenbank,
o Führung einer Fachstelle Sportanlagen.
437.111 6

## Art. 15 {#art_15}

Fachausschuss Sport (FAS)
1 Der Fachausschuss Sport (FAS) wird
a zur Beratung von Grundsatzfragen des Sports und von konkreten
Projekten von der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14 konsultiert,
b von der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14 geleitet, die auch dessen
Sekretariat führt.
2 Er besteht aus
a einer Vertretung des Dachverbands der kantonalen Sportverbände,
b einer Vertretung des kantonalen Behindertensports,
c einer Vertretung des Instituts für Sportwissenschaft der Universität Bern
(ISPW),
d einer Vertretung des Sportfonds,
e einer Vertretung des Bernjurassischen Rates (BJR) oder des Rates für
französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks
Biel (RFB),
f Vertretungen der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) und der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI),
g einer Vertretung der Planungsregionen oder Regionalkonferenzen sowie
h einer Vertretung der Städte.
3 Je nach Bedarf können zusätzliche Fachpersonen beigezogen oder Untergruppen gebildet werden.
4 Die Mitglieder des FAS werden gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980
über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen3) entschädigt. Spezielle Bestimmungen für öffentlich-rechtlich Angestellte bleiben vorbehalten.
4 Breitensport
4.1 Programme und Projekte

## Art. 16 {#art_16}

Unterstützung
1 Die Unterstützung von Programmen und Projekten durch den Kanton
a kann durch die Ausrichtung von Beiträgen im Sinne von Kapitel 2 oder mit
Dienstleistungen erfolgen,
b wird in einer Leistungsvereinbarung der zuständigen Stelle gemäss Artikel
14 mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern festgehalten.
3) BSG 152.256
7 437.111
2 Der Kanton kann Programme und Projekte finanziell, administrativ und inhaltlich unterstützen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a Es werden keine Unterstützungsleistungen von anderer kantonaler Stelle
erbracht, und
b es besteht ein Bedürfnis der Berner Bevölkerung oder der Berner Sport-
und Bewegungsstrukturen.
3 Die finanzielle Unterstützung erfolgt in der Regel in Form einer Anschubfinanzierung.
4 Allfällige Gewinne müssen der Sport- und Bewegungsförderung zugute kommen.

## Art. 17 {#art_17}

Angebote der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14
1 Gestützt auf Artikel 7 KSpoFöG kann die zuständige Stelle gemäss Artikel 14
eigene Programme und Projekte aufbauen und durchführen.
2 Sie legt allfällige Entschädigungen und Kostenbeteiligungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer fest.
4.2 Jugend und Sport (J+S)

## Art. 18 {#art_18}

Kursorganisation
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 organisiert J+S-Kurse nach Möglichkeit im Kanton und setzt in der Regel Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern
ein.
2 Sie stellt die Qualität der Kurse sicher und kann dafür Coachings anbieten.

## Art. 19 {#art_19}

Kosten J+S-Kaderbildung
1 Die J+S-Kaderbildung soll für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst
kostengünstig angeboten werden.
2 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten für die J+S-Kaderbildung.
3 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 legt die Beiträge für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer fest und orientiert sich dabei an den anderen Kantonen.

## Art. 20 {#art_20}

Entschädigung der Expertinnen und Experten von J+S sowie weiterer
im Rahmen von J+S beauftragter Personen
1 Pro Sportart kann eine Chefexpertin oder ein Chefexperte von J+S entschädigt werden.
437.111 8
2 Soweit die Entschädigungen der Expertinnen und Experten von J+S sowie
weiterer im Rahmen von J+S beauftragter Personen nicht durch das Bundesrecht geregelt sind, werden diese im Anhang 1 festgelegt.
Art. 21 1418coach
1 1418coach ist das Einführungsprogramm für zukünftige J+S-Leiterinnen und -
Leiter.
2 Mit der Ausbildung und dem Einsatz von 1418coaches soll dem Mangel an
ehrenamtlichen Leiterinnen und Leitern in Sportvereinen entgegengewirkt werden.
3 Die Entschädigungen der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14
a für die Ausbildung von 1418coaches orientieren sich an der J+S-Kaderbildung und sind in Anhang 2 geregelt,
b für den Einsatz als 1418coaches sind im Anhang 2 geregelt.
4.3 Regionale Koordination des Sports
4.3.1 Förderung durch den Kanton

## Art. 22 {#art_22}

1 Der Kanton fördert die regionale Koordination des Sports, namentlich indem
die zuständige Stelle gemäss Artikel 14
a die Regionalkonferenzen bzw. die Planungsregionen und die Tourismusdestinationen bei Bedarf berät,
b spezielle Austauschgefässe für einzelne Anspruchsgruppen organisieren
kann.
4.3.2 Lokale und regionale Bewegungs- und Sportnetze (LBS)

## Art. 23 {#art_23}

Zweck
1 LBS bündeln in den Gemeinden und Regionen die Synergien aller Partner im
Bereich des Sports.
2 Der Zweck von LBS ist, dass sich die Menschen mehr bewegen, gesünder
leben und damit ihre Lebensqualität steigern.
9 437.111

## Art. 24 {#art_24}

Voraussetzungen
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 empfiehlt einer Gemeinde und einer
Region den Aufbau eines LBS, wenn
a sie mindestens 1000 Einwohnerinnen und Einwohner aufweist,
b sie den Aufbau oder die Weiterentwicklung einer Sportkoordinationsstelle
durch Schaffung von mindestens 20 bis höchstens 100 Stellenprozenten
beschliesst.

## Art. 25 {#art_25}

Beiträge des Kantons
1. Zweck
1 Der Kanton kann für den Aufbau und den Betrieb von LBS in den Gemeinden
und Regionen Beiträge im Sinne von Kapitel 2 ausrichten.

## Art. 26 {#art_26}

2. Form
1 Die Beiträge dienen als Anschubfinanzierung und werden während höchstens
vier Jahren ausbezahlt, wenn die Fortführung des LBS glaubhaft in Aussicht
gestellt werden kann.

## Art. 27 {#art_27}

3. Höhe
1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Anzahl Einwohnerinnen und
Einwohner. Pro Einwohnerin oder Einwohner und Jahr zahlt die zuständige
Stelle gemäss Artikel 14 einen Franken unter der Bedingung, dass die Gemeinde oder Region ebenso viel investiert.
2 Übersteigt die Einwohnerzahl 10'000 Personen, wird ein maximaler Kantonsbeitrag von 10'000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

## Art. 28 {#art_28}

4. Leistungsvereinbarung
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 legt die Einzelheiten betreffend die
Ausrichtung der Beiträge, insbesondere die Laufzeit, in einer Leistungsvereinbarung fest.
4.4 Sport und Integration

## Art. 29 {#art_29}

1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 koordiniert interdisziplinäre Aus- und
Weiterbildungskurse im Jugend- und Erwachsenensport zur Sensibilisierung
für Integrationsthemen.
437.111 10
2 Sie kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der GSI und der
BKD Sportprogramme und Lager für Zielgruppen anbieten, die von anderen
Organisationen nicht berücksichtigt werden können.
4.5 Sportverbände, Sportvereine und nichtorganisierter Sport

## Art. 30 {#art_30}

Kantonale Sportanlagen
1 Die BKD, in Zusammenarbeit mit der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) und
der SID,
a stellt die kantonalen Sportanlagen möglichst kostengünstig und unter Berücksichtigung der lokalen Ansätze zur Verfügung,
b passt deren Öffnungszeiten und deren Zugangsmöglichkeiten den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer an.
2 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 formuliert entsprechende Empfehlungen zuhanden der Gemeinden für deren Infrastruktur.

## Art. 31 {#art_31}

Zusammenarbeit mit dem Dachverband der kantonalen Sportverbände und weiteren kantonalen Sportverbänden
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann dem Dachverband der kantonalen Sportverbände und weiteren kantonalen Sportverbänden einen Beitrag zur
Förderung, Entwicklung und Unterstützung des Berner Sports ausrichten.
2 Sie kann mit dem Dachverband der kantonalen Sportverbände und weiteren
kantonalen Sportverbänden auf deren Gesuch hin eine Leistungsvereinbarung
abschliessen, die insbesondere die Geld-, Dienst- und Sachleistungen des
Kantons an den Dachverband sowie deren allfällige Weiterleitung an die kantonalen Sportverbände regelt.
3 Die Kantonsbeiträge sind bestimmt
a zur Förderung der Ausbildung von Trainerinnen, Trainern, Athletinnen,
Athleten, Funktionärinnen und Funktionären,
b zur Förderung des Breitensports,
c zur Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzensports,
d zur Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren
Sports,
e zur Förderung der Ehrenamtlichkeit,
f zur nachhaltigen Entwicklung von Sportvereinen und
g zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport.
11 437.111

## Art. 32 {#art_32}

Aus- und Weiterbildungskurse
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Sportvereinen Aus- und Weiterbildungskurse organisieren, namentlich
a im Bereich von J+S,
b im Erwachsenensport,
c für 1418coaches,
d im Vereinsmanagement,
e zur Förderung der Ehrenamtlichkeit.

## Art. 33 {#art_33}

Förderung der Ehrenamtlichkeit
1 Zur Förderung der Ehrenamtlichkeit kann die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 insbesondere
a Anlässe zur Würdigung herausragender ehrenamtlicher Tätigkeiten durchführen,
b Informationsveranstaltungen organisieren,
c einen Kompetenznachweis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement ausstellen.
4.6 Mobilität

## Art. 34 {#art_34}

Förderung der Koexistenz
1 Zur Förderung der Koexistenz des Fussverkehrs, Wanderns, Velofahrens und
Reitens sowie von weiteren Sport- und Bewegungsaktivitäten kann der Kanton
namentlich
a Informationskampagnen zusammen mit den Tourismusregionen durchführen und
b für die Thematik in J+S-Kursen sensibilisieren.

## Art. 35 {#art_35}

Beratung der Gemeinden
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 berät die Gemeinden betreffend Wege und Routen zur Förderung der Bewegung.
2 Sofern der Wald betroffen ist, zieht sie das Amt für Wald und Naturgefahren
(AWN) der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) bei.
437.111 12

## Art. 36 {#art_36}

Beiträge zur Förderung der Bewegung auf dem Velo oder auf fahrzeugähnlichen Geräten
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann Beiträge gemäss Kapitel 2 an
Investitionen der Gemeinden zur Förderung der Bewegung auf dem Velo oder
auf fahrzeugähnlichen Geräten ausrichten, sofern das Vorhaben nicht Beiträge
gestützt auf die Strassengesetzgebung erhält.
2 Die Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Trägerschaft nachweisen
kann, dass
a die Anlage mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist,
b sie die Anlage bis zur ordentlichen Abschreibung betreiben kann, und
c sie die Lärmproblematik abgeklärt hat.
3 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann weitere Beitragsvoraussetzungen festlegen.

## Art. 37 {#art_37}

Evaluation
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 überprüft die Wirkung der ergriffenen
Massnahmen im Bereich der Mobilität
a bei Informationskampagnen gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a jeweils ab dem zweiten Jahr nach Lancierung der Kampagne,
b bei Investitionen gemäss Artikel 36 jeweils ab dem zweiten Jahr nach
Bauabnahme.
5 Leistungssport
5.1 Förderung von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern
5.1.1 Aus- und Weiterbildung

## Art. 38 {#art_38}

Berufslehre beim Kanton
1 Der Kanton strebt an, ein leistungssportfreundlicher Lehrbetrieb zu sein und
kann die duale Karriere mit angepassten Lehrverträgen unterstützen.
2 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 berät die anderen Ämter bei der Ausgestaltung leistungssportfreundlicher Lehrverträge.

## Art. 39 {#art_39}

Unterstützung von Schulen und Lehrbetrieben
1 Für eine bessere Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung fördert die oder der
kantonale Beauftragte für Leistungssport den Aufbau von
a Swiss Olympic Label-Schulen und
13 437.111
b leistungssportfreundlichen Lehrbetrieben.
2 Sie oder er berät dafür Schulen und Lehrbetriebe und unterstützt sie beim Antrag für ein Label und bei der Umsetzung.
3 Sie oder er arbeitet dafür aktiv mit Swiss Olympic zusammen.
5.1.2 Beruf und Karriere

## Art. 40 {#art_40}

Arbeiten beim Kanton
1 Der Kanton ist ein leistungssportfreundlicher Arbeitgeber. Er kann Teilzeitstellen für Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer anbieten.
2 Er bemüht sich um die Erlangung des Labels als leistungssportfreundlicher
Arbeitgeber.

## Art. 41 {#art_41}

Beratung und Unterstützung von weiteren Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern
1 Die oder der kantonale Beauftragte für Leistungssport berät die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betreffend Möglichkeiten, Athletinnen und Athleten sowie
Trainerinnen und Trainer im Teilzeitpensum zu beschäftigen.
2 Sie oder er unterstützt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Antrag für
das Label als leistungssportfreundlicher Arbeitgeber.
5.1.3 Programme im Bereich des leistungsorientierten

## Art. 42 Nachwuchssports {#art_42}

Programme
1 Der Kanton fördert den leistungsorientierten Nachwuchssport, indem die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 die Leistungszentren der Sportverbände beratend unterstützen und regelmässig besuchen kann.
2 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann dafür mit Partnern zusammenarbeiten.

## Art. 43 {#art_43}

Expertengruppe Leistungssport
1 Die Expertengruppe Leistungssport legt die sportlichen Aufnahmekriterien in
eine schulische oder berufliche Talentförderung unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten fest und passt diese der Sportart, dem Geschlecht und
der Ausbildungsstufe an.
437.111 14
2 Sie besteht aus einer oder mehreren Vertretungen
a anerkannter Klubs oder Sportverbände mit Förderung des Leistungssports, insbesondere des Nachwuchses,
b der Klubs der beiden höchsten Ligen,
c der nationalen und regionalen Leistungszentren,
d von Swiss Olympic,
e des Dachverbands der kantonalen Sportverbände.
3 Je nach Bedarf können zusätzliche Fachpersonen beigezogen werden.
5.2 Sportveranstaltungen

## Art. 44 {#art_44}

1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann Veranstaltungen gemäss Artikel 14 Absatz 1 KSpoFöG mit Beiträgen gemäss Kapitel 2 unterstützen, sofern
diese nicht durch Beiträge gestützt auf das Kantonale Geldspielgesetz vom
10. Juni 2020 (KGSG)4) oder das Tourismusentwicklungsgesetz vom 20. Juni
2005 (TEG)5) unterstützt werden.
2 Von einer Unterstützung gemäss Absatz 1 können insbesondere Veranstaltungen profitieren, die der Vernetzung und der Weiterentwicklung des Sports
dienen.
5.3 Sportlerinnen- und Sportlerehrung

## Art. 45 {#art_45}

Grundsätze
1 Die Ehrung der erfolgreichen Sportlerinnen und Sportler des Kantons durch
den Regierungsrat findet jährlich an einem zentral gelegenen und gut erreichbaren Ort im Kanton statt.
2 Die SID legt den Austragungsort und den Zeitpunkt der Durchführung dieses
Anlasses fest, der durch die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 organisiert
wird, und übernimmt sämtliche Kosten.
3 Geehrt werden insbesondere die Medaillengewinnerinnen und Medaillengewinner (Plätze 1 bis 3) an folgenden Wettkämpfen, die zum Zeitpunkt des
Gewinns Wohnsitz oder Vereinssitz im Kanton haben und deren Verbände Mitglied von Swiss Olympic sind:
a Olympische Spiele,
b Paralympics,
4) BSG 935.52
5) BSG 935.211
15 437.111
c Youth Olympic Games,
d Weltmeisterschaften,
e Europameisterschaften,
f weitere internationale Veranstaltungen im Sinne der Wettkämpfe gemäss
Buchstaben a bis e,
g national organisierte Schwingfeste.

## Art. 46 {#art_46}

Wahl der besten Sportlerinnen und Sportler
1 Anlässlich der Ehrung der erfolgreichen Sportlerinnen und Sportler findet in
folgenden Kategorien eine Wahl der besten Sportlerinnen und Sportler statt:
a Elite Damen: ein Preis für die «Sportlerin des Jahres»,
b Elite Herren: ein Preis für den «Sportler des Jahres»,
c Nachwuchs: je ein Preis für die «Nachwuchssportlerin des Jahres» und
den «Nachwuchssportler des Jahres»,
d Teams: ein Preis für das «Team des Jahres»,
e Behindertensport: ein Preis für die beste Sportlerin oder den besten
Sportler, ungeachtet des Geschlechts und des Alters,
f «Berner Sportbär»: ein oder mehrere Ehrenpreise im Sinne eines «Life-
Time-Award» für Sportfunktionärinnen und Sportfunktionäre, zurückgetretene Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer mit kantonaler oder nationaler Ausstrahlung sowie für Persönlichkeiten, die sich um
den Berner Sport in besonderer Weise verdient gemacht haben.
2 Bei Bedarf können ein oder mehrere Sonderpreise für Sportlerinnen und
Sportler oder Teams vergeben werden, die aussergewöhnliche Leistungen erbracht haben, jedoch die Kriterien für eine Auszeichnung in den Kategorien gemäss Absatz 1 nicht erfüllen.
3 Für die Wahl gelten die folgenden Zuständigkeiten und Vorgaben:
a Die Wahl der auszuzeichnenden Sportlerinnen und Sportler erfolgt durch
eine Fachjury.
b Für gewisse Kategorien kann zusätzlich online eine Publikumsabstimmung stattfinden, wobei der Entscheid des Publikums wie eine weitere Jurystimme zählt.
c Über die Wahl wird keine Korrespondenz geführt, und es besteht keine
Beschwerdemöglichkeit.

## Art. 47 {#art_47}

Urkunden und Preise
1 Sämtliche gemäss Artikel 45 geehrten Sportlerinnen und Sportler erhalten eine Urkunde des Regierungsrates.
437.111 16
2 Den Gewinnerinnen und Gewinnern der Sportlerinnen- und Sportlerwahl gemäss Artikel 46 wird eine Trophäe überreicht.
3 Für die Nachwuchskategorien gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c wird
zusätzlich zur Trophäe ein Geldpreis in der Höhe von höchstens 2000 Franken
ausgerichtet.
6 Bildung und Sport
6.1 Sport in der Schule
6.1.1 Obligatorischer Sportunterricht

## Art. 48 {#art_48}

1 Der Kanton sorgt dafür, dass der obligatorische Sportunterricht gemäss den
gesetzlichen Vorschriften in hoher Qualität durchgeführt wird.
6.1.2 Bewegte Schule

## Art. 49 {#art_49}

Begriff
1 Unter der bewegten Schule werden verschiedene Ideen und Konzepte verstanden, die den Sport und die Bewegung im Lern- und Unterrichtsalltag fördern.
2 Dazu gehören Angebote wie
a Schulsporttage,
b Sport im Angebot der Schule als fakultativer Unterricht,
c freiwilliger Schulsport,
d bewegtes Sitzen,
e bewegtes Lernen,
f bewegte Pausen,
g bewegungsaktiver Schulweg.

## Art. 50 {#art_50}

Förderung durch den Kanton
1 Die zuständigen Stellen der BKD unterstützen eine sport- und bewegungsfreundliche Schulkultur, indem sie
a ein Label für sport- und bewegungsfreundliche Schulen vergeben können,
b sich an der Finanzierung einer beauftragten Person für Bewegungs- und
Gesundheitsförderung sowie Sport an den Schulen beteiligen können,
17 437.111
c die Vernetzung und Zusammenarbeit mit dem kantonalen Aktionsprogramm Ernährung, Bewegung und psychische Gesundheit fördern können.
6.1.3 Freiwilliger Schulsport

## Art. 51 {#art_51}

Grundsatz
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 richtet einen Beitrag zur Förderung
des freiwilligen Schulsports aus.
2 Sie legt die Beitragskriterien fest und verfügt den Beitrag.

## Art. 52 {#art_52}

Angebote im Rahmen von J+S
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann für Angebote im Rahmen des
freiwilligen Schulsports zusätzlich zum J+S-Beitrag des BASPO einen Beitrag
von 0.65 Franken pro Teilnehmerstunde ausrichten.
2 Als Berechnungsgrundlage gelten die Daten der Sportdatenbank (SPORTdb).
3 Der Beitrag ist für die Entschädigung der Leiterinnen und Leiter des freiwilligen Schulsports zu verwenden.

## Art. 53 {#art_53}

Angebote ausserhalb von J+S
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann Angebote im Rahmen des freiwilligen Schulsports, die ausserhalb von J+S durchgeführt werden, wie folgt unterstützen:
a Sportkurse à 60 Minuten mit 10 Franken,
b Sportanlässe à mindestens drei Stunden mit 50 Franken pro 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
2 Pro Angebot wird ein Beitrag von höchstens 2000 Franken ausgerichtet.
3 Die Beiträge sind für die Entschädigung der Leiterinnen und Leiter des freiwilligen Schulsports zu verwenden.
6.2 Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung

## Art. 54 {#art_54}

1 Der Kanton, insbesondere die oder der kantonale Beauftragte für Leistungssport und die zuständigen Stellen der BKD, fördert die Vereinbarkeit von Sport
und Ausbildung durch Beratung von
a Berner Talenten auf der Volksschulstufe und auf der Sekundarstufe II,
437.111 18
b Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainern auf der tertiären Ausbildungsstufe.
7 Sportanlagenplanung
7.1 Sportanlagendatenbank

## Art. 55 {#art_55}

Zweck
1 Die Sportanlagendatenbank des Kantons dient der Übersicht über die bestehenden Sportanlagen und unterstützt deren optimale Nutzung.
2 Sie wird der Bevölkerung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

## Art. 56 {#art_56}

Optimale Nutzung einer Sportanlage
1 Eine Sportanlage ist optimal genutzt, wenn
a sie ausserhalb der Schulnutzung auch der Bevölkerung sowie den Sportvereinen und anderen Sportgruppen zur Verfügung steht,
b die Belegungsplanung öffentlich einsehbar ist,
c die Miettarife moderat, transparent und für alle Nutzerinnen und Nutzer
einheitlich sind,
d das sportliche Kleinmaterial der Schulen ebenfalls genutzt werden kann.

## Art. 57 {#art_57}

Daten
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 definiert die zu erfassenden Angaben
und die Termine, an denen die Gemeinden und Regionen die Daten gemäss
Artikel 19 Absatz 3 KSpoFöG zu liefern haben.
2 Die Gemeinden und Regionen aktualisieren die Datenbank selbstständig.
3 Die Daten werden in einer Geodatenbank des Kantons veröffentlicht.
7.2 Kantonales Sportanlagenkonzept (KASAK)

## Art. 58 {#art_58}

Grundsätzliches
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 aktualisiert das Kantonale Sportanlagenkonzept (KASAK) in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Stellen mindestens alle vier Jahre.
2 Das KASAK berücksichtigt das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) und
zeigt auf:
a die Ziele der Förderpolitik des Kantons,
19 437.111
b den Bestand der vorhandenen Sportanlagen von kantonaler und nationaler Bedeutung,
c den Bedarf der Sportvereine an Sportanlagen für ihre Trainings- und
Wettkampfaktivitäten gestützt auf ihre Vereinskonzepte,
d die Realisierungsprioritäten und Kostenfolgen,
e den Umsetzungsstand.

## Art. 59 {#art_59}

Kantonale Bedeutung einer Sportanlage
1 Einer Sportanlage kommt kantonale Bedeutung zu, wenn
a sie den kantonalen, nationalen oder internationalen Bedürfnissen dient,
b sie in einer kantonalen Zentrumsfunktion überwiegend von Sporttreibenden aus mehreren Regionen des Kantons, der Schweiz oder dem Ausland genutzt wird, insbesondere von Sportverbänden und Sportvereinen
für die Austragung überregionaler, nationaler oder internationaler Wettkämpfe auf Stufe Aktiver oder für entsprechende Trainings- und Kurszwecke,
c ihr Zweck den Reglementen und Normen der betreffenden nationalen
Sportverbände entspricht,
d sie über ein genügendes Nebenraumangebot für die vorgesehene Nutzung innerhalb zumutbarer Entfernung verfügt,
e die Anliegen des Behindertensports berücksichtigt sind,
f der städtebaulichen und ökologischen Gestaltung des öffentlichen Raums
grosse Beachtung geschenkt wird sowie alle Flächen naturnah gestaltet
und gepflegt werden,
g bei Neubauten und Sanierungen bautechnisch sowie bezüglich Energie-
und Wasserverbrauch den neuesten technischen Standards entsprochen
und auf eine funktionale, architektonisch gute und kostengünstige Bauweise Wert gelegt wird, sowie
h die relevanten rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
2 Als Anlagen von kantonaler Bedeutung gelten insbesondere die auf dem Gebiet des Kantons liegenden Anlagen, die im Katalog des NASAK als national
bedeutsam aufgeführt sind (NASAK-Anlagen).
7.3 Regionaler Richtplan Sportanlagen

## Art. 60 {#art_60}

Grundsätzliches
1 Der regionale Richtplan Sportanlagen dient als Grundlage für das KASAK.
437.111 20
2 Die Regionalkonferenzen bzw. die Planungsregionen aktualisieren und erlassen diesen alle vier Jahre im Kontext der Erarbeitung der regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte (RGSK).

## Art. 61 {#art_61}

Inhalt
1 Im regionalen Richtplan Sportanlagen sind
a die vorhandenen lokalen, regionalen und kantonalen Sportanlagen zu erfassen und die Nutzung ist zu beschreiben,
b der gegenwärtige Bedarf an Sportanlagen zu benennen, und
c der langfristige Bedarf abzuschätzen.
2 Der regionale Richtplan Sportanlagen
a definiert Ziele und Grundsätze für die regionale Sportanlagenplanung in
Abstimmung mit der räumlichen Entwicklung und mit den RGSK, unter
Berücksichtigung der Ziele des KSpoFöG, der Sportstrategie und der
übergeordneten Sportanlagen- und Raumplanung,
b legt den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung fest,
c bilanziert den Bedarf an Sportanlagen, stellt diesen im Ist/Soll-Vergleich
dar und zeigt den Handlungsbedarf auf,
d legt Massnahmen zur Steigerung der Nutzung der Sportanlagen fest,
e legt prioritäre Gebiete für die verschiedenen Sportanlagen fest und
f legt prioritäre Standorte für grössere Sportanlagen fest.

## Art. 62 {#art_62}

Form
1 Die regionalen Richtpläne Sportanlagen bestehen aus einer Karte und Massnahmenblättern, die durch wechselseitige Verweisungen miteinander verbunden sind.

## Art. 63 {#art_63}

Verfahren
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hört die zuständige Stelle
gemäss Artikel 14 im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren an.

## Art. 64 {#art_64}

Gewährung von Beiträgen
1 Beiträge gemäss Artikel 22 KSpoFöG werden über die Staatsbeiträge an
raumplanerische Massnahmen der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ)
gewährt und richten sich nach den Bestimmungen der Planungsfinanzierungsverordnung vom 10. Juni 1998 (PFV)6).
6) BSG 706.111
21 437.111
8 Information und Kommunikation

## Art. 65 {#art_65}

1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann den Sportvereinen eine Datenbank zur Erfassung ihrer Aktivitäten zur Verfügung stellen.
2 Sie macht Vorgaben für den Betrieb der Datenbank, die Erfassung der Aktivitäten und legt technische Einzelheiten fest.
3 Die Sportvereine erfassen ihre Aktivitäten selbstständig.
9 Schlussbestimmungen

## Art. 66 {#art_66}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Fachkommission für Sport (FA-
KOV)7),
2. Verordnung vom 28. Juni 2000 über die Entschädigung der Funktionärinnen und Funktionäre von Jugend und Sport sowie die Kostenbeteiligung
der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer (J+S V)8),
3. Verordnung vom 23. September 1987 über die Förderung des Freizeitsports9).

## Art. 67 {#art_67}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 20 Absatz 2
A1.1 Entschädigung der Expertinnen und Experten von J+S sowie
weiterer im Rahmen von J+S beauftragter Personen
Art. A1-1 Entschädigung der Chefexpertinnen und Chefexperten
1 Den Chefexpertinnen und Chefexperten zugewiesene Aufgaben werden zu
40 Franken pro Stunde und höchstens 360 Franken pro Tag entschädigt.
2 Die Kurskosten für den Besuch des eidgenössischen Moduls «Fortbildung Experte» werden den Chefexpertinnen und Chefexperten wie folgt entschädigt:
a bei einer Kursdauer von weniger als vier Stunden: pauschal 200 Franken,
7) BSG 437.121
8) BSG 437.55
9) BSG 437.71
437.111 22
b bei einer Kursdauer von mehr als vier Stunden: pauschal 360 Franken pro
Tag.
3 Die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Besuch des eidgenössischen Moduls «Fortbildung Experte» ist für die Chefexpertinnen und Chefexperten kostenlos. In begründeten Fällen können die Reisekosten mit dem privaten Motorfahrzeug einer Person pro Kurs gemäss dem kantonalen Ansatz
bis zu einem Betrag von höchstens 200 Franken entschädigt werden.
Art. A1-2 Entschädigung des Kurskaders als Ausbildnerinnen und Ausbildner
1 Für J+S-Aus- und Weiterbildungen wird das Kurskader wie folgt entschädigt:
a bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde: pauschal 100 Franken,
b bei einer Einsatzdauer ab einer Stunde bis zu vier Stunden: pauschal 200
Franken,
c bei einer Einsatzdauer von mehr als vier Stunden: pauschal 360 Franken
pro Tag,
d für Verpflegungskosten nach kantonalen Ansätzen.
2 Die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ist für das Kurskader von J+S-
Aus- und Weiterbildungskursen kostenlos. In begründeten Fällen können die
Reisekosten mit dem privaten Motorfahrzeug einer Person pro Kurs gemäss
dem kantonalen Ansatz bis zu einem Betrag von höchstens 200 Franken entschädigt werden.
3 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann den an J+S-Aus- und Weiterbildungskursen tätigen Personen für besondere Qualifikationen eine zusätzliche
Entschädigung bis zu einem Betrag von höchstens 700 Franken pro Tag ausrichten.
4 Für die Vorbereitung der J+S-Kurse werden die Kursleiterinnen und Kursleiter
wie folgt entschädigt:
a bei einer Kursdauer von einem Tag bis drei Tagen: pauschal 100 Franken,
b bei einer Kursdauer ab vier Tagen: pauschal 200 Franken.
5 Dem Kurskader in den Sportarten Skifahren und Snowboard wird zusätzlich
das Skiabonnement bis zum Höchstbetrag des Ski-Generalabonnement entschädigt.
23 437.111
Art. A1-3 Entschädigung des Kaders von J+S-Sportcamps
1 Für J+S-Sportcamps wird das Kader wie folgt entschädigt:
a die Leiterin oder der Leiter und das Küchenpersonal des J+S-Sportcamps
1. bei einem Einsatz bis zu vier Stunden: pauschal 70 Franken,
2. bei einem Einsatz von mehr als vier Stunden: pauschal 110 Franken
pro Tag,
b die Hauptleiterin oder der Hauptleiter und die Küchenleiterin oder der Küchenleiter des J+S-Sportcamps: pauschal 150 Franken pro Tag,
c für Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse): bis zu einem
Höchstbetrag von 50 Franken,
d für Verpflegungskosten: nach kantonalen Ansätzen.
2 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann den an J+S-Sportcamps tätigen
Personen für besondere Qualifikationen eine zusätzliche Entschädigung bis zu
einem Betrag von höchstens 400 Franken pro Tag ausrichten.
3 Für die Vorbereitung der Sportcamps werden die Hauptleiterin oder der
Hauptleiter und die Küchenleiterin oder der Küchenleiter mit pauschal 100
Franken entschädigt.
Art. A1-4 Entschädigung für Sitzungen
1 Für Sitzungen werden die Expertinnen und Experten von J+S sowie weitere
im Rahmen von J+S beauftragte Personen wie folgt entschädigt:
a bei einer Sitzungsdauer von bis zu vier Stunden: pauschal 70 Franken,
b bei einer Sitzungsdauer von mehr als vier Stunden: pauschal 110 Franken
pro Tag,
c für Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse): bis zu einem
Höchstbetrag von 50 Franken,
d für Verpflegungskosten: nach kantonalen Ansätzen.
Art. A1-5 Übrige Kosten
1 Zusätzlich anfallende Kosten, die in diesem Anhang nicht erwähnt sind, wie
Telefonkosten, Porto oder Fahrkosten mit dem privaten Motorfahrzeug, werden
nicht vergütet.
437.111 24
A1.2 Beiträge des Kantons an die Ausbildungskurse
Art. A1-6 Rahmenprogramm für Kurse mit einer Kursdauer von mehr als
zwei Tagen
1 Die Kursleitung bzw. das Kurskader kann für das Rahmenprogramm höchstens 10 Franken pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Kursleitung bzw. Kurskader einsetzen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a die Aktivität muss in Absprache mit der zuständigen Stelle gemäss Artikel
14 geplant werden,
b die Aktivität muss im Kursprogramm ersichtlich sein,
c die Aktivität muss der Teambildung und damit dem Gruppenklima dienen,
d die Aktivität muss den geltenden J+S-Sicherheitsbestimmungen entsprechen,
e die entstehenden Kosten müssen mit Quittungen belegt werden.
2 Nicht entschädigt werden Auslagen für alkoholische Getränke.
3 Für das Rahmenprogramm oder andere Auslagen darf von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern kein obligatorischer Beitrag eingefordert werden.
Art. A1-7 Übungsklassen
1 Werden in den Kursen Übungsklassen eingesetzt, können pro Schülerin oder
Schüler bzw. Jugendlicher oder Jugendlichem 10 Franken, jedoch höchstens
200 Franken pro Kurs, ausbezahlt werden.
2 Der Einsatz von Übungsklassen erfolgt in Absprache mit der zuständigen
Stelle gemäss Artikel 14 und muss im Wochenprogramm vorgesehen sein.
A1.3 Kostenbeteiligung der J+S-Kursteilnehmerinnen und -
Kursteilnehmer
Art. A1-8
1 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an J+S-Ausbildungskursen und -Weiterbildungskursen sowie J+S-Sportcamps haben ein Kursgeld zu bezahlen.
2 Das Kursgeld richtet sich nach der Höhe der Infrastrukturkosten sowie den
weiteren Aufwendungen.
25 437.111
A2 Anhang 2 zu Artikel 21 Absatz 3
Art. A2-1 Entschädigung des Kurskaders als Ausbildnerinnen und Ausbildner
1 Für Ausbildungen im Rahmen des Programms 1418coach wird das Kurskader wie folgt entschädigt:
a bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde: pauschal 100 Franken,
b bei einer Einsatzdauer ab einer Stunde bis zu vier Stunden: pauschal
200 Franken,
c bei einer Einsatzdauer von mehr als vier Stunden: pauschal 360 Franken
pro Tag,
d für Verpflegungskosten nach kantonalen Ansätzen.
2 Die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse) wird für das Kurskader von 1418coach-Kursen bis zu einem Höchstbetrag von 50 Franken pro
Tag entschädigt. In begründeten Fällen können die Reisekosten mit dem privaten Motorfahrzeug einer Person pro Kurs gemäss dem kantonalen Ansatz bis
zu einem Betrag von höchstens 200 Franken entschädigt werden.
3 Für die Vorbereitung der 1418coach-Kurse werden die Kursleiterinnen und
Kursleiter wie folgt entschädigt:
a bei einer Kursdauer von einem Tag bis drei Tagen: pauschal 100 Franken,
b bei einer Kursdauer ab vier Tagen: pauschal 200 Franken.
4 Für Fachsitzungen wird das Kurskader wie folgt entschädigt:
a bei einer Sitzungsdauer von bis zu vier Stunden: pauschal 70 Franken,
b bei einer Sitzungsdauer von mehr als vier Stunden: pauschal 110 Franken
pro Tag,
c für Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse): bis zu einem
Höchstbetrag von 50 Franken,
d für Verpflegungskosten: nach kantonalen Ansätzen.
Art. A2-2 Beiträge des Kantons für eingesetzte 1418coaches im Sportverein
1 Für Hilfsleitereinsätze eines 1418coaches in einer J+S-Aktivität (Jugendausbildung) wird der Sportverein pro 1418coach wie folgt unterstützt:
a pro Training oder Wettkampf: pauschal 5 Franken,
b pro Lagertag: pauschal 10 Franken.
437.111 26
2 Mit den Unterstützungsbeiträgen sollen die Sportvereine das Engagement
des 1418coaches entschädigen.
3 Pro Training, Wettkampf oder Lagertag werden höchstens zwei 1418coaches
entschädigt.
Bern, 22. Juni 2022 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Häsler
Der Staatsschreiber: Auer
27 437.111
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.06.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 22-056
437.111 28
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.06.2022 01.08.2022 Erstfassung 22-056
