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title: "Abwasserreglement"
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provisions: 24
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# Abwasserreglement

## Art. 1 Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

1
Dieses Reglement regelt die Abteilung und die Behandlung von Abwasser sowie die Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerung.
2
Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

## Art. 2 Generelle Zuständigkeit {#art_2}

1
Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement, soweit die Zuständigkeit in diesem Reglement, im kantonalen oder eidgenössischen Recht nicht anders geregelt ist oder vom Gemeinderat nicht einer anderen Instanz zugewiesen ist.
2
Der Gemeinderat ist befugt, einzelne seiner Zuständigkeiten zu delegieren.

## Art. 3 Kreditbewilligung {#art_3}

1
Die Gemeindeversammlung bewilligt Rahmenkredite für die Projektierung und die Realisierung von neuen Bauten und Anlagen, für den Ausbau, die Erneuerung und für den Unterhalt von Bauten und Anlagen des gemeindlichen Abwassernetzes.

## Art. 4 Entwässerungsplan {#art_4}

1
Der Gemeinderat erlässt einen generellen Entwässerungsplan (GEP) und passt ihn dem jeweiligen Stand der Siedlungsentwicklung an.
2
Er sorgt dafür, dass die Bevölkerung beim Erlass und bei wesentlichen Änderungen in geeigneter Weise mitwirken kann.

## Art. 5 Gemeindliches Abwassernetz {#art_5}

1
Der Gemeinderat sorgt für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung des im generellen Entwässerungsplan enthaltenen gemeindlichen Abwassernetzes.
2
Der Ausbau und die Erneuerung des gemeindlichen Abwassernetzes erfolgt im Rahmen des generellen Entwässerungsplans und nach Massgabe der gemeindlichen Erschliessungsplanung.

## Art. 6 Private Abwasseranlagen {#art_6}

1
Der Grundeigentümer sorgt für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung seiner Abwasseranlagen, insbesondere für den Hausanschluss.
2
Dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von privaten Abwasseranlagen.

## Art. 7 Bauvorschriften {#art_7}

1
Abwasseranlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu erstellen, zu unterhalten, zu sanieren und zu erneuern; es gelten die Normen, Richtlinien und Merkblättern der anerkannten Fachverbände.
2
Der Gemeinderat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

## Art. 8 Anschluss an die öffentliche Kanalisation {#art_8}

1
Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation hat nach dem im generellen Entwässerungsplan vorgesehenen Kanalisationssystem (Trenn- oder Mischsystem) zu erfolgen.

## Art. 9 Durchleitungsrechte für öffentliche Kanalisationsleitungen {#art_9}

1
Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen Kanalisationsleitungen gegen Entschädigung zu dulden.
2
Der Grundeigentümer kann, wenn er ein erhebliches Interesse nachweist, die Verlegung auf eine andere geeignete Stelle verlangen; die Kosten werden von der Gemeinde übernommen.

## Art. 10 Übernahme privater Abwasseranlagen {#art_10}

1
Private Abwasseranlagen sind nach der Erstellung öffentlich zu erklären, und zwar ab dem ersten Kontrollschacht ausserhalb des Gebäudes, dem die Anlage dient.
2
Die Öffentlichkeitserklärung erfolgt durch den Gemeinderat. Die Übernahme erfolgt unentgeltlich. Der Gemeinderat kann die Kriterien der Öffentlichkeitserklärung näher festlegen. Das Verfahren gemäss Gesetz über Strassen und Wege (§ 4 Gesetz über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996, GSW, BGS 751.14) ist sinngemäss anwendbar.

## Art. 11 Bewilligungspflicht {#art_11}

1
Die Erstellung, Änderung, Erweiterung und Sanierung von privaten Abwasseranlagen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.
2
Die Änderung der Nutzung von Bauten und Anlagen, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers einen Einfluss haben kann, bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates.

## Art. 12 Gesuch {#art_12}

1
Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich der Gemeinde einzureichen. Dem Gesuch sind in dreifacher Ausfertigung alle Unterlagen beizulegen, die zu seiner Beurteilung notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Pläne mit bestehenden und projektierten Abwasseranlagen bis zum öffentlichen Anschluss und die entwässerungstechnischen Angaben.

## Art. 13 Bewilligung {#art_13}

1
Der Gemeinderat prüft das Gesuch auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts; er entscheidet nicht über zivilrechtliche Verhältnisse.
2
Rechtskräftige Bewilligungen sind während zwei Jahren gültig. Auf schriftliches Gesuch hin kann der Gemeinderat die Geltungsdauer des Entscheides um jeweils ein Jahr verlängern.

## Art. 14 Kontrollen {#art_14}

1
Im Bau befindliche Abwasseranlagen sind der zuständigen Stelle zur Kontrolle, zur Einmessung und Abnahme anzumelden.
2
Unterirdische Anlageteile dürfen erst eingedeckt werden, nachdem die Kontrolle und Einmessung stattgefunden hat.

## Art. 15 Inbetriebnahme {#art_15}

1
Abwasseranlagen dürfen erst definitiv in Betrieb genommen werden, nachdem die Abschlusskontrolle ergeben hat, dass sie fachgerecht ausgeführt sind und Ordnungsgemäss funktionieren.

## Art. 16 Ausführungspläne {#art_16}

1
Der Gemeinde sind bei der Abnahme der Abwasseranlage Pläne des ausgeführten Bauwerks zu übergeben.

## Art. 17 Kataster {#art_17}

1
Die Gemeinde führt einen Kanal- und Anlagekataster, welcher sämtliche öffentlichen und die daran angeschlossenen, ausserhalb der Gebäude liegenden privaten Abwasseranlagen enthält.
2
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die für die Erstellung und die Nachführung des Katasters notwenigen Angaben zu machen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

## Art. 18 Grundsatz {#art_18}

1
Die Einwohnergemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der öffentlichen Siedlungsentwässerung verursacherorientierte Anschluss- und Betriebsgebühren, welche so festzusetzen sind, dass die Entsorgung des Abwassers über einen mehrjährigen Zeitraum kostendeckend erfolgen kann.
2
Zur Ermittlung sämtlicher Aufwendungen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung des gemeindlichen Abwassernetzes sowie der von der Einwohnergemeinde zu tragenden Kosten des GVRZ (Gewässerschutzverband der Region Zugersee-Küssnachtersee-Ägerisee) erfasst der Gemeinderat in einer separaten Rechnung die Vollkosten. Diese Rechnung ist öffentlich.

## Art. 19 Anschlussgebühr {#art_19}

1
Der Eigentümer hat für den direkten oder indirekten Anschluss seines Grundstückes an die öffentlichen Abwasseranlagen oder an private Gewässer 1. Klasse (§ 9 Gesetz über die Gewässer vom 25. November 1999, GewG, BGS 731.1) eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten.
2
Die Anschlussgebühr berechnet sich bei Wohn- und Bürobauten nach der Kubatur gemäss SIA 116 und beträgt CHF 5.00 pro m&sup3; und bei Gewerbe- und Industriebauten CHF 25.00 pro m&sup2; Nutzfläche. Für Regenwasser von Dachflächen, Vorplätzen, Strassen und dergleichen, das direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in private Gewässer 1. Klasse eingeleitet wird, ist zusätzlich eine Anschlussgebühr von CHF 4.00 pro m&sup2; entwässerter Fläche zu bezahlen. Davon ausgenommen sind National-, Kantonsstrassen und Strassen anderer Gemeinwesen, welche Meteorwasser direkt in private Gewässer 1. Klasse einleiten, soweit sie in einem Perimeterverfahren gemäss § 75 Gesetz über die Gewässer eingeschlossen sind.
3
Bei einer Erhöhung des Volumens oder bei einer Vergrösserung der entwässerten Fläche ist eine entsprechende Nachgebühr zu bezahlen.
4
Wird nach einem Brandfall oder Gebäudeabbruch innert zehn Jahren mit dem Neubau begonnen, sind bereits bezahlte Anschlussgebühren anzurechnen.

## Art. 20 Betriebsgebühr {#art_20}

1
Der Eigentümer eines Grundstückes, das an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist oder Abwasser in ein privates Gewässer 1. Klasse einleitet, hat eine periodisch geschuldete Betriebsgebühr zu bezahlen, bestehend aus der Grundgebühr und aus der Verbrauchsgebühr zu bezahlen. Davon ausgenommen sind National-, Kantonsstrassen und Strassen anderer Gemeinwesen, welche Meteorwasser direkt in private Gewässer 1. Klasse einleiten, soweit sie in einem Perimeterverfahren gemäss § 75 Gesetz über die Gewässer eingeschlossen sind.
2
Die Grundgebühr soll ein Drittel und die Verbrauchsgebühr zwei Drittel des gesamten Ertrags aus den Betriebsgebühren ausmachen.
3
Von den Kosten, welche durch die Grundgebühr finanziert werden, übernehmen die Gemeinwesen folgende Anteile:
a)
% Gemeindestrassenanteil = (Gemeindestrassenfläche &times; 3) &times; 100 / [(Bauzonenfläche &times; 1) + (Gemeindestrassenfläche &times; 3) + (Kantonsstrassenfläche &times; 3)]
b)
% Kantonsstrassenanteil = (Kantonsstrassenfläche &times; 3) &times; 100 / [(Bauzonenfläche &times; 1) + (Gemeindestrassenfläche &times; 3) + (Kantonsstrassenfläche &times; 3)]
4
Die Grundgebühr wird bei Wohnnutzung pro Wohneinheit, bei Büronutzung sowie bei industrieller und gewerblicher Nutzung pro 100 m&sup2; Gebäudenutzfläche erhoben.
5
Die Verbrauchsgebühr wird pro m&sup3; des bezogenen Wassers bemessen, unabhängig der Bezugsquelle. Kann die Menge de bezogenen Wassers nicht festgestellt werden, wird eine Pauschale erhoben.
6
Benutzer werden mit höheren Gebühren belastet, wenn sie Schmutzwasser ableiten, das gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration oder Schmutzstofffracht oder eine wesentliche andere Zusammensetzung aufweist.
7
Wird das bezogene Wasser vom Wasserbenützer rechtmässig und nachgewiesenermassen zu einem wesentlichen Teil nicht abgeleitet (z.B. Landwirtschaft, Gärtnerei, usw.), kann eine Reduktion der Verbrauchsgebühr gewährt werden.
8
Der Gemeinderat legt die Höhe der Betriebsgebühren in einer Verordnung fest.

## Art. 21 Gebührenpflicht {#art_21}

1
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an das öffentliche Abwassernetz.

## Art. 22 Fälligkeit {#art_22}

1
Die Gebühren sind mit der Rechnungsstellung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage seit Rechnungstellung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins geschuldet. Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest.

## Art. 23 Private Abwasseranlagen {#art_23}

1
Sämtliche Kosten der privaten Abwasseranlagen sind von den Grundeigentümern zu tragen. Darunter fallen insbesondere die Bau-, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten sowie die Kosten der Anpassung von Grundstückanschlüssen, wenn eine öffentliche Leitung aufgehoben oder verlegt wird oder wenn das Entwässerungssystem geändert wird.

## Art. 24 Übergangsrecht {#art_24}

1
Bestehende private Abwasseranlagen ab dem ersten Kontrollschacht ausserhalb des Gebäudes, dem die Anlage dient, gelten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements als öffentliche Abwasseranlagen.
2
Für private Abwasseranlagen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch nicht an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen sind, ist die Anschlussgebühr nach diesem Reglement zu entrichten.
