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title: "Ausführungsbestimmungen zu den Richtlinien über die finanzielle Förderung von Massnahmen, die der rationellen Elektrizitätsverwendung sowie der Nutzung erneuerbarer Energiequellen zum Zweck der Stromerzeugung dienen Stadtratsbeschluss"
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# Ausführungsbestimmungen zu den Richtlinien über die finanzielle Förderung von Massnahmen, die der rationellen Elektrizitätsverwendung sowie der Nutzung erneuerbarer Energiequellen zum Zweck der Stromerzeugung dienen Stadtratsbeschluss

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732.3511
Ausführungsbestimmungen zu den Richtlinien über die finanzielle Förderung von Massnahmen, die der rationellen Elektrizitätsverwendung sowie der Nutzung erneuerbarer
Energiequellen zum Zweck der Stromerzeugung dienen
Stadtratsbeschluss vom 25. Mai 2011 (586)
mit Änderungen bis 27. November 2013 (1079)
1. Für Anlagen, die den Anforderungen der Pauschalberechnung nicht entsprechen, wird die Beitragshöhe einzeln festgesetzt. Dieser Beitrag soll in der Regel den Beitrag nach
den Grundlagen der Pauschalberechnung nicht übersteigen. Es werden nur Wärmepumpen bzw. Wärmepumpenboiler gefördert, welche die europäische Norm EN 14511
bzw. EN 16147, das D-A-CH Zertifikat, die WPZ-Buchs Prüfung oder ein gleichwertiges Qualitätslabel erfüllen.
2. Beiträge von weniger als Fr. 500.– werden nicht ausbezahlt.
Ausgenommen sind Beiträge, die im Rahmen von Spezialaktionen gewährt werden.
3. Die Details der Beitragsgewährung werden mit den Beitragsempfangenden vereinbart. Die Kompetenz zur Unterzeichnung der Verträge und zur Gewährung von Beiträgen
bis zum Betrag von Fr. 250 000.– wird dem Direktor des
Elektrizitätswerks übertragen.
4. 1Für thermische Sonnenkollektor-Anlagen wird ein pauschaler Beitragssatz von Fr. 100.– pro m2 Aperturfläche festgesetzt. Es werden nur Kollektoren gefördert, die die Förderkriterien der Baudirektion des Kantons Zürich erfüllen.1
2(aufgehoben)2
3In den im städtischen Energieplan bezeichneten Fernwärmegebieten der Stadt Zürich werden für die bereits an das
Fernwärmenetz angeschlossenen und künftig wirtschaftlich
anschliessbaren Liegenschaften keine Beiträge an Sonnen-
Flachkollektoren gewährt.
1 Fassung gem. STRB vom 27. November 2013; Inkraftsetzung 1. Januar 2014.
2 Aufgehoben gem. STRB vom 27. November 2013; Inkraftsetzung 1. Januar
2014.
5. Für Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als 30 kW werden Pauschalbeiträge pro kW festgesetzt, die 35 Prozent der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblichen Referenz-Investitionskosten für die
kostendeckende Einspeisevergütung des Bundes betragen.
Dabei werden stufenweise die Referenz-Investitionskosten
der jeweiligen Grössenkategorien der Anlagen als Berechnungsbasis verwendet. Für Anlagen mit einer installierten
Leistung bis 30 kW und für Anlagen der Solarstrombörse
werden keine Beiträge gewährt.3
6. 1Für Wärmepumpen werden Pauschalbeiträge festgesetzt.
Massgebend für die Berechnung des Basisfördersatzes
sind 70 Prozent der nicht-amortisierbaren Kosten und ein
Kostensatz von Fr. 35.– pro Tonne der durch die Anlage
vermiedenen Treibhausgase. Für besonders effiziente Wärmepumpen-Anlagen können die Bemessungskriterien maximal um je 25 Prozent erhöht werden. Für Wärmepumpen,
die auch zur Kälteerzeugung mittels Kompressor eingesetzt
werden, werden keine Förderbeiträge gewährt. Der Förderbeitrag berechnet sich nach folgender Formel:4
FB = min(FNAM * NAM; FTHG * THG) * Psoll * (1 + a
* JAZber – JAZnorm )JAZnorm
mit
FB Förderbeitrag [Fr.]
FNAM Fördersatz nicht amortiersierbare Mehrkosten [%]
NAM Spezifische nicht amortisierbare Mehrkosten [Fr./kW]
FTHG Fördersatz Treibhausgas-Vermeidung [Fr./t THG]
THG Spezifische Treibhausgas-Vermeidung [t THG/kW]
Psoll Soll-Heizleistung aus der technischen Berechnung
a Gewichtungsfaktor für Einfluss Effizienz
JAZber JAZ aus der technischen Berechnung
JAZnorm Norm-JAZ abhängig von der Wärmequelle (Sole, Wasser, Luft)
2(aufgehoben)5
7. Die Ausführungsbestimmungen gelten ab 1. Juli 2011. Massgebend ist das Einreichedatum des Beitragsgesuches (Poststempel).
3 Fassung gem. STRB vom 27. November 2013; Inkraftsetzung 1. Januar 2014.
4 Fassung gem. STRB vom 27. November 2013; Inkraftsetzung 1. Januar 2014.
5 Aufgehoben gem. STRB vom 27. November 2013; Inkraftsetzung 1. Januar
2014.
