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title: "Notariats-Gebührentarif"
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# Notariats-Gebührentarif

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Die Berechnung des Honorars richtet sich nach den Bestimmungen dieses Tarifes.
Soweit nichts anders bestimmt ist, umfassen die Gebühren sämtliche Verrichtungen, die dem Notar für die entsprechende Beurkundung normalerweise und im Rahmen üblicher Inanspruchnahme obliegen.

## Art. 2 {#art_2}

Weitergehende Bemühungen und Beratungen sind zusätzlich
nach dem Zeittarif der Honorarordnung des Solothurnischen Anwaltsverbandes zu berechnen.
Dasselbe gilt für alle Beurkundungen, für die der vorliegende
Tarif keine Gebührensätze festlegt, sowie für fakultativ öffentlich
beurkundete Rechtsgeschäfte.

## Art. 3 {#art_3}

Nebst dem Honorar sind die Auslagen (Reisespesen, Telefon- und
Portoauslagen, Vervielfältigungen etc.) zu vergüten. Die Reiseentschädigung beträgt, soweit nicht Mehrkosten erwachsen
sind, Fr. 0.60 für den einfachen Kilometer.

## Art. 4 {#art_4}

Wo der Tarif eine Minimal- und eine Maximalgebühr vorsieht, ist
das Honorar unter der Berücksichtigung des Interessewertes, des
Aufwandes an Zeit und Arbeit sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers festzusetzen.
Ausnahmsweise kann der Notar in besonders einfachen Fällen
den staatlichen Gebührentarif anwenden.
Bei offenbarer Bedürftigkeit des Auftraggebers sowie in Fällen,
wo ein gemeinnütziger, wohltätiger oder religiöser Zweck verfolgt wird, können die Gebühren ermässigt oder erlassen werden.

## Art. 5 {#art_5}

Für notarielle Urkunden, deren Text dem Notar ausgefertigt vorgelegt wird, ist die volle Gebühr zu berechnen.
Fällt der Beurkundungsauftrag dahin, ehe die Urkunde perfekt
ist, wird das Honorar gemäss Art. 2 berechnet.
Kommt nach perfekter Beurkundung das Geschäft nicht zum
Vollzug, tritt keine Gebührenreduktion ein.
129.12

## Art. 6 {#art_6}

Der Notar kann Vorschuss verlangen.
Er ist zur Aushändigung der von ihm verfassten Urkunden nicht
verpflichtet, solange seine Ansprüche nicht beglichen oder im
Streitfall sicher gestellt sind.

## Art. 7 {#art_7}

Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Gebührenrechnungen
unterziehen sich die Mitglieder der nachgenannten Verbände der
Schiedsgerichtbarkeit der Solothurnischen Anwaltskammer.

## Art. 8 {#art_8}

Der vorliegende Tarif ist für die Mitglieder des Solothurnischen
Anwaltsverbandes und des Verbandes Solothurnischer Notare
verbindlich und tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
B. Normal-Gebühren
I. Beglaubigungen
1. Beglaubigung von Unterschriften, Abschriften, Fotokopien, Auszügen, pro Unterschrift
oder Seite
Besondere Bemühungen, wie Erhebungen
zur Feststellung von Identität und Handlungsfähigkeit, Beglaubigung in Fremdsprachen, Rechtsbelehrung und Korrespondenzen
sind zusätzlich zu entschädigen.
Franken
10.-- bis 40.--
II. Beurkundung aus dem Personen-, Familien-, Erb-,
Sachen-, und Obligationenrecht
a) Personenrecht
2. Errichtung einer Stiftung ohne Entwurf der
Stiftungsstatuten
plus 3 o
/oo des Stiftungsvermögens bis zu einem Vermögen von Fr. 100'000.-- und 2 o
/oo
für das Fr. 100'000.-- übersteigende Vermögen, höchstens aber inklusive Grundgebühr
Fr. 6'000.--.
Franken
300.-- bis 1'200.--
3. Abänderung von Stiftungsurkunden 300.-- bis 1'200.—
Ausserdem kann ein Zuschlag bis zur Hälfte
des in Ziffer 2 Abs. 2 erwähnten erhoben
werden
129.12
b) Familienrecht Franken
4. Eheverträge, Abschluss, Änderung und Aufhebung 300.-- bis 1'500.--
5. Aufnahme eines güterrechtlichen Inventars,
mit oder ohne Schätzung
zuzüglich vom Wert der inventarisierten
Fahrnis und Guthaben bis Fr. 50'000.-- 5 o
/oo,
vom Mehrwert 2 o
/oo, vom Wert der inverntarisierten Liegenschaften 1 o
/oo.
300.-- bis 800.--
c) Erbrecht
6. Errichtung einer öffentlichen letztwilligen
Verfügung. Errichtung eines Erbvertrages
plus 1 o
/oo des Fr. 100'000.– übersteigenden
Vermögens.
300.—bis 2'000.--
d) Sachenrecht
7. Vorverträge zu Liegenschaftskäufen
plus 2 o
/oo der Kaufsumme.
300.-- bis 2'000.--
e) Obligationenrecht
8. Bürgschaften
unter Fr. 30'000.-- mindestens 30.--
ab Fr. 30'000.-- mindestens 50.--
ab Fr. 50'000.-- mindestens 100.--
ab Fr. 100'000.-- mindestens 150.--
in jedem Falle aber höchstens 1'200.--
9. Verpfründungsvertrag 300.-- bis 2'000.--
10. Öffentliche Urkunde über die Gründung,
Kapitalerhöhung, Fusion oder Umwandlung
einer AG, GmbH oder Kommanditaktiengesellschaft, exklusive Statutenentwurf und
Nebenverträge 600.-- bis 2'000.--
plus 5 o
/oo vom Kapital
plus Aigo bis 100'000.--
3 o
/oo vom Mehr über Fr. 100'000.-- bis 500'000.--
2 o
/oo vom Mehr über Fr. 500'000.-- bis 1'000'000.--
1 o/oo vom Mehr über Fr. 1'000'000.--
höchstens inklusive Grundgebühr 25'000.--
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Franken
11. Öffentliche Beurkundung über andere Statutenänderungen und Auflösung der Gesellschaft 600.-- bis 1'500.--
12. Kapitalherabsetzung
plus die Hälfte der Zuschläge gemäss Ziffer
10, berechnet vom herabgesetzten Kapital.
600.-- bis 1'200.--
13. Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer
GmbH
plus 3 o
/oo des Nominalbeitrages.
300.-- bis 1'200.--
14. Wechselprotest
plus 1 o
/oo der Wechselsumme zuzüglich Honorar für besondere Bemühungen, gemäss
Zeitaufwand.
40.--
III. Andere Bemühungen
15. Erbschaftsverwaltung:
vom Wert der Aktiven pro Jahr.
Ist damit eine Liegenschaftsverwaltung verbunden, erhöht sich die Gebühr um 5 % der
eingehenden Mietzinse.
4 o
/oo
16. Erbschaftsliquidation und Willensvollstrekkung
vom Wert der Aktiven.
1/2 % bis 3 %
17. Erbteilung
der zu teilenden Aktiven.
1/2 % bis 3 %
18. Teilungsakt zuhanden des Grundbuchamtes
betreffend Liegenschaften 3 o
/oo
des Verkehrswertes der Liegenschaft
im Minimum Fr. 300.--
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat am 1. April 1975 diesem
Tarif im Sinne von § 55 Absatz 2 der Notariatsverordnung vom 21. August
1959 die Genehmigung erteilt.
