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title: "Landratsverordnung"
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# Landratsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Einberufung zur konstituierenden Sitzung
1 Der Landrat versammelt sich im Monat Juni, vor den Sommerschulferien,
zu seiner konstituierenden Sitzung. *
2 Die Einladung erfolgt durch den Regierungsrat, der auch die Traktandenliste erstellt.

## Art. 2 {#art_2}

Konstituierende Sitzung
1 Der Landammann eröffnet die konstituierende Sitzung.
2 Er ernennt, unter Berücksichtigung der Fraktionen, vier Stimmenzähler;
diese bilden das provisorische Büro und amten, bis das ordentliche Büro
gewählt ist.
3 Als erstes beschliesst der Landrat aufgrund eines Berichtes des Regierungsrates über die Anerkennung der Wahlen (Validierung). Ein Ratsmitglied,
dessen Wahl angefochten ist, tritt bis zur Erledigung der Wahlbeschwerde in
den Ausstand.
4 Der Landrat ist konstituiert, sobald die gültige Wahl von mindestens zwei
Dritteln aller Mitglieder feststeht.
5 Sodann wird das ordentliche Büro nach Artikel 22 gewählt.

## Art. 3 {#art_3}

Zuteilung der Plätze
1 Die Plätze im Ratssaal werden den Ratsmitgliedern gemäss Absprache unter den Fraktionen zugeteilt.
2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Landratspräsident.
1) GS I A/1,
SBE V/7 367 1
1.2. Vereidigung

## Art. 4 {#art_4}

Eidesformel, Gelübde
1 Nach der Konstituierung des Rates und nach jeder späteren Wahlgenehmigung legt jedes Mitglied, dessen Wahl gültig erklärt worden ist, den Eid oder
das Gelübde ab.
2 Vor der Eidesleistung erheben sich alle Anwesenden von den Sitzen.
3 Der Präsident lässt die Eidesformel vorlesen, welche lautet: «Ich gelobe
und schwöre, die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze strenge
zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Menschen zu
achten und die Vorschriften und Pflichten meines Amtes treu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr als ich bitte, dass mir Gott helfe.» Wer den Eid leistet, spricht stehend und mit erhobenen Schwurfingern die Worte: «Dieses
schwöre ich.» *
4 Wer den Eid nicht leisten will, legt ein Gelübde ab. Die Gelübdeformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze
strenge zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Menschen zu achten und die Vorschriften und Pflichten meines Amtes treu und
gewissenhaft zu erfüllen.» Wer das Gelübde ablegt, spricht stehend die Worte: «Dieses gelobe ich.» *
5 Wer weder den Eid noch das Gelübde leistet, darf an den Verhandlungen
des Landrates und seiner Kommissionen nicht teilnehmen.
1.3. Funktionsbezeichnung

## Art. 5 {#art_5}

Gleichstellung der Geschlechter
1 Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf
beide Geschlechter.
1.4. Sitzungen

## Art. 6 {#art_6}

Einberufung
1 Der Präsident beruft den Landrat von sich aus ein, ferner wenn das Büro,
mindestens 15 Mitglieder oder der Regierungsrat es begehren.

## Art. 7 {#art_7}

Fristen
1 Die Einberufung mit Traktandenliste und Beratungsunterlagen hat spätestens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 In dringlichen Fällen kann die Einberufung und die Zustellung der Unterlagen bis spätestens fünf Tage vor der Sitzung erfolgen. Die Öffentlichkeit ist

## Art. 8 angemessen zu informieren. * {#art_8}

Ort und Termine
1 Die Sitzungen finden im Rathaus in Glarus statt; ausnahmsweise kann das
Büro einen anderen Sitzungsort bestimmen.
2 Das Büro legt nach Anhörung des Regierungsrates die Termine der Sitzungen fest und gibt sie den Mitgliedern sowie der Öffentlichkeit bekannt.
3 In der Regel finden die Sitzungen am Mittwochmorgen statt; wenn die Geschäfte es erfordern, wird eine Nachmittagssitzung anberaumt.

## Art. 9 {#art_9}

Präsenz
1 Zu Beginn der Sitzung stellt der Ratsweibel die Präsenz fest. Die Namen
der Abwesenden werden im Protokoll vermerkt.

## Art. 10 {#art_10}

Traktandenliste
1 Als erstes beschliesst der Landrat über die Traktandenliste. Er kann diese
abändern oder in dringenden Fällen ergänzen.
2 Nach erfolgter Genehmigung dürfen keine neuen Geschäfte auf die Traktandenliste gesetzt werden.

## Art. 11 {#art_11}

Beschlussfähigkeit
1 Der Landrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 31 Mitglieder anwesend sind. *
2 Ist die Beschlussfähigkeit fraglich, prüft sie der Präsident durch Namensaufruf.
3 Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, vertagt sich der Landrat. Mitglieder,
welche zum Zeitpunkt der Verschiebung nicht anwesend sind, verlieren den

## Art. 12 Anspruch auf das Sitzungsgeld und die Reiseentschädigung. * {#art_12}

Schluss der Sitzung
1 Der Präsident entscheidet, wann er die Verhandlung vertagt oder die Sitzung aufhebt. Vorbehalten bleibt eine andere Beschlussfassung des Landrates.1.5. Öffentlichkeit

## Art. 13 {#art_13}

Grundsatz und Ausschluss
1 Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich.
2 Wenn es im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als geboten
erscheint oder wenn schützenswerte private Interessen es rechtfertigen,
kann der Präsident, jedes Ratsmitglied oder der Regierungsrat geheime Beratung beantragen. Über einen solchen Antrag wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit geheim abgestimmt. Zum Beschluss sind die Stimmen von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
3 Bei geheimen Verhandlungen ist jedermann verpflichtet, über die Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.

## Art. 14 {#art_14}

Zutritt
1 Während der Sitzungen des Landrates haben zum Ratssaal Zutritt:
a. die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates;
b. der Ratsschreiber, der Protokollführer und die Weibel;
c. Personen, welche auf Beschluss des Büros geladen sind;
d. akkreditierte Medienschaffende.
2 Dem Publikum steht die Tribüne des Ratssaales zur Verfügung.

## Art. 15 {#art_15}

Störung der Ordnung
1 Der Präsident mahnt das Publikum nötigenfalls zur Ruhe und sorgt für Disziplin. Wer die Verhandlungen stört, wird nach erfolgloser Mahnung weggewiesen.
2 Bei fortgesetzter Störung und Kundgebungen wird die Tribüne geräumt
und wenn erforderlich die Sitzung unterbrochen.
Art. 15a * Aufzeichnung und Übertragung der Beratungen
1 Die Beratungen des Landrates werden in Bild und Ton aufgezeichnet.
2 Die Aufzeichnungen öffentlicher Beratungen werden in Echtzeit über das
Internet übertragen.
3 Die Aufzeichnungen öffentlicher Beratungen bleiben in geeigneter Form im
Internet zugänglich. *
4 Das Büro regelt die Einzelheiten.
Art. 16 * Medien
1 Über die Zulassung (Akkreditierung) der Medienvertreter in den Landratssaal entscheidet der Präsident zusammen mit dem Ratsschreiber. Die Zulassung beinhaltet die Erlaubnis für Ton- und Bildaufnahmen, soweit sie den
Ratsbetrieb nicht stören.
2 Ein Medienvertreter, der nicht zugelassen wird oder welchem Ton- und
Bildaufnahmen verweigert werden, kann beim Büro Beschwerde erheben.
Das Büro entscheidet endgültig.
3 Den akkreditierten Medienschaffenden werden im Ratssaal geeignete Plätze zugewiesen. Sie erhalten die Verhandlungsunterlagen, soweit deren Inhalt
die Bekanntgabe nicht ausschliesst. In Zweifelsfällen entscheidet das Büro.
4 Ton- und Bildträgeraufnahmen durch Besucher sind nur mit vorgängiger
Zustimmung des Präsidenten zulässig.
Art. 16a * Information der Öffentlichkeit
1 Die Öffentlichkeit wird sach- und zeitgerecht über laufende Sachgeschäfte,
alle eingereichten Vorstösse und Vorhaben von allgemeinem Interesse informiert.
2 Das Büro regelt die Einzelheiten.
2. Organisation2.1. Die Organe
Art. 17 * Organe
1 Die Organe des Landrates sind:
a. das Präsidium;
b. das Büro;
c. das erweiterte Büro;
d. die Kommissionen;
e. die Fraktionen;
f. der Parlamentsdienst.2.2. Das Präsidium
Art. 18 Aufgabe
1 Der Präsident bereitet die Sitzungen des Landrates und des Büros vor,
leitet sie und sorgt für ihren geordneten Verlauf.
2 Der Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten, wenn dieser
verhindert ist. Sind Präsident und Vizepräsident verhindert, nimmt das in der
Wahl nächstfolgende Mitglied des Landratsbüros die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.
Art. 19 Zuständigkeit
1 In die Zuständigkeit des Präsidenten fallen insbesondere: *
a.
* die Einberufung zu den Sitzungen des Landrates, des Büros und
des erweiterten Büros;
b. die Erstellung der Traktandenliste;
c. die Vereidigung der Ratsmitglieder;
d. die Leitung der Verhandlungen;
e. die Aufsicht über die Einhaltung der Geschäftsordnung und Wahrung der Rechte des Landrates;
f. die Handhabung von Disziplin und Ordnung im Ratssaal.
2 Der Präsident vertritt den Landrat nach aussen und führt den Verkehr mit
dem Regierungsrat und der Verwaltungskommission der Gerichte. Er führt
die Unterschrift des Rates.
Art. 20 Wahl und Amtsdauer
1 Der Landrat wählt in geheimer Wahl alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten und Vizepräsidenten.
2 Die Amtsdauer des Präsidenten und Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Der
Präsident ist in der folgenden Amtsdauer weder als Präsident noch als Vizepräsident, der Vizepräsident nicht wieder als solcher wählbar.
3 Erfolgt die Wahl im Laufe einer Amtsdauer, so wird diese nicht angerechnet.
4 Die Wahl erfolgt in der letzten Sitzung vor den Sommerferien. Die Amtsdauer endet mit der Wahl des neuen Präsidenten und Vizepräsidenten.
Art. 21 Ausübung des Vorsitzes
1 Wenn sich der Präsident an der Diskussion beteiligen will, übergibt er den
Vorsitz dem Vizepräsidenten.
2 Bei offenen Abstimmungen und Wahlen stimmt der Vorsitzende nicht mit.
3 Bei geheimen Abstimmungen und Wahlen kann er mitstimmen.
4 Bei Stimmengleichheit nach Abstimmungen trifft er den Stichentscheid; bei
Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Los.
2.3. Das Büro
Art. 22 * Wahl und Organisation
1 Der Präsident, der Vizepräsident und mindestens vier Fraktionsvertreter
bilden das Büro. Jede Fraktion stellt mindestens einen Vertreter.
2 Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte die Fraktionsvertreter. Die
erstmalige Wahl ins Büro erfolgt geheim. Im Übrigen werden die Fraktionsvertreter offen gewählt, es sei denn, der Landrat beschliesse geheime Wahl.
3 Als Stimmenzähler amtieren diejenigen vier Fraktionsvertreter, die dem Büro am längsten angehören. Ihre Reihenfolge bestimmt sich ebenfalls nach
der Amtsdauer. Bei gleicher Amtsdauer entscheidet die Reihenfolge der
Wahl.
4 Sind Stimmenzähler an der Mitwirkung verhindert, so nehmen die übrigen
Fraktionsvertreter diese Funktion wahr. Fehlen weitere Stimmenzähler, kann
der Präsident andere Ratsmitglieder zur Ermittlung des Ergebnisses von Abstimmungen und Wahlen beiziehen, wobei der Vertretung der Fraktionen
Rechnung zu tragen ist. *
Art. 23 Sitzungen
1 Das Büro versammelt sich auf Einladung und unter dem Vorsitz des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Bei Abstimmungen und Wahlen im Büro stimmt der Präsident mit. Bei
Stimmengleichheit steht ihm der Stichentscheid zu.
3 Über die Verhandlungen des Büros wird ein Protokoll geführt.
Art. 24 * Aufgaben
1 Das Büro ist zuständig für:
a. die Festsetzung der Geschäftsplanung und der Sitzungsdaten;
b. die Wahl der Präsidenten und Mitglieder der besonderen Kommissionen;
c.
* die Genehmigung der Landratsprotokolle sowie der Protokolle des
erweiterten Büros;
d. die Ermittlung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen;
e. die Vorbereitung ratseigener Angelegenheiten;
f. die Zuweisung von Ratsgeschäften an die Kommissionen;
g. die Kontrolle von Geschäftsplanung und Stand der Kommissionsarbeit;
h. die Dringlichkeitserklärung von Interpellationen;
i. die Aufsicht über den Parlamentsdienst in Bezug auf den Ratsbetrieb;
k. Beschwerden im Verkehr mit den Medien;
l. die Festsetzung von ausserordentlichen Entschädigungen sowie
die Bewilligung von Ausgaben landrätlicher Kommissionen bis
zum Betrag von 20'000 Franken im Einzelfall;
m. weitere Geschäfte, die ihm der Landrat zuweist oder für die kein
anderes Ratsorgan zuständig ist;
n. Anträge zur Änderung der Landratsverordnung;
o.
* die Überwachung der Jahresplanung des Regierungsrates;
p.
* die Berichtigung von durch den Landrat verabschiedeten Erlasstexten bei offensichtlichen Versehen oder in einfachen Fällen;
q.
* die Bedienung der elektronischen Abstimmungsanlage;
r.
* die Prüfung und Weiterleitung eines Auskunftsbegehrens nach Artikel 23 Absatz 3 des Kantonalbankgesetzes2) an die Kantonalbank
oder ihre Revisionsstelle.
1a Es kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen. *
2 Es kann von Regierungsrat und Kommissionen das Ausarbeiten von Mitberichten, zusätzlichen Berichten und Unterlagen verlangen.
3 Es wird in seiner Tätigkeit durch die Finanzkontrolle unterstützt. *
2) GS IX B/31/1
Art. 25 * Erweitertes Büro
1 Das erweiterte Büro setzt sich zusammen aus:
a. dem Büro;
b. den Präsidenten der Fraktionen;
c. den Präsidenten der ständigen Kommissionen.
2 Bei gleichzeitigem Einsitz im Büro oder im Verhinderungsfall können sich
die Fraktionspräsidenten durch ein Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen. *
3 Das erweiterte Büro: *
a.
* wählt zu Beginn einer Amtsdauer und bei ausserordentlichen Gesamterneuerungswahlen nach Artikel 29a die Mitglieder der ständigen Kommissionen sowie je ein Ersatzmitglied je Fraktion;
b. nimmt bei Rücktritten während der Amtsdauer Ersatzwahlen von
Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ständigen Kommissionen
vor;
c. bereitet nach Bedarf weitere Wahlen vor;
d. trifft sich auf Einladung des Büros mindestens einmal jährlich mit
den Regierungsmitgliedern, namentlich zur Besprechung der Zusammenarbeit sowie wichtiger Geschäfte und Vorhaben.
2.4. Die Kommissionen
2.4.1. Allgemeines
Art. 26 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Kommissionen dienen dem Landrat zur Vorbereitung seiner Beratungsgegenstände, zur Ausübung der Oberaufsicht und für besondere Untersuchungen.
1a Sie haben das Recht, Motionen und Postulate in ihrem Zuständigkeitsbereich einzureichen. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Kommissionsmitglieder erforderlich. *
2 Sie beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte, treffen die notwendigen Abklärungen und erstatten dem Landrat Bericht und Antrag.
3 Das zuständige Mitglied des Regierungsrates nimmt in der Regel mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Soweit die Kommissionen nichts anderes beschliessen, kann sich der zuständige Regierungsrat von Sachbearbeitern begleiten lassen. Der Beizug
aussenstehender Sachverständiger durch die Kommissionen hat im Einvernehmen mit dem Landratsbüro zu erfolgen. Dieses benachrichtigt die
Finanzkontrolle.
5 Sachbearbeiter und Sachverständige haben in jedem Fall nur beratende
Stimme.
Art. 27 * Mitgliedschaft, Wahl
1 Der Landrat wählt zu Beginn einer Amtsdauer aus dem Kreis seiner Mitglieder je die Präsidenten der ständigen Kommissionen. Vorbehalten bleibt eine
ausserordentliche Gesamterneuerungswahl nach Artikel 29a. *
2 Die Wahl erfolgt offen; der Landrat kann auch geheime Wahl beschliessen.
3 Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Vorsitz durch Gesetz mit einem
Amt verbunden ist.
4 Ein Ratsmitglied soll gleichzeitig nicht mehr als zwei ständigen Kommissionen gemäss Artikel 37 angehören. Zusätzliche Mandate als Ersatzmitglied
sind möglich.
5 Ein Ratsmitglied kann nicht mehr als einer Aufsichtskommission angehören; auch nicht als Ersatzmitglied.
Art. 27a * Vertretung
1 Sofern die ordentlichen Mitglieder und das Ersatzmitglied verhindert sind,
können sich die Verhinderten für einzelne Sitzungen durch ein anderes Ratsmitglied aus ihrer Fraktion vertreten lassen.
2 Die Verhinderten orientieren den Kommissionspräsidenten und übergeben
dem betreffenden Ratsmitglied die Sitzungsunterlagen.
Art. 28 Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung
1 Die Amtsdauer in den ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Gesamterneuerungswahl nach Artikel 29a. *
2 Einer ständigen Kommission gemäss Artikel 37 kann ein Mitglied höchstens während zwölf Jahren angehören, wovon höchstens vier Jahre als Präsident. Erfolgt der Amtsantritt während einer laufenden Legislatur, so ist eine einmalige Wiederwahl zum Präsidenten zulässig. Für die Amtszeitbeschränkung fällt die Ersatzmitgliedschaft ausser Betracht. *
3 Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Präsident oder ein Mitglied der
betreffenden Kommission von Amtes wegen angehört.
4 Für die Landesschatzungskommission, die Anwaltskommission, die Steuerrekurskommission und die Rekurskommission gemäss Energiegesetz besteht keine Amtszeitbeschränkung im Sinne dieser Verordnung. *
Art. 29 Zusammensetzung
1 Bei der Bestellung der ständigen Kommissionen haben der Landrat und
das erweiterte Büro auf die zahlenmässige Stärke der Fraktionen zu achten.
Jede Fraktion hat Anspruch auf Vertretung in jeder ständigen Kommission. *
2 Für besondere Kommissionen legt das Büro zu Beginn einer Amtsperiode
den Verteilschlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze an die Fraktionen fest. Dieser richtet sich nach der zahlenmässigen Stärke einer Fraktion.
Das Büro bestimmt die Grösse und Zusammensetzung der Kommissionen.
Dabei können auch fraktionslose Ratsmitglieder berücksichtigt werden.
Art. 29a * Ausserordentliche Gesamterneuerungswahl
1 Eine ausserordentliche Gesamterneuerungswahl der ständigen Kommissionen findet statt, wenn deren Zusammensetzung erheblich von den
Grundsätzen gemäss Artikel 29 Absatz 1 abweicht.
2 Das erweiterte Büro kann dem Landrat im Rahmen einer ausserordentlichen Gesamterneuerungswahl eine Neuwahl der Präsidenten der ständigen
Kommissionen beantragen.
3 Findet eine ausserordentliche Gesamterneuerungswahl statt, legt das Büro
den Verteilschlüssel gemäss Artikel 29 Absatz 2 neu fest.
Art. 30 Organisation
1 Die Kommissionen versammeln sich nach ihrer Einsetzung oder Neubestellung auf Einladung ihres Präsidenten oder auf Begehren von mindestens
drei ihrer Mitglieder. *
2 Sie bestimmen einen Vizepräsidenten, wobei der Präsident und der Vizepräsident nicht der gleichen Fraktion angehören sollen. *
3 Sie ordnen den Gang der Beratungen selbstständig. Sie können sich in
Ausschüsse gliedern. *
Art. 31 Abstimmungen und Wahlen
1 Das Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen entspricht sinngemäss
demjenigen im Landrat. Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, anwesend sind.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Präsident
gestimmt hat.
Art. 32 * …
Art. 33 Protokolle
1 Die Kommissionsprotokolle sind ohne Verzug zu erstellen. Sie geben die
Verhandlung vollständig, aber knapp zusammengefasst wieder.
2 In einfachen Fällen ersetzt auf Beschluss der Kommission der Bericht gemäss Artikel 34 das Protokoll.
Art. 34 Berichterstattung
1 Die Kommissionen erstatten dem Landrat schriftlich Bericht über ihre Anträge, die Beratung sowie die Stellungnahmen wesentlicher Minderheiten
und teilen den Abschluss der Beratungen dem Ratssekretariat mit. *
2 Werden grössere Abweichungen zur regierungsrätlichen Vorlage beschlossen, unterbreitet die Kommission dem Landrat eine bereinigte Fassung der
gesamten Vorlage; die Abweichungen sind hervorzuheben oder der ursprünglichen Fassung gegenüber zu stellen.
3 Der Kommissionspräsident kann den schriftlichen Bericht im Ratsplenum
mündlich ergänzen oder kommentieren.
4 Ausnahmsweise, vor allem in dringlichen oder einfachen Fällen, kann der
Kommissionspräsident anstelle eines schriftlichen Berichtes die Anträge
und Stellungnahmen der Kommission auch mündlich vortragen.
Art. 35 * Vertraulichkeit
1 Die Kommissionssitzungen sind vertraulich. Die Teilnehmer sind nicht befugt, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln
sind, Aussagen zu machen.
2 Die Sitzungsprotokolle und Unterlagen dürfen nur den Mitgliedern und
Ersatzmitgliedern der betreffenden Kommission zugänglich gemacht werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften zum Informationsaustausch zwischen den Aufsichtskommissionen.
3 … *
4 Über die Einsichtnahme in Sitzungsprotokolle und Unterlagen abgeschlossener Geschäfte zu wissenschaftlichen Zwecken entscheidet das Büro. *
Art. 36 Information
1 Auf Beschluss der Kommission kann der Präsident oder ein beauftragtes
Mitglied im Anschluss an die Sitzungen die Medien schriftlich oder mündlich
über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen unterrichten. Die Stellungnahmen und die Stimmabgabe der einzelnen Sitzungsteilnehmer bleiben in
jedem Fall vertraulich.
2 Die Kommissionsmitglieder können, unter Wahrung des Amtsgeheimnisses, ihre Fraktionen über die Kommissionsverhandlungen unterrichten. Mitglieder der Fraktionen dürfen vertrauliche Mitteilungen Dritten nicht bekannt
geben.
2.4.2. Ständige Kommissionen
Art. 37 * Ständige Kommissionen
1 Die Kommissionsarbeiten werden folgenden ständigen Kommissionen zugewiesen:
1. Aufsichtskommissionen (Präsident + je 8 Mitglieder):
a. Geschäftsprüfungskommission,
b. Finanzaufsichtskommission;
2. Sachkommissionen (Präsident + je 8 Mitglieder):
a. Gesundheit und Soziales,
b. Finanzen und Steuern,
c. Bildung/Kultur und Volkswirtschaft/Inneres,
d. Recht, Sicherheit und Justiz,
e. Bau, Raumplanung und Verkehr,
f. Energie und Umwelt.
Art. 38 * …
2.4.3. Aufsichtskommissionen
Art. 39 * …
Art. 40 Beschränkung der Wählbarkeit
1 Einer Aufsichtskommission können nicht angehören:
a. Landräte, die zu einem Mitglied des Regierungsrates oder der Verwaltungskommission der Gerichte in einem Verwandtschaftsverhältnis nach Artikel 76 Absatz 1 KV stehen;
b.
* vom Regierungsrat oder der Verwaltungskommission der Gerichte
gewählte kantonale Angestellte.
2 … *
Art. 41 Informationsaustausch
1 Die Aufsichtskommissionen koordinieren ihre Aufgaben und unterrichten
einander über Feststellungen, die ihre Tätigkeitsbereiche berühren. Vorbehalten bleibt die Wahrung des Amtsgeheimnisses.
2 Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Aufsichtskommissionen entscheidet
das Büro nach Anhörung der Kommissionspräsidenten.
Art. 42 * …
Art. 43 * Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission überwacht und prüft, soweit diese Aufgabe durch Gesetz nicht einer anderen Aufsichtskommission übertragen ist,
aufgrund eigener Kontrollen und der Berichte die Amts- und Geschäftsführung:
a. des Regierungsrates;
b. der einzelnen Departemente;
c. der kantonalen Verwaltung;
d. der kantonalen Anstalten;
e. der Gerichte.
2 Sie achtet dabei insbesondere auf Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und
Wirtschaftlichkeit der betreffenden Amts- bzw. Geschäftsführung.
3 Sie nimmt Stellung zum Tätigkeitsbericht und sofern notwendig zu Geschäftsberichten der kantonalen Anstalten. *
4 Sie überwacht die staatliche Tätigkeit auch während des laufenden Geschäftsjahres und stellt gegebenenfalls dem Landrat Bericht und Antrag;
überdies nimmt sie Stellung zu eingegangenen Beschwerden.
5 Sie nimmt Stellung zum Stand der Umsetzung der Legislaturplanung.
6 Sie überwacht in ihrem Zuständigkeitsbereich den Vollzug von Aufträgen,
welche die Landsgemeinde oder der Landrat erteilt haben. *
7 Sie wird in ihrer Tätigkeit durch das Ratssekretariat unterstützt. *
8 Sie kann über ihre Tätigkeit jederzeit Bericht und Antrag an den Landrat stellen. Das Geschäft ist beförderlich zu behandeln. *
Art. 44 Finanzaufsichtskommission
1 Die Finanzaufsichtskommission überwacht den gesamten kantonalen
Finanzhaushalt gemäss den Grundsätzen der Haushaltführung im Finanzhaushaltgesetz3).
2 Sie berät insbesondere den Finanzplan, das Budget inkl. Steuerfuss und
gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung.
3 Sie prüft die von den anderen Kommissionen vorberatenen, mit finanziellen
Auswirkungen verbundenen Vorlagen und Geschäfte auf ihre finanzielle
Tragweite, ihre Wirtschaftlichkeit und Einordnung in den Finanzplan und den
gesamten staatlichen Finanzhaushalt.
3a Sie überwacht in ihrem Zuständigkeitsbereich den Vollzug von Aufträgen,
welche die Landsgemeinde oder der Landrat erteilt haben. *
4 Sie wird in ihrer Tätigkeit durch die Finanzkontrolle und das Ratssekretariat unterstützt. *
5 Sie kann über ihre Tätigkeit jederzeit Bericht und Antrag an den Landrat stellen. Das Geschäft ist beförderlich zu behandeln. *
3) GS VI A/1/2
2.4.4. Sachkommissionen
Art. 45 * Aufgaben
1 Die Sachkommissionen beraten die von den Departementen dem Landrat
zu unterbreitenden Vorlagen vor.
2 Sie können das Ausarbeiten von Finanzmitberichten bei dem für die Finanzen zuständigen Departement verlangen.
Art. 46 * Gesundheit und Soziales
1 Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu
folgenden Themen:
a. Gesundheitswesen (inkl. Krankenversicherung und Lebensmittelkontrolle);
b. Kantonsspital, kantonale Spitalversorgung;
c. Soziales (Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutzwesen) und
Sozialversicherungen (Ausgleichskasse, BVG, UVG, IV-Stelle, Familienausgleichskasse).
Art. 47 * Finanzen und Steuern
1 Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu
folgenden Themen:
a. Finanzen;
b. Steuern;
c.
* Personalwesen (inkl. berufliche Vorsorge);
d. Organisation, Informatik.
Art. 48 * Bildung/Kultur und Volkswirtschaft/Inneres
1 Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu
folgenden Themen:
a. Volksschule und Sport;
b. Höheres Schulwesen und Berufsbildung;
c. Kultur (Landesarchiv, -bibliothek, Denkmalpflege, Museen);
d. Inneres (Gemeindefragen, Stiftungsaufsicht, Grundbuch, Handelsregister);
e. Wirtschaft (Landwirtschaft, Tourismus, Wirtschaftsförderung) und
Arbeit (inkl. ALV).
Art. 49 * Recht, Sicherheit und Justiz
1 Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu
folgenden Themen:
a. Polizei, Strafuntersuchung;
b. Militär und Zivilschutz (Katastrophenhilfe);
c. Justizwesen;
d. Kantonale Sachversicherung;
e.
* Gerichtswesen (Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege);
f.
* Begnadigungen;
g.
* Ermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung;
h.
* Aufhebungen der parlamentarischen Immunität;
i.
* Staatshaftungsbegehren.
Art. 50 * Bau, Raumplanung und Verkehr
1 Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu
folgenden Themen:
a. öffentlicher Verkehr;
b. Tiefbau (Strassen, Rad-, Wanderwege, Wasserbau, Vermessung);
c. Hochbau (kantonale Hochbauten, Raumplanung);
d. Jagd und Fischerei;
e. Submissionswesen.
Art. 50a * Energie und Umwelt
1 Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu
folgenden Themen:
a. Wasser- und Energiewirtschaft;
b. Wald, Naturgefahren;
c. Umwelt- und Gewässerschutz;
d. Natur- und Landschaftsschutz.
2.4.5. Parlamentarische Untersuchungskommission *
Art. 51 Auftrag
1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite der besonderen Klärung
durch den Landrat, kann er zur Ermittlung der Sachverhalte, zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen und zu deren Bewertung eine Untersuchungskommission einsetzen.
2 Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Landrates. Der Regierungsrat
bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte ist vorher anzuhören.
3 Der Landrat bezeichnet den Untersuchungsauftrag und bestimmt das
Kommissionspräsidium und die Mitglieder in offener Wahl. Er kann auch beschliessen, die Wahl geheim vorzunehmen.
4 Mit der Einsetzung einer Untersuchungskommission fällt die weitere Verfolgung der ihr im Untersuchungsauftrag überwiesenen Vorkommnisse und
Verantwortlichkeiten durch andere Ratskommissionen dahin.
5 Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung
anderer rechtlich geordneter Verfahren, namentlich Disziplinarverfahren,
nicht.
6 Solange die Untersuchung dauert, sind die Kommissionsmitglieder und die
übrigen Teilnehmer der Kommissionssitzungen nicht befugt, über die Verhandlungen oder vorläufigen Ergebnisse Aussagen zu machen.
Art. 52 Verfahren
1 Die Untersuchungskommission bestimmt die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehrungen.
2 Für die Ermittlung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
(VRG)4). Anwendbar ist ebenfalls Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
3 Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.
Art. 53 Rechte
1 Die Untersuchungskommission kann im Rahmen ihres Auftrages insbesondere:
a. Zeugen einvernehmen und die Herausgabe von Beweismitteln verlangen;
b. Auskunftspersonen befragen;
c. von Behördenmitgliedern, Personen der kantonalen Verwaltung
und Privatpersonen mündliche und schriftliche Auskünfte einholen;
d. Sachverständige beiziehen;
e. die Herausgabe sämtlicher Akten der kantonalen Verwaltung und
des Regierungsrates sowie der Verwaltung der Gerichte verlangen;
f. einen Augenschein vornehmen.
2 Die Vorschriften von Artikel 56 Absätze 1, 2 und 4 VRG über das Zeugnisverweigerungsrecht gelten sinngemäss.
Art. 54 Einvernahmen
1 Behördenmitglieder, Personen der kantonalen Verwaltung und der selbstständigen kantonalen Anstalten sowie Private, die eine kantonale öffentliche Aufgabe erfüllen, sind gemäss Artikel 56 Absatz 3 VRG verpflichtet, der
Untersuchungskommission über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihres
Dienstes gemacht haben, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen.
2 Sie haben allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.
4) GS III G/1
Art. 55 Betroffene
1 Mitglieder des Regierungsrates, der kantonalen Verwaltung und Dritte, die
durch die Untersuchung unmittelbar in ihren Interessen betroffen sind, können durch Beschluss der Untersuchungskommission der Befragung von
Personen beiwohnen und Ergänzungsfragen stellen sowie in die herausgegebenen Akten, Berichte, Gutachten und Einvernahmeprotokolle Einsicht
nehmen.
2 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor deren Berichterstattung an den
Landrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern; insbesondere soll ihnen auch ermöglicht werden, sich zu Vorwürfen zu
äussern, die Gegenstand des Berichts an den Landrat bilden.
Art. 56 Abschluss der Untersuchung
1 Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Landrat ihren Bericht und Antrag.
2 Nach der Stellungnahme des Regierungsrates und der Beratung des Berichts entscheidet der Rat über die gestellten Anträge.
3 Die Einstellung der Untersuchung und Auflösung der Kommission erfolgt
auf Beschluss des Rates.
2.4.6. Ständige Kommissionen gemäss Gesetzgebung *
Art. 57 * Ausserparlamentarische Kommissionen
1 Der Landrat wählt die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen gemäss Gesetzgebung. *
2.4.7. Besondere Kommissionen *
Art. 58 * Aufgabe
1 Das Büro kann besondere Kommissionen einsetzen.
2 Die besonderen Kommissionen dienen zur Vorberatung von Sachgeschäften, welche nicht einer ständigen Kommission obliegen oder einer solchen
nicht zugewiesen werden.
3 Das Büro bestellt die Kommission aus Mitgliedern des Rates und ernennt
deren Präsidenten. Es beachtet dabei Artikel 29.
Art. 58a * Redaktionskommission
1 Das Büro kann zur formalen Überarbeitung einer Vorlage eine Redaktionskommission einsetzen.
2 Der Redaktionskommission gehören von Amtes wegen der Ratsschreiber
und der Präsident der vorberatenden Kommission an.
2.5. Die Fraktionen
Art. 59 Begriff und Aufgabe
1 Mindestens fünf Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.
2 Die Fraktionen erörtern die Sachgeschäfte und bereiten die Wahlen vor.
Art. 60 Rechte und Pflichten
1 Die Fraktionen haben das Recht, Motionen, Postulate, Interpellationen und
Auskunftsbegehren nach Artikel 23 Absatz 3 des Kantonalbankgesetzes einzureichen. *
2 Sie geben dem Ratssekretariat die Namen des Präsidenten und der Mitglieder bekannt. *
2.6. Der Parlamentsdienst *
Art. 60a * Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei ist die zentrale Stabsstelle des Landrates.
2 Sie beinhaltet das Ratssekretariat und stellt die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Ressourcen bereit.
3 Der Ratsschreiber koordiniert das Zusammenwirken von Landrat und Regierungsrat. Er leitet den Parlamentsdienst und nimmt an den Sitzungen des
Landrates, des Büros und des erweiterten Büros teil.
Art. 61 * …
Art. 62 * Ratssekretariat, a. Stellung und Aufgaben
1 … *
1a Das Ratssekretariat ist gegenüber dem Präsidenten und dem Büro verantwortlich. Es arbeitet nach deren Weisungen. *
2 Es unterstützt den Landrat, seine Organe sowie die einzelnen Ratsmitglieder in ihrer parlamentarischen Tätigkeit. *
2a Das Ratssekretariat erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: *
a. Führung des Sekretariates des Landrates;
b. Führung der Sekretariate des Büros, des erweiterten Büros und
der Aufsichtskommissionen;
c. Protokollführung des Landrates;
d. Informations- und Dokumentationsdienst;
e. Beratung der Organe und Ratsmitglieder in Verfahrens-, Rechts-
und Sachfragen;
f. Vorbereitung parlamentseigener Projekte, Vorlagen und Geschäfte;
g. Vertretung des Landrates in Gremien gemäss Auftrag.
3–4 … *
Art. 62a * Ratssekretariat, b. Leitung und Aufsicht
1 Das Ratssekretariat ist administrativ dem Ratsschreiber, fachlich dem Büro
und dem Präsidenten unterstellt.
2 Der Ratssekretär führt das Ratssekretariat.
3 Der Ratsschreiber und der Ratssekretär unterstehen für die Aufgaben, die
sie für den Landrat verrichten, der Aufsicht des Büros.
4 Bei der Anstellung des Ratsschreibers und des Ratssekretärs ist das Büro
vorgängig anzuhören.
Art. 63 * Kantonale Verwaltung
1 Die zuständigen Departemente führen die Kommissionssekretariate. *
2 Das Ratssekretariat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absprache
mit dem zuständigen Departementsvorsteher weitere Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung beiziehen. *
3. Informationsrechte und Amtsgeheimnis3.1. Informationsrechte der Ratsmitglieder
Art. 64 Aufgabe des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat sorgt für eine offene, sachgerechte Information des
Landrates und seiner Organe.
Art. 65 Akteneinsicht
1 Jedes Ratsmitglied kann zur Ausübung seiner parlamentarischen Tätigkeit
nach Rücksprache mit dem zuständigen Departementsvorsteher bzw. dem
Präsidenten der Verwaltungskommission der Gerichte oder den von diesen
bezeichneten Amtsträgern Einsicht nehmen in:
a. Akten, auf welche die Beratungsunterlagen Bezug nehmen;
b. Gutachten, Konzepte und Untersuchungen über generelle Fragen
des Vollzuges in einem bestimmten Aufgabenbereich;
c. generelle Weisungen über den Vollzug bestimmter Erlasse.
2 Von der Akteneinsicht ausgeschlossen sind Akten, aus denen die Stellungnahmen der einzelnen Departemente zu einem bestimmten Geschäft hervorgehen; vorbehalten bleibt die Regelung über die Mitberichte nach dem
Finanzhaushaltgesetz.
3 Über Akten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden keine Auskünfte
erteilt. Bestehen diesbezüglich Meinungsverschiedenheiten, entscheidet der
zuständige Departementsvorsteher bzw. der Präsident der Verwaltungskommission der Gerichte.
Art. 66 * Auskunftsrecht
1 Jedes Ratsmitglied kann zur Ausübung seiner parlamentarischen Tätigkeit
Rechts- und Sachauskünfte beim Parlamentsdienst, bei den Sekretariaten
der Departemente und bei den Gerichtsschreibern einholen.
2 Über Sachverhalte, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden keine
Auskünfte erteilt. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob eine gewünschte Auskunft dem Amtsgeheimnis untersteht, entscheidet der zuständige Departementsvorsteher bzw. der Präsident der Verwaltungskommission der
Gerichte.
3.2. Informationsrechte der Kommissionen
Art. 67 Weitergehende Informationsrechte
1 Über die Informationsrechte der einzelnen Ratsmitglieder hinaus können
die Kommissionen:
a.
* vom zuständigen Departement zu einem Beratungsgegenstand
zusätzliche Berichte und Unterlagen verlangen;
b. im Einverständnis mit dem zuständigen Departementsvorsteher
die Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen;
c. Besichtigungen vornehmen;
d. im Rahmen der Vorschrift von Artikel 26 Absatz 4 aussenstehende
Sachverständige beiziehen.
2 Die Kommissionen und die parlamentarischen Untersuchungskommissionen erhalten alle Auskünfte und Akten, die sie zur Erfüllung ihres Auftrages
benötigen. *
3 Der Departementsvorsteher kann der Befragung von Angestellten seines
Departements und von Sachverständigen beiwohnen, Fragen stellen und ergänzende Auskünfte erteilen. *
4 Verweigert ein Departementsvorsteher die Befragung gemäss Absatz 1 Buchstabe b und hält eine Kommission daran fest, entscheidet das
Büro nach Anhören des Departementsvorstehers über die Berechtigung zur
Befragung. *
Art. 68 Entbindung vom Amtsgeheimnis
1 Departementsvorsteher, Mitglieder der kantonalen Verwaltung und der
selbstständigen Anstalten sowie Mitglieder von Gerichten können nur vom
Regierungsrat bzw. von der Verwaltungskommission der Gerichte vom
Amtsgeheimnis entbunden werden.
2 Die Behörde darf am Amtsgeheimnis nur festhalten, soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutz der
Persönlichkeit von Privaten oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren
geboten ist.
3 Wenn die Behörde am Amtsgeheimnis festhält, begründet sie ihren Entscheid zuhanden der Kommission. Sie kann, anstelle der Erteilung von Auskünften oder der Herausgabe von Akten, einen besonderen Bericht erstatten.
4 Hält eine Kommission nach dem Entscheid der Behörde gemäss Absatz 3
und nach Anhören des Regierungsrates bzw. der Verwaltungskommission
der Gerichte am Akteneinsichtsbegehren fest, entscheidet das Büro nach
Anhörung des Regierungsrates beziehungsweise der Verwaltungskommission der Gerichte über die Überweisung der Akten. *
Art. 69 Parlamentarische Untersuchungskommissionen
1 Für die Erteilung von Auskünften an parlamentarische Untersuchungskommissionen müssen Behördenmitglieder und Staatsangestellte nicht vom
Amtsgeheimnis entbunden werden.
Art. 69a * Interkantonale Verträge
1 Der zuständige Departementsvorsteher informiert die zuständige Sachkommission regelmässig über wichtige interkantonale Entwicklungen.
2 Die zuständige Sachkommission kann gegenüber dem Regierungsrat zu
rechtsetzenden interkantonalen Verträgen Stellung nehmen.
3 Der Regierungsrat lässt die Stellungnahme der zuständigen Sachkommission in die kantonale Vernehmlassung einfliessen.
Art. 69b * Wahlgeschäfte
1 Der zuständige Departementsvorsteher informiert die zuständige Kommission über bevorstehende Wahlgeschäfte.
Art. 70 Wahrung des Amtsgeheimnisses
1 Soweit Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmer an Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem
Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden.
2 Vorbehalten bleibt die notwendige Information der Öffentlichkeit nach Beschluss einer Aufsichts- oder Untersuchungskommission. *
3.3. Informationsrecht des Präsidenten
Art. 71 Auskunftsrecht
1 Der Landratspräsident kann sich beim Regierungsrat über den Stand der
Geschäfte, die den Landrat betreffen, Auskunft geben lassen.
4. Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder
4.1. Allgemeine Pflichten
Art. 72 Teilnahmepflicht
1 Die Ratsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Landrates und der Ratsorgane, denen sie angehören, teil.
2 Bei Verhinderung entschuldigen sie sich rechtzeitig beim zuständigen Präsidenten.
Art. 73 Verhalten
1 Die Mitglieder sollen sich bei den Verhandlungen der Würde des Rates entsprechend verhalten und dies auch durch schickliche Kleidung zum Ausdruck bringen.
2 Die Mitglieder des Landrates sind gehalten, sich in die Aufsichts- und
Sachaufgaben einzuarbeiten. Das Büro entscheidet auf Antrag des Kommissionspräsidenten über Kostenbeteiligungen für Aus- und Weiterbildung. *
Art. 73a * Offenlegungspflicht
1 Die Mitglieder legen bei Eintritt in den Landrat sowie bei Veränderung der
Verhältnisse ihre Interessenbindungen offen.
2 Das Ratssekretariat erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der
Mitglieder.
3 Das Büro sorgt für die Einhaltung der Offenlegungspflicht. Es kann Ratsmitglieder dazu auffordern, sich im Register eintragen zu lassen.
Art. 74 Ausstandspflicht
1 Personen, welche einen Entscheid vorbereiten oder treffen, müssen in den
Ausstand treten, wenn sie:
a. in der Sache ein unmittelbares persönliches Interesse haben;
b.
* mit einem Beteiligten oder dessen Vertreter in gerader Linie oder
in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft oder Pflegkindschaft verbunden sind;
c. Vertreter eines Beteiligten oder sonst für ihn in der gleichen Sache
tätig sind.
2 Hat eine Person in den Ausstand zu treten, so kann sie weder in einer vorberatenden Kommission noch im Ratsplenum mitberaten oder mitentscheiden. Sie hat den Saal vor der Beratung des betreffenden Geschäftes zu verlassen.
3 Im Streitfall entscheidet der Landrat bzw. die vorberatende Kommission.
Art. 74a * Amtsgeheimnis
1 Die Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.
2 Ihrer Natur nach geheim zu halten sind insbesondere Angaben über das
Privatleben von Personen, über Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen,
über Angelegenheiten der Fürsorge und der Gesundheitspflege sowie über
administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
3 Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden
aus dem Landrat bestehen.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in den gesetzlichen Verfahrensordnungen über die Entbindung vom Amtsgeheimnis und die Verpflichtung zur
Offenbarung.
Art. 74b * Zuwendungen und andere Vorteile
1 Den Ratsmitgliedern ist es untersagt, im Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten oder im Hinblick auf solche für sich oder Dritte irgendwelche Zuwendungen wie Geschenke, Barbeträge und dergleichen anzunehmen, sich
Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen. Davon ausgenommen
sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Widerrechtlich angenommene Zuwendungen und andere Vorteile verfallen dem Kanton.4.2. Allgemeine Rechte
Art. 75 Stimmfreiheit
1 Die Ratsmitglieder verhandeln und stimmen ohne Instruktion. Sie können
sich der Stimme enthalten.
Art. 76 Rechte
1 Jedes Ratsmitglied hat insbesondere das Recht:
a. zu einem in Behandlung stehenden Geschäft sich zu äussern und
Anträge zu stellen;
b. an den Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen;
c. Ordnungsanträge zu stellen;
d. parlamentarische Vorstösse einzureichen;
e. Wahlvorschläge zu unterbreiten;
f.
* zur Abwehr eines Angriffs gegen sich selbst oder seine Fraktion
eine kurze persönliche Erklärung abzugeben;
g.
* ein Auskunftsbegehren nach Artikel 23 Absatz 3 des Kantonalbankgesetzes beim Landratsbüro einzureichen.
5. Beratungsgegenstände
5.1. Memorialsanträge
Art. 77 Zulässig- und Erheblicherklärung
1 Der Landrat entscheidet vorerst über die rechtliche Zulässigkeit der Memorialsanträge und beschliesst anschliessend über deren Erheblichkeit. Die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf
sich vereinigen (Art. 59 Abs. 2 KV).
2 Die Memorialsanträge sind nach dem Beschluss über die Erheblichkeit
spätestens der übernächsten Landsgemeinde vorzulegen (Art. 59 Abs. 3
KV).
3 Bei Anträgen des Regierungsrates zuhanden der Landsgemeinde erfolgt
kein Beschluss über deren Erheblichkeit; tritt der Landrat aber auf einen Antrag der Regierung nicht ein oder weist er ihn ab, fällt der Antrag dahin
(Art. 59 Abs. 4 KV).
5.2. Vorlagen zu Erlassen und Beschlüssen
Art. 78 Beratung
1 Verfassungsvorlagen, Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse und Verträge
werden aufgrund der Entwürfe des Regierungsrates, der Verwaltungskommission der Gerichte, des Landratsbüros oder einer landrätlichen Kommission beraten.
2 Entwürfe des Regierungsrates oder der Verwaltungskommission der Gerichte werden in der Regel ergänzt durch die Anträge und Ausführungen der
zuständigen Kommission. Liegt eine vollständige Kommissionsfassung vor,
erfolgt die Beratung im Rat aufgrund derselben.
Art. 79 Verabschiedung der Landsgemeindevorlagen
1 Der Regierungsrat verabschiedet spätestens bis zum 10. Dezember alle
Vorlagen zuhanden des Landrates, welche der Landsgemeinde des nächsten Jahres vorzulegen sind. Über Ausnahmen entscheidet das Büro. *
2 Der Landrat verabschiedet spätestens bis zum 10. März alle Vorlagen, welche der Landsgemeinde des gleichen Jahres vorzulegen sind. *5.3. Parlamentarische Vorstösse
5.3.1. Begriffe
Art. 80 Motion
1 Die Motion verpflichtet den Regierungsrat:
a. einen Entwurf zur Änderung oder Aufhebung einer Verfassungsvorschrift vorzulegen;
b. einen Entwurf zum Erlass oder zur Änderung eines Gesetzes, einer
Verordnung oder eines Beschlusses zu unterbreiten;
c. eine Massnahme zu treffen, welche nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fällt.
2 Unzulässig ist eine Motion, die auf eine in gesetzlich geordnetem Verfahren
zu treffende Verwaltungsverfügung einwirken oder deren nachträgliche Änderung verlangen will.
Art. 81 Postulat
1 Das Postulat beauftragt den Regierungsrat zu prüfen und Bericht zu erstatten ob:
a. eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage vorzulegen sei;
b. der Entwurf zu einem Beschluss auszuarbeiten sei;
c. eine andere Massnahme zu treffen sei.
2 Es kann auch ein Bericht zu einem anderen Gegenstand oder die Einsetzung einer Kommission verlangt werden.
Art. 82 Interpellation
1 Die Interpellation ist eine Aufforderung an den Regierungsrat, über einen
kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu geben.
2 Eine Interpellation kann vom Interpellanten als dringlich bezeichnet werden. Über die Dringlichkeitserklärung entscheidet das Büro. *
5.3.2. Verfahren bei Motionen und Postulaten
Art. 83 Antrag und Begründung
1 Motionen und Postulate gliedern sich inhaltlich in einen Antrag und eine
Begründung.
2 Die Begründung ist vom Antrag zu trennen und in knapper Form zu halten.
Art. 84 * Einreichung
1 Motionen und Postulate werden dem Präsidenten und dem Ratssekretariat
schriftlich und unterzeichnet oder elektronisch eingereicht. Sind sie von
mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet, gilt der Erstunterzeichner als Urheber. *
Art. 85 Rückzug
1 Motionen und Postulate können bis zu ihrer Überweisung an den Regierungsrat zurückgezogen werden.
2 Der Rückzug des Vorstosses hat durch den Urheber zu erfolgen. Er benötigt dazu die Zustimmung der Mitunterzeichner nicht.
Art. 86 Prüfung
1 Der Präsident prüft die eingereichten Vorstösse auf ihre formale Richtigkeit
und bringt sie dem Landrat, dem Regierungsrat und den Medien zur Kenntnis.
2 Vorstösse zu Angelegenheiten des Rates behandelt und vertritt das Büro.
Es kann auch eine Kommission damit beauftragen.
Art. 87 Änderungen
1 Motionen und Postulate können nach der Einreichung nicht mehr geändert
werden.
2 Sind die Vorstösse teilbar, kann der Rat über die einzelnen Punkte getrennt
beraten und abstimmen.
Art. 88 Stellungnahme des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat nimmt längstens innert sechs Monaten schriftlich Stellung zur Frage, ob der Landrat die Motion oder das Postulat überweisen
oder ablehnen soll. Eine Erstreckung dieser Frist ist auf begründetes Ersuchen des Regierungsrates möglich und durch den Rat zu beschliessen.
2 Der Regierungsrat kann dem Landrat beantragen, die Motion als Postulat
entgegenzunehmen oder ein Postulat als bereits mit seiner Stellungnahme
erfüllt abzuschreiben. *
Art. 89 Behandlung
1 Die Behandlung einer Motion oder eines Postulates erfolgt aufgrund der
schriftlichen Stellungnahme des Regierungsrates, die er mündlich ergänzen
kann.
2 Hierauf ist den Antragstellern und danach den übrigen Ratsmitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zur Stellungnahme des Regierungsrates bzw. zum
eingereichten Vorstoss zu äussern.
3 Danach entscheidet der Landrat, ob er die Motion oder das Postulat ganz
oder teilweise an die Regierung überweisen will.
4 Eine Motion kann auch, ganz oder teilweise, als Postulat überwiesen, ein
Postulat als mit der Stellungnahme des Regierungsrates erfüllt abgeschrieben werden. *
Art. 90 Erfüllung der Motionen und Postulate
1 Der Regierungsrat erfüllt die Forderungen einer überwiesenen Motion oder
eines Postulates längstens innert zwei Jahren, sofern der Rat nicht eine
andere Frist beschlossen hat. *
2 Eine Erstreckung dieser Frist ist auf begründetes Ersuchen des Regierungsrates möglich und durch den Rat zu beschliessen.
3 Der Regierungsrat beantragt im Rahmen einer Vorlage oder mit dem Tätigkeitsbericht die Abschreibung von erledigten Motionen und Postulaten. *
5.3.3. Verfahren bei Interpellationen
Art. 91 Einreichung
1 Die Interpellation wird dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich
und unterzeichnet oder elektronisch eingereicht. Sie kann von mehreren
Ratsmitgliedern unterzeichnet werden. Der Erstunterzeichner gilt als Urheber. *
2 Die Interpellation soll mit einer kurzen Begründung versehen sein.
3 Der Präsident prüft die formale Richtigkeit der Interpellation und bringt sie
dem Landrat, dem Regierungsrat und den Medien zur Kenntnis. Über das
allfällige Begehren der Dringlichkeit entscheidet das Büro unverzüglich. *
Art. 92 * Beantwortung
1 Eine Interpellation ist längstens innerhalb von drei Monaten nach deren
Einreichung schriftlich zu beantworten. Der Regierungsrat kann die Beantwortung unter Angabe der Gründe verweigern.
2 Der Regierungsrat kann zusätzlich mündliche Ausführungen zur Interpellation abgeben. Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie der Landrat beschliesst.
3 Der Interpellant kann eine kurze Erklärung abgeben.
4 Eine vom Büro als dringlich erklärte Interpellation ist innerhalb von einem
Monat nach deren Dringlichkeitserklärung schriftlich zu beantworten.
5.3.4. Verfahren bei Auskunftsbegehren nach Kantonalbankgesetz *
Art. 92a * Einreichung
1 Ein Auskunftsbegehren nach Artikel 23 Absatz 3 des Kantonalbankgesetzes ist dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich und unterzeichnet oder elektronisch einzureichen. Es kann von mehreren Ratsmitgliedern
unterzeichnet sein. Der Erstunterzeichner gilt als Urheber.
2 Das Auskunftsbegehren ist mit einer kurzen Begründung zu versehen.
3 Das Büro prüft das Begehren, leitet es an die Kantonalbank oder deren Revisionsstelle zur Beantwortung weiter und bringt es dem Regierungsrat, dem
Landrat und der Öffentlichkeit zur Kenntnis.
Art. 92b * Beantwortung
1 Die Auskunft ist innert drei Monaten unter Vorbehalt gesetzlicher und regulatorischer Vorschriften zu erteilen oder begründet zu verweigern.
2 Die Begehrensteller und der Regierungsrat können mündliche Erklärungen
zur Auskunft oder deren Verweigerung abgeben.
3 Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie der Landrat beschliesst.
4 Das Büro kann einen Vertreter des strategischen Führungsgremiums der
Kantonalbank oder einen Vertreter der Revisionsstelle zur Teilnahme an der
Verhandlung nach Artikel 126a einladen.
6. Verhandlungsordnung
6.1. Beratung
Art. 93 Sprache
1 Die Sprache im Landrat ist Deutsch (Mundart oder Schriftsprache). Es wird
stehend vom Platz aus gesprochen.
Art. 94 Wortmeldung
1 Wer zu einem in Beratung stehenden Geschäft sprechen will, meldet sich
beim Präsidenten. Niemand darf sprechen, ohne das Wort erhalten zu haben. *
2 Kein Ratsmitglied soll mehr als zweimal zum selben Gegenstand sprechen; davon ausgenommen sind die Berichterstatter von Kommissionen.
3 Die Anrede ist: «Herr Präsident (Frau Präsidentin), meine Damen und Herren.»
Art. 95 Worterteilung
1 Liegt ein Bericht einer Kommission vor, hat deren Berichterstatter das erste Wort. Er vertritt die Meinung der Kommissionsmehrheit und beschränkt
sich auf ergänzende Bemerkungen.
2 Anschliessend erhalten die Kommissionsmitglieder das Wort; danach wird
die allgemeine Beratung eröffnet.
Art. 96 Sachlichkeit
1 Entfernt sich ein Redner weitschweifend oder in unsachlicher Weise vom
Gegenstand der Beratung, so ruft ihn der Präsident zur Sache.
Art. 97 Ordnungsruf
1 Wenn ein Redner den parlamentarischen Anstand verletzt, namentlich
wenn er sich beleidigende Äusserungen erlaubt, ruft ihn der Präsident zur
Ordnung.
2 Wird die parlamentarische Ordnung weiterhin gestört, so entzieht der Präsident dem Redner das Wort.
3 Erhebt ein Mitglied Einsprache gegen den Entzug des Wortes, so entscheidet der Landrat ohne vorgängige Diskussion.
Art. 98 Schluss der Beratung
1 Wird das Wort nicht mehr verlangt, so erklärt der Präsident die Beratung
für geschlossen. Danach wird das Wort nicht mehr erteilt.
Art. 99 Antragsrecht
1 Jedes Mitglied hat das Recht, zu einem hängigen Gegenstand Anträge zu
stellen.
2 Anträge auf Änderung des Wortlauts von Vorlagen sind dem Präsidenten
schriftlich einzureichen; vorbehalten bleiben mündlich gestellte Anträge in
einfachen Fällen.
Art. 100 Eintreten
1 Der Rat beschliesst zuerst, ob er auf ein Geschäft eintreten will. *
2 Eintreten ist obligatorisch: *
a.
* bei Memorialsanträgen;
b.
* beim Budget;
c.
* bei der Jahresrechnung;
d.
* beim Tätigkeitsbericht und Geschäftsberichten;
e.
* bei Begnadigungsgesuchen;
f.
* bei Gesuchen um Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung;
g.
* bei Gesuchen um Aufhebung der parlamentarischen Immunität;
h.
* bei weiteren Geschäften, deren Behandlung die Gesetzgebung
vorschreibt.
3 Besteht eine Vorlage aus wenigen Artikeln, kann unmittelbar mit der Detailberatung begonnen werden.
Art. 101 Detailberatung
1 Ist Eintreten beschlossen oder obligatorisch, folgt die Detailberatung. *
2 Das Geschäft kann artikelweise, abschnittsweise, nach Sachgebieten oder
in seiner Gesamtheit beraten werden. *
Art. 102 Ordnungsanträge
1 Ordnungsanträge sind Anträge, welche sich auf den Ablauf der Verhandlungen und die Vornahme von Abstimmungen beziehen. Es sind dies namentlich Anträge auf Aussetzung und Verschiebung der Beratung sowie auf
Schluss der Diskussion und umgehende Abstimmung.
2 Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung bis zu seiner Erledigung
unterbrochen.
Art. 103 Rückweisung
1 Nach dem Eintretensbeschluss oder während der Detailberatung kann der
Rat die ganze Vorlage oder einzelne Artikel an die Kommission oder an den
Regierungsrat zurückweisen.
2 Bei Anträgen auf Rückweisung einer Vorlage ist anzugeben, in welchem
Sinn sie überarbeitet werden soll.
Art. 104 Rückkommen
1 Nach Schluss der artikel- oder abschnittweisen Beratung kann jedes Mitglied beantragen, auf bestimmte Artikel oder Abschnitte zurückzukommen.
Wird der Antrag nicht bestritten, erfolgt eine nochmalige Beratung des
betreffenden Gegenstandes.
Art. 105 Zweite Lesung
1 Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer
zweiten Lesung. Das Büro kann auch für andere Vorlagen eine zweimalige
Lesung anordnen.
2 Die zweite Lesung findet in der Regel frühestens 14 Tage nach der ersten
Lesung statt. In dringenden Fällen kann der Rat beschliessen, dass die
zweite Lesung eine Woche nach der ersten Lesung stattfindet. Ausnahmsweise kann er auch beschliessen, die zweite Lesung an demselben Tag wie
die erste Lesung durchzuführen. *
3 Bei der zweiten Lesung entfällt die Eintretensfrage. Die Vorlage wird sogleich artikelweise beraten. Behandelt werden vorab diejenigen Bestimmungen, zu denen Anträge der vorberatenden Kommission, des Büros oder des
Regierungsrates vorliegen. Anträge können zu allen Bestimmungen unterbreitet werden. In zweiter Lesung Beschlossenes unterliegt keiner weiteren
Lesung mehr. *
4 Erscheint dem Rat die Vorlage oder ein Antrag nicht entscheidungsreif, so
setzt er die zweite Lesung für solange aus, bis die vorberatende Kommission, das Büro oder der Regierungsrat zu den noch offenen Fragen Stellung
genommen haben.
Art. 106 Schlussabstimmung
1 Wird an einer Vorlage mehr als eine Änderung vorgenommen, so ist eine
Schlussabstimmung durchzuführen. *
2 Unterliegt die Vorlage einer zweiten Lesung, findet die Schlussabstimmung
erst danach statt.6.2. Abstimmungen
Art. 107 Abstimmungsverfahren
1 Vor jeder Abstimmung gibt der Präsident eine kurze Übersicht über die Anträge und legt dem Rat seine Vorschläge zum Abstimmungsverfahren (Fragestellung und Reihenfolge der Fragen) vor.
2 Über Einwände gegen das Abstimmungsverfahren entscheidet der Rat.
3 Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Antrag getrennt abgestimmt.
Art. 108 Reihenfolge
1 Über Eventualanträge ist vor den Abänderungsanträgen und über diese vor
dem Hauptantrag abzustimmen; als Hauptantrag gilt der Antrag der vorberatenden Kommission in erster und der Antrag der Regierung in zweiter Linie.
2 Werden mehrere sich ausschliessende Gegen- oder Abänderungsanträge
gestellt, sind diese einander gegenüberzustellen, wobei jeweils jener Antrag
wegfällt, der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Jedes Mitglied darf
in diesen Fällen nur für einen dieser Anträge die Stimme abgeben.
3 Der obsiegende Gegen- oder Abänderungsantrag ist gegen den Hauptantrag in die Abstimmung zu bringen. Es darf nur für einen Antrag gestimmt
werden.
Art. 109 Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben oder Namensaufruf.
2 Für die Berechnung des Mehrs ist die Zahl der Stimmenden massgebend.
Zu einem gültigen Beschluss bedarf es der Mehrheit der Stimmenden. Vorbehalten bleibt die Beschlussfähigkeit des Landrates.
3 Sobald die technischen Einrichtungen bestehen, erfolgt die Stimmabgabe
elektronisch. *
Art. 110 Feststellung der Mehrheit
1 Ohne anderslautenden Antrag erklärt der Präsident unbestrittene Anträge ohne Abstimmung als angenommen. *
2 Ist das Ergebnis einer Abstimmung offensichtlich, so kann auf das Zählen
der Stimmen verzichtet werden.
3 Ist das Ergebnis nicht eindeutig, ist die Abstimmung zu wiederholen und
das Mehr durch die Stimmenzähler zu ermitteln.
4 Sobald die technischen Einrichtungen bestehen, werden die Stimmen elektronisch ausgezählt. *
5 Bei offenen Abstimmungen wird das Abstimmungsverhalten der einzelnen
Mitglieder aufgezeigt. Bei geheimen Abstimmungen wird das Ergebnis lediglich als Summe dargestellt. *
Art. 111 Namensaufruf
1 Die Abstimmung findet unter Namensaufruf statt, wenn wenigstens 15 Mitglieder dies verlangen.
2 Die Mitglieder antworten auf die vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit: «Ja», «Nein» oder «Enthaltung».
3 Erfolgt die Abstimmung unter Namensaufruf, wird die Stimmabgabe sämtlicher Ratsmitglieder im Protokoll vermerkt.
4 Abstimmungen mit Namensaufruf werden nicht elektronisch ausgezählt. *
Art. 112 Begnadigungsgesuche
1 Begnadigungsgesuche werden dem Rat mit schriftlichem Bericht und Antrag unterbreitet.
2 Die Eintretensfrage wird nicht gestellt und eine Diskussion entfällt.
3 Der Rat entscheidet in geheimer Abstimmung über Annahme oder Ablehnung des Gesuches.
4 Zur Annahme des Gesuches ist die absolute Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Art. 112a * Aufhebung der parlamentarischen Immunität
1 Mitglieder des Regierungsrates, des Landrates und der Gerichte können
wegen ihrer Äusserungen im Landrat oder in dessen Kommissionen strafrechtlich nur verfolgt werden, wenn der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufhebt.
2 Die Eintretensfrage wird nicht gestellt und eine Diskussion entfällt.
3 Der Landrat entscheidet in geheimer Abstimmung gestützt auf Bericht und
Antrag der Kommission Recht, Sicherheit und Justiz.
Art. 112b * Ermächtigung zu strafrechtlicher Verfolgung
1 Gegen Mitglieder des Regierungsrates, der vom Landrat gewählten Kommissionen und gegen vom Landrat gewählte Personen kann wegen im Amt
begangener Verbrechen oder Vergehen nur Strafverfolgung eingeleitet werden, wenn die absolute Mehrheit der anwesenden Landräte die Ermächtigung dazu erteilt.
2 Die Eintretensfrage wird nicht gestellt und eine Diskussion entfällt.
3 Der Landrat entscheidet in geheimer Abstimmung gestützt auf Bericht und
Antrag der Kommission Recht, Sicherheit und Justiz.
4 Davon ausgenommen sind offensichtlich unbegründete Anzeigen und Ermächtigungsgesuche. Diese kann die Kommission Recht, Sicherheit und
Justiz durch einstimmigen Entscheid ohne weitere Abklärungen, ohne Beizug von Akten und ohne schriftliche Stellungnahme der betroffenen Person
selbstständig abweisen. *6.3. Wahlen
Art. 113 Grundsatz
1 Der Rat trifft die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Wahlen.
2 Die Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen, soweit diese
Verordnung keine offenen Wahlen vorsieht.
Art. 114 Verfahren bei geheimen Wahlen
1 Die Stimmenzähler teilen für jeden Wahlgang die Stimmzettel aus und stellen die Anzahl der ausgeteilten Stimmzettel fest.
2 Nachdem die Stimmzettel eingesammelt sind, halten die Stimmenzähler
die Zahl der eingegangenen Stimmzettel fest und ermitteln das Ergebnis.
Das Büro entscheidet über deren Gültigkeit, wobei es das Abstimmungsgesetz sinngemäss anwendet.
3 Übersteigt die Zahl der eingegangenen Stimmzettel jene der ausgeteilten,
ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt.
Art. 115 Ermittlung der gültigen Stimmen
1 Zur Ermittlung der gültigen Stimmen fallen leere und ungültige Stimmzettel
ausser Betracht.
Art. 116 Wahlgänge
1 Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei jedem
Wahlgang derjenige Bewerber aus der Wahl, der am wenigsten Stimmen auf
sich vereinigt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, wer aus der
Wahl fällt. Erreicht ein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, ist die Wahl zustande gekommen.
2 Stehen nur bzw. nur noch zwei Bewerber in der Wahl, ist derjenige
gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
3 In jedem Fall ist eine Wahl nur zustandegekommen, wenn der Bewerber
mindestens 20 Stimmen auf sich vereinigt hat; dies gilt auch, wenn nur ein
einziger Bewerber in der Wahl steht. *
4 Wird die Mindestzahl von 20 Stimmen nicht erreicht, geht bei Wahlen von
Angestellten das Geschäft an den Regierungsrat zurück mit dem Auftrag,
dem Landrat erneut Antrag zu stellen. In den andern Fällen wird das Wahlgeschäft dem Büro mit dem Auftrag überwiesen, dem Landrat über das weitere Vorgehen Antrag zu stellen. *
Art. 117 * Wahl und Wiederwahl von Angestellten
1 Der Regierungsrat legt dem Landrat in einem schriftlichen Bericht die eingegangenen Bewerbungen und deren Beurteilung hinsichtlich Wählbarkeit
und Eignung vor. Er kann dem Rat einen oder mehrere Wahlvorschläge unterbreiten. Der Rat wählt ohne über die Eignung der Bewerber zu diskutieren.
2 Die Wiederwahl wird an der ersten Sitzung des neugewählten Rates vorgenommen. Sie gilt als stillschweigend zu Stande gekommen wenn der Regierungsrat keinen Antrag auf Nichtwiederwahl stellt. Über diesen Antrag wird
geheim abgestimmt. Wird der Antrag abgelehnt, ist der Angestellte wiedergewählt.
3 Beantragt ein Ratsmitglied Nichtwiederwahl, ist darüber geheim abzustimmen. Tritt der Landrat auf einen solchen Antrag ein, ist die Wahl solange
auszusetzen, bis eine Stellungnahme des Regierungsrates sowie der für den
Finanz- resp. Justizbereich zuständigen Departementskommission vorliegt.
Über den Antrag, den Angestellten nicht wiederzuwählen, wird sodann aufgrund dieser Stellungnahmen geheim abgestimmt. Wird der Antrag abgelehnt, ist der Angestellte wiedergewählt.
Art. 118 * …
Art. 119 Offene Wahlen
1 Für offene Wahlen gelten die folgenden Vorschriften:
a. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben.
b. Für die Berechnung des Mehrs ist die Zahl der Stimmenden
massgebend. Zu einer Wahl bedarf es der Mehrheit der Stimmenden.
c. Ist das Ergebnis der Wahl offensichtlich, kann auf das Zählen der
Stimmen verzichtet werden.
d. Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei
jedem Wahlgang derjenige Bewerber aus der Wahl, der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, wer aus der Wahl fällt. Erreicht ein Bewerber die
Mehrheit der Stimmen, ist die Wahl zustande gekommen.
e. Stehen nur bzw. nur noch zwei Bewerber in der Wahl, ist derjenige
gewählt, der die Stimmenmehrheit auf sich vereinigt; bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das Los.
f.
* In jedem Fall ist eine Wahl nur zustande gekommen, wenn der Bewerber mindestens 20 Stimmen auf sich vereinigt hat; dies gilt
auch, wenn nur ein einziger Bewerber in der Wahl steht. Artikel 116 Absatz 4 findet sinngemäss Anwendung.
2 Bisherige Stimmenzähler, Fraktionsvertreter und Kommissionsmitglieder
werden gesamthaft gewählt, sofern der Rat nicht Einzelwahl beschliesst. *
Art. 120 Losziehung
1 Das Los wird vom Präsidenten in Anwesenheit von zwei Mitgliedern des
Büros gezogen.
7. Regierung, Verwaltungskommission der Gerichte und
Sachverständige7.1. Regierungsrat
Art. 121 Pflichten und Rechte
1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landrates teil; ebenso nehmen sie an den Sitzungen der landrätlichen Kommissionen teil, sofern deren Präsident keine andere Regelung trifft.
2 Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen; sie erhalten die gleichen Beratungsunterlagen wie die Mitglieder des Landrates.
Art. 122 Erklärungen des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat kann von sich aus Erklärungen zu wichtigen Ereignissen
des kantonalen Geschehens abgeben. Er meldet sie zuvor dem Ratspräsidenten an.
2 Der Rat kann auf Antrag eine Diskussion über die Erklärung beschliessen.
Art. 123 Vorlagen
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die erforderlichen Vorlagen,
soweit sie nicht von landrätlichen Kommissionen eingereicht werden.
2 Der Regierungsrat hat das Recht, zu Vorlagen und Anträgen aus dem Rat
Stellung zu nehmen.
Art. 124 Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht die Beschlüsse des Landrates, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
7.2. Richterliche Behörden
Art. 125 * Mitwirkung Verwaltungskommission der Gerichte
1 Die Mitwirkung der Verwaltungskommission der Gerichte an den Beratungen des Landrates über Budget und Rechnung richtet sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz5).
2 Im Übrigen kann eine Vertretung der Verwaltungskommission der Gerichte
bei der Behandlung von Anträgen und Berichten der Gerichte mit beratender
Stimme an den Ratssitzungen teilnehmen.
3 Das Büro des Rates kann bei weiteren Geschäften, welche die Gerichte
betreffen, die Verwaltungskommission der Gerichte zur Vernehmlassung
oder eine Vertretung zur Teilnahme an den Ratssitzungen mit beratender
Stimme einladen.
4 Über die Einladung einer Vertretung der Verwaltungskommission der Gerichte zur Teilnahme mit beratender Stimme an der Behandlung der vorstehend genannten Geschäfte in landrätlichen Kommissionen entscheiden die
Kommissionspräsidenten.
7.3. Sachverständige
Art. 126 Teilnahme an Verhandlungen
1 Das Büro kann Sachverständige zur Teilnahme an den Verhandlungen einladen. Sie haben beratende Stimme. *
5) GS III A/2
7.4. Vertreter von Organisationen *
Art. 126a * Teilnahme an Verhandlungen
1 Das Büro kann Vertreter aus strategischen Führungsgremien selbstständiger kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten und Körperschaften sowie
von weiteren Unternehmen, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung
hält, zu den Verhandlungen einladen.
2 Die Teilnahme ist auf die Abnahme der Geschäftsberichte beschränkt.
3 Die Eingeladenen nehmen mit beratender Stimme an den Verhandlungen
teil.
4 Über die Teilnahme eines Vertreters nach Absatz 1 sowie von Vertretern
weiterer Organisationen an den Beratungen in den Kommissionen entscheiden die Kommissionspräsidenten.
8. Protokoll
Art. 127 Inhalt
1 Das Protokoll des Rates hat zu enthalten:
a. die Namen des Vorsitzenden, des Ratsschreibers und des Protokollführers;
b. den Sitzungsort, das Sitzungsdatum und die Sitzungsdauer;
c. die Namen der abwesenden Rats- und Regierungsmitglieder;
d. den wesentlichen Inhalt aller Stellungnahmen, die Anträge mit den
Namen der Antragsteller, sowie den Entscheid über alle Anträge
mit Angabe der Stimmenzahl, sofern sie gezählt wurde;
e. bei Abstimmungen mit Namensaufruf die Namen der Stimmenden;
f. die Ergebnisse von Wahlen und die Namen der Gewählten;
g.
* die Ordnungsrufe;
h.
* bei elektronischen Abstimmungen das Abstimmungsverhalten der
Stimmenden.
2 … *
3 Das Protokoll ist innerhalb einer Amtsdauer fortlaufend zu nummerieren.
4 Das schriftliche, vom Büro genehmigte Protokoll ist massgebend. *
Art. 127a * Hilfsmittel
1 Zur Erstellung des Protokolls können technische Hilfsmittel verwendet werden.
Art. 128 * …
Art. 129 Beilagen
1 Die zur Beratung stehenden Unterlagen sind dem Protokoll beizufügen und
im Protokoll zu erwähnen.
Art. 130 Genehmigung, Einsprachen
1 Das Protokoll ist dem Büro in der Regel vor der nächsten Landratssitzung
zur Genehmigung zu unterbreiten und danach vom Präsidenten und vom
Protokollführer zu unterzeichnen.
1a Die Genehmigung kann auf dem Zirkularweg erfolgen. *
2 Einsprachen von Mitgliedern des Landrates und des Regierungsrates sind
beim Büro innert 30 Tagen nach der Genehmigung vorzubringen und von
diesem zu entscheiden. Sie dürfen sich nur auf Irrtümer oder auf inhaltsverfälschende Wiedergaben und Auslassungen beziehen.
Art. 131 * Einsichtnahme
1 Das genehmigte Protokoll über öffentliche Sitzungen des Landrates steht
zur Einsicht offen. Protokolle geheimer Verhandlungen sind nicht öffentlich.
2 Auf Begehren wird jedem Ratsmitglied, jedem Mitglied des Regierungsrates und der Verwaltungskommission der Gerichte ein Auszug aus dem Protokoll zugestellt.
Art. 132 Veröffentlichung der Landratsbeschlüsse
1 Die Beschlüsse des Landrates werden im Amtsblatt nach den Vorschriften
der Publikationsverordnung6) veröffentlicht.
9. Entschädigungen
Art. 133 * Ratsmitglieder
1 Die Entschädigung der Ratsmitglieder richtet sich nach der Lohnverordnung.
Art. 133a * Fraktionen
1 Die Fraktionen erhalten:
a. einen Grundbeitrag von 500 Franken pro Jahr; und
b. einen Beitrag von 50 Franken pro Mitglied und Jahr.
Art. 134–137 * …
6) GS I D/24/3
10. Schlussbestimmungen
Art. 138 Notrecht
1 Bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen im Sinne des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung, bei Katastrophen
oder kriegerischen Ereignissen ist der Landrat, soweit und solange es die
Zwecke des Notrechtsgesetzes7) erfordern, an die Vorschriften der Artikel 7
(Fristen), 8 (Ort und Termine), 10 Absatz 2 (Traktandenliste), 11 Absatz 1 (Beschlussfähigkeit), 13 Absatz 1 (Öffentlichkeit), 105 (zweite Lesung), 116 Absatz 3 und 119 Absatz 1 Buchstabe f (Mindestzahl bei Wahlen) nicht gebunden.
Art. 138a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2023
1 Der Fraktionsbeitrag nach Artikel 133a wird erstmals für das Amtsjahr
2024/2025 ausgerichtet.
Art. 139 * …
Art. 140 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 2. Juli 1958 für den Landrat des Kantons Glarus wird
aufgehoben.
Art. 141 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf die konstituierende Sitzung des Landrates nach
den Gesamterneuerungswahlen 1994 in Kraft.8)
7) GS V H/2
8) Konstituierende Sitzung des LR nach den Gesamterneuerungswahlen 1994: 29.
Juni 1994
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
28.01.1998 01.07.1998 Art. 27 totalrevidiert SBE VII/1 1
28.01.1998 28.01.1998 Art. 28 Abs. 2 geändert SBE VII/1 1
28.01.1998 28.01.1998 Art. 37 totalrevidiert SBE VII/1 1
28.01.1998 28.01.1998 Art. 84 totalrevidiert SBE VII/1 1
28.01.1998 28.01.1998 Art. 91 Abs. 1 geändert SBE VII/1 1
28.01.1998 28.01.1998 Art. 105 Abs. 2 geändert SBE VII/1 1
07.11.2001 01.01.2001 Art. 134 Abs. 1 geändert SBE VIII/3 151
29.06.2005 29.06.2005 Art. 22 totalrevidiert SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 28 Abs. 4 geändert SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 37 totalrevidiert SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 38 totalrevidiert SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 40 Abs. 1, b. geändert SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 40 Abs. 2 aufgehoben SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 45 aufgehoben SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 49 totalrevidiert SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 58 totalrevidiert SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 62 totalrevidiert SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 67 Abs. 3 geändert SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 70 Abs. 2 eingefügt SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 74a eingefügt SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 74b eingefügt SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 116 Abs. 4 geändert SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 117 Sachüberschrift geänd. SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 118 totalrevidiert SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 119 Abs. 2 geändert SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 125 totalrevidiert SBE IX/4 241
29.06.2005 29.06.2005 Art. 133 totalrevidiert SBE IX/4 241
21.11.2007 01.01.2008 Art. 133 aufgehoben SBE X/6 388
21.11.2007 01.01.2008 Art. 134 aufgehoben SBE X/6 388
21.11.2007 01.01.2008 Art. 135 aufgehoben SBE X/6 388
21.11.2007 01.01.2008 Art. 136 aufgehoben SBE X/6 388
21.11.2007 01.01.2008 Art. 137 aufgehoben SBE X/6 388
05.05.2010 30.06.2010 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 11 Abs. 3 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 16 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 16a eingefügt SBE XI/6 423
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.05.2010 30.06.2010 Art. 17 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 19 Abs. 1, a. geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 22 Abs. 4 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 24 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 25 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 27 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 27a eingefügt SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 28 Abs. 2 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 28 Abs. 4 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 30 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 30 Abs. 2 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 30 Abs. 3 eingefügt SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 32 aufgehoben SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 35 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 37 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 38 aufgehoben SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 39 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 42 aufgehoben SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 43 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 44 Sachüberschrift geänd. SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 45 eingefügt SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 46 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 47 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 48 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 49 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 50 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 50a eingefügt SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Titel 2.4.5. geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Titel 2.4.6. eingefügt SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 57 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Titel 2.4.7. geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 58 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 58a eingefügt SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 60 Abs. 2 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Titel 2.6. geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 61 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 61 Abs. 3 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 62 totalrevidiert SBE XI/6 423
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.05.2010 30.06.2010 Art. 63 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 66 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 67 Abs. 1, a. geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 67 Abs. 2 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 67 Abs. 4 eingefügt SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 68 Abs. 4 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 73 Abs. 2 eingefügt SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 74 Abs. 1, b. geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 82 Abs. 2 eingefügt SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 84 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 90 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 91 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 91 Abs. 3 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 92 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 105 Abs. 3 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 112a eingefügt SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 112b eingefügt SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 116 Abs. 3 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 116 Abs. 4 geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 117 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 118 aufgehoben SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 119 Abs. 1, f. geändert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 128 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 131 totalrevidiert SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 133 eingefügt SBE XI/6 423
05.05.2010 30.06.2010 Art. 139 aufgehoben SBE XI/6 423
29.08.2018 01.07.2018 Erlasstitel geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 4 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 3 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 4 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 5 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE 2018 32

## Art. 17 {#art_17}

Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 24 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 24 Abs. 1, o. geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 24 Abs. 1, p. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 24 Abs. 1, q. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 24 Abs. 1, r. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 24 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 24 Abs. 3 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 26 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 32
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
29.08.2018 01.07.2018 Art. 28 Abs. 2 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 35 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 35 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 39 aufgehoben SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 43 Abs. 3 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 43 Abs. 6 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 43 Abs. 7 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 43 Abs. 8 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 44 Abs. 3a eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 44 Abs. 4 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 44 Abs. 5 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 47 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 49 Abs. 1, e. geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 49 Abs. 1, f. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 49 Abs. 1, g. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 49 Abs. 1, h. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 49 Abs. 1, i. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 57 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 57 Abs. 1 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 57 Abs. 1, a. aufgehoben SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 57 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 57 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 57 Abs. 1, d. aufgehoben SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 57 Abs. 1, e. aufgehoben SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 60 Abs. 1 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 60 Abs. 2 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 60a eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 61 aufgehoben SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 62 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 62 Abs. 1 aufgehoben SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 62 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 62 Abs. 2 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 62 Abs. 2a eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 62 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 62 Abs. 4 aufgehoben SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 62a eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 63 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 63 Abs. 1 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 63 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 69a eingefügt SBE 2018 32
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
29.08.2018 01.07.2018 Art. 69b eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 71 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 73a eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 76 Abs. 1, f. geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 76 Abs. 1, g. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 77 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 79 Abs. 1 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 79 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 84 Abs. 1 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 88 Abs. 2 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 89 Abs. 4 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 90 Abs. 3 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 91 Abs. 1 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Titel 5.3.4. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 92a eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 92b eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 1 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2, a. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2, b. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2, c. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2, d. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2, e. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2, f. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2, g. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2, h. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 101 Abs. 1 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 101 Abs. 2 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 106 Abs. 1 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 109 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 110 Abs. 1 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 110 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 110 Abs. 5 eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 111 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 112b Abs. 4 eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 125 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 126 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 126 Abs. 1 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Titel 7.4. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 126a eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 127 Abs. 1, g. geändert SBE 2018 32
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
29.08.2018 01.07.2018 Art. 127 Abs. 1, h. eingefügt SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 128 Abs. 1 geändert SBE 2018 32
29.08.2018 01.07.2018 Art. 130 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 32
04.12.2019 01.09.2021 Art. 15a eingefügt SBE 2021 19
04.12.2019 01.09.2021 Art. 94 Abs. 1 geändert SBE 2021 19
04.12.2019 01.09.2021 Art. 127 Abs. 2 aufgehoben SBE 2021 19
04.12.2019 01.09.2021 Art. 127 Abs. 4 eingefügt SBE 2021 19
04.12.2019 01.09.2021 Art. 127a eingefügt SBE 2021 19
04.12.2019 01.09.2021 Art. 128 aufgehoben SBE 2021 19
04.12.2019 01.01.2022 Art. 15a Abs. 3 geändert SBE 2021 34
22.11.2023 01.01.2024 Art. 133a eingefügt SBE 2023 41
22.11.2023 01.01.2024 Art. 138a eingefügt SBE 2023 41
22.11.2023 01.07.2026 Art. 25 Abs. 2 geändert SBE 2023 42
22.11.2023 01.07.2026 Art. 25 Abs. 3 geändert SBE 2023 42
22.11.2023 01.07.2026 Art. 25 Abs. 3, a. geändert SBE 2023 42
22.11.2023 01.07.2026 Art. 27 Abs. 1 geändert SBE 2023 42
22.11.2023 01.07.2026 Art. 28 Abs. 1 geändert SBE 2023 42
22.11.2023 01.07.2026 Art. 29a eingefügt SBE 2023 42
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 1 Abs. 1 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 4 29.08.2018 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
Art. 4 Abs. 3 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 4 Abs. 4 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 5 29.08.2018 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
Art. 7 Abs. 2 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 11 Abs. 1 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 11 Abs. 3 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 15a 04.12.2019 01.09.2021 eingefügt SBE 2021 19
Art. 15a Abs. 3 04.12.2019 01.01.2022 geändert SBE 2021 34
Art. 16 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 16a 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423
Art. 17 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 17 29.08.2018 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
Art. 19 Abs. 1 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 19 Abs. 1, a. 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 22 29.06.2005 29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241
Art. 22 Abs. 4 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 24 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 24 Abs. 1, c. 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 24 Abs. 1, o. 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 24 Abs. 1, p. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 24 Abs. 1, q. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 24 Abs. 1, r. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 24 Abs. 1a 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 24 Abs. 3 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 25 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 25 Abs. 2 22.11.2023 01.07.2026 geändert SBE 2023 42
Art. 25 Abs. 3 22.11.2023 01.07.2026 geändert SBE 2023 42
Art. 25 Abs. 3, a. 22.11.2023 01.07.2026 geändert SBE 2023 42
Art. 26 Abs. 1a 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 27 28.01.1998 01.07.1998 totalrevidiert SBE VII/1 1
Art. 27 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 27 Abs. 1 22.11.2023 01.07.2026 geändert SBE 2023 42
Art. 27a 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423
Art. 28 Abs. 1 22.11.2023 01.07.2026 geändert SBE 2023 42
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 28 Abs. 2 28.01.1998 28.01.1998 geändert SBE VII/1 1
Art. 28 Abs. 2 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 28 Abs. 2 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 28 Abs. 4 29.06.2005 29.06.2005 geändert SBE IX/4 241
Art. 28 Abs. 4 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 29 Abs. 1 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 29a 22.11.2023 01.07.2026 eingefügt SBE 2023 42
Art. 30 Abs. 1 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 30 Abs. 2 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 30 Abs. 3 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423
Art. 32 05.05.2010 30.06.2010 aufgehoben SBE XI/6 423
Art. 34 Abs. 1 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 34 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 35 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 35 Abs. 3 29.08.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32
Art. 35 Abs. 4 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 37 28.01.1998 28.01.1998 totalrevidiert SBE VII/1 1
Art. 37 29.06.2005 29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241
Art. 37 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 38 29.06.2005 29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241
Art. 38 05.05.2010 30.06.2010 aufgehoben SBE XI/6 423
Art. 39 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 39 29.08.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32
Art. 40 Abs. 1, b. 29.06.2005 29.06.2005 geändert SBE IX/4 241
Art. 40 Abs. 2 29.06.2005 29.06.2005 aufgehoben SBE IX/4 241
Art. 42 05.05.2010 30.06.2010 aufgehoben SBE XI/6 423
Art. 43 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 43 Abs. 3 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 43 Abs. 6 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 43 Abs. 7 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 43 Abs. 8 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 44 05.05.2010 30.06.2010 Sachüberschrift geänd. SBE XI/6 423
Art. 44 Abs. 3a 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 44 Abs. 4 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 44 Abs. 5 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 45 29.06.2005 29.06.2005 aufgehoben SBE IX/4 241
Art. 45 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423
Art. 46 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 47 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 47 Abs. 1, c. 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 48 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 49 29.06.2005 29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241
Art. 49 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 49 Abs. 1, e. 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 49 Abs. 1, f. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 49 Abs. 1, g. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 49 Abs. 1, h. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 49 Abs. 1, i. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 50 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 50a 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423
Titel 2.4.5. 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Titel 2.4.6. 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423
Art. 57 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 57 29.08.2018 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
Art. 57 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 57 Abs. 1, a. 29.08.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32
Art. 57 Abs. 1, b. 29.08.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32
Art. 57 Abs. 1, c. 29.08.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32
Art. 57 Abs. 1, d. 29.08.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32
Art. 57 Abs. 1, e. 29.08.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32
Titel 2.4.7. 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 58 29.06.2005 29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241
Art. 58 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 58a 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423
Art. 60 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 60 Abs. 2 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 60 Abs. 2 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Titel 2.6. 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 60a 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 61 29.08.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32
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Art. 61 Abs. 3 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 62 29.06.2005 29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241
Art. 62 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 62 29.08.2018 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
Art. 62 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32
Art. 62 Abs. 1a 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 62 Abs. 2 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
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Art. 62 Abs. 3 29.08.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32
Art. 62 Abs. 4 29.08.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32
Art. 62a 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 63 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 63 29.08.2018 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
Art. 63 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 63 Abs. 2 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 66 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 67 Abs. 1, a. 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 67 Abs. 2 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
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Art. 68 Abs. 4 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 69a 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 69b 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 70 Abs. 2 29.06.2005 29.06.2005 eingefügt SBE IX/4 241
Art. 71 29.08.2018 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
Art. 73 Abs. 2 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423
Art. 73a 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 74 Abs. 1, b. 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 74a 29.06.2005 29.06.2005 eingefügt SBE IX/4 241
Art. 74b 29.06.2005 29.06.2005 eingefügt SBE IX/4 241
Art. 76 Abs. 1, f. 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 76 Abs. 1, g. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 77 29.08.2018 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
Art. 79 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 79 Abs. 2 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 82 Abs. 2 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423
Art. 84 28.01.1998 28.01.1998 totalrevidiert SBE VII/1 1
Art. 84 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 84 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 88 Abs. 2 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 89 Abs. 4 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 90 Abs. 1 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 90 Abs. 3 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 91 Abs. 1 28.01.1998 28.01.1998 geändert SBE VII/1 1
Art. 91 Abs. 1 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 91 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 91 Abs. 3 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 92 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Titel 5.3.4. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 92a 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 92b 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 94 Abs. 1 04.12.2019 01.09.2021 geändert SBE 2021 19
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 100 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 100 Abs. 2 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 100 Abs. 2, a. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 100 Abs. 2, b. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 100 Abs. 2, c. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 100 Abs. 2, d. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 100 Abs. 2, e. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 100 Abs. 2, f. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 100 Abs. 2, g. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 100 Abs. 2, h. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 101 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 101 Abs. 2 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 105 Abs. 2 28.01.1998 28.01.1998 geändert SBE VII/1 1
Art. 105 Abs. 3 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 106 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 109 Abs. 3 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 110 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 110 Abs. 4 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 110 Abs. 5 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 111 Abs. 4 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 112a 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423
Art. 112b 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423
Art. 112b Abs. 4 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 116 Abs. 3 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 116 Abs. 4 29.06.2005 29.06.2005 geändert SBE IX/4 241
Art. 116 Abs. 4 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 117 29.06.2005 29.06.2005 Sachüberschrift geänd. SBE IX/4 241
Art. 117 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 118 29.06.2005 29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241
Art. 118 05.05.2010 30.06.2010 aufgehoben SBE XI/6 423
Art. 119 Abs. 1, f. 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 119 Abs. 2 29.06.2005 29.06.2005 geändert SBE IX/4 241
Art. 125 29.06.2005 29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241
Art. 125 29.08.2018 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
Art. 126 29.08.2018 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32
Art. 126 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Titel 7.4. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 126a 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 127 Abs. 1, g. 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 127 Abs. 1, h. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 127 Abs. 2 04.12.2019 01.09.2021 aufgehoben SBE 2021 19
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 127 Abs. 4 04.12.2019 01.09.2021 eingefügt SBE 2021 19
Art. 127a 04.12.2019 01.09.2021 eingefügt SBE 2021 19
Art. 128 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 128 04.12.2019 01.09.2021 aufgehoben SBE 2021 19
Art. 128 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32
Art. 130 Abs. 1a 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
Art. 131 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423
Art. 133 29.06.2005 29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241
Art. 133 21.11.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/6 388
Art. 133 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423
Art. 133a 22.11.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 41
Art. 134 21.11.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/6 388
Art. 134 Abs. 1 07.11.2001 01.01.2001 geändert SBE VIII/3 151
Art. 135 21.11.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/6 388
Art. 136 21.11.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/6 388
Art. 137 21.11.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/6 388
Art. 138a 22.11.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 41
Art. 139 05.05.2010 30.06.2010 aufgehoben SBE XI/6 423
