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title: "Gesetz über den Flughafen Zürich"
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provisions: 23
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# Gesetz über den Flughafen Zürich

## § 1 Grundsatz {#par_1}

Der Staat fördert den Flughafen Zürich zur Sicherstellung
seiner volks- und verkehrswirtschaftlichen Interessen. Er berücksichtigt dabei den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen
Auswirkungen des Flughafenbetriebs.

## § 2 Rechtsform {#par_2}

1 Der Flughafen Zürich wird einer Aktiengesellschaft gemäss
Art. 762 OR5 übertragen, die den Anforderungen dieses Gesetzes
genügt.
2 Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Bundesbehörde zur
Übertragung der Konzessionen.

## § 3 Fluglärmbekämpfung {#par_3}

1 Dem Staat obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der An-
und Abflugrouten und der Nachtflugordnung des Flughafens Zürich.
Er meldet Übertretungen der Aufsichtsbehörde des Bundes.
2 Die Gesellschaft stellt die im öffentlichen Interesse liegenden
Daten zur Verfügung.
3 Der Staat wirkt darauf hin, dass eine Nachtflugsperre von sieben
Stunden eingehalten wird. Werden, unabhängig vom Richtwert, 320 000
Flugbewegungen pro Jahr erreicht, fasst der Kantonsrat auf Antrag
des Regierungsrates Beschluss darüber, ob der Staat auf eine Bewegungsbeschränkung hinwirken soll. Der Beschluss des Kantonsrates
untersteht dem fakultativen Referendum.9
4 Der Regierungsrat legt einen Richtwert zur Begrenzung der
Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen (AsgP) fest. Der
Richtwert orientiert sich an den Flugbewegungen des Jahres 2000.9
748.1 Flughafengesetz
5 Die Behörden des Kantons Zürich wirken darauf hin, dass der
Richtwert nicht überschritten wird. Sie ergreifen rechtzeitig die in
ihrer Kompetenz stehenden Massnahmen und nehmen Einfluss auf die
Flughafenbetreiberin und auf den Bund.9
6 Der Regierungsrat überwacht die Veränderung der Anzahl der
vom Fluglärm stark gestörten Personen in Abstimmung mit den
Vollzugsbehörden des Bundes. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich
Bericht über diese Entwicklung, deren Ursachen sowie über die allenfalls eingeleiteten Massnahmen.9
Informations-

## § 4 und Meinungsaustausch {#par_4}

Für die Diskussion von Flughafenfragen besteht eine konsultative Konferenz unter der Leitung der Regierungsvertretung im
Verwaltungsrat.

## § 5 Flughafensicherheit {#par_5}

1 Der Kantonspolizei Zürich obliegt die Gewährleistung der
Sicherheitsmassnahmen gemäss Sicherheitsprogramm für den Flughafen Zürich.
2 Eine Leistungsvereinbarung regelt die besonderen Aufgaben und
deren Abgeltung.
II. Voraussetzungen für die Verselbstständigung

## § 6 Zweck und Sitz {#par_6}

1 Der Zweck der Gesellschaft umfasst den Bau und Betrieb
des Flughafens Zürich unter Wahrung der gesetzlichen Nachtflugordnung und unter Berücksichtigung der Anliegen der Bevölkerung
um den Flughafen.
2 Die Gesellschaft kann auch andere Aufgaben wahrnehmen.
3 Die Statuten sehen den Sitz der Gesellschaft im Kanton Zürich
vor.
Vertretung im

## § 7 Verwaltungsrat {#par_7}

Die Gesellschaft räumt dem Staat in ihren Statuten das Recht
ein, mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates zu
ernennen.
Beteiligung am

## § 8 Aktienkapital {#par_8}

Der Staat ist am Aktienkapital der Gesellschaft beteiligt. Er
muss über mehr als ein Drittel des stimmberechtigten Kapitals verfügen.

## § 9 Statuten {#par_9}

Der Entwurf der ersten Statuten bedarf der Zustimmung des
Kantonsrates.
Flughafengesetz 748.1
Pistenbau

## § 10 und Betriebsreglement {#par_10}

Die Gesellschaft stellt sicher, dass ohne Zustimmung der
Vertretung des Staates im Verwaltungsrat keine Gesuche an den Bund
über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um
Änderungen des Betriebsreglementes4 mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung beschlossen werden können.
Übernahme von

## § 11 Verpflichtungen {#par_11}

Forderungen aus formellen Enteignungstatbeständen und
passiven Schallschutzmassnahmen, soweit sie ihren Entstehungsgrund
vor der Übertragung der Betriebskonzession auf die Gesellschaft haben,
werden von der Gesellschaft übernommen.
Personal

## § 12 der Flughafendirektion {#par_12}

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Flughafendirektion Zürich werden in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse mit der
Gesellschaft umgewandelt.
2 Die Gesellschaft schliesst den Anschlussvertrag mit der Vorsorgeeinrichtung für das Staatspersonal8 ab.
Gründungs-

## § 13 oder Fusionskosten {#par_13}

Die Gesellschaft übernimmt sämtliche Kosten ihrer Gründung oder Fusion mit der Flughafendirektion Zürich.
III. Verfahren
Einbringung
der kantonalen

## § 14 Vermögenswerte {#par_14}

Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, um die Flughafendirektion Zürich, die dem Betrieb des
Flughafens dienenden Sach- und Vermögenswerte und die damit in
Zusammenhang stehenden Beteiligungen des Staates nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche Beteiligung
am Aktienkapital in eine Gesellschaft gemäss §§ 2 ff. einzubringen, die
entweder neu gegründet oder aus einer bestehenden Aktiengesellschaft gebildet wird.
Haftung

## § 15 des Staates {#par_15}

1 Der Staat bleibt für seine Verbindlichkeiten als Flughafenhalter haftbar, soweit sie vor der amtlichen Veröffentlichung der Neugründung der Gesellschaft oder ihrer Bildung aus einer bestehenden
Aktiengesellschaft begründet worden sind oder ihren Entstehungsgrund vor diesem Zeitpunkt haben.
2 Die Ansprüche gegen den Staat verjähren spätestens fünf Jahre
nach dieser Veröffentlichung. Wird die Forderung erst nach der Veröffentlichung fällig, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit der
Fälligkeit.
Gesuch um

## § 16 Konzessionsübertragung {#par_16}

Der Regierungsrat stellt bei der Bundesbehörde den Antrag,
die Flughafenbetriebskonzession und die Baukonzessionen auf die
Gesellschaft zu übertragen.
748.1 Flughafengesetz
IV. Wahrnehmung der Interessen des Staates in der Gesellschaft
Aktionärsrechte und

## § 17 -pflichten {#par_17}

Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des
Staates als Aktionär wahr.
Ernennung
in den

## § 18 Verwaltungsrat {#par_18}

Der Regierungsrat ernennt die Vertreterinnen und Vertreter des Staates im Verwaltungsrat und beruft sie ab.
Weisungsrecht
des Staates
§ 19.10 1 Für Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche Gesuche an
den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um Änderungen des Betriebsreglementes4 mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung betreffen, erteilt der Regierungsrat der Staatsvertretung im Verwaltungsrat Weisungen.
2 Soll die Staatsvertretung einem Gesuch über die Änderung der
Lage und Länge der Pisten zustimmen, so beantragt der Regierungsrat
dem Kantonsrat vorgängig die Genehmigung der entsprechenden Weisung.
3 Der Beschluss des Kantonsrates untersteht dem fakultativen Referendum unabhängig davon, ob der Kantonsrat die Weisung des Regierungsrates genehmigt oder ablehnt.
4 Lehnen die Stimmberechtigten den ablehnenden Beschluss des
Kantonsrates ab, so gilt die Weisung des Regierungsrates an die Staatsvertretung im Verwaltungsrat als genehmigt.
Anteile
im Eigentum

## § 20 des Staates {#par_20}

Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der
Aktien und anderer Anteile an der Gesellschaft, soweit die Anteile die
gesetzliche Mindestbeteiligung des Staates übersteigen.
Information des

## § 21 Kantonsrates {#par_21}

Die Regierungsvertretung im Verwaltungsrat informiert die
zuständige Sachkommission des Kantonsrates über die für die Bevölkerung wesentlichen Flughafenfragen.

## § 22 V. Änderungen bisherigen Rechts {#par_22}

Das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 wird wie folgt geändert: . . .6
Flughafengesetz 748.1
VI. Übergangsbestimmungen
Oberaufsicht
in der

## § 23 Übergangszeit {#par_23}

Der Staat verfügt so lange über eine Beteiligung von mehr
als 50 Prozent des stimmberechtigten Kapitals, bis die Betriebskonzession vom Bund an die Gesellschaft übertragen worden ist.

## § 24 Pistenverlängerung {#par_24}

1 Über eine Verlängerung der Piste 16 nach Norden entscheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates, sofern der
entsprechende Antrag vor der Übertragung der Betriebskonzession an
die Gesellschaft erfolgt.
2 Eine Vereinbarung regelt die Abgeltung durch die Gesellschaft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2016
(OS 73, 75)
Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung beim Kantonsrat hängige Genehmigungsanträge gemäss § 19 werden nach neuem Recht behandelt.
1 OS 56, 29.
2 In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 55).
3 ABl 1998, 967.
4 Aufgehoben; OS 52, 376.
5 SR 220.
6 Text siehe OS 56, 32.
7 Fassung gemäss G vom 4. März 2002 (OS 57, 246). In Kraft seit 1. Januar 2003
(OS 57, 342).
8 Fassung gemäss G über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für
das Staatspersonal vom 10. Februar 2003 (OS 58, 102; ABl 2002, 822). In Kraft
seit 1. Mai 2007 (OS 62, 152).
9 Eingefügt durch G vom 26. März 2007 (OS 63, 47; ABl 2006, 36). In Kraft seit
1. März 2008.
10 Fassung gemäss G vom 5. September 2016 (OS 73, 75; ABl 2015-11-06). In Kraft
seit 1. März 2018.
