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title: "Reglement betreffend die Entschädigung, die Lehrpersonen für die Nutzung ihrer Informatikausrüstung für berufliche Zwecke gezahlt wird"
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provisions: 7
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# Reglement betreffend die Entschädigung, die Lehrpersonen für die Nutzung ihrer Informatikausrüstung für berufliche Zwecke gezahlt wird

## Artikel 1 {#art_1}

Absatz 1 Buchstabe c;
eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom
14. September 2011 (GBOS);
eingesehen Artikel 26 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Beamten
und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982;
eingesehen Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und
Berufsfachschule vom 20. Juni 2012 (VBOS);
eingesehen Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung über die Direktion der obligatorischen Schulen vom 20. Juni 2012;
eingesehen Artikel 5 der Verordnung über die Direktionen der allgemeinen
Mittelschulen vom 20. Juni 2012;
eingesehen Artikel 5 der Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.
Januar 2013;
auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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verordnet1):
1 Allgemeines
Art. 1 Zweck
1 Zweck dieses Reglements ist es, die Höhe und die Bedingungen der Entschädigung festzulegen, die den in Artikel 2 genannten Lehrpersonen für die
Nutzung ihrer persönlichen Informatikausrüstung zu beruflichen Zwecken
gezahlt wird.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement gilt für das Personal, das eine der folgenden
Funktionen ausübt: *
a) Lehrpersonen gemäss Artikel 58 GPOS;
b) Stellvertreter mit Jahresgehalt (Art. 49 Abs. 3, Art. 51. Abs. 5 und Art.
54 Abs. 5 VBOS);
c) Nebenamtlehrpersonen in der Berufsbildung (Art. 26 GPOS).
2 Das unter Artikel 2 Absatz 1 dieses Reglements definierte Personal wird
nachfolgend als "Lehrperson" bezeichnet.
3 Das vorliegende Reglement gilt nicht für:
a) Personen, deren Informatikausrüstung vom Kanton Wallis zur Verfügung gestellt wird, insbesondere:
1. die Inspektoren der obligatorischen Schulzeit (Art. 9 GPOS und
Art. 6 Abs. 3 Reglement),
2. die Inspektoren der allgemeinen Mittelschulen (Art. 10 GPOS
und Art. 7 Abs. 3 Reglement),
3. die Inspektoren der Berufsfachschule (Art. 10 GPOS),
4. die Fachberater (Art. 4 GPOS),
5. die pädagogischen Berater des Sonderschulwesens (Art. 8
GPOS),
6. Direktoren der allgemeinen Mittelschulen und Berufsfachschulen
(Art. 7 GPOS),
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
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7. die Sektionschefs einer Berufsfachschule (Anhang 1 GBOS - Besoldungstabelle),
8. die Lehrpersonen, die vom für die Bildung zuständigen Departement (nachstehend: das Departement) mit besonderen Aufgaben
betraut werden;
b) die Stellvertreter ohne Jahresgehalt;
c) die Schuldirektoren der obligatorischen Schulzeit aufgrund ihres Statuts als Angestellte der Gemeinde oder Privatwirtschaft (Art. 71 GPOS
und Art. 42 GBOS);
d) die Lehrbeauftragten in der Berufsbildung (Art. 27 GPOS);
e) Personen, die auf andere Weise für ihre Informatikausrüstung entschädigt werden.
2 Grundsätze

## Art. 3 {#art_3}

Informatikausrüstung
1 Die Informatikausrüstung einer Lehrperson muss es ihr ermöglichen, die in
den Lehrplänen festgelegten Ziele zu erreichen und ihren in Artikel 30
GPOS festgelegten Auftrag als Lehrperson auszuführen.
2 Die persönliche Informatikausrüstung der Lehrperson, für die sie die Verantwortung trägt und deren Eigentümerin sie ist, umfasst insbesondere:
a) ein tragbares Gerät des mittleren Segments;
b) nötiges Zubehör des mittleren Segments;
c) Wartung und Support;
d) das private Smartphone.
3 Die Lehrperson muss ihre Informatikausrüstung auf dem neuesten Stand
und in Bezug auf die von der Schule angebotene Informatikinfrastruktur
funktionsfähig halten.
4 Die Informatikausrüstung der Lehrperson muss den Anforderungen für den
Einsatz im Unterricht und den Weisungen, Reglementen und Chartas zur digitalen Sicherheit der Walliser Schule entsprechen.
5 Das Departement legt die Anforderungen in Bezug auf die Informatikausrüstung fest und die einzelnen Schulen können diese spezifizieren.
6 Der Staat Wallis stellt der Lehrperson eine digitale Identität zur Verfügung,
die ihr den Zugang zu professionellen digitalen Diensten ermöglicht.
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3 Entschädigung

## Art. 4 {#art_4}

Höhe der Entschädigung
1 Die jährliche Pauschale, die der Lehrperson für die Nutzung ihrer Informatikausrüstung zu beruflichen Zwecken bezahlt wird, ist auf 250 Franken festgelegt.
2 Die jährliche Pauschale wird an Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent oder mehr bezahlt.
3 Die Direktion des Schulzentrums muss überprüfen, ob die Lehrperson über
die notwendige Informatikausrüstung verfügt, um ihren Auftrag gemäss Artikel 30 GPOS und ihres Pflichtenhefts zu erfüllen.
4 Entspricht die Informatikausrüstung nicht den Anforderungen, wird die Entschädigung ausgesetzt und die betreffende Lehrperson muss mit
administrativen Massnahmen gemäss Artikel 46 GPOS rechnen.

## Art. 5 {#art_5}

Modalitäten für die Auszahlung der Entschädigung
1 Die Entschädigung wird grundsätzlich mit dem August-Lohn bezahlt.
2 Der Betrag der Entschädigung ist im Lohnausweis aufgeführt, es müssen
allerdings keine Sozialabgaben geleistet werden.

## Art. 6 {#art_6}

Unvorhergesehene Fälle
1 Für alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle ist das für die Bildung zuständige Departement zuständig.
4 Rechtsmittel

## Art. 7 {#art_7}

Beschwerde
1 Entscheide, die sich auf das vorliegende Reglement stützen, können angefochten werden.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.06.2021 01.09.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-081
09.03.2022 01.09.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-016
400.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 16.06.2021 01.09.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-081
Art. 2 Abs. 1 09.03.2022 01.09.2021 geändert RO/AGS 2022-016
